Strafantritt | Strafantritt. Die erschwerte Pflege persönlicher Beziehungen und die verunmöglichte Betreuung eines Kindes durch die verurteilte Person sowie finanzielle Einbussen und sich daraus – namentlich für die Kindsmutter – ergebende Schwierigkeiten oder deswegen notwendig werdende Umstellungen bzw. Anpassungen in Beruf und Alltag stellen gängige Konsequenzen eines von einem Vater und "Haupternährer" zu gewärtigenden Straf- oder Massnahmenvollzugs dar. Insofern liegt hier kein erheblicher Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV vor (E. 4.2.2). Die beruflichen Konsequenzen stellen vorliegend ebenso wenig einen solchen Nachteil dar (E. 4.3.2). Wenn die Justizdirektion in Bezug auf den Beschwerdeführer – nach dessen rechtskräftiger Verurteilung – einwendet, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2025 um die Möglichkeit einer Haftstrafe wissen konnte bzw. musste und entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können, ist dies mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Sodann trifft es nicht zu, dass die Zeit zwischen dem Vollzugsbefehl und dem ursprünglichen Vorladungstermin zu knapp bemessen gewesen wäre (E. 4.4.2). Da kein Grund für einen Strafaufschub vorliegt, kann eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen am Strafvollzug unterbleiben. Ungeachtet dessen kann aufgrund der Schwere der begangenen Taten nicht davon gesprochen werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem – auch nur befristeten – Strafaufschub die öffentlichen Interessen am möglichst raschen Strafvollzug überwiegen würden (E. 4.5.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00256 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafantritt
Strafantritt. Die erschwerte Pflege persönlicher Beziehungen und die verunmöglichte Betreuung eines Kindes durch die verurteilte Person sowie finanzielle Einbussen und sich daraus – namentlich für die Kindsmutter – ergebende Schwierigkeiten oder deswegen notwendig werdende Umstellungen bzw. Anpassungen in Beruf und Alltag stellen gängige Konsequenzen eines von einem Vater und "Haupternährer" zu gewärtigenden Straf- oder Massnahmenvollzugs dar. Insofern liegt hier kein erheblicher Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV vor (E. 4.2.2). Die beruflichen Konsequenzen stellen vorliegend ebenso wenig einen solchen Nachteil dar (E. 4.3.2). Wenn die Justizdirektion in Bezug auf den Beschwerdeführer – nach dessen rechtskräftiger Verurteilung – einwendet, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2025 um die Möglichkeit einer Haftstrafe wissen konnte bzw. musste und entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können, ist dies mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Sodann trifft es nicht zu, dass die Zeit zwischen dem Vollzugsbefehl und dem ursprünglichen Vorladungstermin zu knapp bemessen gewesen wäre (E. 4.4.2). Da kein Grund für einen Strafaufschub vorliegt, kann eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen am Strafvollzug unterbleiben. Ungeachtet dessen kann aufgrund der Schwere der begangenen Taten nicht davon gesprochen werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem – auch nur befristeten – Strafaufschub die öffentlichen Interessen am möglichst raschen Strafvollzug überwiegen würden (E. 4.5.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL ÖFFENTLICHES INTERESSE RECHTSGLEICHHEIT STRAFANTRITT STRAFAUFSCHUB UNSCHULDSVERMUTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III lit. a JVV § 439 Abs. II StPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00256
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig. Zudem stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2022 hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen sei. Das Obergericht bestrafte A mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (abzüglich zweier Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2023 ausgesprochenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 200.- und mit einer Busse von Fr. 400.-. Die dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Verfügung vom 14. November 2025 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A auf den 17. Februar 2026 zum Antritt der Freiheitsstrafe im Normalvollzug vor.
C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, das JuWe um Verlegung des Strafantrittstermins auf einen späteren Zeitpunkt, frühestens auf den 1. November 2026. Das JuWe wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 ab und bestätigte den Strafantrittstermin vom 17. Februar 2026.
II.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob daraufhin mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 30. Dezember 2025 aufzuheben und sei der Strafantrittstermin auf einen späteren Zeitpunkt, frühestens auf den 1. November 2026, festzusetzen. Mit Verfügung vom 12. März 2026 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 1. Juni 2026 zum Strafantritt vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
In der Folge gelangte A, noch immer vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 27. April 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Justizdirektion sei die Verfügung vom 12. März 2026 aufzuheben und sei der Strafantrittstermin auf einen späteren Zeitpunkt, frühestens auf den 1. November 2026, festzusetzen. Mit Eingabe vom 30. April 2026 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026. A liess sich dazu, nachdem ihm bzw. seinem Vertreter die Akten des JuWe mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2026 zur Einsicht zugestellt worden waren, mit Eingabe vom 1. Juni 2026 vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2.
2.1 Nach Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdegegner legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann den Strafantritt nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Dabei ist zu beachten, dass sich eine (allzu lange) Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt, was den diesbezüglichen Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich einschränkt (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; BGr, 11. Juni 2026, 7B_330/2026, E. 3.2; VGr, 29. August 2025, VB.2025.00036, E. 2.1; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).
2.2 Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss § 48 Abs. 3 lit. a JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Die der verurteilten Person andernfalls entstehenden Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellt. Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss zudem grundsätzlich bei der verurteilten Person selbst liegen (VGr, 29. August 2025, VB.2025.00036, E. 2.2; 30. August 2017, VB.2017.00374, E. 3.2; Surber, S. 318 f.). Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; BGr, 11. Juni 2026, 7B_330/2026, E. 3.2; VGr, 29. August 2025, VB.2025.00036, E. 2.2).
3.
3.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 12. März 2026, zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer mit dem Aufschub des Strafantrittstermins erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV erspart blieben, zumal unbestritten sei, dass er seine Freiheitsstrafe verbüssen müsse und keine Hinweise auf eine Gefährdung Dritter bestünden (E. 4.1).
3.2 Dem Beschwerdeführer sei zwar freigestanden, sich bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2025 so zu verhalten, als wäre er nicht verurteilt. Jedoch könne er nun daraus und insbesondere aus dem Umstand, dass er inzwischen Vater geworden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch während der Hängigkeit des Strafverfahrens habe er ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen müssen, eine Freiheitsstrafe verbüssen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb sei auch nicht ausschlaggebend, ob seine Lebenspartnerin davon ausgegangen sei, er werde "in den nächsten Monaten" für den Unterhalt der Familie aufkommen. Es liege in der Verantwortung der Eltern, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen, gerade auch, wenn damit zu rechnen sei, dass sich die Umstände in naher Zukunft erheblich ändern könnten. Ebenso wenig massgebend sei folglich, dass die Familie auf das Einkommen des Beschwerdeführers angewiesen sei, wobei der Beschwerdeführer seine behauptete geschäftliche Tätigkeit nicht einmal ansatzweise belegt habe und keinerlei Anhaltspunkte für die angebliche finanzielle Abhängigkeit der Familie bestünden. Der Absicht der Mutter des Kindes, ihr Studium fortzusetzen, und die Krankheit ihrer Mutter stellten zwar eine zusätzliche Belastung für die Familie dar, seien jedoch keine Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers lägen. Besondere Nachteile, die über das normalerweise mit dem Strafvollzug verbundene Übel hinausgingen, seien damit nicht ersichtlich. Der unerwünschte Einschnitt in die individuelle Familien- und Laufbahnplanung seien hinzunehmen (E. 4.2).
3.3 Weiter erwog die Justizdirektion, in beruflicher Hinsicht mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des erhöhten Betreuungs- und Unterstützungsaufwands im familiären Umfeld dauere die Einarbeitung eines neuen Geschäftsführers länger als drei Monate. Auch dies belege oder substanziiere er jedoch nicht. So bleibe etwa unklar, welche Bemühungen der Beschwerdeführer insofern bereits unternommen habe, welche Schritte noch nötig seien und um welche Gesellschaft es sich überhaupt handle. Gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer zwar die C GmbH mit Sitz in D gegründet, im Handelsregister sei jedoch nicht er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Es wäre am – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer gewesen, wenigstens die Gesellschaft näher zu bezeichnen und sein rechtliches oder tatsächliches Verhältnis zu dieser nachzuweisen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht mit dem Strafantritt am 17. Februar 2026 ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil gedroht hätte. Im Übrigen hätte er trotz der Unschuldsvermutung während des hängigen Strafverfahrens für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zumindest einstweilige Vorkehrungen treffen können, um die negativen Auswirkungen des Strafvollzugs auf seine Geschäftstätigkeit und sein wirtschaftliches Fortkommen abzufedern. Eine Vorlaufzeit von drei Monaten, wie sie ihm der Beschwerdegegner mit dem Vollzugsbefehl vom 14. November 2025 eingeräumt habe, erscheine jedenfalls ausreichend, um die geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln (E. 4.3).
3.4 Zusammengefasst – so die Justizdirektion – lägen keine besonderen Umstände vor, welche das öffentliche Interesse am zeitnahen Strafvollzug und an der Gleichbehandlung von verurteilten Personen überwögen und einen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würden (E. 4.4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er mit Beschwerde im Wesentlichen seine schon gegenüber dem Beschwerde-gegner und der Justizdirektion vorgetragenen – und von diesen eingehend behandelten – Einwände wiederholt.
4.2
4.2.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Justizdirektion lege die Rechtsprechung zu § 48 Abs. 3 lit. a JVV unverhältnismässig streng aus. Er habe lediglich einen Aufschub des Strafantritts um einige Monate und nicht auf unbestimmte Zeit beantragt. Der Strafvollzug und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs seien durch einen solchen Aufschub in keiner Weise gefährdet. Dieser Umstand müsse sich bei der Beurteilung des erheblichen Nachteils im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV niederschlagen. Des Weiteren verkenne die Justizdirektion, dass der Strafantritt zum festgelegten Termin sehr wohl einen erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für ihn und seine Familie bedeuten würde. 2025 sei er Vater einer Tochter geworden. Da er bis anhin der "finanzielle Haupternährer" der Familie gewesen sei, müsste die Mutter bei einem Strafantritt zum festgelegten Termin das Studium unterbrechen und eine Anstellung suchen. Dies hätte für die Familie und somit auch für ihn – den Beschwerdeführer – langfristige und erhebliche finanzielle Einbussen zur Folge. Dazu komme, dass die Frage der Kinderbetreuung bis anhin ungeklärt sei. Es sei kein Kita-Platz vorhanden und auf Unterstützung seitens der Familie könne nicht gezählt werden. Der Strafantritt würde den Aufbau einer "wenigstens halbwegs" stabilen Familienstruktur verunmöglichen und zu einer erheblichen strukturellen und wirtschaftlichen Destabilisierung der Familie führen.
4.2.2 Die Straffälligkeit und der Strafantritt eines Elternteils stellen regelmässig eine sehr belastende Situation und ein einschneidendes Ereignis für die Familie und ein Kind dar. Der Straf- oder Massnahmenvollzug ist jedoch für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete verurteilte Person mit einer gewissen Härte verbunden und die Trennung von einem Kind – wie erwähnt (vorn E. 2.2) – eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen. Die Justizdirektion gelangte zu Recht zum Schluss, dass vorliegend insofern nicht eine besondere Ausnahmesituation gegeben ist, die einen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würde. Die erschwerte Pflege persönlicher Beziehungen und die verunmöglichte Betreuung eines Kindes durch die verurteilte Person sowie finanzielle Einbussen und sich daraus – namentlich für die Kindsmutter – ergebende Schwierigkeiten oder deswegen notwendig werdende Umstellungen bzw. Anpassungen in Beruf und Alltag, die der Beschwerdeführer ins Feld führt, stellen vielmehr gängige Konsequenzen eines von einem Vater und "Haupternährer" zu gewärtigenden Straf- oder Massnahmenvollzugs dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Aufschub des Strafantritts im Zeitpunkt des Gesuchs vom 18. Dezember 2025 um etwa elf Monate und nicht auf unbestimmte Zeit beantragte, ändert daran bzw. für die Beurteilung, ob ein erheblicher Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV vorliegt, nichts. Das Bundesgericht unterscheidet bei der Beurteilung der geltend gemachten Gründe für einen Strafaufschub nicht, ob dieser bloss für eine beschränkte oder auf unbestimmte Zeit beantragt wurde (vgl. das Urteil 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026, wo die verurteilte Person um einen Vollzugsaufschub von zwölf Monaten ersucht hatte). Ferner wurde bereits dargelegt (vorn E. 2.1), dass das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich einschränken. Eine unverhältnismässig strenge Auslegung von § 48 Abs. 3 lit. a JVV kann der Justizdirektion nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden (vgl. auch hinten E. 4.5).
4.3
4.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bei einem Strafantritt zum festgelegten Termin drohten auch in beruflicher Hinsicht erhebliche, irreversible Nachteile. Er sei "faktischer Geschäftsführer" der E GmbH, und der Umstand, dass er mittlerweile nicht mehr als zeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Übergabe der Geschäftsführung eines Unternehmens mehr als drei Monate in Anspruch nehme. Ein ungeordneter Übergang der Geschäftsführung innerhalb der Firma würde zu nachhaltigen wirtschaftlichen Schäden führen, die sich nachträglich nicht mehr korrigieren liessen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es – wie schon mit Rekurs (vorn E. 3.3) – auch mit Beschwerde, dieses Vorbringen zu substanziieren und zu belegen. Der vor Verwaltungsgericht eingereichte Auszug aus dem kantonalen Handelsregister allein reicht hierzu nicht aus. Die beruflichen Konsequenzen stellen deshalb vorliegend ebenso wenig einen Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV dar und rechtfertigen einen Strafaufschub ebenfalls nicht.
4.4
4.4.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen seiner persönlichen Freiheit habe es ihm freigestanden, selbst über seine Familienplanung zu bestimmen – ungeachtet eines laufenden Strafverfahrens. Bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung habe denn auch die Unschuldsvermutung gegolten. Entgegen der Justizdirektion treffe es mit Blick auf § 48 Abs. 2 JVV nicht zu, dass er sein Leben bereits während des Strafverfahrens "nach der Hypothese einer Verurteilung" hätte ausrichten und diesbezüglich alle möglichen Vorkehrungen treffen müssen, insbesondere angesichts der stark variierenden Bearbeitungszeiten des Bundesgerichts. Vielmehr stelle sich die Frage, ob die ihm vom Urteilszeitpunkt an bis zum Strafantritt gewährte Zeit ausreichend (gewesen) sei, um seine Angelegenheiten zu regeln. Dies sei wie dargelegt nicht der Fall.
