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Zürich Verwaltungsgericht 11.12.2025 VB.2025.00819

December 11, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·833 words·~4 min·7

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Für begründete, kurzfristige Durchbrechungen einer Wegweisung oder eines Rayonverbots muss nicht um eine "gerichtliche" Änderung (im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG) nachgesucht werden. Vielmehr ist hierfür die polizeiliche Fachstelle zuständig und anzugehen. Das Verwaltungsgericht, das als oberste Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung zuständig ist, ob Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet, verlängert, aufgehoben oder abgeändert wurden, was hier gerade nicht Streitgegenstand bildet, ist für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers folglich nicht zuständig (E. 2). Keine Weiterleitung des Gesuchs (E. 4). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00819   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Für begründete, kurzfristige Durchbrechungen einer Wegweisung oder eines Rayonverbots muss nicht um eine "gerichtliche" Änderung (im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG) nachgesucht werden. Vielmehr ist hierfür die polizeiliche Fachstelle zuständig und anzugehen. Das Verwaltungsgericht, das als oberste Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung zuständig ist, ob Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet, verlängert, aufgehoben oder abgeändert wurden, was hier gerade nicht Streitgegenstand bildet, ist für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers folglich nicht zuständig (E. 2). Keine Weiterleitung des Gesuchs (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 6 Abs. II GSG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00819

Verfügung

des Einzelrichters

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B führten eine Beziehung und wohnten zusammen in C. Mit Verfügung vom 11. November 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der Wohnung. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu betreten und mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies im Wesentlichen damit, dass A wiederholt gegenüber B tätlich geworden sei und ihn mittels eines AirTags gestalkt habe.

II.  

A. Auf entsprechendes Gesuch von B vom 12. November 2025 hin (Ergänzung vom 14. November 2025) verlängerte das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) mit Verfügung vom 17. November 2025 die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 25. Februar 2026. Die Gerichtskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.

B. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots. Nachdem der Zwangsmassnahmenrichter die Parteien am 26. bzw. 27. November 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte er mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 sämtliche Schutzmassnahmen definitiv bis 25. Januar 2026. Die Gerichtskosten auferlegte er A, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.  

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 leitete das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerde von A vom 9. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 unter Beilage der Akten zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Wenn sich – wie vorliegend – keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer erhebt zwar "Beschwerde" gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025, beantragt jedoch ausdrücklich nicht die Aufhebung der damit verlängerten Schutzmassnahmen. Vielmehr ersucht er um "Erteilung einer Ausnahmebewilligung, damit ich innerhalb der nächsten Tage (bis spätestens Montag) in Begleitung der Polizei oder einer geeigneten Stelle mein Bett und die dringend notwendigen persönlichen Gegenstände abholen darf". Der Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen Problemen. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, erweist sich die Beschwerde damit jedoch als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG und ist darauf nicht einzutreten. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte somit verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

1.3 Mit der zeitnahen Erledigung der Beschwerde wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung getragen.

2.  

Der Zwangsmassnahmenrichter hielt in der Verfügung vom 3. Dezember 2025 korrekt fest, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, unter Beizug der Polizei einen Termin festzulegen, um noch vor Ablauf der Schutzmassnahmen am 25. Januar 2026 benötigte Einrichtungsgegenstände aus der davon betroffenen Wohnung in C zu entfernen bzw. abzuholen. Tatsächlich muss für begründete, kurzfristige Durchbrechungen einer Wegweisung oder eines Rayonverbots nicht um eine "gerichtliche" Änderung (im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG) nachgesucht werden. Vielmehr ist hierfür die polizeiliche Fachstelle zuständig und anzugehen (vgl. Cornelia Kranich Schneiter, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, FamPra.ch 2008, S. 90 ff., 99). Das Verwaltungsgericht, das als oberste Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung zuständig ist, ob Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet, verlängert, aufgehoben oder abgeändert wurden, was hier gerade nicht Streitgegenstand bildet (vorn E. 1.2), ist für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers folglich nicht zuständig.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich trotz des erwähnten Hinweises des Zwangsmassnahmenrichters (vorn E. 2) indes, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, besteht doch in Bezug auf Gesuche wie dasjenige des Beschwerdeführers kaum verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt haben, wäre dieses infolgedessen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 GSG).

4.  

Aufgrund der fehlenden Fristgebundenheit kann davon abgesehen werden, das Gesuch des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Bülach.

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