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Geschäftsnummer: VB.2026.00176 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Unterschutzstellung; aufschiebende Wirkung
Schutzverordnung; aufschiebende Wirkung. Gemäss § 211 Abs. 4 PBG kommt Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen keine aufschiebende Wirkung zu. § 211 Abs. 4 PBG geht dabei als lex specialis der allgemeinen Bestimmung von § 25 Abs. 1 VRG vor, beschlägt jedoch § 25 Abs. 3 VRG nicht, weshalb diese Bestimmung weiterhin uneingeschränkt anwendbar bleibt. Bildet der Entzug der aufschiebenden Wirkung wie vorliegend den Regelfall, müssen gemäss § 25 Abs. 3 VRG besondere Gründe vorliegen, um vom Regelfall abweichen zu können. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (E. 2.2). Es liegt weder ein besonderer Grund für das Abweichen von der gesetzlichen Regelung vor noch vermögen die Interessen der Beschwerdeführerin die Interessen an der unmittelbaren Wirkung der Schutzverfügung zu überwiegen (E. 2.4). Abweisung.
Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERE GRÜNDE SCHUTZVERORDNUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: § 211 Abs. IV PBG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2026.00176
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Politische Gemeinde Kloten, vertreten durch Stadtrat Kloten,
Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung; aufschiebende Wirkung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung Nr. 01 vom 12. Dezember 2025 stellte die Baudirektion das Kiesgrubenbiotop D in Kloten unter Naturschutz, legte das Schutzziel sowie Lage, Grenze und Zonen des Schutzgebiets fest und traf verschiedene Schutzmassnahmen. In der Rechtsmittelbelehrung hielt die Verfügung fest, dass allfälligen Rechtsmitteln gemäss § 211 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) keine aufschiebende Wirkung zukomme.
II.
Gegen diese Verfügung erhob die A GmbH Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2026 wies das Baurekursgericht den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen ab.