Beschluss betreffend einen Baukredit zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch | [Beantragt ist die Aufhebung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses über die Gesamtsanierung eines Gasthofs.] Die Anfechtung der Unzuständigkeit der Gemeindeversammlung ist erst nach der Gemeindeversammlung möglich, denn solange diese noch nicht über ein Geschäft entschieden hat, ist eine allfällige Verletzung der Zuständigkeitsordnung und damit des Stimmrechts nur theoretischer Natur (E. 1.3). Das Gemeindegesetz unterscheidet zwischen der Bewilligung von in den Bereich des Finanzvermögens fallenden Anlagegeschäften und der Bewilligung von in den Bereich des Verwaltungsvermögens fallenden Ausgaben (E. 2.2). Bei der Abgrenzung von Finanz- und Verwaltungsvermögen bzw. Anlagen und Ausgaben ist im Zweifelsfall entscheidend, ob für das Gemeinwesen das Anlageziel oder die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Vordergrund steht (E. 3.1). Ausgabenbeschlüsse können als Rechtsgrundlage für die Übernahme von Aufgaben durch Gemeinden dienen (E. 3.3). Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte waren nicht ausschlaggebend für den Beschluss über die Aufwendung. Vielmehr geht es im Gegenteil darum, der Bevölkerung eine bestimmte Leistung anzubieten, dies unter Inkaufnahme eines Verlusts. Damit stellt die beschlossene Aufwendung eine Ausgabe im Verwaltungsvermögen dar, weshalb für den Beschluss darüber nicht die Gemeindeversammlung, sondern einzig die Stimmbevölkerung an der Urne zuständig ist (E. 3.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
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Geschäftsnummer: VB.2025.00816 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Beschluss betreffend einen Baukredit zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch
[Beantragt ist die Aufhebung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses über die Gesamtsanierung eines Gasthofs.] Die Anfechtung der Unzuständigkeit der Gemeindeversammlung ist erst nach der Gemeindeversammlung möglich, denn solange diese noch nicht über ein Geschäft entschieden hat, ist eine allfällige Verletzung der Zuständigkeitsordnung und damit des Stimmrechts nur theoretischer Natur (E. 1.3). Das Gemeindegesetz unterscheidet zwischen der Bewilligung von in den Bereich des Finanzvermögens fallenden Anlagegeschäften und der Bewilligung von in den Bereich des Verwaltungsvermögens fallenden Ausgaben (E. 2.2). Bei der Abgrenzung von Finanz- und Verwaltungsvermögen bzw. Anlagen und Ausgaben ist im Zweifelsfall entscheidend, ob für das Gemeinwesen das Anlageziel oder die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Vordergrund steht (E. 3.1). Ausgabenbeschlüsse können als Rechtsgrundlage für die Übernahme von Aufgaben durch Gemeinden dienen (E. 3.3). Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte waren nicht ausschlaggebend für den Beschluss über die Aufwendung. Vielmehr geht es im Gegenteil darum, der Bevölkerung eine bestimmte Leistung anzubieten, dies unter Inkaufnahme eines Verlusts. Damit stellt die beschlossene Aufwendung eine Ausgabe im Verwaltungsvermögen dar, weshalb für den Beschluss darüber nicht die Gemeindeversammlung, sondern einzig die Stimmbevölkerung an der Urne zuständig ist (E. 3.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Stichworte: ÄNDERUNGSANTRAG ANTRAG FINANZVERMÖGEN GEMEINDEVERSAMMLUNG RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN STIMMRECHT STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSSACHEN URNENABSTIMMUNG VERFAHRENSVORSCHRIFT VERWALTUNGSVERMÖGEN ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEITSFEHLER
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00816
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Küsnacht,
vertreten durch den Gemeinderat Küsnacht,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Beschluss betreffend einen Baukredit zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch,
hat sich ergeben:
I.
Am 16. Juni 2025 beschloss die Gemeindeversammlung Küsnacht unter Traktandum 4 über die Genehmigung eines "Baukredits" zur Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch. Verschiedene Stimmberechtigte stellten hierzu unterschiedliche Änderungs- und Rückweisungsanträge. A stellte unter anderem den Antrag, dass im Rahmen der Gesamtsanierung auf die Gästezimmer im 2. Obergeschoss zu verzichten sei und der Raum stattdessen für eine Wohnung genutzt werden soll. Der Gemeindepräsident brachte diesen Antrag nicht als Änderungsantrag zur Abstimmung, da er ihn als unzulässig erachtete.
In der Schlussabstimmung beschlossen die anwesenden Stimmberechtigten unter Traktandum 4 was folgt:
"1. Die Liegenschaft General-Guisan-Strasse 1 soll weiterhin primär als Gastronomiebetrieb genutzt werden und der Bevölkerung zur Verfügung stehen.
2. Für die Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch mit der Änderung 'das Guisan-Stübli beizubehalten und Sanierung im heutigen Bestand' wird ein Kredit von Fr. 7'233'206.- inkl. MWST, bei einer Kostengenauigkeit von +/- 10 % bewilligt.
3. Der Kredit erhöht sich um die teuerungsbedingten Mehrkosten, die zwischen der Erstellung des Kostenvoranschlags (März 2025) und der Bauvollendung entstehen."
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 ab.
III.
Am 9. Dezember 2025 erhob A Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge, der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 2. Dezember 2025 und mit ihm der anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. Juli 2025 gefasste Beschluss zum Traktandum 4 seien aufzuheben; anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung sei erneut über das Traktandum abzustimmen und dabei im Sinn eines Abänderungsantrags darüber abzustimmen, dass das zweite Obergeschoss sowie das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt werden. Eventualiter sei ohne vollständige Aufhebung des Beschlusses zu Traktandum 4 an der nächsten Gemeindeversammlung ergänzend über den Abänderungsantrag abzustimmen; subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Gemeinde Küsnacht schloss am 16. Dezember 2025 unter Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete am 17. Dezember 2025 auf Vernehmlassung. Mit Replik vom 7. Januar 2026 und Duplik vom 13. Januar 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 gab die Vorsitzende den Parteien Gelegenheit, sich zur geplanten Rechtsanwendung zu äussern. In der Folge liessen sich A am 22. Mai 2026, die Gemeinde Küsnacht am 5. Juni 2026 und A erneut am 15. Juni 2026 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass anlässlich der Beratung des Geschäfts an der Gemeindeversammlung sein Abänderungsantrag nicht zugelassen wurde. Nach § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 VRG setzt eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die Verfahrensfehler bereits anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt worden sind; dies ist vorliegend durch den Beschwerdeführer selbst geschehen.
1.3 Nicht in der Versammlung gerügt werden musste die Frage der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, da § 21a Abs. 2 VRG ausschliesslich die für die Durchführung der Versammlung geltenden Verfahrensvorschriften erfasst. Die Anfechtung aus diesem Grund ist erst nach der Gemeindeversammlung möglich, denn solange diese noch nicht über ein Geschäft entschieden hat, ist eine allfällige Verletzung der Zuständigkeitsordnung und damit des Stimmrechts nur theoretischer Natur (vgl. VGr, 27. Juli 2026, VB.2016.00360, E. 2.3).
1.4 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist (§ 15 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). Über Geschäfte, die das kantonale oder kommunale Recht der Urnenabstimmung zuweist, beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne (§ 10 Abs. 1 GG). Eine Vorberatung durch die Gemeindeversammlung zu Vorlagen, über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, findet nur dann statt, wenn dies durch die Gemeindeordnung so bestimmt ist (vgl. § 16 Abs. 1 GG; Alain Griffel in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Zürich/Genf 2025, § 16 N. 8).
2.2 Das Gemeindegesetz unterscheidet zwischen der Bewilligung von in den Bereich des Verwaltungsvermögens fallenden Ausgaben (§§ 103 ff. GG) und der Bewilligung von in den Bereich des Finanzvermögens fallenden Anlagegeschäften (§ 117 GG; vgl. auch BGr, 10. Januar 2025, 1C_679/2023, E. 3.1). Die Festlegung von Betragsgrenzen bzw. Anlagewerten zur Regelung der Zuständigkeit überlässt das Gemeindegesetz den Gemeinden (§ 107 und § 117 Abs. 2 GG). Für Ausgaben gelten dabei strengere Voraussetzungen als für Anlagen (vgl. Art. 86 Abs. 2 lit. a der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; Markus Rüssli in: Jaag/Rüssli/Jenni, § 107 N. 5).
2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 der Küsnachter Gemeindeordnung vom 26. November 2017 (GO) beschliesst die Gemeindeversammlung über im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben über Fr. 500'000.- bis und mit Fr. 5'000'000.- (lit. b) bzw. über im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben über Fr. 300'000.- bis und mit Fr. 5'000'000.- (lit. a). Ebenfalls zuständig ist die Gemeindeversammlung für Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens von über Fr. 5'000'000.- im Einzelfall (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 4 GO).
Über die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 5'000'000.- entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne (Art. 8 Ziff. 2 lit. a GO). Eine Vorberatung durch die Gemeindeversammlung im Sinn von § 16 Abs. 1 GG sieht die Küsnachter Gemeindeordnung nicht vor.
2.4 Da vorliegend der Beschluss über eine Aufwendung in der Höhe von Fr. 7'233'206.- strittig ist, ist die Gemeindeversammlung (nur) dann für den Beschluss hierüber zuständig, falls es sich um eine Investition in eine Liegenschaft des Finanzvermögens handelt (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 4 GO). Ansonsten handelt es sich um eine in den Bereich des Verwaltungsvermögens fallende Ausgabenbewilligung bzw. einen Verpflichtungskredit (vgl. § 104 Abs. 1 GG), für dessen Bewilligung die Stimmberechtigten an der Urne zuständig sind (Art. 8 Ziff. 2 lit. a GO).
3.
3.1 Die Vermögenswerte der Gemeinden werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert (§ 121 Abs. 2 GG). Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Vermögenswerte, welche das Gemeinwesen ihres Geldwerts wegen besitzt und die es nicht unmittelbar zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt. Es dient nur mittelbar, das heisst mit seinem Kapital- oder Ertragswert, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00623, E. 3.2; vgl. BGr, 10. Januar 2025, 1C_679/2023, E. 3.1) und es besteht damit aus Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert, ge- und verpfändet werden können (§ 121 Abs. 3 GG). Demgegenüber gehören zum Verwaltungsvermögen diejenigen Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis privater Benutzer (als Betriebs- oder Anstaltsvermögen) durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgabe dienen (vgl. § 121 Abs. 4 GG).
Im Zweifelsfall ist entscheidend, ob der Vermögenswert in seinem Schwerpunkt tatsächlich eine Kapitalanlage darstellt oder der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Ob ein Grundstück, dem Finanz- oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist, bestimmt sich in diesem Sinn danach, ob für die Gemeinde das Anlageziel oder die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Vordergrund steht (zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 6.2 mit Hinweisen).
3.2 Der Abgrenzung von Finanz- und Verwaltungsvermögen entsprechend unterscheidet das Bundesgericht Anlagen und Ausgaben wie folgt: Als Anlage gelten staatliche Aufwendungen, die mit der Absicht getätigt werden, vorhandenes eigenes Vermögen in eine bestimmte wirtschaftliche Form zu bringen zum Zwecke der Werterhaltung und zur Sicherung eines angemessenen Ertrages; sie unterliegen den für Ausgaben vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich von vornherein nicht. Demgegenüber gelten Aufwendungen des Gemeinwesens, die nicht den typischen Zweck einer Vermögensanlage verfolgen, als Ausgaben. Nur sie unterstehen den für Ausgaben vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen. Ob eine Aufwendung staatlicher Mittel als Ausgabe oder als Anlage zu behandeln ist, entscheidet sich deshalb letztlich nach der damit verfolgten Absicht (BGr, 10. Januar 2025, 1C_679/2023, E. 3.1).
3.3 Die Aufgaben einer Gemeinde sind im kantonalen Recht nicht abschliessend aufgezählt. Die politischen Gemeinden sind deshalb befugt, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, um welche sich Kanton oder Bund nicht umfassend kümmern (vgl. auch BGr, 12. Mai 2026, 2C_28/2025, E. 4.5 f.). Voraussetzung ist, dass die Aufgabenerfüllung auf einer vom zuständigen Gemeindeorgan erlassenen hinreichenden Rechtsgrundlage beruht; in Betracht fallen neben generell-abstrakten Normen, auch – wie vorliegend – Ausgabenbeschlüsse.
Die Übernahme einer solchen freiwilligen Aufgabe fällt in den autonomen Wirkungsbereich einer Gemeinde. Keine Autonomie besteht hingegen bezüglich des Entscheids, ob ein Vermögenswert zum Finanzvermögen oder zum Verwaltungsvermögen zu zählen ist. Steht fest, dass ein Vermögenswert der Besorgung einer öffentlichen Aufgabe dient, gehört er zum Verwaltungsvermögen; stellt er eine Kapitalanlage dar, handelt es sich um Finanzvermögen. Die Gemeinde ist mit anderen Worten autonom im Entscheid, einen Vermögenswert als Kapitalanlage zu verwenden oder ihn für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe einzusetzen. Die sich daraus ergebende Klassifizierung als Finanz- oder Verwaltungsvermögen ist hingegen nicht mehr durch die Gemeindeautonomie geschützt (zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 6.5 mit weiteren Hinweisen).
