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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2026 VB.2026.00172

March 27, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,929 words·~10 min·5

Summary

Tierschutz | Nichteintreten auf Zwischenentscheid mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses infolge des ergangenen Endentscheids sowie wegen unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands (E. 2). Nichteintreten mangels formeller Beschwer (E. 3). Abweisung unentgeltlicher Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00172   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.05.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz

Nichteintreten auf Zwischenentscheid mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses infolge des ergangenen Endentscheids sowie wegen unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands (E. 2). Nichteintreten mangels formeller Beschwer (E. 3). Abweisung unentgeltlicher Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (E. 5).

  Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE BESCHLAGNAHME BESCHLAGNAHMUNG BESCHWERDELEGITIMATION FORMELLE BESCHWER NICHTEINTRETEN STREITGEGENSTAND TIERSCHUTZ ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG § 4a VRG § 5 Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG § 49 VRG § 51 Abs. I VRG § 58 VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00172

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) anlässlich einer Kontrolle vorsorglich sieben sich bei A befindende Hunde (C, D, E, F, G, H und I) unter anderem wegen mangelhafter Haltung und Hygiene. Des Weiteren verfügte das VETA mit separater Verfügung vom 9. Januar 2026 die definitive Beschlagnahmung der ebenfalls angetroffenen weiteren Hunde (J samt ihren neun Welpen, K samt ihren neun Welpen, L, M, N und O).

B. Am 4. März 2026 verfügte das VETA unter anderem die definitive Beschlagnahmung der Hunde C, D, E, F, G, H und I, wobei A zwei innert Frist zu bezeichnende Hunde nach Rechtskraft der Verfügung herauszugeben seien. Bei Säumnis dieser Frist würden alle Hunde definitiv beschlagnahmt (Dispositivziffer VIII).

II.  

A. A beantragte mit E-Mail vom 9. Januar 2026 beim VETA die sofortige Rückgabe ihrer Hunde. Das VETA leitete diese Eingabe an die Gesundheitsdirektion weiter. Diese setzte A am 13. Januar 2026 eine Nachfrist an, um ihren Rekurs zu unterzeichnen. A liess – neu anwaltlich vertreten – am 19. Januar 2026 Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 (gemäss Beilage 2) erheben. Sie liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Antrag 1). Die vorsorglich beschlagnahmten Hunde seien nach Durchführung der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung umgehend an sie auszuhändigen (Antrag 2). Mit Verfügung vom 11. März 2026 (Verfahren 01) wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegte sie A und sie sprach ihr keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffern II und III).

B. Mit Eingabe vom 17. März 2026 machte B bei der Gesundheitsdirektion geltend, dass der Hund L ihr Eigentum und dieser ihr sinngemäss auszuhändigen sei. Sodann sei ihr der Aufenthaltsort von L mitzuteilen, da der Hund gemäss ihrem Kenntnisstand bereits weitervermittelt worden sei. Mit Verfügung vom 23. März 2026 hielt die Gesundheitsdirektion fest, es sei zu vermuten, dass sich diese Eingabe auf die Verfügung vom 11. März 2026 im Verfahren 01 beziehe. Da diese Sache beim Verwaltungsgericht hängig sei, sei das Verfahren zu sistieren.

III.  

A. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 16. März 2026 erhob A – nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten – Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. März 2026. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Herausgabe aller beschlagnahmten Hunde. Sodann sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Weitervermittlung ihrer Hunde sofort zu unterbinden. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand von Amtes wegen zu bestellen. Sie machte weiter geltend, dass der Hund L B gehöre und ihr auszuhändigen sei.

B. Am 18. März 2026 (persönlich überbracht) erhob auch B Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. März 2026. Sie beantragte sinngemäss, dass ihr der Hund L gehöre und dieser sofort auszuhändigen sei. Ebenfalls seien mittels vorsorglicher Massnahmen weitere Massnahmen in Bezug auf ihren Hund L zu verbieten und ihr der Aufenthaltsort und die Kontaktdaten der neuen Halter bekannt zu geben. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand von Amtes wegen zu bestellen.

C. Anlässlich des persönlichen Erscheinens am 18. März 2026 bekräftigten sowohl A als auch B ihren Beschwerdewillen, nachdem A mit Schreiben vom 16. März 2026 mitgeteilt wurde, dass ihr Beschwerdewille nicht klar aus ihrer Eingabe hervorgehe. Zudem bezeichnete B (wohnhaft in P [Spanien]) die Adresse von A als ihre Zustelladresse für das Beschwerdeverfahren. A und B reichten in der Folge diverse weitere Eingaben ein und hielten im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Beschwerdelegitimation – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3; BGE 131 II 670 E. 1.2).

2.2 Nach (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit) § 20a Abs. 1 VRG können sowohl im Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (VGr, 13. Juli 2023, VB.2021.00639, E. 1.2; 6. April 2018, VB.2018.00003, E. 1.4).

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 die vorsorgliche Beschlagnahmung ihrer sieben Hunde (Verfügung vom 9. Januar 2026) anficht (vgl. vorne Ziff. I.A), ist sie nicht beschwerdelegitimiert. Da mittlerweile die definitive Beschlagnahmung mit Verfügung vom 4. März 2026 erfolgte, fiel der Zwischenentscheid vor Beschwerdeerhebung am 16. März 2026 dahin (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Folglich mangelt es der Beschwerdeführerin 1 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits kann die Frage, ob die sieben Hunde rechtmässig beschlagnahmt wurden, im Rahmen der nun ergangenen definitiven Beschlagnahmung angefochten werden. Die Beschwerdeführerin 1 legt auch nicht weiter dar, inwiefern sie vor Verwaltungsgericht noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen sollte.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 jedoch die definitive Beschlagnahmung der weiteren Hunde gemäss separater Verfügung vom 9. Januar 2026 anfechten will, weitet sie diesbezüglich den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus und es ist bereits deshalb nicht darauf einzutreten. Die im Rekursverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 reichte explizit Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 gemäss Beilage 2 ein. Sodann beantragte sie die Aufhebung dieser angefochtenen Verfügung (Antrag 1). Ferner seien die vorsorglich beschlagnahmten Hunde nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen umgehend an die Rekurrentin zurückzugeben (Antrag 2).

Die Beilage 2 umfasste lediglich jene Verfügung vom 9. Januar 2026, wonach die sieben Hunde vorsorglich beschlagnahmt wurden. Die weitere Verfügung vom 9. Januar 2026, wonach die restlichen angetroffenen Hunde definitiv beschlagnahmt wurden, ist hingegen als Beilage 4 bezeichnet (vgl. vorne Ziff. I.A). Indem die Beschwerdeführerin 1 nur von der Verfügung und nicht von den Verfügungen sprach sowie im Weiteren die Herausgabe der sieben vorsorglich beschlagnahmten Hunde beantragte, rekurrierte sie ausschliesslich gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung der sieben Hunde. Die weitere Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend die definitive Beschlagnahmung focht sie hingegen nicht an, womit diese im Rekursverfahren nicht Streitgegenstand bildete. Daran ändert auch nichts, dass sie in ihrer Rekursschrift Rügen gegen die zweite Verfügung zur definitiven Beschlagnahmung vorbringt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 erkannte in ihrem Rekurs, dass zwei Verfügungen ergangen waren. Zudem ist sie auf ihre klaren und unmissverständlichen Rekursanträge zu behaften, mit welchen sie die angefochtene Verfügung (nach Beilage 2) bezeichnete. Indem die Beschwerdeführerin 1 gegen die definitive Beschlagnahmung der weiteren Hunde gemäss Verfügung vom 9. Januar 2026 Beschwerde einreicht, weitet sie folglich den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus.

2.5 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids focht die Beschwerdeführerin 1 nicht bzw. zumindest nicht ausdrücklich an. Bei summarischer Betrachtung wäre die nach Massgabe des Unterliegerprinzips verfügte Kostenauflage ohnehin nicht zu beanstanden gewesen, erwiesen sich doch die Erwägungen der Rekursinstanz, wonach unter den obwaltenden Umständen eine vorsorgliche Beschlagnahmung der sieben Hunde gerechtfertigt gewesen sei, jedenfalls nicht als von vornherein unhaltbar; ebenso wenig ist die Kostenhöhe zu beanstanden.

2.6 Abschliessend ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vollumfänglich nicht einzutreten. Mit diesem prozessualen Befund erübrigen sich auch weitere Beweiserhebungen im Rahmen einer mündlichen Anhörung (vgl. § 59 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vorne E. 2.1). Auch wenn dies dem Wortlaut von § 21 Abs. 1 VRG nicht entnommen werden kann, bedarf es neben dem Berührtsein und dem schutzwürdigen Interesse – der materiellen Beschwer – auch der formellen Beschwer. Mithin muss die rechtsuchende Person am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen sein (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 29). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin 2 nicht zu. Sie ist weder Adressatin der Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend die definitive Einziehung – unter anderem des Hundes L – noch war sie Partei im angefochtenen Rekursverfahren. Zwar muss das Erfordernis der formellen Beschwer dann nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte, etwa weil ihm das Verfahren nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder wenn ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde (Bertschi, § 21 N. 31). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin 2 bereits am 19. März 2026 ihren Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erhob.

3.2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Sache ist von Amtes wegen an den Beschwerdegegner zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG), damit dieser betreffend den Hund L – möglichst beförderlich (vgl. § 4a VRG) – über dessen Herausgabe an die Beschwerdeführerin 2 entscheiden kann.

4.  

Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen während des Beschwerdeverfahrens werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, zumal diese im Verhältnis zur nachträglich intervenierenden Beschwerdeführerin 2 vorliegend als Hauptpartei erscheint (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragten keine Umtriebsentschädigungen und solche stünden ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, wobei sich jenes der Beschwerdeführerin 2 mangels Kostenauflage ohnehin als gegenstandslos erweist, sind zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerden abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Aus demselben Grund und schon mangels Vertretung kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 2 VRG). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht in der Lage (gewesen) wären, selbständig eine Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114).

6.  

Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, über die Beschlagnahmung bzw. Herausgabe des Hundes L betreffend die Beschwerdeführerin 2 beförderlich einen Entscheid zu fällen.

2.    Die Gesuche um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerinnen; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Gesundheitsdirektion; d)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

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