Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VR.2001.00003 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Enteignungsrecht Betreff: materielle Enteignung
Anspruchsberechtigung bezüglich der Entschädigung nach Verkauf des Grundstücks einer Erbengemeinschaft durch deren Vertreter Es ist nach den Verfahrensbestimmungen über die Beschwerde über den Rekurs zu entscheiden (E. 1a). Der Rekurrent tritt in eigenem Namen auf und vertritt nur eigene Ansprüche. In diesem Umfang steht ihm die Legitimation zu (E. 1b). Es kann offen bleiben, ob von einer Bevollmächtigung durch die übrigen Erben auszugehen ist und ob er allein Bezahlung einer Entschädigung an die Erbengemeinschaft verlangen könnte (E. 1c). Zu prüfen ist, ob die Entschädigungsansprüche durch die Miterben an den Rekurrenten abgetreten wurden (E. 2a). Eine Abtretungserklärung liegt nicht vor. Eine Abtretung im Verkaufsvertrag über die Liegenschaft wäre wegen des Verbots des Selbstkontrahierens ungültig (E. 2b). Mangels Anspruchsberechtigung des Rekurrenten ist der Rekurs abzuweisen (E. 2c). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schutzzonenreglements war das streitbetroffene Grundstück wegen des Waldabstands von 30 m nicht zusätzlich überbaubar. Eine materielle Enteignung liegt somit nicht vor (E. 3b). Der Einwand, beim Nachbargrundstück habe es sich nicht um Wald gehandelt, wird durch die Akten widerlegt (E. 3c). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden, da der Rekurrent um die geringen Erfolgschancen seiner Begehren hätte wissen müssen (E. 4).
Stichworte: ABTRETUNG ANSPRUCHSBERECHTIGUNG LEGITIMATION LEICHTFERTIG MATERIELLE ENTEIGNUNG OPFIKON SELBSTKONTRAHIEREN ÜBERBEWERTUNG VERTRETER VERTRETUNGSRECHT WALDABSTAND ZESSION
Rechtsnormen: § 63 AbtrG Art. 165 lit. I OR § 21 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Am 26. April 1977 wurde vom Gemeinderat X das Schutzzonenreglement für die Quellfassungen im F, G, H und für die Stollenfassung in X erlassen und am 16. Juni 1983 von der Baudirektion genehmigt. Der Genehmigungsentscheid wurde am 12. August 1983 publiziert. Sowohl in der Publikation als auch in der persönlichen Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Entschädigungsforderungen innerhalb von 10 Jahren anzumelden seien. Mit Schreiben vom 4. November 1988 meldete A namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft des D Entschädigungsansprüche aus der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung der Grundwasserschutzzone für die Zonen I und II A für das Grundstück Kat.-Nr. 1, I-Strasse in X an.
Am 14. Juni 1991 verkaufte die Erbengemeinschaft des D, vertreten durch A, das Grundstück Kat.-Nr. 1. Gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages trat der Käufer sämtliche Ansprüche aus Verfahren betreffend Grundwasserschutzzonen, Waldabstandslinien und Waldfestsetzung an A ab.
Am 19. November 1997 fand gestützt auf § 29 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) eine Einigungsverhandlung zwischen der Gemeinde X und A statt, ohne dass eine Einigung getroffen werden konnte.
II. Der Gemeinderat von X ersuchte deshalb mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 an den Statthalter des Bezirks E um Einleitung des Schätzungsverfahrens, woraufhin die Akten mit Verfügung des Statthalters vom 9. Oktober 1998 an die Kantonale Schätzungskommission des Kantons Zürich überwiesen wurden.
Am 19. Januar 1999 fand die Schätzungsverhandlung statt, an der neben den Vertretern der X (Klägerin) A mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Nach Klagebegründung und einer rudimentären Klageantwort wurde das schriftliche Verfahren für die erweiterte Klageantwort sowie Replik und Duplik durchgeführt. Anlässlich des Schätzungsverfahrens war zwischen den beteiligten Parteien umstritten, wem aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Juni 1991 nun eigentlich die Passivlegitimation zukomme.
Im Entscheid vom 4. April 2000 führte die Schätzungskommission aus, mit dem Verkauf des Grundstücks seien die allfälligen Entschädigungsansprüche der Erben nicht auf den Käufer übergegangen, da es sich nicht um Ansprüche dinglicher, sondern vermögensrechtlicher Natur handle. Die allfälligen Ansprüche seien folglich bei den Erben verblieben und hätten vom Käufer nicht an den Miterben A abgetreten werden können. Dieser sei daher im vorliegenden Verfahren nicht alleiniger Beklagter. Dies wäre nur dann der Fall, wenn alle Miterben die Entschädigungsforderung an ihn schriftlich abgetreten hätten, was aber nicht zutreffe. Gestützt auf die Vollmachten aus dem Jahre 1992 sei A jedoch berechtigt, die Erben D zu vertreten. In der Folge setzte sich die Schätzungskommission mit der Sache materiell auseinander und kam zum Schluss, dass keine materielle Enteignung vorliege. Die Kosten des Verfahrens wurden zur Hälfte der Klägerin und zu je 1/10 den Beklagten (den einzelnen Erben) auferlegt. Der Entscheid wurde am 6. Dezember 2000 ausgefertigt und am 14. Dezember 2000 versandt.
III. A meldete am 25. Januar 2001 fristgerecht Rekurs an und reichte innert der angesetzten Frist am 26. Februar 2001 die Rekursbegründung ein, mit dem Antrag, es sei die Entschädigungsforderung gutzuheissen. Er führte darin aus, wie im vorinstanzlichen Verfahren begründet und aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, seien die Entschädigungsansprüche vom Käufer und von den Verkäufern schriftlich an ihn persönlich abgetreten worden.
Die Vorinstanz verzichtete am 5. März 2001 auf Vernehmlassung. Die Rekursgegnerin beantragte am 3. April 2001, das Rekursverfahren allein im Namen von A zu führen. Eventuell seien die übrigen Miterben beizuladen. Sodann sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. Am 20. April 2001 nahm A unaufgefordert zur Rekursantwort Stellung.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gegen einen Entscheid der Schätzungskommissionen ist gestützt auf § 46 Abs. 1 AbtrG der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. In § 46 Abs. 2 AbtrG wird auf das Rekursverfahren gemäss den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege verwiesen. Für dieses spezielle Rekursverfahren sind jedoch grundsätzlich die Regeln über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht heranzuziehen (RB 1998 Nr. 44).
b) Bei Anmeldung seiner Ansprüche gegenüber der Rekursgegnerin am 4. November 1988 trat der Rekurrent zwar noch im Namen der Erbengemeinschaft D auf, doch hatte diese in jenem Zeitpunkt das streitbetroffene Grundstück noch nicht verkauft. In der Einigungsverhandlung vom 19. November 1997, die über sechs Jahre nach dem Verkauf der Liegenschaft stattfand, verlangte der Rekurrent jedenfalls primär Leistung an sich allein, ebenso in der Schätzungsverhandlung vom 19. Januar 1999 und in der schriftlichen Klageantwort an die Schätzungskommission vom 2. November 1999, während in der Duplik vom 18. Februar 2000 die Frage der Aktivlegitimation nicht mehr aufgegriffen wurde. Die Schätzungskommission hatte somit vorab darüber zu entscheiden, ob dem Rekurrenten allein der geltend gemachte Anspruch aus materieller Enteignung zustehe. Dieses Begehren wies sie in E. 1 ihres Entscheids materiell ab, was zwar im Dispositiv nicht eigens zum Ausdruck kommt, dessen Wortlaut sich aber auch darauf beziehen lässt. Ob die Schätzungskommission im Weiteren zu Recht davon ausgegangen ist, die Miterben hätten A zur Vertretung der Entschädigungsansprüche bevollmächtigt, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da der Rekurrent in der Rekursbegründung vom 26. Februar 2001 geltend macht, die behaupteten Ansprüche aus materieller Enteignung seien an ihn abgetreten worden. Er will folglich mit dem Rekurs ein eigenes Recht durchsetzen bzw. eine Entschädigungszahlung allein an sich erreichen. Eine Entschädigungszahlung an die Erbengemeinschaft verlangt er somit gerade nicht. Davon ist im Folgenden auszugehen. Die dazu im Widerspruch stehenden Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 20. April 2001 erfolgten verspätet und sind aus dem Recht zu weisen. Dementsprechend ist A im vorliegenden Verfahren einziger Rekurrent.
Da dem Rekurrenten allein die Legitimation im Sinn von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zusteht, den Entscheid der Schätzungskommission mit Rekurs anzufechten, soweit dieser das Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung an ihn allein betrifft, und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
c) Da der Rekurrent Leistung an sich allein verlangt, kann offen bleiben, ob für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von einer Bevollmächtigung des Rekurrenten durch die Miterben der Erbengemeinschaft D auszugehen wäre und – verneinendenfalls – ob er als Miterbe ohne Zustimmung der weiteren Miterben Rekurs erheben und Bezahlung einer Entschädigung an die Erbengemeinschaft verlangen könnte. Es kann angemerkt werden, dass jedenfalls die zweite Frage eher zu verneinen wäre (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 10).