3.4 In der Einladung zur Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 präsentierte der Gemeinderat das Traktandum 4 wie folgt:
"Die Sanierung des Gasthofs Krone Forch erfordert hohe finanzielle Mittel. Die Krone Forch erfüllt für die Bevölkerung des Küsnachterbergs und die dortigen Vereine jedoch eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Der Fortbestand der Krone Forch als Gastronomiebetrieb entspricht einem Bedürfnis der Bevölkerung und der Erholungssuchenden im Küsnachterberg. Eine Umnutzung der Liegenschaft wäre ebenfalls mit hohen Kosten verbunden."
Im Beleuchtenden Bericht zur Gemeindeversammlung wird ausgeführt, dass die Liegenschaft eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe erfülle. Im beantragten Beschluss selbst ist davon die Rede, dass der Gastronomiebetrieb "der Bevölkerung zur Verfügung stehen" soll. Anlässlich der Gemeindeversammlung vertrat sodann unter anderem der zuständige Gemeinderat die Ansicht, dass die Investition in das historische Gebäude von der öffentlichen Hand getätigt werden müsse, "weil ein Privater dies mangels Rendite nicht mache". Im Beleuchtenden Bericht wird denn auch nicht damit gerechnet, dass sich die Aufwendung rein finanziell rentiere. Der Gemeinderat rechnet mit einer negativen Nettorendite von 1,60 % und der zuständige Gemeinderat hielt anlässlich der Gemeindeversammlung fest, dass sich die Krone Forch "unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abschreibungen nicht rentabel bewirtschaften" lasse.
Unabhängig von der Frage, ob der erwartete Verlust durch allfällige – jedoch ungewisse – Steigerungen des Landwerts aufgefangen werden kann, steht folglich nicht die Sicherung eines angemessenen Ertrags auf ohnehin vorhandenem Vermögen und damit das Anlageziel im Vordergrund. Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte waren nicht ausschlaggebend für den Beschluss über die Aufwendung. Vielmehr geht es im Gegenteil darum, der Bevölkerung eine bestimmte – wenngleich nicht eine typisch staatliche – Leistung anzubieten sowie ein historisches Gebäude zu erhalten, dies unter Inkaufnahme eines Verlusts (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 6.7). Dieser Standpunkt wurde an der Gemeindeversammlung denn auch von der Rechnungsprüfungskommission vertreten.
Hieran ändern auch von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Ansichten anderer Behörden zur Bilanzierung im Jahr 2019 nichts, zumal zu beurteilen ist, ob es sich bei der am 16. Juli 2025 beschlossenen Aufwendung um eine Ausgabe oder eine Anlage handelt, und nicht, ob die Liegenschaft in den Jahren davor dem Verwaltungs- oder dem Finanzvermögen zuzuordnen war. Im Ergebnis stellt die beschlossene Aufwendung eine Ausgabe im Verwaltungsvermögen dar, weshalb für den Beschluss darüber nicht die Gemeindeversammlung, sondern die Stimmbevölkerung an der Urne zuständig ist.
3.5 Der bezüglich Traktandum 4 gefasste Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Juli 2025 ist folglich aufzuheben.
Soweit die Beschwerdegegnerin dem entgegenhält, die Frage der Zuständigkeit sei nicht Verfahrensgegenstand und der Beschwerdeführer habe die Qualifikation des Gasthofs Krone als Verwaltungsvermögen gar nicht gerügt, gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des streitbetroffenen Beschlusses der Gemeindeversammlung und die erneute Behandlung des Geschäfts durch die Gemeindeversammlung unter Berücksichtigung seines Änderungsantrags. Damit kann und muss das Verwaltungsgericht prüfen, ob die Gemeindeversammlung überhaupt zuständig ist. Denn wenn die Gemeindeversammlung für den streitbetroffenen Kreditbeschluss nicht zuständig ist, kann das Verwaltungsgericht aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht anordnen, dass die Gemeindeversammlung über den Abänderungsantrag des Beschwerdeführers zum betreffenden Geschäft abzustimmen habe. Die Prüfung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für den streitbetroffenen Beschluss durch das Verwaltungsgericht ist mit anderen Worten durch den Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers ohne Weiteres erfasst.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Ausgabenbeschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Juli 2025 über die Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch ist aufzuheben. Da die Gemeindeversammlung für die Ausgabenbewilligung gemäss der Vorlage des Gemeinderats nicht zuständig ist, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Abänderungsantrags des Beschwerdeführers.
5.
In Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG keine Gerichtskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Weil der Rechtsverfolgungsaufwand seitens des nicht vertretenen Beschwerdeführers keinen über das Übliche hinausgehenden Aufwand erforderte, steht auch ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 10. November 2020, VB.2020.00420, E. 7.2 Abs. 3).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 2. Dezember 2025 sowie der Ausgabenbeschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Juli 2025 über die Gesamtsanierung des Gasthofs Krone Forch werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 270.-- Zustellkosten, Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Meilen.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Anfechtungsobjekt eines Stimmrechtsrekurses bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde sind Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Im Unterschied zu anderen Rechtsmitteln bestimmt die gerügte Handlung den Umfang des Streitgegenstands. Die sachlogische Mitanfechtung des Beschlusses, der auf der gerügten Handlung beruht, eröffnet Rechtsmittelinstanzen nicht das Recht, das rechtmässige Zustandekommen dieses Beschlusses umfassend zu überprüfen. Dass die Rechtsmittel in Stimmrechtssachen dieser Logik folgen, ergibt sich hier auch aus § 21a Abs. 2 VRG, wonach der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraussetzt, dass sie (die im Rekursverfahren geltend gemachte Verletzung) bereits an der Gemeindeversammlung gerügt worden ist. Es genügt nicht, dass ein beliebiger Fehler gerügt wurde; es muss derjenige Fehler gerügt worden sein, der später Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein soll. In diesem Sinn hätte der Beschwerdeführer die fehlende Zuständigkeit innerhalb der Rekursfrist von fünf Tagen rügen müssen. Das hat er nicht getan. Er rügte im gesamten Verfahren einzig, dass sein Antrag von der Versammlungsleitung als Rückweisungs- und nicht als Änderungsantrag entgegengenommen wurde. Diese Rüge definiert den Streitgegenstand auch vor Verwaltungsgericht. Wenn die Kammermehrheit dessen ungeachtet die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung prüft, weitet sie den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens aus und verletzt damit § 63 Abs. 2 VRG. Allein der Umstand, dass bei einer Aufhebung des Versammlungsbeschlusses dieser allenfalls nicht an die Gemeindeversammlung zurückgewiesen werden könnte, weil diese nicht zuständig sei, erlaubt der Rechtsmittelinstanz noch keine Erweiterung des Streitgegenstands. Die Frage der Zuständigkeit stellte sich von vornherein nur, wenn die Rüge des Beschwerdeführers begründet wäre. Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, die Rüge sei unbegründet, muss es dabei sein Bewenden haben.
Der Kammermehrheit lässt sich sodann auch nicht folgen, wenn sie davon ausgeht, beim Gasthof Krone Forch handle es sich um Verwaltungsvermögen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Betrieb eines Gasthauses durch einen privaten Pächter eine öffentliche Aufgabe erfüllen soll. Dass die Gemeinde im Rahmen des Nutzungsentscheids zum Schluss kommt, die Liegenschaft solle weiterhin als Gasthof betrieben werden und insofern einem grösseren Nutzerkreis offenstehen, begründet noch keine öffentliche Aufgabe. Dass ein öffentliches Interesse am Weiterbestand eines Gasthofs an diesem Standort besteht, genügt nicht für die Annahme, es handle sich um Verwaltungsvermögen. Mit dieser Argumentation übersieht die Kammermehrheit, dass eine Gemeinde auch für das Halten von Vermögenswerten im Finanzvermögen ein öffentliches Interesse benötigt (Art. 5 Abs. 2 BV). Entgegen der Kammermehrheit lassen sich Vermögenswerte der öffentlichen Hand nicht strikt unterteilen in solche, die einer öffentlichen Aufgabe dienen, und solche, die der Kapitalanlage dienen. Vielmehr besteht dazwischen ein Graubereich und ist deshalb einer Gemeinde bei der Frage, ob ein Vermögensgegenstand der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Spielraum gewahrt. Insofern verletzt das Urteil auch die Gemeindeautonomie der Beschwerdegegnerin.
Was schliesslich die (von der Kammermehrheit gar nicht behandelte) Rüge des Beschwerdeführers betrifft, sein Antrag hätte als Änderungsantrag entgegengenommen werden müssen, erweist sich diese als unbegründet. Der Antrag des Beschwerdeführers bezweckte, im Gasthaus Wohnungen statt Gästezimmer vorzusehen. Damit wäre das Projekt grundlegend verändert worden. Auch wenn an der Gemeindeversammlung nur über die Investition in das Finanzvermögen abzustimmen war (§ 117 Abs. 2 lit. a GG) und die Höhe der Investition sich durch diesen Antrag möglicherweise nicht wesentlich geändert hätte, hätte sich der Charakter der Investition in einem grundlegenden Punkt geändert. Über die Konsequenzen dieser Änderung konnten sich die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung kein hinreichendes Bild machen, weshalb eine derartige Anpassung der Vorlage eine Rückweisung an den Gemeinderat zur Projektüberarbeitung notwendig gemacht hätte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.