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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2026 VB.2025.00715

January 22, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,210 words·~26 min·4

Summary

Ausgang aus dem Strafvollzug | Justizvollzug und Wiedereingliederung/Ausgang aus dem Strafvollzug [Dem wegen Drogendelikten einsitzenden und für zehn Jahre des Landes verwiesenen Beschwerdeführer wurden Ausgänge/Beziehungsurlaube zur Tochter und zur Verlobten wegen mangelhafter Absprachefähigkeit und Fluchtgefahr verweigert, zumal die Beziehungspflege auch durch Besuche gewährleistet sei.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteistellung (E. 2). Die fehlende Aufenthaltsbewilligung sowie die zehnjährige Landesverweisung begründen eine fehlende Perspektive in der Schweiz und erhöhen die Fluchtgefahr erheblich (E. 5.2). Trotz fortgeschrittener Strafverbüssung verbleibt mit über 14 Monaten bis zur möglichen bedingten Entlassung und über fünf Jahren bis zum ordentlichen Strafende eine erhebliche Reststrafdauer; diese schliesst eine relevante Fluchtgefahr nicht aus (E. 5.3–5.4). Die bestehenden familiären Beziehungen in der Schweiz (Tochter, Verlobte) vermögen keine hinreichende soziale Verankerung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst eine Haftüberstellung ins Ausland beantragt hat und der Kontakt weiterhin durch Besuche aufrechterhalten werden kann (E. 5.5–5.7). Enge familiäre Beziehungen im Ausland eröffnen realistische Fluchtoptionen und verstärken die Fluchtgefahr zusätzlich (E. 5.8). Ein grundsätzlich korrektes Vollzugsverhalten schliesst Fluchtgefahr nicht aus, zumal ein schwerer Disziplinarverstoss aktenkundig ist und medizinisch bedingte Ausgänge nicht mit Vollzugslockerungen vergleichbar sind (E. 5.9–5.10). Mildere Massnahmen wie begleitete Ausgänge oder Electronic Monitoring sind ungeeignet, die festgestellte Fluchtgefahr auf ein verantwortbares Mass zu reduzieren (E. 5.11). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00715   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausgang aus dem Strafvollzug

Justizvollzug und Wiedereingliederung/Ausgang aus dem Strafvollzug [Dem wegen Drogendelikten einsitzenden und für zehn Jahre des Landes verwiesenen Beschwerdeführer wurden Ausgänge/Beziehungsurlaube zur Tochter und zur Verlobten wegen mangelhafter Absprachefähigkeit und Fluchtgefahr verweigert, zumal die Beziehungspflege auch durch Besuche gewährleistet sei.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteistellung (E. 2). Die fehlende Aufenthaltsbewilligung sowie die zehnjährige Landesverweisung begründen eine fehlende Perspektive in der Schweiz und erhöhen die Fluchtgefahr erheblich (E. 5.2). Trotz fortgeschrittener Strafverbüssung verbleibt mit über 14 Monaten bis zur möglichen bedingten Entlassung und über fünf Jahren bis zum ordentlichen Strafende eine erhebliche Reststrafdauer; diese schliesst eine relevante Fluchtgefahr nicht aus (E. 5.3–5.4). Die bestehenden familiären Beziehungen in der Schweiz (Tochter, Verlobte) vermögen keine hinreichende soziale Verankerung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst eine Haftüberstellung ins Ausland beantragt hat und der Kontakt weiterhin durch Besuche aufrechterhalten werden kann (E. 5.5–5.7). Enge familiäre Beziehungen im Ausland eröffnen realistische Fluchtoptionen und verstärken die Fluchtgefahr zusätzlich (E. 5.8). Ein grundsätzlich korrektes Vollzugsverhalten schliesst Fluchtgefahr nicht aus, zumal ein schwerer Disziplinarverstoss aktenkundig ist und medizinisch bedingte Ausgänge nicht mit Vollzugslockerungen vergleichbar sind (E. 5.9–5.10). Mildere Massnahmen wie begleitete Ausgänge oder Electronic Monitoring sind ungeeignet, die festgestellte Fluchtgefahr auf ein verantwortbares Mass zu reduzieren (E. 5.11). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ELECTRONIC MONITORING FAMILIE LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR TOCHTER URLAUB URLAUBSGESUCH

Rechtsnormen: § 61 JVV Art. 64 StGB Art. 74 StGB Art. 84 Abs. VI StGB § 29 Abs. III StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00715

Urteil

der Einzelrichterin

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausgang aus dem Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1989, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. November 2023 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und zwei Monaten, abzüglich 1'722 Tagen erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung für zehn Jahre ausgesprochen.

Seit dem 10. Dezember 2019 befindet sich A in Haft bzw. im (vorzeitigen) Strafvollzug. Seit dem 14. September 2023 verrichtet er seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg.

Zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe wird er am 26. März 2027 erstanden haben. Das Strafende fällt auf den 14. April 2031.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wiesen die Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungsund Vollzugsdienste, Strafvollzug (JuWe) das Gesuch von A um Gewährung von Ausgängen ab.

II.  

Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erhob A gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 25. September 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 betreffend Ausgang aus dem Strafvollzug ab (Dispositivziffer I). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies sie ab (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 610.- auferlegte sie A (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach sie keine zu (Dispositivziffer IV).

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Dispositiv-Ziffern I, II, III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 25. September 2025 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer (allenfalls begleitete) Ausgänge aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Weiter liess er beantragen, dass die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen resp. auf die Staatskasse zu nehmen seien. Ferner sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen und dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sowie die Rechtsanwältin C angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 10. November 2025 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf ihre Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die JuWe ersuchte am 2. Dezember 2025 unter Verweis auf die massgeblichen Vollzugsakten, auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 1. Dezember 2025 um Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 12. Dezember 2025 mitteilen, auf eine Stellungnahme zu den genannten Vernehmlassungen zu verzichten.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Über Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Strafund Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) entscheidet ein volloder teilamtliches Mitglied als Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessens-missbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.  

2.1 § 29 Abs. 3 StJVG sieht vor, dass die Oberstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung hat, wenn die Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person betrifft, die eine Tat gemäss Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] begangen hat. Art. 64 Abs. 1 StGB erfasst folgende Taten: Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.

2.2 In Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) hat das Bundesgericht unlängst festgehalten (BGr, 4. März 2025, 7B_136/2025, E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass diese grundsätzlich keine Gewalthandlungen sind, aus denen konkrete Opfer hervorgehen. Sie sind in erster Linie gegen die öffentliche Gesundheit und somit nicht gegen ein Individualrechtsgut gerichtet (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGE 124 IV 97 E. 2c). Nur ausnahmsweise kann, vordergründig bei Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, allenfalls in Verbindung mit einem qualifizierenden Merkmal nach Abs. 2, von einer konkreten Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität ausgegangen werden (BGr, 4. März 2025, 7B_136/2025, E. 2.4.1).

2.3 In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Dafür wurde er namentlich mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten bestraft. Mit Blick in die Verfahrensakten und den dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person weder schwer beeinträchtigt hat noch beeinträchtigen wollte. Demnach liegt hier keine Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Folgerichtig hat die Oberstaatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteistellung (§ 29 Abs. 3 StJVG e contrario).

3.  

3.1 Im Strafvollzug ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7).

3.2 Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.3). Nach § 61 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangsund Urlaubsgewährung bewilligt (Abs. 1). Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (Abs. 3). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (Abs. 4).

3.3 Die Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien), welche unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB im Normalvollzug Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung regeln (Ziff. 1.2 Urlaubsrichtlinien). Eingewiesenen Personen – in den Urlaubsrichtlinien wird dieser Terminus anders als im StGB untechnisch verwendet – können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1.2 lit. a Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist. Unter anderem kann Sachurlaub für die Geburt, die Taufe, erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen bewilligt werden (Ziff. 4.5.1 Urlaubsrichtlinien). Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6.1 Urlaubsrichtlinien). Sowohl für Sach- wie auch für Beziehungsurlaube gelten sodann zeitliche Einschränkungen (Ziff. 4.5.2 und 4.6.2 Urlaubsrichtlinien).

3.4 Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen. Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3; BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2).

3.5 Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang. Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.7).

3.6 Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.8).

