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Zürich Verwaltungsgericht 28.04.2026 VB.2026.00174

April 28, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,067 words·~10 min·5

Summary

Sozialhilfe | Bezirksrat schützte Verweigerung der Kostenübernahme für Privatschule als situationsbedingte Leistung, obwohl er ausnahmsweise Kostenübernahme als angemessene Lösung ansah; Ermessenskognition nicht ausgeschöpft; Verletzung rechtliches Gehör und formelle Rechtsverweigerung (E. 4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00174   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Bezirksrat schützte Verweigerung der Kostenübernahme für Privatschule als situationsbedingte Leistung, obwohl er ausnahmsweise Kostenübernahme als angemessene Lösung ansah; Ermessenskognition nicht ausgeschöpft; Verletzung rechtliches Gehör und formelle Rechtsverweigerung (E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: ERMESSENSKONTROLLE FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG KOGNITIONSBEFUGNIS KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG KOGNITIONSUNTERSCHREITUNG PRIVATSCHULE PRIVATSCHULKOSTEN RECHTLICHES GEHÖR SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 3 Abs. III AfV Art. 82 Abs. III AsylG Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 2 SHG § 14 SHG § 15 Abs. III SHG § 16 SHV § 17 Abs. I SHV Art./§ 14 VAB, LS 416.1 Art./§ 20 Abs. II VAB, LS 416.1 § 13 Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 38b Abs. II VRG § 50 Abs. I VRG § 63 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG Art. 277 Abs. II ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00174

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch die Mutter B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die iranische Staatsangehörige A (geboren 2008) wurde am 7. Oktober 2025 als Flüchtling anerkannt; ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Sie ersuchte per 1. November 2025 um wirtschaftliche Hilfe bei der Gemeinde C. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 entschied die Sozialbehörde C, A (als eigene Unterstützungseinheit) ab dem 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Dispositivziffer 1). Es wurden ihr aufgrund des vorhandenen Untermietvertrags keine Wohnkosten im Unterstützungsbudget angerechnet (Dispositivziffer 3). Sodann wurden die Kosten für die Privatschule D von quartalsweise Fr. 878.40 nicht übernommen (Dispositivziffer 5).

II.  

Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 liess A - vertreten durch ihre Mutter - Rekurs beim Bezirksrat Bülach erheben. Sie liess sinngemäss beantragen, die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Ihre Wohnkosten seien bei der Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe entsprechend zu berücksichtigen. Diese sollten für die Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme ausbezahlt werden. Sodann seien die Kosten für die Privatschule zu übernehmen. Weiter liess sie sinngemäss einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellen. Der Bezirksrat Bülach hiess den Rekurs mit Beschluss vom 11. März 2026 teilweise gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer I). Er wies die Beschwerdegegnerin an, die Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'080.- pro Monat für die Monate November 2025 bis Januar 2026 zu bezahlen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer II). Er erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer III).

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 11. März 2026 gelangte A - vertreten durch ihre Mutter - mit Beschwerde vom 18. März 2026 an den Bezirksrat Bülach, welcher die Sache zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Sie liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Übernahme der Schulkosten für die Privatschule D verweigert worden sei. Die Sozialbehörde C sei anzuweisen, die verbleibenden Schulkosten bis zum Abschluss im Sommer 2026 als situationsbedingte Leistung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Sozialbehörde C zum erneuten Entscheid zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 31. März 2026 verzichtete die Sozialbehörde C auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 1. April 2026 ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung schreibt das Bundesrecht vor, dass der Ansatz für die Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss (Art. 82 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Regierungsrat hat den Ansatz für diese Kategorie von Personen auf mindestens 70 % des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 [AfV; LS 851.13]; in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Demgegenüber zählen Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsbewilligung wie die Beschwerdeführerin für die Zwecke der Sozialhilfe zur einheimischen Bevölkerung. Für diese Gruppe von Personen gelten also die ordentlichen Ansätze.

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 14. August 2025, VB.2024.00778, E. 3.1).

2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2 und 14 SHG; § 16 SHV). Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr – steht die berufliche Integration im Vordergrund; sie sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abschliessen. Grundsätzlich wird von jeder hilfesuchenden Person eine den persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende Eigenleistung erwartet, um kurzfristig die Notlage zu reduzieren und mittel- und langfristig ihre persönliche und wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern. Jungen Erwachsenen, die sich in einer Erstausbildung befinden, ist der Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass die Existenz gesichert ist (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.6.2).

2.4 Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass Kindern und Jugendlichen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen ist (§ 15 Abs. 3 SHG). Ziel des Gesetzes ist es, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist, eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Die Sicherstellung einer Ausbildung hat in jedem Fall auch präventiven Charakter, weil diese eine wichtige Voraussetzung zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit darstellt (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 133 f.). Abzustellen ist zudem auf den jeweiligen Einzelfall, wobei Kriterien wie Alter, Möglichkeiten zum Nebenerwerb und weitere finanzielle Unterstützung oder die Eignung zur Ausbildung zu berücksichtigen sind.

2.5 Gemäss dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie nicht anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt werden können (Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.12 Ziff. 1, www.sozialhilfe.zh.ch). Können unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese nicht aus, so sind bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen (Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.12 Ziff. 4.1).

2.6 Eine Erstausbildung wie vorliegend fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, selbst wenn das Kind bereits volljährig ist (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.2). Die Unterstützung durch Stipendien, die auch die Kosten des Lebensunterhalts deckt (vgl. § 14 und § 20 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB; LS 416.1]), geht aber grundsätzlich vor. Die Sozialhilfe trägt prinzipiell die Kosten in einer staatlichen oder staatlich subventionierten Institution. In besonderen Fällen kann auch die Übernahme von Kosten einer Privatschule angezeigt sein (VGr, 25. Juni 2014, VB.2014.00105, E. 3.2; 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der Kosten für die Privatschule als situationsbedingte Leistung mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin besuche derzeit die Privatschule D, Grade 12, welche nicht über die Integrationsagenda (IAZH) abgerechnet werden könne und somit auch nicht durch das Stipendienamt des Kantons Zürich anerkannt sei. Die Schule sei schon vor dem Zuzug besucht worden und es sei kein Gesuch auf Kostengutsprache gestellt worden. Als Grundsatz gelte, dass Sozialhilfebeziehende die unentgeltlichen Angebote von öffentlich-rechtlichen schulischen oder vorschulischen Einrichtungen zu benutzen hätten. Die Kosten für Privatinstitutionen oder auswärtige Schulen seien nur dann als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, wenn das Wohl des Kindes eine solche Übernahme gebiete. Sodann habe sie um einen Stiftungsbeitrag bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ersucht. Dieser sei abgewiesen worden, da auch die meisten Schweizer Familien sich einen Besuch bei der Privatschule D nicht leisten könnten. Sodann habe die früher zuständige Gemeinde keine Kostengutsprache geleistet, die Mutter habe die Beschwerdeführerin eigenmächtig dort angemeldet und die Kosten getragen.

3.2 Die Vorinstanz hielt fest, es erscheine wünschenswert, dass die Beschwerdeführerin ihre Schule, welche noch bis zum Sommer [2026] dauere, abschliessen könne. Das Bildungsziel erscheine realistisch und den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angemessen. Die Voraussetzung, dass die Stipendienstelle die Ausbildung anerkannt hätte, sei indessen nicht gegeben. Es stelle sich die Frage, ob die grossteilige Kostenübernahme durch einen Fonds etwas an dieser Sachlage ändere. Sinn dieser Voraussetzung sei wohl, dass die Sozialhilfe nicht überteuerte Ausbildungen gesamthaft oder zum grossen Teil übernehmen müsse, sondern vorab Stipendien zu beanspruchen wären. Dies sei vorliegend aufgrund der grossmehrheitlichen Kostenübernahme durch den Fonds nicht der Fall. Insoweit schiene es vertretbar, im Rahmen des grossen behördlichen Ermessens auf diese Voraussetzung zu verzichten und der Beschwerdeführerin den bald bevorstehenden Abschluss im Interesse ihrer schulischen und beruflichen Integration zu ermöglichen. Damit liesse sich die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin anerkennen und Folgekosten durch anderweitige Lösungen vermeiden. Es könne der Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgeworfen werden, ihr Ermessen geradezu falsch ausgeübt zu haben, da sich ihre Erwägungen auf die Praxisbeispiele der SKOS stützen liessen und insofern nicht unangemessen seien.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es während ihres Einschulungsvorbereitungskurses zu belastenden Vorfällen gekommen sei. Sie habe sich durch die zuständige Lehrperson wiederholt herabgesetzt gefühlt und zunehmend ihr Sicherheitsgefühl im schulischen Kontext verloren. In der Folge habe sie eine erhebliche emotionale Belastung verspürt und zeitweise den Schulbesuch verweigert. Sie habe nicht gewusst, dass diese Tatsachen für die Vorinstanz relevant gewesen seien. Der Wechsel an die Privatschule D sei nicht auf persönliche Präferenzen zurückzuführen, sondern auf ernsthafte gesundheitliche Gründe. Sie habe nach den belastenden Erfahrungen im öffentlichen Schulsystem starke Angstund Stresssymptome entwickelt. Gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste des Kantons E vom 16. Januar 2023 bestünden Angst- und Paniksymptome, depressive Einbrüche sowie eine Anpassungsstörung (ICD F43.22 [recte: F43.2]). Der Schulwechsel habe zu einer deutlichen Stabilisierung ihrer Situation geführt. Sie habe ihre emotionale Sicherheit und ihre Lernmotivation wiedererlangen können. Die Kostenübernahme durch die vorherige Gemeinde sei deshalb abgelehnt worden, weil sie damals den Aufenthaltsstatus N (Asylsuchende) gehabt habe. Mit ihrer neuen Aufenthaltsbewilligung B liege eine andere rechtliche Situation vor.

Ein Schulwechsel kurz vor Abschluss verletze sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die erreichte Stabilisierung sei ein besonders schützenswertes Gut. Zudem drohe eine erneute Destabilisierung kurz vor dem Schulabschluss, welche erhebliche negative Folgen für ihre weitere Entwicklung zeitigen könnten. Das Kindeswohl müsse daher berücksichtigt werden. Angesichts der verbleibenden, zeitlich begrenzten Kosten bis zum Schulabschluss im Sommer 2026 sei eine Verweigerung der Kostenübernahme unverhältnismässig.

4.  

Die Ausführungen der Vorinstanz lassen darauf schliessen, dass sie die ausnahmsweise Kostenübernahme der Privatschule als die angemessene Lösung ansieht.

4.1 Wenn die Vorinstanz die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin dennoch als nicht "geradezu falsch" bezeichnet und sie schützt, übt die Vorinstanz ihre Ermessenskognition nicht aus. Im Gegensatz zum auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht ist die Kognition der Rekursbehörden von Gesetzes wegen umfassend (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Sie sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre umfassende Befugnis voll auszuschöpfen und die Ermessensausübung ihrer Vorinstanzen zu überprüfen (VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00259, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer unzulässigen Kognitionsbeschränkung verletzen die Rekursbehörden den Anspruch auf rechtliches Gehör und begehen damit eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 54).

4.2 Zwar üben die Rekursinstanzen in gewissen Feldern Zurückhaltung, insbesondere wenn die Gemeinden Autonomie geniessen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00259, E. 4.3). Die Vorinstanz nennt jedoch keinen Grund, der hier von ihr Zurückhaltung verlangt hätte. Mit Blick darauf, dass die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe im vorliegenden Fall ohnehin vom Kanton zu übernehmen sind (vgl. § 44 Abs. 1 SHG), ist ein solcher Grund auch nicht ersichtlich (vgl. auch BGr, 17. März 2026, 8C_409/2025, E. 4.2; VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00259, E. 4.3).

4.3 Die Vorinstanz wäre gestützt auf ihre Erwägungen gehalten gewesen, der nach ihrer Sicht angemessenen Lösung Nachachtung zu verschaffen und den Rekurs gutzuheissen. Aufgrund der Prozessökonomie ist es angezeigt, dass das Verwaltungsgericht direkt selbst in diesem Sinn entscheidet, statt die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 63 Abs. 1 VRG; VGr, 24. November 2025, VB.2025.00650, E. 3.4.2).

4.4 Ist die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen gutzuheissen, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzte, indem sie die Übernahme der restlichen Kosten für den Besuch der Privatschule D verweigerte.

5.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 11. März 2026 sowie die Dispositivziffer 5 der Verfügung der Sozialbehörde C vom 16. Dezember 2025 sind dementsprechend aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, die Kosten für die Privatschule D von quartalsweise Fr. 878.40 einstweilen ab dem 1. November 2025 bis zum Abschluss der Schule im Sommer 2026 unverzüglich als situationsbedingte Leistungen auszurichten.

6.  

Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Die Beschwerdeführerin hat keine Umtriebsentschädigung beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 11. März 2026 sowie Dispositivziffer 5 der Verfügung der Sozialbehörde C vom 16. Dezember 2025 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die Kosten für die Privatschule D von quartalsweise Fr. 878.40 einstweilen ab dem 1. November 2025 bis im Sommer 2026 unverzüglich als situationsbedingte Leistungen auszurichten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Bülach auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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