Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die vom Zwangsmassnahmengericht aufgehobenen Kontaktverbote vom Beschwerdegegner zu den Söhnen hätten längstens bis zum 19. Juni 2026 verlängert werden können. Das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Wiederanordnung der Schutzmassnahmen ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. An der Beuerteilung der beanstandeten Entschädigungsfolgen besteht demgegenüber weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren entschädigungspflichtige Umtriebe im Sinne von § 12 Abs. 2 GSG entstanden sind. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (E. 2). Teilweise Gutheissung.
Full text
Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2026.00345 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die vom Zwangsmassnahmengericht aufgehobenen Kontaktverbote vom Beschwerdegegner zu den Söhnen hätten längstens bis zum 19. Juni 2026 verlängert werden können. Das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Wiederanordnung der Schutzmassnahmen ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. An der Beuerteilung der beanstandeten Entschädigungsfolgen besteht demgegenüber weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren entschädigungspflichtige Umtriebe im Sinne von § 12 Abs. 2 GSG entstanden sind. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (E. 2). Teilweise Gutheissung.
Rechtsnormen: Art. 6 Abs. III GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 17 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00345
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juli 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A und C sind seit 2014 verheiratet und wohnen mit ihren Söhnen E sowie F (Jahrgänge 2016 und 2018) in G. Mit Verfügung vom 5. März 2026 wies die Kantonspolizei Zürich C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für 14 Tage aus dem gemeinsamen Haus. Zudem wurde ihm verboten, einen um den Wohn-, Studien- und Arbeitsort von A sowie den Schulort der Söhne festgelegten Rayon zu betreten und mit A sowie den Söhnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
II.
Auf Gesuch von A vom 11. März 2026 hin verlängerte das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 13. März 2026 vorläufig bis 19. Juni 2026. Nachdem C am 23. März 2026 Einsprache erhoben und das Zwangsmassnahmengericht die Parteien angehört hatte, verlängerte es die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 27. März 2026 definitiv für dieselbe Dauer.
Die von C am 7. April 2026 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2026.00209 vom 11. Mai 2026 teilweise gut. Die Kontaktverbote zu den beiden Söhnen wurden aufgehoben und die Sache zur Anhörung der Söhne und der Parteien sowie zum erneuten Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. Die Kontaktverbote wurden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufrechterhalten.
Nach erfolgter Anhörung am 19. Mai 2026 hob das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 20. Mai 2026 die Kontaktverbote zu den beiden Söhnen per sofort auf (Dispositivziffer 1). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben (Dispositivziffer 2). A wurde verpflichtet, C eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 29. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 des Urteils vom 20. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Kontaktverbote zu den Söhnen wieder anzuordnen. Weiter sei Dispositivziffer 3 des Urteils vom 20. Mai 2026 vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C, eventualiter dem Zwangsmassnahmengericht aufzuerlegen und es sei C beziehungsweise das Zwangsmassnahmengericht zu verpflichten, A eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'800.- zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht seien die Kontaktverbote vorsorglich beziehungsweise superprovisorisch zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um (super-)provisorische Anordnung der Kontaktverbote zu den beiden Söhnen der Parteien ab. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 2. Juni 2026 explizit auf eine Stellungnahme. C beantragte am 8. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei und diese nicht gegenstandslos geworden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 VRG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 15. Januar 2026, VB.2025.00866, E. 2.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.).
Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 20. Mai 2026 aufgehobenen Kontaktverbote vom Beschwerdegegner zu den Söhnen hätten – wie die übrigen Schutzmassnahmen auch – längstens bis zum 19. Juni 2026 verlängert werden können (vgl. § 6 Abs. 3 GSG). Das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Wiederanordnung der Schutzmassnahmen ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
An der Beurteilung der beanstandeten Entschädigungsfolgen des Urteils vom 20. Mai 2026 hat die Beschwerdeführerin hingegen weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 15. Januar 2026, VB.2025.00866, E. 2.3; 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.1).
1.3 Weil mangels Zustellnachweis nicht feststeht, ob die Zustellung des Urteils vom 20. Mai 2026 am 22. Mai 2026 oder erst am 26. Mai 2026 erfolgte, ist zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde bezüglich der Entschädigungsfolgen des Urteils vom 20. Mai 2026 einzutreten.
2.
Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kostenbeziehungsweise Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (vgl. § 12 Abs. 2 GSG und § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (VGr, 15. Januar 2026, VB.2025.00866, E. 3.1; 29. Oktober 2025, VB.2025.00662, E. 2).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 20. Mai 2026 verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Es ist indes nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdegegner nach der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2026.00209 vom 11. Mai 2026 im vorinstanzlichen Verfahren entschädigungspflichtige Umtriebe im Sinn von § 12 Abs. 2 GSG entstanden sind (vgl. etwa auch VGr, 11. September 2025, VB.2025.00509, E. 6; 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 5; 24. März 2023, VB.2023.00110, E. 3.4.4; 7. September 2020, VB.2020.00490, E. 5.2; 12. Juli 2019, VB.2019.00379, E. 5.3, jeweils mit Verweis auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerdegegner war im vorinstanzlichen Verfahren zwar anwaltlich vertreten, nahm aber ohne seine Rechtsvertretung an der Anhörung teil. Parteieingaben erfolgten nicht. Entschädigungspflichtige Umtriebe im vorinstanzlichen Verfahren begründet der Beschwerdegegner auch nicht im Rahmen der Beschwerdeantwort.
Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
3.
3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr, 9. Januar 2026, VB.2026.00003, E. 5). Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthalten das Gewaltschutzgesetz und das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).
3.2 Der Beschwerdegegner unterliegt bezüglich der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung und hat insoweit die Gerichtskosten zu tragen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederanordnung der Kontaktverbote zu den beiden Söhnen wurde während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos, was auf die beschränkte Verlängerungsmöglichkeit der Schutzmassnahmen zurückzuführen ist. Als "Verursacherin" der Gegenstandslosigkeit kann folglich keine Partei bezeichnet werden. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt zwar mutmasslich abzuweisen gewesen, zumal die Vorinstanz zumindest prima facie überzeugend darlegt, weshalb keine aktuelle Gefährdung der Söhne bestehe, und die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was diese Beurteilung prima facie in Frage stellen würde. Gleichwohl ist es nicht angezeigt, der Beschwerdeführerin Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind daher zu einem Viertel dem teilweise unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und zu drei Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, ist für die Verlegung der Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht und wer mutmasslich obsiegt hätte (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Da die Beschwerdeführerin mutmasslich grossmehrheitlich unterlegen wäre, hat sie dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Mai 2026 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 155.-- Zustellkosten, Fr. 955.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt und zu drei Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Winterthur.