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Zürich Verwaltungsgericht 12.11.2025 VB.2025.00731

November 12, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·963 words·~5 min·10

Summary

Beschwerde | Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zuständig, da Angelegenheiten des Kindesschutzrechts solche des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts sind. Der Beschwerdeführer hätte den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten (E. 2.1). Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu (E. 2.2). Keine Weiterleitung der Beschwerde (E. 4). Zukünftige ungebührliche Eingaben des Beschwerdeführers werden ohne Eröffnung eines formellen Verfahrens unbehandelt abgelegt (E. 5.1). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00731   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Beschwerde

Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zuständig, da Angelegenheiten des Kindesschutzrechts solche des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts sind. Der Beschwerdeführer hätte den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten (E. 2.1). Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu (E. 2.2). Keine Weiterleitung der Beschwerde (E. 4). Zukünftige ungebührliche Eingaben des Beschwerdeführers werden ohne Eröffnung eines formellen Verfahrens unbehandelt abgelegt (E. 5.1). Nichteintreten.

  Stichworte: KINDESSCHUTZRECHT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNGEBÜHRLICHKEIT WEITERLEITUNGSPFLICHT ZIVILRECHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 5 Abs. III VRG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00731

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

KESB Winterthur-Andelfingen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Beschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2025 erstattete A eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen; seine drei Kinder würden von ihrer Mutter körperlich und sexuell missbraucht. Die KESB habe sich der Gefährdungsmeldung bis 10. Oktober 2025 anzunehmen und "der Gefahr subito nachzugehen" oder ihm – A – eine anfechtbare Verfügung zukommen zu lassen.

II.  

Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 5. November 2025 (Poststempel vom 6. November 2025) gelangte A an das Verwaltungsgericht und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der KESB Winterthur-Andelfingen bzw. deren Präsidentin bei der Behandlung seiner Gefährdungsmeldung(en).

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für deren Beurteilung als offensichtlich unzulässig erweist, ist das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2 Die Beschwerde ist ausdrücklich an Gesamtgerichts- und Abteilungspräsident Dr. iur. André Moser gerichtet, den der Beschwerdeführer als "befangen" bezeichnet und dem er vorwirft, die Präsidentin der Beschwerdegegnerin zu "schützen" und sie beim "Missbrauch" zu unterstützen (vgl. hinten E. 5.2). Ein Ausstandsbegehren stellte der Beschwerdeführer gleichwohl nicht. Dr. iur. André Moser kann damit ohne Weiteres an der vorliegenden Verfügung mitwirken, zumal kein von Amtes wegen zu beachtender Ausstandsgrund gegeben ist (vgl. § 5a Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ficht vor Verwaltungsgericht keinen konkreten Entscheid an; einen solchen legte er seiner Eingabe denn auch nicht bei. Vielmehr rügt er eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin bzw. deren Präsidentin (vorn II.). Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt indes jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00665, E. 1.1). Wie dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, sind Angelegenheiten des Kindesschutzrechts solche des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts (vgl. VGr, 28. Februar 2025, VB.2025.00118, E. 2.4 [nicht publiziert]; § 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde somit nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerden gegen Entscheide der KESB auf dem Gebiet des Kindesschutzrechts (oder das Verweigern oder Verzögern ebensolcher) werden in erster Instanz von den Bezirksräten und in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilt (Art. 450 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR. 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]).

2.2 Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls bereits bekannt, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin zukommen (VGr, 28. Februar 2025, VB.2025.00118, E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend; nicht publiziert]; ferner VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 3.1 mit Hinweisen). Sofern er um Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte, mangelte es dem Verwaltungsgericht daher ebenfalls an der erforderlichen Zuständigkeit. Der Kanton Zürich hat in § 13 Abs. 1 EG KESR festgelegt, dass die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB ist. Konkret ist das Gemeindeamt – als Verwaltungseinheit der Direktion der Justiz und des Innern – die zuständige Aufsichtsbehörde (Anhang 1 lit. A Ziff. 19 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11] in Verbindung mit Anhang 2 der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. März 2023 [JIOV, LS 172.110.1]).

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Mangels (erkennbarer) Fristgebundenheit und da es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts handelt, kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die allfällig zuständige Instanz im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, 54 und 56).

5.  

5.1 Die Beschwerde ist jedenfalls in gewissen Teilen als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG zu bezeichnen. So enthält sie neben anderem haltlose Bezichtigungen und unterschwellige Drohungen an die Adresse von Dr. iur. André Moser. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass zukünftige, ebenfalls als ungebührlich zu bezeichnende Eingaben seinerseits vom Verwaltungsgericht unbehandelt, mithin ohne Eröffnung eines formellen Verfahrens abgelegt würden.

5.2 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, Briefpost des Verwaltungsgerichts nur noch dann entgegenzunehmen, wenn sie – aus seiner Sicht – korrekt adressiert sei. Sodann scheint der Beschwerdeführer überzeugt zu sein, dass der Kanton Zürich, das Verwaltungsgericht und auch die Beschwerdegegnerin "Privatkonzerne" seien. Solche Forderungen und Vorbringen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen; weitere Erörterungen dazu erübrigen sich (vgl. BGr, 3. Juni 2025, 5A_416/2025, E. 3; 3. August 2022, 2C_624/2022, E. 2.2; VGr, 20. Dezember 2024, VB.2024.00005, E. 1.3 [den Beschwerdeführer betreffend]). Die Adresse des Beschwerdeführers ist folglich nicht anzupassen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern die vorliegende Angelegenheit öffentliches Recht beschlagen sollte, was nach dem Gesagtem indes nicht ersichtlich ist, käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage. Sofern der Angelegenheit demgegenüber eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, steht dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen. Beide Beschwerden wären innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin.

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