4.4.2 Die Justizdirektion stellte weder die Unschuldsvermutung infrage noch, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich freigestanden hatte, seine persönliche Freiheit trotz des laufenden Strafverfahrens auszuleben (vorn E. 3.2). Zu Recht wandte sie jedoch ein, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann bzw. die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat. Die Unschuldsvermutung verbietet es allen staatlichen Behörden, die mit der Strafsache befasst sind, Beschuldigte vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung als schuldig oder vorverurteilt zu behandeln. Wenn die Justizdirektion in Bezug auf den Beschwerdeführer – nach dessen rechtskräftiger Verurteilung – einwendet, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2025 um die Möglichkeit einer Haftstrafe wissen konnte bzw. musste und entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können, ist dies deshalb mit der Unschuldsvermutung vereinbar (BGr, 11. Juni 2026, 7B_330/2026, E. 6.2.1). Entgegen dem Beschwerdeführer trifft es sodann nicht zu, dass die Zeit zwischen dem Vollzugsbefehl (14. November 2025) und dem ursprünglichen Vorladungstermin (17. Februar 2026) zu knapp bemessen gewesen wäre. Drei Monate erscheinen zur Regelung der privaten und beruflichen Angelegenheiten vielmehr angemessen im Sinn von § 48 Abs. 2 JVV, zumal die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion der rechtskräftigen Verurteilung möglichst rasch folgen sollte (BGr, 10. Januar 2029, 6B_1018/2018, E. 3). Für den Beschwerdeführer war im Übrigen bereits seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2025 klar, dass er eine mehrjährige Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen.
4.5
4.5.1 Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs sei nicht verhältnismässig. Ein späterer Strafantritt sei ebenso geeignet, den öffentlichen Strafanspruch und das infrage stehende öffentliche Interesse zu verwirklichen. Dieses sei zu keiner Zeit gefährdet (gewesen) und überwiege seine persönlichen Interessen – die "wirtschaftliche Existenz" und eine tragfähige Beziehung zu seiner Tochter – nicht, zumal er lediglich um einen befristeten Aufschub und nicht um einen Aufschub auf unbestimmte Zeit ersuche.
4.5.2 Dass beim Beschwerdeführer im Vergleich mit anderen verurteilten Personen keine Ausnahmesituation in privater oder beruflicher Hinsicht und damit auch kein Grund für einen Strafaufschub vorliegt, wurde bereits dargelegt (vorn E. 4.2 f.). Eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen am Strafvollzug kann damit unterbleiben (BGr, 11. Juni 2026, 7B_330/2026, E. 6.2.1). Ungeachtet dessen kann aufgrund der Schwere der begangenen Taten nicht davon gesprochen werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem – auch nur befristeten – Strafaufschub die öffentlichen Interessen am möglichst raschen Strafvollzug überwiegen würden.
4.6
4.6.1 In seiner Replik vom 1. Juni 2026 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der Risikoprognose der ROS-Abklärung vom 13. März 2026 ein erhebliches Interesse an der möglichst zeitnahen Durchsetzung des Strafanspruchs bestehe, zumal gemäss der Risikoprognose in Bezug auf Sexualstraftaten insbesondere dann mit erneuter Delinquenz zu rechnen sei, wenn er – der Beschwerdeführer – sich in einer emotionalen/ambivalenten Beziehung mit einer Frau befinde. Aktuell und bereits seit längerer Zeit sei er in einer stabilen Beziehung mit der Mutter seiner Tochter. Dies vermindere das Risiko deutlich.
4.6.2 Die besagte Risikoabklärung dient, wie dort einleitend festgehalten wird, der Vollzugsplanung und hat damit hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer die Strafe anzutreten hat, keine Bedeutung.
4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Da die Justizdirektion den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2026 auf den 1. Juni 2026 in den Strafvollzug vorlud, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 17. April 2026, VB.2026.00140, E. 4). Dabei ist einerseits zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nun schon lange bewusst ist, dass er eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, und dass er andererseits aufgrund des Rechtsmittelverfahrens überdies mehrere Monate zur Verfügung hatte, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde beantragte, der Strafantrittstermin sei (frühestens) auf den 1. November 2026 anzusetzen. Unter diesen Umständen erweist es sich als angemessen, den Beschwerdeführer neu auf Dienstag, 25. August 2026, 9.00 Uhr zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Dezember 2025 bleiben bestehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 25. August 2026, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Dezember 2025.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 1'345.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Justizdirektion; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).