Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2025.00810 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Einstellung der ausserordentlichen Lohnfortzahlung
Angefochten ist eine Verfügung der Direktion Human Resources Management des Universitätsspitals. Der Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss § 30 USZG gilt nur für Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der Spitaldirektion, wobei nur bedeutsame Entscheide von dieser selbst getroffen werden sollen. Dazu gehören Verfügungen betreffend die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall klarerweise nicht (E. 2.3). Nichteintreten und Überweisung des Rekurses an die Spitaldirektion.
Stichworte: DIREKTBESCHWERDE NICHTEINTRETEN SPITALDIREKTION ÜBERWEISUNG UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 30 USZG § 5 Abs. 2 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00810
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich, Human Resources Management,
Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung der ausserordentlichen Lohnfortzahlung,
hat sich ergeben:
I.
A ist seit … für das Universitätsspital Zürich tätig. Mit Verfügung vom 10. November 2025 teilte die Direktion Human Resources Management des Universitätsspitals A mit, dass die ihm infolge ununterbrochener (Teil-)Arbeitsunfähigkeit gewährte ordentliche Lohnfortzahlung am 12. Oktober 2025 abgelaufen sei und die Ausrichtung einer ausserordentlichen Lohnfortzahlung zu 75 % des aktuellen Arbeitsunfähigkeitsgrads bis zum 16. November 2025 angeordnet werde; ab dem 17. November 2025 werde er dann lediglich noch im Umfang der tatsächlichen Beschäftigung entlöhnt. Er sei zudem bei der Krankentaggeldversicherung angemeldet worden zur Klärung einer allfälligen Leistungspflicht.
II.
Der von der Direktion Human Resources Management des Universitätsspitals angeführten Rechtsmittelbelehrung folgend erhob A am 5. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 10. November 2025 aufzuheben und sei ihm über den 16. November 2025 hinaus die ausserordentliche Lohnfortzahlung von 75 % bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren zu gewähren.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das vorliegende Verfahren ist durch die Einzelrichterin zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15; in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) können Anordnungen des Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals (direkt) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023 (USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
2.2 Vorliegend angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats oder der Spitaldirektion, sondern der Direktion Human Resources Management des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen (weiterhin) zunächst eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; für die Gründe des mit der Änderung des USZG per 1. Januar 2024 verankerten Weiterzugs von erstinstanzlichen Anordnungen der Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.).
Im USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen) Rechtsmittelordnung des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die Spitaldirektion gestützt auf den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29 aUSZG Rekurse gegen Anordnungen von ihr unterstellten Instanzen wie der Direktion Human Resources Management und es ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. dass das Inkrafttreten des revidierten § 30 USZG daran etwas änderte. Der Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss § 30 USZG gilt nur für Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der Spitaldirektion, wobei nur bedeutsame Entscheide von dieser selbst getroffen werden sollen (zum Ganzen bereits VGr, 17. September 2025, VB.2025.00596, E. 2.2 – 23. Juni 2025, VB.2025.00392, E. 2.2 – 10. Oktober 2024, VB.2024.00425, E. 2.2). Dazu gehören Verfügungen betreffend die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall klarerweise nicht (vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61: "Weniger bedeutsame Entscheide sind an die Direktionen der SDI (insbesondere Direktion Human Resources Management) oder an die K&I zu delegieren. Nur bedeutsame Entscheide sollen von der SDI selbst getroffen werden").
2.3 Nach dem Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 zuständig und diese somit in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Das Verwaltungsgericht seinerseits kann auf das Rechtsmittel mangels (unmittelbarer) Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs nicht eintreten.
3.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die Verfügung vom 10. November 2025 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59), obschon ihm aus verschiedenen jüngeren Verfahren am Verwaltungsgericht (siehe VGr, 17. September 2025, VB.2025.00596, E. 2.2 – 23. Juni 2025, VB.2025.00392, E. 2.2 – 10. Oktober 2024, VB.2024.00425, E. 2.2) hätte bekannt sein müssen, dass weniger bedeutsame Verfügungen von Direktionen der Spitaldirektion des Universitätsspitals nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können.
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels eines (zusätzlichen) Aufwands im Rahmen dieses Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2, 132 III 178 E. 1.2).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zur Behandlung als Rekurs überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) den Beschwerdegegner; c) die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.