Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_199/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Jon Andri Moder und Livio Giovanoli,
Rechtsanwälte,
gegen
Kanton Glarus, 8750 Glarus,
vertreten durch das Departement Bau
und Umwelt des Kantons Glarus,
Kirchstrasse 2, 8750 Glarus,
B.________ AG,
Gegenstand
Vergabe Baumeisterarbeiten,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
Präsident, vom 12. März 2026 (VG.2026.00004).
Sachverhalt
A.
Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (nachfolgend: Vergabebehörde) schrieb am 22. September 2025 den Auftrag für die Baumeisterarbeiten betreffend die Erweiterung der Berufsschule Ziegelbrücke auf der lnternetplattform SIMAP im offenen Verfahren aus. In der Folge unterbreiteten sechs Anbieterinnen je ein Angebot, wobei eine Anbieterin zusätzlich eine Variante offerierte. Nachdem die Offertöffnung am 5. November 2025 erfolgt war, vergab die Vergabebehörde den Auftrag zum Preis von Fr. 2'291'062.55 an die B.________ AG.
B.
Den Zuschlag teilte die Vergabebehörde den anderen Anbieterinnen, unter anderem der A.________ AG, am 18. Dezember 2025 mit.
B.a. Gegen die Zuschlagsverfügung der Vergabebehörde vom 18. Dezember 2025 gelangte die A.________ AG am 8. Januar 2026 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung sowie den Zuschlag an sie selbst. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B.b. Mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. März 2026 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerde erscheine als nicht ausreichend begründet. Auf eine Interessenabwägung könne somit verzichtet werden.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. April 2026 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. März 2026. Es sei das Verfahren zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzlichen Beschwerde vom 8. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet, beantragt die Vergabebehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2026 schliesst das vorinstanzliche Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Grundsätzlich gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Entzug oder die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung im Vergabeverfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Denn ohne die aufschiebende Wirkung ist es der Vergabebehörde möglich, mit der Anbieterin, die den Zuschlag erhalten hat, den Vertrag über den vergebenen Auftrag abzuschliessen. Die beschwerdeführende Anbieterin kann in der Folge den Auftrag nicht mehr erhalten, womit ihr nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offensteht (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4; Urteile 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1; 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.2; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt [Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02]; Art. 58 Abs. 2 und Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; GS II G/1/2/1]). Die Verfügung vom 12. März 2026 ist somit selbständig anfechtbar.
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Zwischenentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_416/2025 vom 13. März 2026 E. 1.2; 2C_718/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3).
1.2.1. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 lit. f BGG erfüllt sind. Die Zulässigkeit setzt neben dem Erreichen des Schwellenwerts nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG kumulativ voraus, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG stellt. Im Rahmen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG erfüllt ist (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.1; Urteil 2C_657/2023 vom 4. September 2025 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.1.2; Urteile 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 1.1; 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 1.1.1).
1.2.2. Bei der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts handeln. Die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstgerichtlichen Klärung ruft (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; Urteil 2C_657/2023 vom 4. September 2025 E. 1.1.1, zur Publikation vorgesehen).
1.2.3. Die Verfügung vom 12. März 2026 orientiert sich für die Frage der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer "prima-facie"-Würdigung an der materiellen Rechtslage (vgl. E. 4 und E. 5 der angefochtenen Verfügung). Insofern wirft der Zwischenentscheid als solcher nicht selbst eine (beschaffungsrechtliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Zulassungsschranke von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG greift deshalb direkt (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3; Urteil 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3.3). Die Beschwerdeführerin wirft vor Bundesgericht denn auch rein materiell-rechtliche Fragen auf.
1.2.3.1. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht zunächst die Frage, ob im Falle von widersprüchlichen Angaben betreffend die Frist zur Einreichung von Angeboten die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen für die Fristwahrung einschlägig ist. Damit verbunden stelle sich die Frage, ob und unter welchen Umständen sich die Vergabebehörde in einem Submissionsverfahren auf die Frist zur Einreichung des Angebots berufen könne, wenn in der öffentlichen Publikation auf der Internetplattform SIMAP eine andere Frist angegeben werde als in den Ausschreibungsunterlagen. Im Weiteren stelle sich die Frage nach der Auslegung und Bedeutung der Nachfragepflicht der Anbieterinnen und der Vergabebehörden unter dem Blickwinkel des neuen Beschaffungsrechts.
1.2.3.2. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Ausschreibungsunterlagen derart auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabebehörde oder der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Jedoch verfügt die Vergabebehörde über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsbereich, in den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - unter dem Titel der Auslegung nicht eingreifen dürfen. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteile 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2.1; 2C_292/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2.2).
1.2.3.3. Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht weiter. Sie lässt ferner ausser Acht, dass die Rechtsfragen lediglich die Auslegung der allenfalls unklaren Ausschreibung sowie der Ausschreibungsunterlagen betrifft. Soweit die Beschwerdeführerin begründete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese anhand der soeben erläuterten Grundsätze zur Auslegung der Ausschreibung respektive der Ausschreibungsunterlagen zu klären. Auch die Frage, ob eine (potenzielle) Nachfragepflicht der Anbieterinnen besteht, ist anhand des Auslegungsergebnisses im vorliegenden Einzelfall zu klären. Die Fragen betreffen somit die einzelfallspezifische Rechtsanwendung, womit es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG darzutun.
1.2.4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ist nach dem Ausgeführten nicht zulässig.
1.3. Die Beschwerdeführerin reicht ebenfalls fristgerecht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 BGG ein (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Zwischenentscheid (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilnimmt (Art. 115 lit. a BGG), hat ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an der verfassungskonformen Anwendung der interkantonalen Verfahrensbestimmung, die die Erteilung der aufschiebenden Wirkung regelt (vgl. Art. 54 IVöB), und somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Dass die Beschwerdeführerin nach dem erfolgten Vertragsschluss immer noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen lassen und Schadenersatzansprüche geltend machen kann (vgl. E. 1.1 hiervor), vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteile 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.4.3; 2D_20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.1). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Gleiches gälte auch bei der vorliegend nicht zulässigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt (Art. 98 BGG; vgl. Urteil 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.2.1 und E. 2.1). Ausgeschlossen ist die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht. Deshalb kann unter anderem die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebots und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht selbständig gerügt werden. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2C_285/2025 vom 24. März 2026 E. 2; 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 2.1). Hingegen ist die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da die Anbieterinnen im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125 II 86 E. 4; Urteile 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.1 und E. 3).
Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei, stehe im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Es sei offenkundig, dass die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rüge zur massgebenden Frist für die Einreichung der Angebote begründet sei. Die vorinstanzliche Beurteilung der massgebenden Frist sei willkürlich und die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen halte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie hätte die Fehlerhaftigkeit des Rechnungsprogramms bei der Vergabebehörde anzeigen und um eine Erklärung ersuchen müssen. Es verletze Art. 8 BV, wenn die Vorinstanz bei diesem Punkt eine Nachfragepflicht anerkenne, während sie bei der widersprüchlichen Frist auf eine solche Pflicht verzichte. Im Übrigen, so die Beschwerdeführerin weiter, verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie erwäge, die Vergabebehörde habe bei der Bereinigung der Angebotspreise von einem offensichtlichen Übertragungsfehler ausgehen dürfen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte die Vergabebehörde aufgrund eines Hinweises im technischen Bericht erkennen müssen, dass die effektiven Gesamtpreise in einer anderen Position eingerechnet gewesen sein.
3.2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 IVöB hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 IVöB).
3.2.1. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 54 Abs. 2 IVöB setzt eine zweistufige Prüfung voraus. In einem ersten Schritt hat die Vorinstanz eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Ergibt sich aus der "prima-facie"-Würdigung der Erfolgsaussichten, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht erteilt. Weist die Beschwerde Erfolgsaussichten auf oder bestehen Zweifel über die Aussichten, besteht der zweite Schritt in einer Abwägung der involvierten Interessen. Die Erfolgsaussichten selbst können bei der Interessenabwägung indes nur bei einem klar positiven Ergebnis eine Rolle spielen (vgl. Urteil 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 4; vgl. auch Urteil 2C_718/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.2.1).
3.2.2. Das Bundesgericht legt sich seinerseits bei der Überprüfung von Entscheiden einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörde über vorsorgliche Massnahmen besondere Zurückhaltung auf. Es hebt deren Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, oder wenn sie wesentliche Tatsachen völlig übersehen und Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat (vgl. Urteile 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.2.1; 2D_31/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.3; 2D_20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 2.2). Namentlich müsste die summarische Prüfung der Vorinstanz im Lichte der geltend gemachten Willkürrüge offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3; Urteile 2C_718/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.2.2).
3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei der vorinstanzlichen Beurteilung der massgebenden Frist für die Einreichung der Angebote keine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV zu erkennen.
3.3.1. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest, dass in der Ausschreibung auf der lnternetplattform SIMAP vom 22. September 2025 unter dem Titel 'Termine' der 3. November 2025, 12:00 Uhr, genannt werde, wobei für die Fristwahrung das Datum des Poststempels A-Post (Priority) massgebend sei und die Unterlagen in einem verschlossenen Briefumschlag mit einem klar bestimmten Vermerk einzureichen seien. In den Ausschreibungsunterlagen vom 18. September 2025 werde als Termin lediglich der Montag, 3. November 2025, aufgeführt, wobei das Datum des Poststempels A-Post (Priority) ebenfalls massgebend sei. Die Zuschlagsempfängerin habe ihre Offerte gemäss Zustellcouvert am 3. November 2025 um 17:16 Uhr der Schweizerischen Post übergeben (vgl. E. 4.2.1 der angefochtenen Verfügung).
