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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2025 VB.2025.00769

December 4, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,456 words·~12 min·16

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter stellen die Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und das inzwischen sistierte Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin eine relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG dar. Daraus ist einerseits zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vor weiterer Gewalt seitens des Beschwerdeführers fürchtet, und andererseits, dass ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der (teilweisen) Verlängerung derselben sind denn auch mittlerweile zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen. Zudem ist nichts ersichtlich, was aus Sicht der Kinder der Parteien gegen eine Aufhebung der Schutzmassnahmen sprechen würde (E. 4.1). Kostenauflage und Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zulasten des Zwangsmassnahmengerichts (E. 5.3). Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00769   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter stellen die Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und das inzwischen sistierte Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin eine relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG dar. Daraus ist einerseits zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vor weiterer Gewalt seitens des Beschwerdeführers fürchtet, und andererseits, dass ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Seit der Anordnung der Schutzmassnahmen und der (teilweisen) Verlängerung derselben sind denn auch mittlerweile zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen. Zudem ist nichts ersichtlich, was aus Sicht der Kinder der Parteien gegen eine Aufhebung der Schutzmassnahmen sprechen würde (E. 4.1). Kostenauflage und Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zulasten des Zwangsmassnahmengerichts (E. 5.3). Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen.

  Stichworte: AUFHEBUNG DER MASSNAHME BILLIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE

Rechtsnormen: Art. 6 Abs. II GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00769

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind verheiratet und leben zusammen mit ihren drei Söhnen (Jahrgänge 2014, 2018 und 2020) in D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Kantonspolizei Zürich C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu betreten sowie mit A und den Söhnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. In Bezug auf die Verlängerung der zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen seien sie – A – und C anzuhören. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250066-C und hörte A und C am 16. Oktober 2025 persönlich an. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung, das Rayonverbot und Kontaktverbot zu A bis 16. Januar 2025. Das Kontaktverbot zu den Kindern verlängerte er demgegenüber nicht. Die Gerichtskosten auferlegte er C.

II.  

Mit Eingabe vom 12. November 2025 ersuchte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, das Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der noch bestehenden Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250075-C. Mit Verfügung vom 13. November 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch ab (Dispositivziffer 1). Kosten erhob er keine (Dispositivziffer 2).

III.  

Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom 22. November 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. November 2025 aufzuheben. Mithin seien die gegenüber C angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2025 setzte das Verwaltungsgericht A bzw. ihrer Vertreterin eine Frist von fünf Tagen an, um eine für das Beschwerdeverfahren ausgestellte Vollmacht einzureichen. Dieselbe Frist setzte es dem Zwangsmassnahmengericht zur Einreichung der Akten an. Die verlangte Vollmacht reichte A mit Eingabe vom 28. November 2025 zusammen mit einer weiteren Beilage ein. Die Akten wurden dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2025 zugestellt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. hinten E. 4), was zweifelsohne auch im Interesse des Beschwerdegegners liegt, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche gemäss den §§ 5 und 6 (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1  

3.1.1 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 16. Oktober 2025, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdegegner sie am 1. Oktober 2025 (erstmals) anlässlich eines Streits – in Gegenwart des ältesten Sohns – wiederholt geschlagen, gewürgt, an den Haaren gerissen und verbal mit dem Tod bedroht habe. Damit liege ein Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor (E. 3.1). Zum Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin erwog der Zwangsmassnahmenrichter, derzeit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien in der kurzen Zeit seit der Anordnung der Schutzmassnahmen beruhigt hätte. Vielmehr erscheine es angesichts des gegenüber der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens und des diesbezüglich nach wie vor mangelnden Reflexionswillens des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit vor einer weiteren Eskalation fürchte. Der Fortbestand der Gefährdung sei daher zu bejahen, wobei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen solle, im Interesse beider Parteien eine nachhaltige Beruhigung der Situation herbeizuführen (E. 3.2). Schliesslich erachtete der Zwangsmassnahmenrichter die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig (E. 3.3).

