Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_126/2026
Urteil vom 5. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Frutigen,
Bauabteilung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Schopf, Ponystall und Unterstand,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 28. Januar 2026 (100.2024.166U).
Erwägungen
1.
A.________ ist Eigentümerin der Grundstücke Frutigen Gbbl. Nrn. 716 und 4429 in der Landwirtschaftszone, auf denen sie mit ihren Eltern einen Ponyreitbetrieb führt. Im Jahr 2021 stellte die Einwohnergemeinde Frutigen fest, dass auf der Parzelle Nr. 716 am Waldrand ein Lagerschuppen und auf der Parzelle Nr. 4429 ein Abstellplatz ohne Baubewilligung erstellt worden waren. Daraufhin führte sie eine Begehung durch, bei der sie auf weitere, ohne Baubewilligung erstellte Bauten aufmerksam wurde. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete sie den Rückbau des dreiseitig geschlossenen Schopfs am östlichen Parzellenrand, des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im Obergeschoss sowie des Unterstands beim Reitplatz an der Engstligen auf der Parzelle Nr. 716 sowie des Abstellplatzes an der westlichen Parzellengrenze der Parzelle Nr. 4429 an.
Gegen die Verfügung der Gemeinde gelangte A.________ an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern. Diese schrieb mit Entscheid vom 13. Mai 2024 das Beschwerdeverfahren teilweise als erledigt ab; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und setzte eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.
2.
Gegen den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf den 31. Juli 2026 an und auferlegte A.________ die Kosten seines Verfahrens.
3.
Mit Eingabe vom 2. März 2026 (eingegangen am 3. März 2026) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2026 erhoben. Am 3. März 2026, um 14:21 Uhr, hat sie sich mit gewöhnlicher E-Mail über den Ablauf des bundesgerichtlichen Verfahrens erkundigt.
Das Bundesgericht hat am 4. März 2026 die Eingangsanzeigen verschickt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Eingabe vom 2. März 2026 an das Bundesgericht lediglich, sie reiche Beschwerde gegen das erwähnte Urteil der Vorinstanz vom 28. Januar 2026 ein; eine Begründung enthält ihre Eingabe nicht, obschon das angefochtene Urteil gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ihrem damaligen Rechtsvertreter am 2. Februar 2026 zugestellt wurde und die ab dem 3. Februar 2026 (Art. 44 Abs. 1 BGG) laufende, nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 4. März 2026 abgelaufen ist. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Frutigen, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur