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Zürich Verwaltungsgericht 09.01.2026 VB.2026.00003

January 9, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,771 words·~9 min·7

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin insofern als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG genügt. Nicht zu beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters, wonach die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche im Übrigen auch nicht ohne Weiteres erkennbar war bzw. ist, zumal zwischen dem Verlängerungsgesuch und dem Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen nur gerade zwei Wochen liegen. Mithin hätte es mehr bedurft als den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sinneswandel, um den Fortbestand der Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen (E. 4). Die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für die gefährdete Person kommt in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende Gefährdung ersucht, nicht zum Tragen (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00003   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin insofern als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG genügt. Nicht zu beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters, wonach die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche im Übrigen auch nicht ohne Weiteres erkennbar war bzw. ist, zumal zwischen dem Verlängerungsgesuch und dem Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen nur gerade zwei Wochen liegen. Mithin hätte es mehr bedurft als den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sinneswandel, um den Fortbestand der Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen (E. 4). Die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für die gefährdete Person kommt in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende Gefährdung ersucht, nicht zum Tragen (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE

Rechtsnormen: Art. 6 Abs. II GSG Art. 8 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00003

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind verheiratet und leben zusammen mit ihren Söhnen C und D (12 bzw. 18 Jahre alt) in E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wies die Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, das gesamte Gebiet der Gemeinde E zu betreten sowie mit A und C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass B am 2. Dezember 2025 A eine Ohrfeige verpasst sowie D ins Gesicht geschlagen und bedroht habe.

B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots um einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250094-C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und das Rayonverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – antragsgemäss um einen Monat bis 17. Januar 2026. Diese Verfügung blieb unangefochten.

II.  

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht um sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250105-C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A ab und hielt fest, dass die Schutzmassnahmen bis 17. Januar 2026 fortdauerten (Dispositivziffer 1). Kosten erhob er keine (Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 3).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 5. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Dezember 2025 bzw. der Wegweisung und des Rayonverbots. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Da die Beschwerde abzuweisen ist (hinten E. 4), konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Zwar wäre eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zweifellos auch im Interesse des Beschwerdegegners gewesen. Wie schon der Zwangsmassnahmenrichter in der Verfügung vom 30. Dezember 2025 erwog, ist der Beschwerdegegner aufgrund der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr beschwert, als er dies aufgrund der Verfügung vom 16. Dezember 2025 bereits ist. Dem Beschwerdegegner werden im Übrigen auch mit dem vorliegenden Urteil keine Kosten auferlegt (hinten E. 5).

2.  

2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5 und 6 (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Aufhebungsgesuch vom 23. Dezember 2025 geltend, sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt, dass sie an der Bestrafung des Beschwerdegegners nicht interessiert sei, weshalb sie im Strafverfahren ihr Desinteresse erklärt habe. Sie sei seit vielen Jahren mit dem Beschwerdegegner verheiratet, habe mit ihm zwei Söhne und teile mit ihm viele positive Erfahrungen. Sie sei überzeugt, dass er aus den Schutzmassnahmen etwas gelernt und sich die Situation beruhigt habe. Die aktuelle familiäre Situation sei für sie und die Söhne sehr belastend. Sie – die Beschwerdeführerin – habe keine Angst, dass der Beschwerdegegner erneut gewalttätig werde, und wünsche sich, dass der Beschwerdegegner in die Wohnung zurückkomme und sie einen Weg für eine gemeinsame Zukunft fänden.

3.2 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die Beschwerdeführerin lege in ihrem Gesuch vom 23. Dezember 2025 nichts dar, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen lasse. Die Behauptungen, wonach sich die Situation beruhigt und der Beschwerdegegner aus den Schutzmassnahmen etwas gelernt habe, reichten dazu nicht. Die Beschwerdeführerin habe dafür denn auch keine Beweismittel eingereicht. Insofern sei ihr Gesuch gänzlich unbegründet und genüge den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen sei seit der Verlängerung der Schutzmassnahmen knapp eine Woche und somit nicht genügend Zeit verstrichen, um eine anhaltende Beruhigung der Situation herbeizuführen, zumal die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und D gemäss den Aussagen der Parteien "andauernd" angespannt sei. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin dartun müssen, weshalb es bei einem Aufeinandertreffen der Parteien und D nicht erneut zu einer Gefährdungssituation kommen werde, was sie jedoch nicht ausreichend getan habe (E. 4). Das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen. Es stehe den Parteien indes frei, "bei belegbaren veränderten Verhältnissen" jederzeit erneut ein (begründetes) Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu stellen (E. 5).

3.3 Mit Beschwerde vom 5. Januar 2026 macht die Beschwerdeführerin geltend, kurz nach dem Vorfall vom 2. Dezember 2025 sei sie sehr durcheinander und aufgebracht gewesen. Sie sei bereits seit 22 Jahren mit dem Beschwerdegegner verheiratet und die Beziehung sei gut und ohne Gewalt verlaufen. Sie stehe zu ihrer "Begründung der Aufhebung". Während der Feiertage sei es aber schwierig für sie gewesen, sich um "Verbesserungsmöglichkeiten" zu kümmern. Dass sich die Situation verändert habe, sei nicht einfach eine blosse Behauptung. Dies zeige der Besuch bei ihrem Hausarzt und dessen Bestätigung, dass sie Unterstützung suche, wobei noch nicht feststehe, wie diese aussehen werde (Einzel- oder Familientherapie).

4.  

Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch vom 23. Dezember 2025 insofern als ausreichend begründet, als es den formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG genügt (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023). Nicht zu beanstanden ist jedoch der Schluss des Zwangsmassnahmenrichters, wonach die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG nicht hinreichend darlegte und belegte und eine solche im Übrigen auch nicht ohne Weiteres erkennbar war. In ihrem Gesuch vom 9. Dezember 2025 machte die Beschwerdeführerin noch geltend, die Wegweisung und das Rayonverbot seien für ihr "Sicherheitsgefühl" um einen Monat zu verlängern. Dafür, dass sich die Situation nun nur gerade zwei Wochen später derart verändert haben soll, gibt es indes tatsächlich zu wenig Anhaltspunkte. Um den Fortbestand der Gefährdung zu verneinen und eine sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen, hätte es mehr bedurft als die von der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 vorgebrachten und mit Beschwerde vom 5. Januar 2026 im Wesentlichen wiederholten Gründe, mithin mehr als einen blossen Sinneswandel (vorn E. 3.1 und E. 3.3), zumal die Beschwerdeführerin bereits im Gesuch vom 9. Dezember 2025 die Hoffnung äusserte, der Beschwerdegegner hole sich Unterstützung und lasse sich beraten. Auch das Schreiben des Hausarztes belegt keine massgeblich veränderten Verhältnisse (vgl. demgegenüber VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], wo das Verwaltungsgericht in der [belegten] Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und der Sistierung des gegen die gefährdende Person geführten Strafverfahrens eine relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG erkannte, wobei in jenem Fall seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der Verlängerung derselben bereits zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen waren). Dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2025 abwies, ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge ist auch die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen, wobei eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorbehalten bleibt (statt vieler VGr, 12. Juni 2025, VB.2025.00363, E. 3.1). Nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für die gefährdete Person jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende Gefährdung ersucht (VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ein (materiell) unbegründetes Aufhebungsgesuch und die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters erhobene Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten als erfolglos. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    705.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Bülach.

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