Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_260/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
nebenamtliche Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Konsularische Direktion KD, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Rückführung in die Schweiz im Rahmen
des konsularischen Schutzes,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 30. März 2026 (F-7440/2025).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde am 5. Dezember 1994 geboren und ist Schweizer. 2015 reiste er nach Syrien. Laut Medienangaben wurde er Mitte Juni 2019 von den "Syrian Democratic Forces" (SDF) in der Nähe von Baghouz, Syrien, festgenommen und später im Gefängnis Al Hassaka, in dem Anhänger des islamischen Staats (IS) einsassen, inhaftiert.
Am 9. September 2022 ersuchte er das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) um konsularischen Schutz und beantragte, der Bund solle sämtliche zur Verfügung stehenden Massnahmen ergreifen, um ihm die Rückkehr in die Schweiz zu ermöglichen. In einer Besprechung vom 7. November 2022 teilten Vertreterinnen und Vertreter des EDA dem Rechtsvertreter von A.________ mit, dass die Schweiz keine aktive Rückführungsunterstützung für erwachsene, terroristisch motivierte Reisende anbiete. Das EDA habe dem Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen konsularischen Schutz gewährt und tue dies weiterhin, doch seien die Handlungsmöglichkeiten aufgrund der politischen Lage vor Ort beschränkt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 verlangte der Rechtsvertreter von A.________, das EDA solle dessen Aufenthaltsort ausfindig machen und eine anfechtbare Verfügung erlassen. Am 27. Oktober 2023 informierte das EDA den Rechtsvertreter, dass interne Abklärungen getätigt würden, und am 7. Dezember 2023 fügte es per E-Mail an, die Abklärungen seien aufgrund der aktuellen Lage in Nordostsyrien kompliziert.
Am 21. Dezember 2023 erhob der durch seinen Anwalt vertretene A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde. Mit Urteil vom 9. Juli 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_517/2024 vom 13. Dezember 2024 (BGE 151 I 294) gut. Es erwog, der Beschwerdeausschlussgrund von Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG (SR 173.32) bzw. Art. 83 lit. a BGG sei nicht gegeben. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht das nach Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG (SR 172.021) erforderliche schutzwürdige Interesse zu Unrecht mit einem Rechtsanspruch auf Gewährung von konsularischem Schutz gleichgesetzt. Aus prozessökonomischen Gründen wies es die Sache allerdings nicht zur Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück, sondern stellte gleich selbst fest, dass das EDA mit seiner Weigerung, die Eingabe von A.________ zu behandeln, das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt habe. Es wies die Sache zur beförderlichen Behandlung an das EDA zurück.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2025 wies das EDA das Gesuch um Rückführung in die Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes ab. Vorbehalten bleibe, soweit dies möglich sei, die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers vor Ort.
Eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2026 gut. Es hob die Verfügung vom 1. September 2025 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das EDA zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Es erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach A.________ eine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3). In den Erwägungen hielt es fest, im Januar und Februar 2026 hätten US-Einheiten mehr als 5'700 erwachsene männliche mutmassliche IS-Mitglieder aus den Hafteinrichtungen der SDF in den Irak gebracht, um eine Flucht zu verhindern. Auch A.________ sei offenbar nun im Irak inhaftiert. Die Beurteilung des grundlegend veränderten Sachverhalts sei Aufgabe des EDA.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. Mai 2026 beantragt A.________ im Wesentlichen, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2026 sei aufzuheben, soweit die Sache zur Neubeurteilung an das EDA zurückgewiesen werde. Das EDA sei anzuweisen, ihm unverzüglich konsularischen Schutz zu gewähren und ihn in die Schweiz zurückzuführen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, das EDA sei superprovisorisch anzuweisen, alle zur Verhinderung einer Verurteilung zum Tode oder einer Vollstreckung der Todesstrafe sowie zur Verhinderung und Beendigung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Zudem sei der vorliegende Fall angesichts der akuten Gefahr für Leib und Leben prioritär zu behandeln.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Wie oben bereits dargelegt, ist der Unzulässigkeitsgrund von Art. 83 lit. a BGG hier nicht anwendbar (BGE 151 I 294 E. 3 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist gegeben (a.a.O., E. 3.7).
1.2. Der angefochtene Entscheid stand dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. April 2026 am Postschalter zur Verfügung und wurde am 7. April 2026 dort abgeholt. Der Rechtsvertreter wartete in der Folge mit der Erhebung seiner Beschwerde bis am 11. Mai 2026 zu, obwohl er geltend macht, der Beschwerdeführer sei akut an Leib und Leben gefährdet. Da an Ostern ein Fristenstillstand gilt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) ist damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG jedoch eingehalten.
1.3. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid und als solcher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer erblickt diesen drohenden Nachteil in der Gefahr, im Irak gefoltert und zum Tod verurteilt zu werden. Da die Gefahr für Leib und Leben nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) auch ein Faktor für den Entscheid über die Gewährung von konsularischem Schutz ist, handelt es sich um eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Bei derartigen sogenannt doppelrelevanten Tatsachen lässt es das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen in konstanter Rechtsprechung genügen, dass sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 151 I 294 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Beschwerdeführer seine Befürchtungen unter anderem mit einer Pressemitteilung des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte vom 27. Juni 2024 belegt (Scale and cycle of Iraq's arbitrary executions may be a crime against humanity: Special Rapporteurs, online unter: https://www.ohchr.org [besucht am 19. Mai 2026]).
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Verfahrensgegenstand bildet indessen einzig die Zulässigkeit der Rückweisung der Sache an das EDA. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend beantragt, das EDA sei anzuweisen, ihm konsularischen Schutz zu gewähren, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 61 Abs. 1 VwVG verletzt, weil es nicht einen Sachentscheid gefällt habe. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Zudem verfüge das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition. Wenn die Sache stattdessen an das EDA zurückgewiesen werde, bestehe die Gefahr eines identischen Ergebnisses. Das EDA habe in seiner Verfügung vom 1. September 2025 unmissverständlich festgehalten, dass der konsularische Schutz grundsätzlich keine aktive Repatriierung von Personen umfasse, die der IS-Mitgliedschaft beschuldigt würden und im Ausland inhaftiert seien. Diese Haltung sei nicht das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Würdigung. Die Rückweisung würde zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen und dadurch insbesondere Art. 29 Abs. 1 BV verletzen.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheide die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weise diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz sei insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen abgeklärt werden müssten und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen sei. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife könne grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheine; sie sei dazu aber nicht verpflichtet. Aufgrund der vorliegenden Quellen und insbesondere der Angabe des EDA sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ins AI-Karkh-Gefängnis in Bagdad, Irak, verlegt worden sei und dort auf seinen Prozess warte, wobei ihm allenfalls die Todesstrafe drohe. Die Haftbedingungen im Irak seien unklar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die vom EDA in der Vergangenheit getätigten Abklärungen stets auf die Haftbedingungen in Syrien bezogen hätten. Unter diesen Umständen liege ein erheblich veränderter Sachverhalt vor. Dessen umfassende Beurteilung sei nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorzunehmen. Es rechtfertige sich deshalb, die angefochtene Verfügung zu kassieren, womit auch der lnstanzenzug erhalten bleibe.
2.3. Dem Bundesverwaltungsgericht steht bei der Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG, das heisst bei der Frage, ob es selber in der Sache entscheidet (reformatorisch) oder diese zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist (kassatorisch), ein Ermessensspielraum zu (Urteil 2A.325/2006 vom 13. Februar 2007 E. 4, nicht publ. in: BGE 133 II 104 E. 4; BGE 131 V 407 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
Für eine Rückweisung spricht, dass der Sachverhalt erst ansatzweise erstellt ist (vgl. Urteil 2C_1016/2014 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2). Das EDA hatte sich einzig mit der Situation in Syrien zu befassen, die auf Grund der Verlegung nicht mehr relevant ist. Das Bundesverwaltungsgericht traf gestützt auf allgemein zugängliche Quellen einige rudimentäre Feststellungen zur Lage im Irak (vgl. E. 2.2 hiervor). Konkrete Angaben zu den Haftbedingungen des Beschwerdeführers im AI-Karkh-Gefängnis in Bagdad oder einem möglichen Strafverfahren gegen ihn fehlen jedoch gänzlich.
Die Abklärung, ob der Beschwerdeführer aktuell an Leib und Leben bedroht ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 ASG), erfordert zudem die Sachkunde des EDA bzw. seiner Konsularischen Direktion (vgl. Urteile 8C_110/2021 vom 26. Januar 2022 E. 9.3, nicht publ. in: BGE 148 II 73; 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2). Dies geht klar aus dem bisherigen Verfahren hervor. Es war das EDA, das Kontakt mit der damaligen De-facto-Regierung in Nord- und Ostsyrien ("Democratic Autonomous Administration of North and East Syria", DAANES) aufnahm, Informationen zur allgemeinen Situation bzw. zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte, in der Schweiz eine Delegation der DAANES traf, schliesslich einen Video-Call mit dem Beschwerdeführer aushandeln konnte, sich in der Folge bei der DAANES danach erkundigte, wie es dem Beschwerdeführer Vitaminpräparate zukommen lassen könnte und wiederholt darauf drängte, diesen persönlich besuchen zu dürfen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antwortete derweil auf eine entsprechende Anfrage des EDA, er könne mangels Kontakts zum Beschwerdeführer keine Angaben zu dessen Gesundheitszustand machen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zuverlässige Feststellung des Sachverhalts (betreffend die konkrete Situation des Beschwerdeführers im Irak) durch das Bundesverwaltungsgericht ohne Mitwirkung des EDA geradezu als illusorisch.
Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil in dieser Angelegenheit festhielt, haben sich die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zudem bei der Überprüfung eines Entscheids mit aussen- oder sicherheitspolitischen Komponenten eine entsprechende Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 151 I 294 E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 142 II 313 E. 4.3; vgl. auch BGE 125 II 225 E. 4a betreffend Rücksichtnahme auf den Handlungsspielraum des EDA bei diplomatischem Schutz von Personen im Ausland und Bemühungen um Freilassung von verschleppten Personen). Auch dies spricht für eine Rückweisung der Sache an das EDA (vgl. Urteil 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2).
2.4. Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Beschwerdeführers, die Haltung, die das EDA in der Verfügung vom 1. September 2025 zum Ausdruck gebracht habe, sei nicht das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Würdigung und es bestehe die Gefahr, dass es nochmals gleich entscheiden werde. Zwar erwog das EDA einleitend, dass der konsularische Schutz die Rückführung von Schweizer Staatsangehörigen, die der IS-Mitgliedschaft beschuldigt würden und im Ausland inhaftiert seien, grundsätzlich nicht umfasse. Es hielt dies aber eben nur im Grundsatz so fest. In der Folge setzte es sich mit den Verweigerungsgründen von Art. 43 Abs. 2 ASG und dem in Abs. 3 verankerten Vorbehalt der Gefährdung von Leib und Leben auseinander. In diesem Zusammenhang prüfte es, ob eine derartige Gefährdung bestehe, was es verneinte. In den betreffenden Erwägungen ging es ausführlich auf die konkrete Situation des damals in Syrien inhaftierten Beschwerdeführers ein. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass es in Bezug auf die neu zu beurteilende Situation im Irak nicht ebenso verfahren wird.
2.5. Eine Rückweisung an das EDA erscheint vor diesem Hintergrund nicht nur angemessen, sondern sogar erforderlich und führt damit nicht zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die durch die Verlegung des Beschwerdeführers aus Syrien in den Irak entstandene Verfahrensverzögerung nicht dem EDA zuzurechnen ist. Dasselbe gilt für die mit der Erhebung der vorliegenden Beschwerde einhergehende Verfahrensverlängerung. Dessen ungeachtet wird das EDA die Angelegenheit angesichts ihrer Dringlichkeit prioritär behandeln müssen.
3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren ist dieses Gesuch abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Konsularische Direktion, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold