Tierschutz | Tierschutz. Der Beschwerdeführer hielt seine Rinder wiederholt bei hohen Temperaturen im Freien, ohne dass ausreichend Schatten für alle Tiere vorhanden war. Damit hat er gegen Art. 36 Abs. 1 TSchV verstossen, und er wurde vom Beschwerdegegner gestützt auf diese Bestimmung zu Recht verpflichtet, im Rahmen der dauernden Haltung im Freien bei Hitze und starker Sonneneinstrahlung geeignete Schattenflächen in Form von künstlichem Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen (E. 4.1). Die im Anhang der Nutz- und Haustierverordnung angegebenen Mindestflächen sind sinnvollerweise auch bei Unterständen zum Schutz vor Sonneinstrahlung bzw. Hitze anzuwenden. Es ist am Beschwerdeführer, die vorliegende Mindestfläche auszurechnen, wobei der Witterungsschutz sämtlichen Tieren gleichzeitig Platz bieten muss (E. 4.2). Es ist grundsätzlich zulässig, Schattenplätze in Form von natürlichem Witterungsschutz anzubieten. Jedoch muss auch dieser allen betroffenen Tieren gleichzeitig ausreichend Schatten bieten, was vorliegend nicht der Fall war. Einen Beleg für seine Behauptung, dass er in der Zwischenzeit Massnahmen umgesetzt und Bäume gepflanzt habe, reichte der Beschwerdeführer nicht ein (E. 4.3). Es trifft nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in tierschutzrechtlicher Hinsicht stets kooperativ verhält und sich um die Einhaltung der Vorschriften bemüht hat; die angeordnete Massnahme erweist sich auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig (E. 4.4). Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00270 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz
Tierschutz. Der Beschwerdeführer hielt seine Rinder wiederholt bei hohen Temperaturen im Freien, ohne dass ausreichend Schatten für alle Tiere vorhanden war. Damit hat er gegen Art. 36 Abs. 1 TSchV verstossen, und er wurde vom Beschwerdegegner gestützt auf diese Bestimmung zu Recht verpflichtet, im Rahmen der dauernden Haltung im Freien bei Hitze und starker Sonneneinstrahlung geeignete Schattenflächen in Form von künstlichem Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen (E. 4.1). Die im Anhang der Nutz- und Haustierverordnung angegebenen Mindestflächen sind sinnvollerweise auch bei Unterständen zum Schutz vor Sonneinstrahlung bzw. Hitze anzuwenden. Es ist am Beschwerdeführer, die vorliegende Mindestfläche auszurechnen, wobei der Witterungsschutz sämtlichen Tieren gleichzeitig Platz bieten muss (E. 4.2). Es ist grundsätzlich zulässig, Schattenplätze in Form von natürlichem Witterungsschutz anzubieten. Jedoch muss auch dieser allen betroffenen Tieren gleichzeitig ausreichend Schatten bieten, was vorliegend nicht der Fall war. Einen Beleg für seine Behauptung, dass er in der Zwischenzeit Massnahmen umgesetzt und Bäume gepflanzt habe, reichte der Beschwerdeführer nicht ein (E. 4.3). Es trifft nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in tierschutzrechtlicher Hinsicht stets kooperativ verhält und sich um die Einhaltung der Vorschriften bemüht hat; die angeordnete Massnahme erweist sich auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig (E. 4.4). Abweisung.
Rechtsnormen: Art. 24 Abs. I TSchG Art. 2 Abs. I lit. a TSchV Art. 36 Abs. I TSchV Art. 209 Abs. I TSchV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00270
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
I.
A führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindviehhaltung in B. Mit Verfügung vom 17. November 2025 verpflichtete ihn das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA), mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sämtlichen von ihm gehaltenen Tieren der Gattung Rindvieh im Rahmen der dauernden Haltung im Freien bei Hitze und starker Sonneneinstrahlung vorsorglich geeignete Schattenflächen in Form von künstlichem Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen (Dispositivziffer I). Weiter verpflichtete das VETA A, mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sicherzustellen, dass die mittels künstlichen Witterungsschutzes erzeugten Schattenflächen allen Tieren gleichzeitig ausreichend Platz gemäss Anhang 2 Tabelle 1 der Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BLV) vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Nutz- und Haustierverordnung, SR 455.110.1) böten (Dispositivziffer II). Die Kosten für die Verfügung auferlegte das VETA A (Dispositivziffer III).
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 25. November 2025 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des VETA vom 17. November 2025 sei aufzuheben und natürliche Beschattung durch Bäume und Waldsaum sei als vollwertiger Witterungsschutz anzuerkennen; von der Anordnung künstlicher Beschattung sei abzusehen. Zudem beantragte er, es sei festzustellen, dass seine Tiere jederzeit Zugang zu "geeignetem Schatten" gehabt hätten. Mit Verfügung ID 1713–2025 vom 7. April 2026 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. April 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 7. April 2026 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Witterungsschutz auch durch natürliche Beschattung gewährt werden könne. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das VETA mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2026. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Da vorliegend der Endentscheid ergeht, muss über den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers nicht (mehr) befunden werden.
1.3 Der Gesundheitsdirektion scheinen – zusätzlich zu denjenigen, welche sie und der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht einreichten – noch weitere Akten zur Verfügung gestanden zu haben, namentlich die Akten der Verfahren ID 79-2025 und ID 724-2020. Da diese im Wesentlichen Vorgänge im Jahr 2024 zu betreffen scheinen, die der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht – jedenfalls nicht substanziiert – infrage stellt (hinten E. 4.1), und die vorliegenden Akten den massgeblichen Sachverhalt ausreichend dokumentieren, konnte jedoch darauf verzichtet werden, die weiteren Akten bei der Gesundheitsdirektion nachzufordern.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige (Abs. 3). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" (Art. 23 f. TSchG) nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden. Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGr, 22. Januar 2025, 2C_294/2023, E. 5.2; 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4; VGr, 16. März 2023, VB.2021.00839, E. 2.2.1).
2.1.2 Die Behörde muss gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern soll bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein. Eine Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Sie muss erheblich sein, nicht aber die Folge eines Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist (BGr, 22. Januar 2025, 2C_294/2023, E. 5.3).
2.2
2.2.1 Domestizierte Rinder wie die vom Beschwerdeführer gehaltenen zählen gemäss der Auflistung in Art. 2 Abs. 1 lit. a der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) zu den Haustieren. Als Wirbeltiere fallen sie in den Geltungsbereich des TSchG (Art. 2 Abs. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und b TSchG). Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG).
2.2.2 Für Rinder gelten nebst den allgemeinen Bestimmungen der TSchV betreffend Tierhaltung und Umgang (Art. 3–14 TSchV) sowie Haustierhaltung (Art. 31 ff. TSchV) die spezifischen Vorschriften von Art. 17 TSchV (verbotene Handlungen), Art. 37–41 TSchV (Fütterung und Haltung), Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabellen 1 und 2 TSchV (Mindestanforderungen an Unterkünfte) sowie Art. 165 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 4 Tabelle 1 TSchV (Mindestraumbedarf in Transportmitteln). Unter dem Titel "Dauernde Haltung im Freien" bestimmt Art. 36 Abs. 1 TSchV, dass Haustiere (und damit auch Rinder) nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürfen. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2.2.3 Die Nutz- und Haustierverordnung, die das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf Art. 209 Abs. 1 TSchV erliess, regelt Anforderungen an Einrichtungen, Pflegemassnahmen, Umgang mit Tieren und Dokumentationsvorgaben bei der Haltung verschiedener Tierarten, darunter auch von Rindern (Art. 1 Nutz- und Haustierverordnung). Sodann enthält sie allgemeine Bestimmungen zur dauernden Haltung (verschiedener Tierarten) im Freien (Art. 6 f.) und verschiedene spezifische Vorschriften für Rinder. Auch gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Nutz- und Haustierverordnung müssen in einem Witterungsschutz alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Tabelle 1 der Nutz- und Haustierverordnung regelt die notwendigen Mindestflächen in Unterständen in m2 pro Rind nach Gewichtskategorie. Sodann erliess das BLV die Fachinformation 6.3 "Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien", die punkto Witterungsschutz bzw. die Abmessungen von Unterständen auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Nutz- und Haustierverordnung verweist.
3.
