Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_1/2025
Urteil vom 28. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. November 2024 (AK.2024.476-AK).
Erwägungen
1.
A.________ erstattete am 9. September 2024 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen B.________, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 28. November 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________.
2.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 28. November 2024. Er beantragt hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der Ermächtigung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso unter den gegebenen Umständen nicht ansatzweise ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner mit seiner Kommunikation mit der Mutter des Beschwerdeführers oder als Vorgesetzter der damaligen Leiterin des städtischen Einwohneramts wegen deren Kommunikation mit der Krankenkasse des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) erfüllt habe, und die Ermächtigung deshalb zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, auf der Grundlage seiner als allein richtig vorausgesetzten eigenen Sicht der Dinge eine Amtsgeheimnisverletzung zu behaupten sowie weitere Rügen, namentlich der Verletzung der rechtlichen Gehörs, der unzureichenden Abklärung des Sachverhalts und der Missachtung seiner aus gesundheitlichen Gründen angeblich besonderen Schutzbedürftigkeit, zu erheben, ohne seine Vorbringen zu substanziieren. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten, zumal der (ergänzende) Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für die angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur