Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_222/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Halbeisen,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. März 2026 (810 25 283).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 kündigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.________ das Arbeitsverhältnis mit dem seit 1. Mai 2019 als Gemeindeverwalter angestellten A.________ ordentlich per Ende November 2025. Dagegen gelangte dieser an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er ersuchte dabei in prozessualer Hinsicht, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wies die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch ab.
2.
Gegen die Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 26. März 2026 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und erteilte der von A.________ beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziff. 1). Die Kosten seines Verfahrens auferlegte es je zur Hälfte dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde (Dispositivziff. 2). Im Weiteren sprach es A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'258.90 zu und auferlegte diese ebenfalls je zur Hälfte dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde (Dispositivziff. 3).
3.
Mit Eingabe vom 26. April 2026 (Postaufgabe 27. April 2026) ersuchte A.________ das Bundesgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist für eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. März 2026. Mit Schreiben vom 28. April 2026 wurde ihm mitgeteilt, nach Art. 47 Abs. 1 BGG sei die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar. Mit Eingabe vom 29. April 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Dispositivziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 26. März 2026 und beantragt die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung von Fr. 7'591.06 bzw. eventualiter Fr. 6'410.18, aufzuerlegen je hälftig dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Entschädigungsregelung in einem kantonal letztinstanzlichen Rechtsmittelentscheid eines oberen Gerichts betreffend aufschiebende Wirkung in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Beim vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheid handelt es sich wie bei der diesem zugrunde liegenden Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion vom 6. Oktober 2025 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2). Dasselbe gilt für die fragliche Entschädigungsregelung (vgl. BGE 142 V 551 E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2). Diese verursacht nach der Praxis des Bundesgerichts keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, kann sie doch - soweit sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind - im Nachgang zu dem in der Angelegenheit ergehenden Endentscheid angefochten werden, gegebenenfalls direkt beim Bundesgericht nach Ergehen dieses Entscheids, sofern er nicht angefochten wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 V 551 E. 3.2; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung damit begründet, diese sei nachträglich nicht mehr korrigierbar und bewirke deshalb einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bzw. sei deshalb als Endentscheid zu betrachten, ist dies demnach unzutreffend. Eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung der Entschädigungsregelung kommt sodann von vornherein nicht in Betracht. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde B.________, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur