Zuteilung Kindergarten | Der Schulweg des Sohns der Beschwerdeführenden bewegt sich mit knapp 1,2 km von seiner Länge her innerhalb der Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung von einem Kind der Kindergartenstufe verlangt werden kann. Ein gewisses (temporär) erhöhtes Gefahrenpotenzial birgt sodann einzig die Strecke entlang des I-Wegs in sich, nachdem dieser an der fraglichen Stelle auf einer Distanz von 100 m unmittelbar (südlich) an das unbebaute Gebiet "K" angrenzt, auf dem die SBB im Rahmen der laufenden Bauarbeiten "MehrSpur Zürich-Winterthur" Ersatzparkplätze und eine Installationsfläche einzurichten beabsichtigen. Die Gefahrenlage lässt sich aktuell allerdings noch nicht zuverlässig abschätzen, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Situation laufend zu überprüfen haben wird. Sollten die betroffenen Kinder den Schulweg aufgrund der Gefährlichkeit (zeitweise) nicht selbständig zurücklegen können, wird sie für alle geeignete Massnahmen anzuordnen haben, wobei sie über ein Auswahlermessen verfügt (zum Ganzen E. 5.2). Der Umstand, dass der insofern als zumutbar einzustufende Schulweg des Sohns der Beschwerdeführenden länger ist als der Weg zum Kindergarten F, führt schliesslich für sich betrachtet nicht zur Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der angefochtenen Zuteilung. Allein deshalb trifft die verantwortliche Schulbehörde auch keine erhöhte Begründungspflicht. Hierfür müssen vielmehr im Einzelfall individuelle Umstände vorgebracht werden bzw. vorliegen, die ein gewichtiges privates Interesse eines betroffenen Kindes an einer Umteilung begründen, was hier nicht der Fall ist (zum Ganzen E. 5.3). Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00453 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Zuteilung Kindergarten
Der Schulweg des Sohns der Beschwerdeführenden bewegt sich mit knapp 1,2 km von seiner Länge her innerhalb der Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung von einem Kind der Kindergartenstufe verlangt werden kann. Ein gewisses (temporär) erhöhtes Gefahrenpotenzial birgt sodann einzig die Strecke entlang des I-Wegs in sich, nachdem dieser an der fraglichen Stelle auf einer Distanz von 100 m unmittelbar (südlich) an das unbebaute Gebiet "K" angrenzt, auf dem die SBB im Rahmen der laufenden Bauarbeiten "MehrSpur Zürich-Winterthur" Ersatzparkplätze und eine Installationsfläche einzurichten beabsichtigen. Die Gefahrenlage lässt sich aktuell allerdings noch nicht zuverlässig abschätzen, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Situation laufend zu überprüfen haben wird. Sollten die betroffenen Kinder den Schulweg aufgrund der Gefährlichkeit (zeitweise) nicht selbständig zurücklegen können, wird sie für alle geeignete Massnahmen anzuordnen haben, wobei sie über ein Auswahlermessen verfügt (zum Ganzen E. 5.2). Der Umstand, dass der insofern als zumutbar einzustufende Schulweg des Sohns der Beschwerdeführenden länger ist als der Weg zum Kindergarten F, führt schliesslich für sich betrachtet nicht zur Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der angefochtenen Zuteilung. Allein deshalb trifft die verantwortliche Schulbehörde auch keine erhöhte Begründungspflicht. Hierfür müssen vielmehr im Einzelfall individuelle Umstände vorgebracht werden bzw. vorliegen, die ein gewichtiges privates Interesse eines betroffenen Kindes an einer Umteilung begründen, was hier nicht der Fall ist (zum Ganzen E. 5.3). Abweisung.
Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE ERMESSEN KINDERGARTENZUTEILUNG LÄNGE UND GEFÄHRLICHKEIT SCHULWEGSICHERNDE MASSNAHMEN ZUMUTBARER SCHULWEG
Rechtsnormen: Art. 8 BV Art. 19 BV Art. 25 VSV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
Mit Schreiben vom 8. Mai 2026 teilte die Schulleitung der Primarschule C der Gemeinde Dietlikon A und B mit, dass ihr 2021 geborener Sohn D für das Schuljahr 2026/2027 dem 1. Kindergarten E zugeteilt werde. Eine gegen diese Kindergartenzuteilung erhobene Einsprache von A und B wies die Schulpflegekonferenz Dietlikon am 8. Juni 2026 ab.
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B an den Bezirksrat Bülach, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. Juli 2026 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und den Genannten die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 550.60 unter solidarischer Haftung auferlegte (Dispositiv-Ziff. II); einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 17. Juli 2026 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 10. Juli 2026 und der Beschluss der Schulpflegekonferenz Dietlikon vom 8. Juni 2026 aufzuheben und ihr Sohn D sei für das Schuljahr 2026/2027 dem Kindergarten F zuzuteilen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. vorsorgliche Umteilung ihres Sohns in den Kindergarten F sowie – eventualiter – um Durchführung eines Augenscheins.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung von D in den Kindergarten F ab und setzte der Schulpflege Dietlikon sowie dem Bezirksrat Bülach je eine zehntägige Frist zur Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung. Mit je separaten Eingaben vom 23. Juli 2026 verzichteten der Bezirksrat Bülach und die Schulpflege Dietlikon auf Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
Soweit die Beschwerdeführenden (eventualiter) um Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins zwecks Beurteilung des Schulwegs ihres Sohns ersuchen, ist festzuhalten, dass die Anordnung eines Augenscheins im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde steht. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 19. Juni 2025, 1C_306/2024, E. 4.3). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00294, E. 4.4, und 5. Mai 2022, VB.2021.00432, E. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).
Vorliegend lassen sich Länge und Gefährlichkeit des strittigen Schulwegs jedoch problemlos anhand der Akten sowie von allgemein zugänglichen Informationsbeständen im GIS bzw. dem Geoportal des Kantons Zürich beurteilen (vgl. auch VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 5). Auf die Durchführung des beantragten Augenscheins ist daher zu verzichten.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
4.
4.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort, wobei das Schulhaus oder die Klasse innerhalb des Wohnorts nicht frei gewählt werden können bzw. kein Anspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Schulstandort oder einer bestimmten Schulklasse besteht (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102; siehe auch BGr, 12. Juni 2026, 2C_690/2025, E. 5.4.1, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts nach Art. 19 BV ergibt sich allerdings unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen dem betroffenen Kind im konkreten Fall zumutbaren Schulweg (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; ferner BGE 149 I 282 E. 3.5.3; VGr, 19. Februar 2026, VB.2025.00757, E. 3.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden). Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des Kindes.
4.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf Kindergartenstufe 21 Schülerinnen und Schüler beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. a VSV).
Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 lit. e VSG) bzw. der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den vorgenannten Kriterien zu orientieren hat (vgl. VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00399, E. 3 – 11. September 2025, VB.2025.00498, E. 3.1 – 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 4.1).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin weist zur Begründung der angefochtenen Kindergartenzuteilung darauf hin, sich darum bemüht zu haben, die Klassen nach den in § 25 VSV genannten Kriterien ausgewogen zusammenzusetzen, um ein gutes Lernklima für alle Schülerinnen und Schüler zu schaffen. Die Kinder seien entsprechend gleichmässig auf die Kindergartenstandorte verteilt worden, wobei alle Erstkindergartenkinder, die wie die Beschwerdeführenden im Gebiet G wohnten, dem Kindergarten E zugeteilt worden seien. Damit bleibe das bestehende soziale Umfeld der Kinder erhalten und könnten sie den – in allen Fällen noch als zumutbar eingestuften – Schulweg gemeinsam mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft zurücklegen.
Dem halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, dass der Weg von ihrem Wohnort im Quartier G zum Kindergarten F wesentlich kürzer und einfacher sei, während der Weg zum Kindergarten E ihrem Sohn distanzmässig nur knapp zumutbar sei und mehrere objektive Erschwernisse aufweise, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Nachdem mit dem Kindergarten F aber insofern eine kürzere und einfachere Alternative vorgelegen habe, hätte bei der Kindergartenzuteilung eine besonders sorgfältige Interessenabwägung stattfinden müssen. Auch ein grundsätzlich noch zumutbarer Schulweg könne zudem im Vergleich mit anderen Zuteilungen rechtsungleich sein, wenn einzelne Kinder ohne genügenden sachlichen Grund erheblich stärker belastet würden.
5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, bewegt sich der Schulweg von D vom und zum Kindergarten E von seiner Länge her innerhalb der Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung von einem Kind der Kindergartenstufe verlangt werden kann (siehe dazu die ausführliche Darlegung der Praxis in VGr, 28. September 2023, VB.2023.00441, E. 6, wo wiederum ein Weg von 900 m Länge und 57 m Höhendifferenz als einem Kindergartenkind knapp zumutbar beurteilt wurde). Anzumerken ist dabei, dass der Weg ohne massgebliche Steigungen verläuft und die räumliche Distanz zwischen dem Wohnort der Familie und dem Kindergarten E bei der von der Schule vorgeschlagenen Schulwegvariante etwas weniger als 1,2 km beträgt und nicht wie von der Vorinstanz angenommen 1,2 bis 1,3 km.
Der erste rund 640 m lange Wegabschnitt vom Wohnort der Beschwerdeführenden bis zum …, weist unstreitig keine besonderen Gefahren auf. Würde der Sohn der Beschwerdeführenden dem Kindergarten F zugeteilt, müsste er zudem die gleiche Strecke zurücklegen. Auch kann er das Wegstück gemeinsam mit seiner älteren Schwester bewältigen. Was den zweiten Teil seines Schulwegs zum Kindergarten E anbelangt, führt ihn dieser nach … zunächst schräg über die H-Strasse in den I-Weg. Diesem Weg muss der Sohn der Beschwerdeführenden in der Folge rund 180 m geradeaus entlanggehen bis zur Einmündung in die J-Strasse. Die betreffende Strasse hat er zu überqueren und ihr nochmals knapp 80 m nordostwärts zu folgen, bevor er auf Höhe der Adresse J-Strasse 01 über die dortige Überbauung von hinten auf das Gelände des Kindergarten E gelangen kann (rund 110 m). Sowohl bei der H-Strasse wie auch beim I-Weg und bei der J-Strasse handelt es sich um Quartierstrassen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit (im massgeblichen Bereich) von 30 km/h. Die J-Strasse verfügt sodann über ein Trottoir und kann an einer übersichtlichen Stelle mittels eines Fussgängerüberwegs gequert werden. Auch der zweite Streckenabschnitt des strittigen Schulwegs kann einem Kind im Alter des Sohns der Beschwerdeführenden daher von seiner Gefährlichkeit her zugemutet werden. Dies hat umso mehr zu gelten als die Beschwerdegegnerin auf Beginn des neuen Schuljahres 2026/2027 einen sogenannten Pedibus eingerichtet, das heisst Erwachsene aufgeboten hat, die den Weg vom … bis zum Kindergarten E bis zu den Herbstferien 2026 gemeinsam mit den betroffenen Kindern aus dem Gebiet westlich der Gleise zurücklegen und so einüben.
Ein gewisses temporär erhöhtes Gefahrenpotenzial birgt einzig die Strecke entlang des I-Wegs in sich, nachdem dieser an der fraglichen Stelle auf einer Distanz von 100 m unmittelbar (südlich) an das unbebaute Gebiet "K" angrenzt, auf dem die SBB im Rahmen der laufenden Bauarbeiten "MehrSpur Zürich-Winterthur" Ersatzparkplätze und eine Installationsfläche einzurichten beabsichtigen. Mit Blick auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem I-Weg und den geraden, übersichtlichen Streckenverlauf führt allerdings auch dieser Umstand nicht ohne Weiteres zur Unzumutbarkeit des Schulwegs, zumal in dem von den Beschwerdeführenden nachgereichten und auch auf der Webseite der Schule Dietlikon publizierten Informationsschreiben der SBB betont wird, dass das Unternehmen gemeinsam mit der Gemeinde Dietlikon Massnahmen zur zusätzlichen Absicherung der Schulwege definiert habe, die bis Mitte August 2026 umgesetzt würden. Die Gefahrenlage lässt sich aktuell zudem noch nicht zuverlässig abschätzen, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Situation laufend zu überprüfen haben wird. Sollten die betroffenen Kinder den Schulweg aufgrund der Gefährlichkeit (zeitweise) nicht selbständig zurücklegen können, wird sie für alle geeignete Massnahmen anzuordnen haben (§ 8 Abs. 3 VSV), wobei sie über ein Auswahlermessen verfügt, das heisst nicht zwingend die Umteilung der betroffenen Kinder in einen anderen Kindergarten anzuordnen hätte.
5.3 Der Umstand, dass der insofern als zumutbar einzustufende Schulweg des Sohns der Beschwerdeführenden und der anderen Kinder aus seinem Quartier länger ist als der Weg zum Kindergarten F, führt schliesslich nicht zur Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der angefochtenen Zuteilung; wie aufgezeigt, besteht kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus bzw. Kindergarten und stellen Wünsche von Schülerinnen und Schülern oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches Zuteilungskriterium dar (vgl. auch VGr, 11. September 2025, VB.2025.00498, E. 4.2, und 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.8).
Allein wegen der Existenz eines näher gelegenen Schulhauses bzw. Kindergartens trifft die verantwortliche Schulbehörde auch keine erhöhte Begründungspflicht bei der Schul- bzw. Kindergartenzuteilung. Hierfür müssen vielmehr im Einzelfall individuelle Umstände vorgebracht werden bzw. vorliegen, die ein gewichtiges privates Interesse eines betroffenen Kindes an einer Umteilung begründen. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht vorliegend daher nachgekommen. Namentlich führte sie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Schulweg gemeinsam zurückzulegen und so bestehende soziale Kontakte weiter zu pflegen, einen sachlichen Grund für die gemeinsame Zuteilung der Kinder aus dem Quartier G zum Kindergarten E an. Dass nicht alle Erstkindergartenkinder dem gleichen Kindergarten zugeteilt werden können und die Beschwerdegegnerin die Kinder aus Quartieren mit Kindergartenstandorten bzw. aus unmittelbar angrenzenden Quartieren wie dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Quartier L in erster Linie dem jeweiligen Kindergarten zuteilte, liegt sodann nahe und lässt die strittige Kindergartenzuteilung des Sohns der Beschwerdeführenden nicht als rechtsungleich erscheinen. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) lässt sich nicht ableiten, dass alle Schülerinnen und Schüler einen gleich langen Schulweg haben müssen (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5).
Die verlangte Offenlegung einer anonymisierten Übersicht der Zuteilungen, Wohngebiete, Klassenbestände und Schulweglängen ist hier denn auch nicht erforderlich.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Zuteilung von D zum Kindergarten nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 14 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Bülach.