3.1.2 Zur Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder erwog der Zwangsmassnahmenrichter, gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sei der älteste Sohn im Streit vom 1. Oktober 2025 direkt involviert gewesen. Dass sich die beiden anderen Kinder zum Zeitpunkt des Streits ausserhalb der Wohnung befunden hätten, sei Zufall gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass alle drei Kinder in Bezug auf das Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sein könnten, zumal es keinen Sinn ergeben würde, sie trotz identischer Lebensverhältnisse verschieden zu behandeln. Selbst wenn sich die Gefährdung momentan nicht verwirkliche, dauere diese insofern an, als sich die Situation zwischen den Parteien keineswegs beruhigt habe. Der Fortbestand der Gefährdung der Kinder, häusliche Gewalt als Zeugen mitzuerleben, sei daher im Grundsatz zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch schlussendlich keine Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder beantragt und glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdegegner ein guter Vater sei und sich die Kinder nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Damit seien keine Gründe ersichtlich, um das Kontaktverbot zu den Kindern weiter aufrechtzuerhalten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber den Kindern bewusst gewaltsam aufgetreten sei bzw. auftreten werde. Der Schutz der Beschwerdeführerin bleibe sodann sichergestellt, zumal der Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindern – im gegenseitigen Einverständnis der Parteien – über eine Drittperson aufgebaut werden solle. Es genüge folglich, die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten, während das Kontaktverbot zu den Kindern nicht zu verlängern sei. Damit sei der Schutz der Beschwerdeführerin und der Kinder im Hinblick auf deren konkrete Gefährdungslage sichergestellt, ohne dem Beschwerdegegner in unverhältnismässiger Weise jeglichen Kontakt zu den Kindern zu verbieten (E. 3.4).

3.2 In ihrem Gesuch um Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen vom 12. November 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle dem Beschwerdegegner und der Ehe, insbesondere im Interesse der Kinder, eine zweite Chance geben. Die Aufrechterhaltung der bestehenden Schutzmassnahmen stehe einer solchen Annäherung im Weg. Der Staatsanwaltschaft habe sie mitgeteilt, dass sie an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner nicht interessiert sei, und die Einstellung, eventualiter Sistierung, des Verfahrens beantragt; sie habe ausdrücklich erklärt, dass sie eine Fortführung des Verfahrens ablehne, und sich für eine Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin die Ersatzmassnahmen aufgehoben. Vor diesem Hintergrund erscheine die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen, die einer nachhaltigen Verbesserung der familiären Situation entgegenstünden, nicht mehr erforderlich. Sie – die Beschwerdeführerin – sei sich der Tragweite ihres Aufhebungsgesuchs bewusst und habe sich eingehend über die rechtlichen und tatsächlichen Folgen beraten lassen.

3.3 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 13. November 2025, die Beschwerdeführerin bringe in ihrem Gesuch vom 12. November 2025 nichts vor, das auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Ab. 2 GSG schliessen lasse. Weder ihr Wunsch, dem Beschwerdegegner bzw. der Ehe eine zweite Chance zu geben, noch ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens verhiessen eine solche Veränderung. Hinzu komme, dass die Schutzmassnahmen vor weniger als einem Monat verlängert worden seien bzw. erst seit knapp eineinhalb Monaten in Kraft seien. Angesichts dieser geringen Zeitspanne erscheine es ausgeschlossen, dass sich die Situation zwischen den Parteien bereits genügend beruhigt habe, zumal es gemäss der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit zu Drohungen seitens des Beschwerdegegners gekommen sein solle. Demzufolge erweise sich das Gesuch der Beschwerdeführerin als unbegründet und genüge es somit auch den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht (E. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauche der Beschwerdegegner nicht angehört zu werden, zumal er durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht weitergehend beschwert sei, als er dies durch den Erlass der Verlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2025 ohnehin sei (E. 6).

