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Geschäftsnummer: VB.2025.00750 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)
[Nachdem dem Beschwerdeführer mit einem Urteil des Bundesgerichts die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung endgültig verweigert worden war (2C_214/2025), stellte er beim Migrationsamt ein neues Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt nahm dieses als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe nicht den rechtskräftigen Entscheid aus dem ersten Verfahren in Frage stellen wollen. Er habe auf einer "anderen rechtlichen Grundlage" eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt.] Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren befassten sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen sei, und verneinten dies. Dies wurde vor Verwaltungs- und Bundesgericht nicht mehr in Zweifel gezogen, womit hierüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, der nur beim Vorliegen von Revisionsgründen oder einer wesentlichen Veränderung der Umstände in Frage gestellt werden könnte. Beides ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich (E. 2.3). Auch ein allfälliger Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK wurde im ersten Verfahren behandelt und negativ beantwortet. Wesentliche Änderungen bezüglich der Integration, der Rechtslage oder der Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich (E. 2.4). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTSKRAFT WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00750
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
I.
A. A ist ein 1986 geborener ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. September 2013 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) wies diesen mit Verfügung vom 26. Februar 2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 ab. A verliess daraufhin zu einem unbekannten Zeitpunkt die Schweiz.
Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige C, die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Am 3. Januar 2022 reiste C aus der Schweiz aus und hält sich seither in Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am 30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
B. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. Juli 2024, das Verwaltungsgericht am 13. März 2025 (VB.2024.00446) und das Bundesgericht am 27. Juni 2025 (2C_214/2025) ab.
C. Am 1. September 2025 stellte A beim Migrationsamt ein "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG". Das Migrationsamt nahm dies als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 25. September 2025 mangels wesentlicher Veränderung der Umstände nicht ein.
II.
Einen hiergegen am 3. Oktober 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 16. Oktober 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Am 17. November 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober 2025 aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf sein Gesuch einzutreten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. November 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2 Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde ihm im ersten Verfahren vom Beschwerdegegner und den Rechtsmittelinstanzen verweigert, weil er sein Aufenthaltsrecht einzig von der Ehe zu seiner spanischen Ehefrau ableitete, diese das Land aber verlassen hatte und selbst über keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz mehr verfügte. Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer weder Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) bzw. Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 2 FZA noch solche aus Art. 50 AIG (in Verbindung mit Art. 2 FZA) ableiten (vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 2 und 3; BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 3 und 4). Ferner verneinten sämtliche Instanzen mangels einer besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und bestätigten sie die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung (VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 4; BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 5). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz prüften und verneinten sodann das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer in den folgenden Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungs- und Bundesgericht keine Rügen mehr.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm mit seinem Härtefallgesuch vom 1. September 2025 nicht darum gegangen, diese rechtskräftigen Entscheide in Frage zu stellen. Vielmehr habe er eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt, die auf einer anderen rechtlichen Grundlage – nämlich Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG – beruhe als der Streitgegenstand in den rechtskräftig abgeurteilten Verfahren, wo es um Art. 50 AIG gegangen sei. Hiermit dringt er nicht durch: Wie ausgeführt, haben sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz im ersten Verfahren auch mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen sei, und haben dies verneint. Die diesbezügliche Erwägung der Sicherheitsdirektion wurde vor Verwaltungs- und Bundesgericht nicht mehr in Zweifel gezogen, womit hierüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, der nur beim Vorliegen von Revisionsgründen oder einer wesentlichen Veränderung der Umstände in Frage gestellt werden könnte (vgl. zuvor E. 2.2). Beides ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
2.4 Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Grundlage ein Aufenthaltsrecht zukommt, wurde im ersten Verfahren behandelt und negativ beantwortet. Soweit er diese Beurteilung nun kritisiert und damit den rechtskräftigen Entscheid im ersten Verfahren sinngemäss als fehlerhaft darstellt, ist er damit nicht zu hören. Dass sich seit dem ersten Verfahren bezüglich seiner Integration, der Rechtslage oder der Zumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland etwas wesentlich geändert hätte und dies eine erneute Beurteilung eines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 EMRK notwendig machen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Was die allgemeine Lage in Ägypten betrifft, so beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt auf Umstände, die er bereits im ersten Verfahren hätte vorbringen können und müssen. Ohnehin genügen blosse Hinweise auf die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage im Herkunftsstaat nicht, um von der Unzumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme auszugehen (vgl. BGr, 19. März 2025, 2C_681/2023, E. 8.5.2 mit Hinweisen).
2.5 Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintrat und ist dessen Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).