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Geschäftsnummer: VB.2026.00141 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung
Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für die betroffene Person nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen (E. 3.2). Da medizinische Ursachen nicht ausgeschlossen werden können und diese auch nicht deutlich weniger wahrscheinlich sind als andere Ursachen, bestehen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Demgemäss rechtfertigt sich eine Fahreignungsabklärung, da das deutliche Abkommen von der Fahrbahn ohne erkennbaren Grund doch ein nicht unerhebliches Risiko für weitere Verkehrsteilnehmende darstellt (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte: FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG MEDIZINISCHE URSACHE UNFALL ZWEIFEL
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2026.00141
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, A müsse sich zur Überprüfung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer Ärztin oder bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten innert drei Monaten einreichen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen erhob A am 31. Oktober 2025 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Mit Verfügung vom 3. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. November 2025 gut und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. September 2025 wieder her (VB.2025.00752).