3.3.2. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, dass sowohl in der Ausschreibung als auch in den Ausschreibungsunterlagen auf die Zustellart A-Post (Priority) sowie auf das Datum des Poststempels hingewiesen werde. Mit Blick darauf, dass bei einer Zustellung per A-Post (Priority) je nach Aufgabeart (z. B. bei einem Einwurf in einen Briefkasten mit ausreichender Frankierung) nicht zwingend ein belegbarer Aufgabezeitpunkt bestehe, habe die Zuschlagsempfängerin davon ausgehen dürfen, dass die Frist gemäss den Ausschreibungsunterlagen massgebend sei und am 3. November 2025 ende (vgl. E. 4.2.2 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, aufzuzeigen, weshalb diese Auslegung der Ausschreibung respektive der Ausschreibungsunterlagen das Willkürverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
3.3.3. Angesicht des Umstands, dass die Offerte am angegebenen Tag (3. November 2025) auch tatsächlich der Post übergeben wurde, ist jedenfalls nicht offenkundig, dass die vorinstanzliche "prima-facie"-Würdigung im Ergebnis in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderliefe. Es liegt keine Verletzung von Art. 9 BV vor.
3.4. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 BV ist ebenso nicht zu hören. Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer summarischen Prüfung gestützt auf unterschiedliche Sachverhaltselemente und der nicht vergleichbaren Sachumstände zum Schluss, dass bei bestimmten Vorgaben eine potenzielle Nachfragepflicht der Anbieterinnen bestanden habe, während dies bei anderen Kriterien - namentlich bei der Frist zur Einreichung der Angebote - nicht der Fall sei. Vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb vergleichbare Sachumstände vorlägen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_276/2024 vom 21. Juli 2025 E. 6.3.4.1; 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183).
3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner eine verfassungswidrige Bereinigung der Gesamtpreise in ihrem Angebot.
3.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der wirkliche Wille einer Anbieterin sowohl aus dem Angebot und den Umständen als auch aus der Einholung von Erläuterungen bei der Anbieterin resultieren. Zwar besteht die Gefahr, dass eine Anbieterin versucht, über eine abgegebene Erklärung betreffend ihren angeblichen wirklichen Willen eine materielle Änderung des Angebots vorzunehmen. Indessen ist eine Berichtigung dann zulässig, wenn aufgrund der eingeholten Erläuterung der tatsächliche Wille der Anbieterin eindeutig feststeht (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.4; Urteile 2C_296/2022 vom 22. März 2023 E. 1.4.3; 2D_64/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.4). Bei Platzhaltern sowie bei Positionen, bei denen die Anbieterin Preise von Fr. 1.-- angibt, wird die Erläuterung von Angeboten äusserst zurückhaltend zugelassen, da der nachträgliche Ersatz der Platzhalterpreise im Angebot aufgrund der Unabänderlichkeit der Offerten im Grundsatz unzulässig ist (vgl. Urteil 2C_365/2022 vom 19. Januar 2023 E. 7.4).
3.5.2. Im Lichte der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es mit dem Willkürverbot als vereinbar, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung zunächst feststellt, dass bei isolierter Betrachtung des Leistungsverzeichnisses der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Stücklisten offensichtlich sei, dass die mit Fr. 1.-- angegebenen Gesamtpreise bei den Positionen "NPK 241 Pos. 544 f." und "NPK 315 Pos. 511" nicht zutreffen könnten. Ebenso haltbar ist sodann die rechtliche "prima-facie"-Würdigung der Vorinstanz, wonach die Vergabebehörde vor diesem Hintergrund von einem offensichtlichen Übertragungsfehler habe ausgehen und diesen auf Basis der jeweiligen Stücklisten zur Vergleichbarkeit der eingereichten Angebote habe korrigieren dürfen (vgl. E. 5.3 der angefochtenen Verfügung).
3.5.3. Im Rahmen der von der Vorinstanz vorzunehmenden summarischen Prüfung ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Vergabebehörde keine Erläuterung des Angebots durch die Beschwerdeführerin verlangt hat. Daran vermögen auch die im technischen Bericht enthaltenen Hinweise nichts zu ändern.
3.6. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vorinstanz nehme insgesamt keine "prima-facie"-Würdigung, sondern eine "nahezu vollständige" materielle Prüfung der Sach- und Rechtslage vor, womit diese die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV verletze. Weshalb die angerufenen Verfahrensgrundrechte einen Anspruch verankert sollten, dem zufolge die Vorinstanz nur eine "unvollständige" Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen soll, erschliesst sich nicht und wird im Übrigen auch nicht hinreichend begründet.
3.7. Im Lichte des Gesagten ist die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in verfassungskonformer Weise zum Schluss gelangt, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet im Sinne von Art. 54 Abs. 2 IVöB erscheint. Dementsprechend hat die Vorinstanz auch zu Recht keine Abwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Gewährleistung des Primärrechtsschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an einem zeitnahen Baubeginn andererseits in einem zweiten Schritt durchgeführt (vgl. E. 3.2.1 hiervor; Urteil 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 4). Auch diesbezüglich ist keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV zu erkennen.
4.
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da sich die Zuschlagsempfängerin nicht hat vernehmen lassen und die Vergabebehörde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger