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Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2026 VB.2026.00220

May 22, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,506 words·~13 min·6

Summary

Tierschutz | Tierschutz. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes des Beschwerdeführers. Diese vorsorgliche Beschlagnahmung wurde durch die vom Beschwerdegegner inzwischen angeordnete definitive Beschlagnahmung "abgelöst" und hat damit keine eigenständige Bedeutung mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Beschlagnahmung ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Kein (ausnahmsweiser) Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 2.3). Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Nichteintretensverfügung der Gesundheitsdirektion auf den verspäteten Rekurs im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden, weshalb von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen ist (E. 3). Die Beschwerde wäre mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (E. 4). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00220   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz

Tierschutz. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes des Beschwerdeführers. Diese vorsorgliche Beschlagnahmung wurde durch die vom Beschwerdegegner inzwischen angeordnete definitive Beschlagnahmung "abgelöst" und hat damit keine eigenständige Bedeutung mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Beschlagnahmung ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Kein (ausnahmsweiser) Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 2.3). Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Nichteintretensverfügung der Gesundheitsdirektion auf den verspäteten Rekurs im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden, weshalb von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen ist (E. 3). Die Beschwerde wäre mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (E. 4). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ARZTZEUGNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND GEGENSTANDSLOSIGKEIT REKURSFRIST SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG TIERSCHUTZ UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME

Rechtsnormen: § 12 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. III VRG § 38b Abs. I lit. b VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00220

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Mai 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 ordnete das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) am Wohnort von A die vorsorgliche Beschlagnahmung von dessen Hund B (im weiteren Verfahrensverlauf auch C bzw. D genannt) an sowie, dass der Hund geschoren und tierärztlich untersucht werde. Die Rekursfrist setzte das VETA auf zehn Tage fest, dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt E, Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA sei dessen Verfügung vom 6. Februar 2026 aufzuheben. Nachdem sie A und die bei der Beschlagnahmung des Hundes anwesende Stadtpolizei Zürich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses hatte Stellung nehmen lassen, trat die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 12. März 2026 auf denselben wegen Verspätung nicht ein (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegte sie A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III).

III.  

A. A, nun nicht mehr vertreten, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 13. April 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2026 sowie derjenigen vom 6. Februar 2026. Der beschlagnahmte Hund sei ihm unverzüglich wieder herauszugeben, eventualiter seien "mildere Massnahmen" anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion bei. Am 17. April 2026 reichte A eine weitere Eingabe und die Gesundheitsdirektion ihre Akten ein. Am 20. April 2026 gingen weitere Eingaben von A beim Verwaltungsgericht ein.

B. Mit Schreiben vom 23. April 2026 reichte die Gesundheitsdirektion eine E-Mail von A an das VETA vom 21. April 2026 zu den Akten, zu welcher sie zugleich unaufgefordert Stellung nahm. A liess sich dazu mit Eingabe vom 27. April 2026 vernehmen. Mit Schreiben vom 28. April 2026 reichte die Gesundheitsdirektion eine weitere E-Mail von A ein, die dessen Eingabe vom 27. April 2026 entsprach, und nahm dazu sogleich unaufgefordert Stellung.

C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 liess die Gesundheitsdirektion dem Verwaltungsgericht die Verfügung des VETA vom 27. April 2026 zukommen, womit dieses die definitive Beschlagnahmung und die Weiterplatzierung des Hundes von A angeordnet hatte. Am 8. Mai 2025 reichte A eine weitere Eingabe ein, die neben anderem seinen Rekurs vom 2. Mai 2026 an die Gesundheitsdirektion gegen die Verfügung des VETA vom 27. April 2026 beinhaltete. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2026 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung seines Hundes Stellung zu nehmen. Nachdem er zuvor noch weitere, an die Gesundheitsdirektion adressierte Dokumente – informationshalber – zu den Akten gereicht hatte, kam A dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. Mai 2026 nach, wobei er im Wesentlichen geltend machte, das hängige Beschwerdeverfahren sei nicht gegenstandslos geworden. Am 18. Mai 2026 reichte A weitere, an die Gesundheitsdirektion adressierte Unterlagen zur Kenntnisnahme ein. Auch am 21. Mai 2026 reichte er dem Verwaltungsgericht Unterlagen zur Kenntnisnahme ein, darunter Schreiben an die Gesundheitsdirektion und an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

1.2 Mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheids braucht der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr behandelt zu werden.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner. Diese vorsorgliche Beschlagnahmung wurde durch die vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 27. April 2026 angeordnete definitive Beschlagnahmung des Hundes "abgelöst", wogegen der Beschwerdeführer denn auch bereits Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erhob (vorn III.C.). Die vorsorgliche Beschlagnahmung hat damit keine eigenständige Bedeutung mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Beschlagnahmung ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dass die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. Februar 2026 und vom 27. April 2026 im Wesentlichen auf demselben Sachverhalt basieren dürften, sich der beschlagnahmte Hund weiterhin im Tierheim befindet und gegen die Verfügung vom 27. April 2026 (ebenfalls) Rekurs erhoben wurde, ändert daran entgegen dem Beschwerdeführer nichts. Denn selbst wenn die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Februar 2026 und diejenige der Gesundheitsdirektion vom 12. März 2026 vom Verwaltungsgericht aufgehoben würden, bliebe der Hund nunmehr aufgrund der Verfügung vom 27. April 2026 beschlagnahmt. Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht vorliegend nicht die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Beschlagnahmung des Hundes zu beurteilen gehabt hätte, sondern lediglich, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht eingetreten ist; der Streitgegenstand war mithin auf diese Frage beschränkt. Auch eine allfällige Gutheissung der Beschwerde hätte somit nicht zur Aufhebung der Beschlagnahmung geführt. Diesfalls wäre die Sache vielmehr zur materiellen Beurteilung des Rekurses vom 23. Februar 2026 an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen gewesen (§ 64 Abs. 1 VRG).

2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, andererseits ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, eine vorsorgliche Beschlagnahmung seitens des Beschwerdegegners zu beurteilen. Die Nichteintretensverfügung der Gesundheitsdirektion vom 12. März 2026 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsregelung dieser Verfügung einer – summarischen – Prüfung unterzogen (hinten E. 3).

2.4 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 12. März 2026 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.1).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3  

3.3.1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Griffel, § 22 N. 13).

3.3.2 Die Gesundheitsdirektion erwog in der Verfügung vom 12. März 2026, der Rekurs richte sich gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Februar 2026, die im Rahmen einer Kontrolle vor Ort erlassen und samt Kontrollbericht am selben Tag dem Beschwerdeführer übergeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar unterschriftlich den Empfang des Kontrollberichts bestätigt, nicht hingegen denjenigen der Verfügung vom 6. Februar 2026. Diese habe der an der Kontrolle und Übergabe der Verfügung beiwohnende Stadtpolizist mit der Bemerkung, dass die Verfügung "im Beisein der Stapo ZH" ausgehändigt worden sei, unterzeichnet. Die Verfügung vom 6. Februar 2026 enthalte sodann eine klare Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis auf die Antrags- und Begründungserfordernisse der Rekursschrift. Der Beschwerdeführer habe damit die Anforderungen an die Einreichung des Rekurses gekannt, diesen jedoch nicht innerhalb der zehntägigen Frist, die am 16. Februar 2026 abgelaufen sei, eingereicht (E. 1b–c).

Weiter erwog die Gesundheitsdirektion, die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigten (auch) nicht zu einer Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er sei Autist, und legte hierzu ein fachärztliches Attest zum Bedarfsnachweis eines Assistenzhundes ins Recht. Dieses belege jedoch nicht, dass er wegen seines Gesundheitszustands oder aufgrund der durch die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes ausgelösten psychischen Belastung während der gesamten Rekursfrist objektiv ausserstande gewesen sei, eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen oder zumindest eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Für die Wiederherstellung einer Frist genüge es nicht, dass eine Situation als belastend oder stressauslösend empfunden werde. Der Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass er zu stark beeinträchtigt gewesen sei, um entweder selbst zu handeln oder eine Vertretung zu organisieren. Vielmehr räume er jedoch ein, er habe die "nötigen Schritte" erst am 13. Februar 2026 – mithin innerhalb der laufenden Rekursfrist – unternehmen und einen Rechtsbeistand mandatieren können. Unter diesen Umständen – so die Gesundheitsdirektion – sei nicht dargetan, dass den Beschwerdeführer am Fristversäumnis kein grobes Verschulden treffe (E. 3e–f).

3.3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde vom 13. April 2026 mit diesen Erwägungen insofern auseinander, als er – im Vergleich zum Rekursverfahren teilweise anders bzw. neu – geltend macht, dass er einen "halben Tag" nach der Beschlagnahmung vom 6. Februar 2026 (Freitag) eine "psychische Dekompensation" erlitten habe und in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen worden sei. Am "darauffolgenden Montag" habe er sich mit seinem Anwalt in Verbindung gesetzt. Die Dokumente, welche er am 6. Februar 2026 von der Gesundheitsdirektion und vom Beschwerdegegner erhalten habe, habe er aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung zu Hause nicht abholen können. Sodann hätten ihm der Beschwerdegegner und die Stadtpolizei am 6. Februar 2026 mitgeteilt, dass er auf das Schreiben des Beschwerdegegners reagieren müsse, welches in der darauffolgenden Woche versandt werde. Ihm – dem Beschwerdeführer – und seinem Anwalt sei nicht klar gewesen, dass es gemäss der Verfügung vom 6. Februar 2026 bereits eine Zehntagesfrist "gegeben" habe. Erst nachdem er in Begleitung einer Mitarbeiterin der PUK am 17. Februar 2026 (Dienstag) die "Dokumente" habe abholen können, habe er Einblick in diese nehmen können. Daraufhin hätten er und sein Anwalt mit Erschrecken festgestellt, dass die Rekursfrist bereits abgelaufen sei.

3.3.4 Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Nichteintretensverfügung der Gesundheitsdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. So ergibt sich aus den Akten, dass die Stadtpolizei dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Februar 2026 an ebendiesem Datum persönlich aushändigte, womit die zehntägige Rekursfrist am 16. Februar 2026 ablief (vorn E. 3.3.1). Der Rekurs vom 23. Februar 2026 wurde damit verspätet erhoben. Die Verfügung vom 6. Februar 2026 enthält sodann eine unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung. Wenn ihm der Beschwerdegegner und die Stadtpolizei am 6. Februar 2026 tatsächlich mitgeteilt haben sollten, dass er "erst" auf das Schreiben des Beschwerdegegners reagieren müsse, welches in der darauffolgenden Woche versandt werde, so durfte der Beschwerdeführer deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass damit die Verfügung vom 6. Februar 2026 gemeint war. Vielmehr bezogen sich der Beschwerdegegner und die Stadtpolizei wohl auf das Schreiben vom 6. Februar 2026, mit welchem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um ein ärztliches Zeugnis einzureichen und für die Betreuung des Hundes infrage kommende Drittpersonen bekanntzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2026 zugestellt. Sodann reichte der Beschwerdeführer zwar ein ärztliches Zeugnis der PUK vom 17. April 2026 zu den Akten, wonach er vom 7. bis 23. Februar 2026 fürsorglich untergebracht und ihm "Ausgang" erst ab dem 17. Februar 2026 wieder möglich gewesen sei. Dass bzw. weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Rekursfrist zu wahren oder jemand anderen mit der Sache zu betrauen, ergibt sich daraus indes nicht (vgl. Plüss, § 12 N. 64). Der Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit jedenfalls das besagte Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Februar 2026 in Empfang nehmen und sich per E-Mail beim Beschwerdegegner über den Erhalt des von ihm unterzeichneten Empfangsscheins erkundigen. Mithin ist nicht ausreichend belegt, dass es dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die Rekursfrist einzuhalten, weshalb auch eine Wiederherstellung der Rekursfrist nicht angezeigt war (vgl. Plüss, § 12 N. 46). Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer im Rekursverfahren (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG) ist somit nicht zu beanstanden, und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen.

3.4 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

Eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nicht verlangt.

4.2 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf die nach Erhebung der Beschwerde mit Verfügung vom 27. April 2026 angeordnete definitive Beschlagnahmung des Hundes zurückzuführen (vorn E. 2.2). Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

5.  

Aufgrund der Vielzahl der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner und der Gesundheitsdirektion mit dem vorliegenden Urteil lediglich die Beschwerdeschrift und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2026 zuzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.    745.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

       b)    den Beschwerdegegner; c)    die Gesundheitsdirektion;

       d)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

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