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Geschäftsnummer: VB.2025.00765 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln
Verletzung von Berufsregeln. Die Beschwerdeführerin musste erkannt haben, dass die Einreichung der ihr von der Verzeigerin zugestellten E-Mail beim Bezirksgericht nicht dem Willen oder wenigstens nicht dem wohlverstandenen Interesse der Klientschaft entsprach, und durfte nicht davon ausgehen, dass die Verzeigerin in Bezug auf die E-Mail keinen Geheimhaltungswillen hatte respektive in die Preisgabe der E-Mail rechtsgültig eingewilligt hatte (E. 2). Indem sie die E-Mail der Verzeigerin beim Bezirksgericht einreichte, verletzte die Beschwerdeführerin ihre Berufsgeheimnispflicht gemäss Art. 13 BGFA (E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer Berufspflichtverletzung der leichtesten Kategorie ausging und einen Verweis statt einer blossen Verwarnung aussprach (E. 4). Abweisung.
Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS GEHEIMHALTUNGSPFLICHT VERWEIS
Rechtsnormen: Art. 13 BGFA Art. 17 Abs. I BGFA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00765
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A. A praktiziert als Rechtsanwältin im Kanton Zürich und ist hier im Anwaltsregister eingetragen.
B. B (nachfolgend: die Verzeigerin) stand in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon. Rechtsanwältin A übernahm im Mai 2024 die Vertretung der Verzeigerin, nachdem diese ihrer früheren Anwältin das Mandat entzogen hatte.
C. Mit einer E-Mail vom 12. September 2024 wandte sich die Verzeigerin an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Sie meldete, dass Rechtsanwältin A dem Bezirksgericht eine E-Mail eingereicht habe, welche sie – die Verzeigerin – am 29. Mai 2024 an Rechtsanwältin A gesandt hatte. Aufgrund dieser E-Mail sei ihr im Scheidungsprozess "eventuell" die unentgeltliche Rechtspflege aberkannt worden. Der Text der E-Mail lautete wie folgt:
"Guten Tag nochmals
Eine weitere Sache wollte ich noch sagen. Der Grund weshalb ich das Geld [ein Nachzahlungsbetrag von über Fr. 50'000.-, den die Verzeigerin von der Pensionskasse erhalten hatte] ausgegeben habe war auch dass meine Anwältin meinte, 'dass [wenn nichts] mehr da ist, ich auch nichts teilen muss' deswegen bin ich auch mit meiner Freundin letztes Jahr nach C in die Ferien, habe das Hotelzimmer für uns beide gekauft, Schönheitsbehandlungen gemacht, Kleider gekauft… sie kann dies sicherlich gerne bezeugen. Ihr Name ist D*".
D. Die Aufsichtskommission forderte die Verzeigerin mit Schreiben vom 19. September 2024 auf, genau zu beschreiben, inwiefern Rechtsanwältin A eine Verletzung von Berufsregeln begangen habe, und dazu Unterlagen einzureichen. Die Verzeigerin kam dieser Aufforderung mit E-Mail vom 22. Oktober 2024 nach.
E. Mit Beschluss vom 6. März 2025 eröffnete die Aufsichtskommission gegen Rechtsanwältin A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]) und setzte ihr eine Frist an, um zum gegen sie erhobenen Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung Stellung zu nehmen. In Bezug auf weitere Vorwürfe, welche die Verzeigerin gegen Rechtsanwältin A erhoben hatte, nahm die Aufsichtskommission das Verfahren nicht an die Hand. Rechtsanwältin A nahm am 13. Mai 2025 Stellung und beantragte die Einstellung des Verfahrens.
F. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 erteilte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 13 BGFA einen Verweis (Dispositivziffer 1). Sie setzte die Staatsgebühr auf Fr. 1'500.fest (Dispositivziffer 2) und auferlegte diese Rechtsanwältin A (Dispositivziffer 3).