2. a) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf den Entscheid RB 1988 Nr. 91 (mit eingehender Begründung bestätigt in RB 1999 Nr. 165) zutreffend ausgeführt, der Verkauf des Grundstücks im Jahre 1991 habe nicht dazu geführt, dass ein allfälliger Anspruch aus materieller Enteignung auf den Käufer als neuen Eigentümer übergegangen sei, da es sich um Ansprüche vermögensrechtlicher Natur handle. Der Rekurrent führt in der Rekursbegründung nun aus, dass dies nie beabsichtigt gewesen sei. Entscheidend sei nur, dass die Ansprüche durch den Käufer und die Verkäufer schriftlich an ihn abgetreten worden seien. Damit macht er sinngemäss geltend, allfällige Ansprüche aus materieller Enteignung bezüglich Grundstück Kat.-Nr. 1 seien von seinen Miterben an ihn abgetreten worden. Ob dies zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen.
b) Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR hat eine Abtretung einer Forderung schriftlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Form bestimmt sich nach Art. 11 ff. OR. Der wesentliche Inhalt der Abtretung muss vom Text der Erklärung wiedergegeben, und die abzutretende Forderung muss genügend bestimmbar sein. Zum Schutz des Schuldners muss klar aus der Urkunde hervorgehen, dass der Zessionar Gläubiger der abzutretenden Forderung sein soll, nicht etwa blosse Zahlstelle oder Pfandgläubiger (Daniel Girsberger, Basler Kommentar, 1992, Art. 165 OR N. 2).
Eine schriftliche Abtretung der Miterben des Rekurrenten befindet sich in den eingereichten Akten nicht. Insbesondere ist eine solche Ermächtigung auch nicht aus dem Kaufvertrag zwischen den Erben D und dem Käufer der Liegenschaft Kat.-Nr. 1 abzuleiten. Der Vertrag wurde von den Miterben gar nicht unterschrieben. Der Rekurrent war bei diesem Rechtsgeschäft als Vertreter seiner Miterben tätig. Eine Abtretung an ihn hätte deshalb bereits in den Vollmachten oder aber in einer weiteren Urkunde gemäss Art. 11 ff. OR verankert sein müssen. In den der Vorinstanz eingereichten Vollmachten wurde keine solche Abtretung vorgenommen, die weiteren Abklärungen der Vorinstanz führten zu keinem anderen Schluss: Die Aufforderung des Rekurrenten an die Miterben zur Unterzeichnung des Schreibens der Vorinstanz vom 30. November 1999 und damit der Erklärung, dass sie mit der Abtretung allfälliger Entschädigungsansprüche gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages vom 14. Juni 1991 an den Rekurrenten einverstanden seien, wurde nicht von allen Miterben befolgt. Der Rekurrent vermochte somit in keiner Weise dartun, dass ihm allfällige Entschädigungsansprüche abgetreten worden wären.
Selbst wenn alleine aus dem Kaufvertrag vom 14. Juni 1991 zwischen den Erben D und dem Käufer eine Abtretung abgeleitet würde, könnte der Rekurrent hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch für diesen Fall bleibt zu prüfen, ob die Abtretung überhaupt gültig wäre. Da der Rekurrent beim Abschluss des Kaufvertrages als Vertreter der Erben D handelte und die allfälligen Ansprüche an ihn abgetreten werden sollten, würde es sich um ein Selbstkontrahieren handeln. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE 126 III 361 E. 3a). Es wurde bereits ausgeführt, dass die im Recht liegenden Vollmachten keine Abtretung allfälliger Enteignungsansprüche beinhalteten. Ebensowenig geht aus den Vollmachten eine Ermächtigung für eine Abtretung an den Rekurrenten hervor. Sodann konnte der Rekurrent offensichtlich auch nachträglich keine Ermächtigung einholen, da wie erwähnt die Aufforderung des Rekurrenten zur Unterzeichnung des Schreibens der Vorinstanz vom 30. November 1999 und damit der Erklärung, dass sie mit der Abtretung allfälliger Entschädigungsansprüche gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages vom 14. Juni 1991 an den Rekurrenten einverstanden seien, eben gerade nicht von allen Miterben befolgt wurde. Es ist zudem offensichtlich, dass eine Abtretung ohne irgendeine Gegenleistung ganz klar die Interessen der vertretenen Miterben gefährden würde. Damit wäre eine Abtretung der Miterben an den Rekurrenten gestützt auf den Kaufvertrag vom 14. Juni 1991 infolge der Unzulässigkeit des Selbstkontrahierens ohnehin ungültig.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige Entschädigungsforderung nicht an den Rekurrenten abgetreten wurde und er somit an einer allfälligen Entschädigung aus materieller Enteignung nicht alleine berechtigt ist. Ist er aber nicht alleine berechtigt, kann er auch nicht verlangen, dass eine allfällige Entschädigungsforderung an ihn zu bezahlen sei. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
3. Selbst wenn der Rekurs nicht bereits wegen des Fehlens der alleinigen Anspruchsberechtigung abzuweisen wäre, könnte er nicht gutgeheissen werden, wie nachfolgend gezeigt wird.
a) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine materielle Enteignung dann vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder besonders schwer eingeschränkt wird, weil ihm eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so kann er ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Eigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit als unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (BGE 121 II 417 E. 4a). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Zu prüfen sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (BGE 112 Ib 388 E. 3).
b) Die Vorinstanz hat diese Rechtslage zutreffend wiedergegeben und die Angelegenheit zutreffend gewürdigt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schutzzonenreglements war in der Gemeinde X die Bauordnung mit dazugehörigem Zonenplan von 1961 (BZO 1961) anwendbar. Gemäss Ziff. 4.5 BZO 1961 war gegenüber Waldrändern ein Bauabstand von 30 m einzuhalten. Im Zonenplan von 1961 war westlich angrenzend an das Grundstück Kat.-Nr. 1 Wald eingetragen. Da praktisch das ganze Grundstück Kat.-Nr. 1 im Waldabstandsbereich lag, war das mit einem Chalet und Atelieranbau teilweise überbaute Grundstück am Stichtag somit nicht weiter überbaubar. Die Vorinstanz hat auch dargelegt, dass in der Baubewilligungspraxis das I-Wäldchen als Waldstück bezeichnet und der Waldabstand von 30 m durchgesetzt wurde. Damit wurde aber klar nachgewiesen, dass am Stichtag nicht mit einer Überbauung des Grundstücks in naher Zukunft gerechnet werden konnte und folglich keine materielle Enteignung vorliegen kann. Die Vorinstanz hat sogar zutreffend dargelegt, dass selbst unter der Annahme, es wäre eine Rodungsbewilligung erteilt und der Waldabstand um die Hälfte auf 15 m reduziert worden, kein zusätzlicher Ausnützungsverlust bewirkt worden wäre, so dass auch in diesem Fall keine materielle Enteignung vorläge.
c) Die Einwendungen des Rekurrenten, beim Nachbargrundstück habe es sich nicht um Wald gehandelt, wurden von der Vorinstanz überzeugend widerlegt. So geht aus dem in den Akten liegenden Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1987 sowie den Flugaufnahmen von 1968, 1978 und 1980 klar hervor, dass bereits vor Inkrafttreten des Grundwasserschutzzonenreglements das Nachbargrundstück von Kat.-Nr. 1 mit Wald bestockt war.
4. Der Rekursbegründung ist nicht zu entnehmen, ob sich der Rekurrent auch für den Fall des Unterliegens gegen die vorinstanzliche Kostenauflage zur Wehr setzt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 63 AbtrG dürfen den privaten Anspruchsstellenden in Streitigkeiten über Entschädigungen aus materieller Enteignung nur dann die Kosten des Schätzungsverfahrens auferlegt werden, wenn sie das Verfahren leichtfertig eingeleitet haben (RB 1993 Nr. 65; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 31). Dies ist vorliegend der Fall: Durch den erwähnten Bundesgerichtsentscheid hätte dem Rekurrenten bereits vor Anmeldung seiner Ansprüche klar werden müssen, dass eine zusätzliche Überbauung des streitbetroffenen Grundstücks aufgrund des benachbarten Waldbestands schon vor Inkrafttreten des Schutzzonenreglements im Jahr 1983 höchst unwahrscheinlich war und die Erfolgschancen in einem Schätzungsverfahren dementsprechend sehr gering waren. Unter diesen Umständen ist die hälftige Kostenauflage durch die Schätzungskommission nicht zu beanstanden.
5. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
...