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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2026 VB.2026.00216

May 8, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·446 words·~2 min·4

Summary

fehlendes Rechtsdomizil | Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00216   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: fehlendes Rechtsdomizil

Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2026.00216

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 8. Mai 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 17. März 2026 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, dass das damals mit Domizil in B im Kanton Zürich gemeldete Einzelunternehmen C nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wegen fehlenden Rechtsdomizils von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, und auferlegte die Eintragungsgebühr von Fr. 197.40 A als Inhaberin.

II.  

Dagegen gelangte A am 8. April 2026 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Handelsregisteramts vom 17. März 2026 aufzuheben und die Einzelfirma C weiterhin im Handelsregister zu belassen. A wies zudem darauf hin, sie habe "vorsorglich das Domizil der Einzelfirma auf [...ihre] neue Wohnadresse ändern lassen".

Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde, "sofern keine korrekte Anmeldung betreffend die Wohnsitze und das Rechtsdomizil erfolgt". Hierauf erklärte A am 26. April 2026, sie habe "[z]wischenzeitlich [...] eine entsprechende Adressänderung beim Handelsregisteramt vorgenommen" und sei überzeugt, dass sie und das Amt betreffend die Gebühren "eine einvernehmliche, aussergerichtliche Lösung finden werden", weshalb sie die Beschwerde zurückziehe. Das Handelsregisteramt bestätigte mit Schreiben vom 29. April 2026 den Eingang einer "gültige[n] Anmeldung zur Änderung des eingetragenen Sitzes/Domizils und des Wohnorts von Frau A".

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Die betreffende Partei gilt zudem in der Regel als entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).

Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.  

Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    345.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.

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