II.
Mit Beschwerde vom 21. November 2025 gelangte Rechtsanwältin A an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass der Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Oktober 2025 aufzuheben und von Disziplinarmassnahmen abzusehen sei. Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. Oktober 2025 wegen der Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 13 BGFA eine Verwarnung (statt eines Verweises) auszusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Beschwerdegegnerin kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Aufsichtskommission vor, den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Ihre Klientin habe die E-Mail zur Einreichung an das Gericht vorgesehen, was sich daran zeige, dass die Verzeigerin darin zur Untermauerung ihrer Ausführungen eine Zeugin nenne. Die Beschwerdeführerin habe zwar nicht geplant, die E-Mail dem Bezirksgericht einzureichen; dies sei versehentlich geschehen. Das ändere aber nichts daran, dass die Verzeigerin ihrerseits den Inhalt der E-Mail zur Einreichung an das Gericht bestimmt habe.
2.2 Diese Kritik der Beschwerdeführerin ist offensichtlich unbegründet.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin durfte gestützt auf den Wortlaut der E-Mail nicht in guten Treuen annehmen, dass die Verzeigerin sie instruieren wollte, die E-Mail dem Bezirksgericht einzureichen. Vielmehr scheint es der Verzeigerin eher darum gegangen zu sein, die Beschwerdeführerin umfassend über ihre Situation zu informieren, damit diese sie adäquat beraten konnte. Die Angabe einer Zeugin ändert daran nichts.
2.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin hilfsweise erwog, würde sich am Verfahrensausgang ohnehin nichts ändern, wenn die Verzeigerin der Meinung gewesen wäre, die E-Mail würde ihre Position in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege stärken, und sie deshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich dazu hätte instruieren wollen, die E-Mail beim Bezirksgericht einzureichen. In diesem Fall wäre die Verzeigerin offensichtlich einem Irrtum unterlegen, den die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen. Auch in diesem Fall durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die Verzeigerin in Bezug auf die E-Mail keinen Geheimhaltungswillen hatte respektive in die Preisgabe der E-Mail rechtsgültig eingewilligt hatte.
2.2.3 Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin werden schliesslich durch das Eingeständnis der Beschwerdeführerin gestützt, wonach die Einreichung der E-Mail der Verzeigerin versehentlich erfolgt sei. Auch sie musste also erkannt haben, dass die Einreichung der E-Mail der Verzeigerin beim Bezirksgericht nicht dem Willen oder wenigstens nicht dem wohlverstandenen Interesse der Klientschaft entsprach.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr keine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses vorgeworfen werden könne.
3.2 Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Der Schutzumfang des Berufsgeheimnisses geht über die vom Klienten anvertrauten Informationen hinaus und umfasst auch vom Anwalt anderweitig wahrgenommene Informationen. Das Berufsgeheimnis schützt vertrauliche Informationen, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, eine objektive und eine subjektive: Erstens darf die zu schützende Information nicht öffentlich bekannt und nicht für jedermann zugänglich sein (objektive Voraussetzung). Zweitens muss der Klient als Geheimnisherr ein Interesse an der Geheimhaltung haben, die Information also wirklich geheim halten wollen (subjektive Voraussetzung; VGr, 9. Januar 2025, VB.2023.00622, E. 2.2 mit Hinweisen auf die Literatur).
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass ihr die Verzeigerin die streitbetroffene E-Mail und die darin enthaltenen Informationen infolge ihres Berufes anvertraut hatte und diese Informationen nicht öffentlich zugänglich waren. Sie stört sich daran, dass die Beschwerdegegnerin das Geheimhaltungsinteresse der Verzeigerin bejaht respektive eine Einwilligung in die Preisgabe verneint hatte. Ihren Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in Bezug auf die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erörtert (vgl. oben E. 2.2), durfte sie nicht davon ausgehen, dass die Verzeigerin auf die Geheimhaltung verzichtet respektive in die Preisgabe der E-Mail eingewilligt hätte. Indem die Beschwerdeführerin die E-Mail beim Bezirksgericht einreichte, handelte sie dem Geheimhaltungsinteresse ihrer Klientin zuwider.
3.4 Aus der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juli 2024 über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihres Standpunkts einreichte, ergibt sich nichts anderes. Das Bezirksgericht wies in dieser Verfügung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wissentlich falsche Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Verzeigerin gemacht habe. Daraus folgt entgegen der Beschwerdeführerin nicht, dass sie aus der Sicht des Bezirksgerichts verpflichtet gewesen sei, das Gericht über den Inhalt der E-Mail zu informieren. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre Geheimhaltungspflicht sie dazu gezwungen haben soll, dem Bezirksgericht falsche Angaben über die finanziellen Verhältnisse ihrer Klientschaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin andere Handlungsoptionen offengestanden hätten, die keine Berufspflichtverletzungen mit sich gebracht hätten.
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Berufsgeheimnispflicht gemäss Art. 13 BGFA verletzte, indem sie die E-Mail der Verzeigerin beim Bezirksgericht einreichte.
4.
4.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.sowie schliesslich ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel (unter Beachtung der Anzahl der Verstösse oder einer fortgesetzten Begehung), das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 23. Oktober 2025, VB.2023.00170, E. 7.1; 5. September 2024, VB.2023.00458, E. 5.1; 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1 mit Hinweisen).
4.2 Ob und mit welcher der dort aufgeführten Massnahmen die Beschwerdegegnerin eine disziplinarrechtliche Verfehlung sanktioniert, stellt Art. 17 Abs. 1 BGFA in das behördliche Ermessen (vgl. BGr, 12. August 2025, 2C_182/2025, E. 8; 24. September 2024, 2C_321/2024, E. 7.1; 5. April 2024, 2C_257/2023, E. 7.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 300]). Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung dieses Ermessens nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen hin (§ 50 Abs. 2 VRG). Neben der Ermessensüberschreitung, bei der die Behörde die anwendbare Gesetzesbestimmung verletzt, die ihr vermeintlich Ermessen einräumt, subsumiert der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich auch den Ermessensmissbrauch und die Ermessensunterschreitung unter die Rechtsverletzung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies ist insoweit bloss von deklaratorischer Bedeutung, als Ermessensmissbrauch und Ermessensunterschreitung auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV), mithin von Verfassungsrecht, hinauslaufen (VGr, 18. Dezember 2025, VB.2025.00324, E. 4.5; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 50 N. 26 f.).
4.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verletzte die Beschwerdegegnerin kein Recht, indem sie ihr einen Verweis erteilte und es nicht bei einer (noch milderen) Verwarnung beliess.
4.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu den zentralen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erst der Schutz durch das Berufsgeheimnis ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klientschaft. Der durch diese Vertraulichkeit geschaffene Kommunikationsraum dient sowohl dem subjektiven Interesse des Klienten als auch der Rechtsordnung insgesamt (BGE 150 II 300 E. 5.5; vgl. auch BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 142 II 307).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht infrage, dass der Verweis als disziplinarrechtliche Massnahme geeignet ist, sie davon abzuhalten, weitere berufsrechtliche Verfehlungen zu begehen. Aufgrund der elementaren Bedeutung des Berufsgeheimnisses ist mit Blick auf die Erforderlichkeit der Massnahme nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer Berufspflichtverletzung der leichtesten Kategorie ausging und einen Verweis statt einer blossen Verwarnung aussprach. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin kein Vorsatz vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass ihr ein Verweis nicht zugemutet werden könnte. Die Massnahme erweist sich demnach als verhältnismässig.
4.3.3 Dass der Verweis neben der Verhältnismässigkeit noch andere Gesetzesvorschriften oder Rechtsgrundsätze verletzen könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).