3.4 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 22. November 2025 geltend, der Umstand, dass die strafprozessualen Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 11. November 2025 aufgehoben worden seien, dokumentiere eine verfahrensbezogene Deeskalation und das Fehlen einer aktuellen, belastbaren Gefährdungsprognose im Strafverfahren und sei ein relevanter Indikator für die Risikolage und eine neue Tatsache im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG. Der Zwangsmassnahmenrichter habe diese Entwicklung und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt der Gefahrenbeurteilung ausser Acht gelassen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe unmissverständlich erklärt, den ehelichen Kontakt und das Zusammenleben wiederaufnehmen und die Ehe, auch im Interesse der gemeinsamen Kinder, fortführen zu wollen. Dieser erklärte Wille sei eine neue tatsächliche Konstellation, die in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen sei. Schutzmassnahmen dienten dem Schutz der betroffenen Person und dürften nicht gegen deren klaren, autonom gebildeten Willen aufrechterhalten werden, wenn keine aktuelle Gefährdungslage vorliege. Wie lange die Schutzmassnahmen gedauert hätten, sei nicht relevant, entscheidend sei allein, ob sich die relevanten Umstände geändert hätten. Eine pauschale Ablehnung der Aufhebung der Schutzmassnahmen mit der Begründung des kurzen Zeitablaufs widerspreche § 6 Abs. 2 GSG und dem Grundsatz der dynamischen Verhältnismässigkeitskontrolle bei präventiven Eingriffen. Die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen greife erheblich in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ein, und dieser Eingriff sei nicht verhältnismässig, da keine aktuelle Gefährdung bestehe, mildere Mittel als die Schutzmassnahmen zur Verfügung stünden und die Schutzmassnahmen das familiäre Zusammenleben und die gewünschte Versöhnung verunmöglichten. Der Zwangsmassnahmenrichter habe keine tragfähige, aktenbasierte und aktuelle Gefährdungsprognose erstellt, keine Alternativen geprüft und die veränderten Umstände – die Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen, der klare Wille zur Annäherung und die Interessen der Kinder – unberücksichtigt gelassen.

4.  

4.1 Die Beschwerde erweist sich als begründet. Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. November 2025 durchaus als begründet und genügt es in jedem Fall den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG (vgl. für einen gegenteiligen Fall das Urteil VB.2023.00332 des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023). So stellen die Aufhebung der strafprozessualen Ersatzmassnahmen und das inzwischen sistierte Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eine relevante Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG dar. Die Staatsanwaltschaft ordnete dies auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin an, die sich für eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens bzw. der Ehe entschieden hatte. Daraus ist einerseits zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin – anders noch als im Zeitpunkt der Verlängerung der Schutzmassnahmen – nicht mehr vor weiterer Gewalt seitens des Beschwerdegegners fürchtet, und andererseits, dass ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Seit der Anordnung der Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 und der (teilweisen) Verlängerung derselben mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 ist denn auch nicht bloss eine kurze Zeit, sondern sind mittlerweile zwei bzw. anderthalb Monate verstrichen. Zudem ist nichts ersichtlich, was aus Sicht der Kinder der Parteien gegen eine Aufhebung der Schutzmassnahmen sprechen würde. So hielt der Zwangsmassnahmenrichter bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 2025 fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner gegenüber den Kindern bewusst gewaltsam aufgetreten sei bzw. auftreten werde, und verlängerte er das zu ihren Gunsten von der Kantonspolizei angeordnete Kontaktverbot nicht (vorn E. 3.1.2).

4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung GS250075-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2025 und die mit Verfügung GS250066-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Oktober 2025 verlängerten Schutzmassnahmen (das heisst die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) sind per sofort aufzuheben.

5.  

5.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Beschwerdeverfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen, und nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Gestützt auf das Verursacherprinzip oder aus Billigkeitserwägungen kann von diesen Grundsätzen indes abgewichen werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff. bzw. § 17 N. 25 ff.).

5.2 Nicht zu prüfen sind vorliegend die Kostenfolgen des zwangsmassnahmenrichterlichen Verfahrens, ist doch die betreffende Dispositivziffer nicht angefochten. Anzumerken bleibt jedoch, dass die von § 12 Abs. 1 GSG vorgesehene Kostenlosigkeit für die gefährdete Person in Fällen wie dem vorliegenden, wo diese selbst um nachträgliche Aufhebung von Schutzmassnahmen unter Verweis auf eine fehlende Gefährdung ersucht, nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt.

5.3 Als vorliegend obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen. Es wäre zudem unbillig, dem formell zwar unterliegenden, aber von der Aufhebung der Schutzmassnahmen im gleichen Masse wie die Beschwerdeführerin profitierenden Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin zu verpflichten. In der vorliegenden Konstellation erscheint es vielmehr angezeigt, der Vorinstanz, die das Aufhebungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abwies, die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung GS250075-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2025 und die mit Verfügung GS250066-C des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Oktober 2025 verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) werden per sofort aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

4.    Das Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Bülach.

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