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Geschäftsnummer: VB.2026.00195 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.07.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Rechtsverzögerung
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Streitgegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde (E. 1.2). Für das Rekursverfahren vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (E. 2.3). Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid über einen vorsorglichen Führerausweisentzug und somit eine vorsorgliche Massnahme, was schon an sich eine gewisse Dringlichkeit impliziert. Höchstens leicht relativiert wird diese Dringlichkeit dadurch, dass es sich vorliegend um den Entscheid über ein Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs handelt. Aufgrund der Überschreitung der Ordnungsfrist um mehr als sechs Monate und des Umstands, dass vorliegend kein besonders ausführlicher Schriftenverkehr stattgefunden hat und auch die übrigen Akten einen eher kleineren Umfang ausweisen, liegt eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Rechtsverzögerung vor (E. 2.4). Gutheissung sowie Feststellung Rechtsverzögerung und Einladung, den Entscheid innert kürzester Frist zu treffen.
Stichworte: ORDNUNGSFRIST RECHTSVERZÖGERUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 19 Abs. I lit. b VRG § 27c Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2026.00195
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Juli 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Rechtsverzögerung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 14. April 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit ab sofort. Sodann ordnete es an, dass die Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen müsse. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 lehnte das Strassenverkehrsamt eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahme ab und verfügte, dass die Massnahme vom 14. April 2025 in Kraft bleibe. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.