3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bereitstellung eines künstlichen Witterungsschutzes in der Verfügung vom 17. November 2025 damit, dass etliche Rinder anlässlich der Kontrollen im August 2024 und August 2025 klare Anzeichen von Hitzestress wie eine erhöhte Atemfrequenz und eine gesenkte Kopfhaltung gezeigt hätten. Indem der Beschwerdeführer auf die klar erkennbaren Anzeichen von Hitzestress nicht reagiert und keine Abhilfe geschaffen habe, habe er gegen Art. 36 Abs. 1 TSchV verstossen. Das Wohlbefinden der betroffenen Tiere sei damals zweifellos nicht gewährleistet gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Halter von Rindvieh über genügend Erfahrung verfüge und ihm die gesetzlichen Bestimmungen hinlänglich bekannt seien. Vor diesem Hintergrund sei es "hochgradig tierschutzrelevant", dass er es unterlassen habe, entsprechende Massnahmen zum Schutz des Tierwohls zu ergreifen. Entgegen dem Beschwerdeführer bestünden mit Anhang 2 Tabelle 1 der Nutz- und Haustierverordnung sodann sehr wohl gesetzliche Bestimmungen zur konkreten Quadratmeterzahl an anzubietender Schattenfläche pro Tier; die dort vorgegeben Mindestflächen der Unterstände für Rindvieh im Winter böten im Sommer auch ausreichend Schattenfläche. Haltlos sei sodann der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine erhöhte Atemfrequenz bei Kühen kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei. Die temperaturneutrale Zone für erwachsene Milchkühe liege zwischen –5 °C und 15 °C. Eine länger anhaltende Überschreitung des oberen kritischen Temperaturwerts führe zu Hitzestressreaktionen. Sämtliche Anzeichen für solche Reaktionen seien bei den kontrollierten Tieren festgestellt und dokumentiert worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar insofern zuzustimmen, als die von natürlichen Strukturen wie Bäumen oder Sträuchern gebildeten Schattenflächen der Luftzirkulation förderlich seien. Die Schattenflächen – so der Beschwerdegegner – hätten jedoch ausreichende Masse aufzuweisen, um allen Tieren gleichzeitig Platz zu bieten. Der Beschwerdeführer habe indes eingeräumt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt seien, da der Baumbestand erst Wirkung erziele, wenn er seinen vollen Umfang erreicht habe. Die im August 2025 vorgenommene Messung habe ergeben, dass der von einem einzelnen Baum erzeugte natürliche Schatten nicht gross genug sei, um allen Tieren gleichzeitig Schutz bieten zu können. Natürliche Strukturen auf dem Gelände des Beschwerdeführers könnten zwar ergänzend vorhanden sein. Zur Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sei es jedoch zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit künstlichen Strukturen eine ausreichend grossflächige Schattierung für sämtliche betroffenen Tiere erzeuge. Der Beschwerdeführer habe es wiederholt und wider besseres Wissen unterlassen, den Tieren bei extremer Witterung einen angemessenen und fachgemässen Schutz zu gewährleisten. Die Anordnung eines künstlichen Witterungsschutzes sei die mildeste geeignete und eine zumutbare Massnahme, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig an die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung halte.
3.2
3.2.1 Die Gesundheitsdirektion erwog in der Verfügung vom 7. April 2026, auf die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, da ein "eigenständiges Feststellungsinteresse" fehle. Die Frage nach dem Zugang der Rinder zu geeignetem Schatten sei Bestandteil der materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung. Gleiches gelte für den Antrag des Beschwerdeführers, die natürliche Beschattung durch Bäume und Waldsaum sei als vollwertiger Witterungsschutz anzuerkennen (E. 2d).
3.2.2 Zu den Eventualanträgen des Beschwerdeführers erwog die Gesundheitsdirektion, ein "runder Tisch" sei kein geeignetes Beweismittel zur Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Sodann bedürfe es vorliegend keines zusätzlichen Augenscheins, da ein solcher zur weiteren Klärung des massgeblichen Sachverhalts nichts beitragen würde, der aufgrund der Akten bereits hinreichend erstellt sei. Im Übrigen seien die Sonneneinstrahlungsverhältnisse und die Begrünung von Bäumen und Pflanzen (Waldsaum) im Winterhalbjahr nicht aussagekräftig (E. 2e).
3.2.3 Sodann erwog die Gesundheitsdirektion, aufgrund der Kontrollen des Beschwerdegegners, verschiedener Tierschutzmeldungen seitens der Bevölkerung und der Polizei sowie zahlreicher Videos und Fotografien sei eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer seine Rinder über längere Zeit bei extremer Witterung auf Weiden ohne Witterungsschutz gehalten habe. Bei der unangemeldeten Kontrolle vom 24. August 2024 auf der Weide des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner eine Herde mit 28 Milchkühen, einem Stier und zwei Kälbern vorgefunden, denen keine ausreichenden Schattenflächen zur Verfügung gestanden seien. Es seien 34,3 °C im Schattenstreifen des Wasserwagens gemessen worden und die Tiere hätten typische Anzeichen von Hitzestress gezeigt (nahes Beieinanderstehen, stark erhöhte Atemfrequenzen). Mitte September 2024 hätten "Meldepersonen" sowie die Polizei erneut Rinder auf einer Weide bei extremen Witterungsverhältnissen (Temperaturen von 30 °C) ohne Schutz in der prallen Sonne dokumentiert. Im August 2025 habe die Polizei unter Beilage von Fotografien abermals gemeldet, dass Rinder des Beschwerdeführers bei hohen Temperaturen bis ca. 31 °C und Sonneneinstrahlung auf einer Weide ohne ausreichende Schattenflächen gehalten worden und schon in der Hitzeperiode im Juni 2025 ohne Schatten den hohen Temperaturen ausgesetzt gewesen seien; die Tierhaltung sei nicht verbessert worden. Anlässlich seiner Kontrolle im August 2025 habe der Beschwerdegegner bei im Schatten gemessener Aussentemperatur von 32 °C und Sonneneinstrahlung 16 Kühe und einen Stier auf einer Weide vorgefunden, auf der lediglich ein Baum eine Schattenfläche von etwa 40 m2 erzeugt habe. Die Tiere hätten typische Reaktionen auf Hitzestress (erhöhte Atemfrequenz, tiefhängende Köpfe) gezeigt und sich im Schatten des Baumes zusammengedrängt, wobei sie nicht alle Platz gefunden hätten. Damit – so die Gesundheitsdirektion – sei erstellt, dass sich die Tiere des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren zu verschiedenen Zeitpunkten schutzlos bei extremer Witterung auf den Weiden befunden hätten (E. 4a).
3.2.4 Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder auf die Anforderungen an den Witterungsschutz aufmerksam gemacht, etwa anlässlich von Kontrollen oder im Nachgang zu Tierschutzmeldungen. Dem Beschwerdeführer seien die rechtlichen Bestimmungen und insbesondere die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Rindern im Freien daher bestens bekannt gewesen (E. 4b–c).
3.2.5 Weiter gab die Gesundheitsdirektion die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Rekursantwort vom 18. Dezember 2025 wieder. Demgemäss seien die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf den natürlichen Witterungsschutz durch Bäume irrelevant. Auf den vom Beschwerdeführer bislang verwendeten Weideparzellen könne mittelfristig kein ausreichender natürlicher Witterungsschutz gewährleistet werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, es seien Bäume gepflanzt worden, so sei dies nicht dokumentiert, und er mache auch keine Angaben zu Ort, Anzahl und Art der Bäume. Sodann könne nicht abgeschätzt werden, bis wann diese Bäume für den Witterungsschutz ausreichend gross seien. Ebenso wenig belegt sei die Behauptung des Beschwerdeführers, im nächsten Jahr stehe eine Parzelle mit Waldsaum zur Verfügung (E. 5b).
3.2.6 Zusammenfassend erwog die Gesundheitsdirektion, der Beschwerdegegner sei befugt, präventiv Witterungsschutzmassnahmen anzuordnen, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich sei und der Tierhalter nicht selbst tätig werde. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle verbunden mit der klar an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sei die vom Beschwerdegegner angeordnete Witterungsschutzmassnahme geeignet und zum Schutz der Tiere auch zwingend erforderlich. Die Massnahme sei dem Beschwerdeführer zudem auch ohne Weiteres zumutbar. Demgemäss sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (E. 5c und 6a).
4.
Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.
4.1 Zunächst stellt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht mehr in Abrede, dass er seine Rinder gemäss der Polizei am 8. August 2025 (und zuvor offenbar schon im Juni 2025) und gemäss dem Beschwerdegegner am 12. August 2025 jeweils bei Temperaturen von über 30 °C im Freien hielt und dass dabei nicht allen Rindern ausreichend Schatten zur Verfügung stand. Die damaligen Feststellungen der Polizei und des Beschwerdegegners wurden denn auch fotografisch und teilweise auf kurzen Videos festgehalten und zeigen insbesondere, dass sich die Tiere unter den nicht für alle ausreichenden Schatten eines Baums drängen und den wenigen Schatten beim Wasserwagen aufsuchen. Dass die Tiere unter diesen Umständen in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt waren, liegt auf der Hand; der Beschwerdegegner stellte denn auch typische Reaktionen auf Hitzestress fest. Der Beschwerdeführer bestreitet dies bloss unsubstanziiert und macht geltend, ein Tierleid habe nicht nachgewiesen werden können, weshalb auch das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die von ihm eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2026 betrifft indes nicht den vorliegenden Sachverhalt, sondern die Haltung von Kaninchen. Gemäss dem Beschwerdegegner wurde der Beschwerdeführer vielmehr mit Strafbefehl vom 28. April 2026 wegen des fehlenden Witterungsschutzes mit einer Busse von Fr. 1'200.- bestraft, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer gegen Art. 36 Abs. 1 TSchV verstossen und wurde er vom Beschwerdegegner gestützt auf diese Bestimmung zu Recht verpflichtet, im Rahmen der dauernden Haltung im Freien bei Hitze und starker Sonneneinstrahlung geeignete Schattenflächen in Form von künstlichem Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen.
Akten zu den gleichartigen Feststellungen der Polizei und des Beschwerdegegners bzw. Verfehlungen des Beschwerdeführers im Jahr 2024 liegen dem Verwaltungsgericht zwar nicht vor, sind aber angesichts der umfassend dokumentierten Gegebenheiten im August 2025 entbehrlich (vgl. vorn E. 1.3).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer weiterhin behauptet, es fehle eine gesetzliche (bzw. rechtliche) Grundlage für die Verpflichtung zur Bereitstellung von künstlichem Witterungsschutz ist auf die vorstehenden Erwägungen (vorn E. 2) und – erneut – insbesondere auf Anhang 2 Tabelle 1 der Nutz- und Haustierverordnung zu verweisen; die dort angegebenen Mindestflächen sind sinnvollerweise auch bei Unterständen zum Schutz vor Sonneinstrahlung bzw. Hitze anzuwenden. Zwar mag zutreffen, dass der Beschwerdegegner – auch mit Verfügung vom 17. November 2025 – keine "konkrete Quadratmeterzahl" nannte. Die Mindestfläche ist jedoch von der Anzahl und der Grösse der betroffenen Rinder abhängig und etwa auch davon, ob eine Kuh trächtig ist. Es ist damit am Beschwerdeführer, die Mindestfläche auszurechnen, wobei der Witterungsschutz sämtlichen Tieren gleichzeitig Platz bieten muss.
4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine künstliche Beschattung nicht sinnvoll sei. Die "heutige Forderung" des Beschwerdegegners stehe im Widerspruch dazu. Der Beschwerdeführer scheint sich damit (sinngemäss) auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen zu wollen. Angebliche, vom Beschwerdeführer mithin nicht belegte Aussagen des Beschwerdegegners zur Sinnhaftigkeit künstlicher Beschattung aus dem Jahr 2024 stehen den nun – aufgrund der weiteren, im Jahr 2025 festgestellten Verstösse – angeordneten tierschutzrechtlichen Massnahmen aber nicht entgegen. Dass es grundsätzlich zulässig ist, Schattenplätze in Form von natürlichem Witterungsschutz anzubieten, ist unumstritten; gemäss dem Beschwerdegegner (vorn E. 3.1) sind von natürlichen Strukturen wie Bäumen oder Sträuchern gebildete Schattenflächen der Luftzirkulation förderlich. Jedoch muss auch natürlicher Witterungsschutz allen betroffenen Tieren gleichzeitig ausreichend Schatten zur Verfügung stellen, was vorliegend gemäss den wiederholten Feststellungen der Polizei und des Beschwerdegegners in Bezug auf die Rinder des Beschwerdeführers nicht der Fall war. Zwar macht der Beschwerdeführer nun mit Beschwerde geltend, er habe in der Zwischenzeit verschiedene Massnahmen umgesetzt, Bäume gepflanzt und ein "Beschattungsgestell" errichtet. Er unterlässt es jedoch gänzlich, dies zu belegen. Die eingereichten Karten reichen hierzu nicht aus. Der Beschwerdegegner wendet mit Beschwerdeantwort deshalb zu Recht ein, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu macht, wie viel Bäume an welchen Standorten angeblich gepflanzt worden sein sollen, und stellt berechtigterweise infrage, dass die gepflanzten Bäume bereits über eine ausreichende Grösse verfügen sollen, um ausreichend Witterungsschutz zu bieten.
4.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er sich immer kooperativ verhalten und die Tierhaltung laufend verbessert habe und die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sei, ist ihm mit dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur Errichtung eines künstlichen Witterungsschutzes insbesondere angesichts der früheren Vorfälle (im Jahr 2024) und der seither nicht behobenen Missstände zum Schutz der Tiere erforderlich erscheinen. Dass bzw. weshalb die Massnahme ihm nicht zumutbar sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 vom Bezirksgericht Dielsdorf der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen wurde und dass ihm das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) mit Verfügung vom 2. September 2025 die Direktzahlungen wegen Mängeln im Tierschutz kürzte. Es trifft somit offensichtlich nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in tierschutzrechtlicher Hinsicht stets kooperativ verhält und sich stets "um die Einhaltung der Vorschriften bemüht" hat. Die angeordnete Massnahme erweist sich vielmehr auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer mit einschneidenderen Massnahmen zu rechnen, sollte er seinen diesbezüglichen Pflichten weiterhin nicht nachkommen.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).