3.7 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensübersowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Umstand, wonach der Beschwerdegegner hinsichtlich des Wohnsitzes der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers von einer unzutreffenden Annahme ausgegangen sei, den Verfahrensausgang nicht beeinflusse. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sei der Wohnort der Lebenspartnerin nicht entscheidend. Weiter hielt sie fest, dass fluchtgefährliche Personen gesetzlich keinen Anspruch auf Ausgänge oder Urlaub hätten und beim Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr bestehe. Aufgrund der zehnjährigen Landesverweisung fehle ihm eine Zukunftsperspektive in der Schweiz. Zudem sei eine bedingte Entlassung frühestens Ende März 2027 möglich, während bis zum Strafende noch rund fünfeinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu vollziehen seien (im April 2031). Sein Interesse an einem ordnungsgemässen Vollzugsabschluss in der Schweiz erscheine daher gering, zumal eine Flucht lediglich eine vorzeitige Ausreise bedeuten würde. Auch seien seine sozialen Bindungen in der Schweiz nicht ausreichend gefestigt um ihn an einer Flucht zu hindern, da er nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe und sich vor der Verhaftung nur deliktsbedingt in der Schweiz aufgehalten habe. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer verfüge über enge Bezugspersonen im Ausland, insbesondere mehrere Kinder und weitere Familienangehörige in verschiedenen Ländern, was zusätzliche Fluchtmöglichkeiten eröffne. Bereits im ursprünglichen Vollzugsplan vom 6. März 2020 sei bei ihm deshalb von Fluchtgefahr ausgegangen und auf Vollzugslockerungen verzichtet worden. Der Rückzug des Überstellungsantrags in die Niederlande habe zudem seine Rückführungsbereitschaft relativiert. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit dem Aspekt der Fluchtgefahr auseinandersetze. Seine pauschale Berufung auf die Möglichkeit begleiteter Ausgänge greife nicht, da gewichtige Gründe dagegen sprächen, namentlich das fehlende Aufenthaltsrecht, die lange Landesverweisung, die erhebliche Reststrafdauer sowie die Auslandskontakte. Auch aus seinem beanstandungsfreien Verhalten während eines Spitalaufenthalts lasse sich keine fehlende Fluchtgefahr ableiten. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Fluchtgefahr auch durch begleitete Ausgänge nicht auf ein verantwortbares Mass reduziert werden könne, da das Vollzugspersonal nicht verpflichtet sei, eine Flucht unter allen Umständen zu verhindern. Des Weiteren sei eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den Begleitpersonen derzeit nicht gewährleistet, was für das Gelingen von begleiteten Ausgängen jedoch unabdingbar sei. Insgesamt liege eine hinreichend konkrete Fluchtgefahr vor, der weder durch Begleitmassnahmen noch durch Auflagen ausreichend begegnet werden könne. Die Verweigerung von Ausgängen erweise sich daher als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen weiterhin im Rahmen von Besuchen pflegen könne. Diese Einschätzung bewege sich ohne Weiteres im Rahmen des dem Beschwerdegegner zustehenden (weiten) Ermessens.

4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass seine engen und seit Jahren gelebten Beziehungen zu seiner Tochter und zu seiner Verlobten unbestritten seien. Die Beziehung zur Verlobten werde regelmässig durch Besuche und häufige Telefonkontakte gepflegt und sei in der früheren Verfügung vom 27. Mai 2025 lediglich aufgrund der unzutreffenden Annahme ihres Wohnsitzes in Spanien in Frage gestellt worden. In Wahrheit liege eine intensive Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson vor. Auch die Beziehung zur Tochter sei zu Unrecht relativiert worden. Die zeitweise Reduktion der Besuche sei ausschliesslich auf seine Inhaftierung sowie auf vollzugsbedingte Besuchsbeschränkungen der Kindsmutter zurückzuführen gewesen. Seit Mai 2025 fänden die Besuche wieder regelmässig statt. Zudem sei aus entwicklungspsychologischer Sicht unbestritten, dass es für das Kindeswohl wichtig sei, die Vater-Tochter-Beziehung auch ausserhalb der Haft zu pflegen, was von der Vorinstanz vollständig ausser Acht gelassen worden sei. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht mit seiner Absprache- und Kooperationsfähigkeit auseinandergesetzt. Sein Verhalten im Vollzug stehe der Gewährung von Ausgängen nicht entgegen. Der Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 23. Mai 2025 enthalte überwiegend pauschale und nicht konkretisierte Vorwürfe, etwa zu angeblich manipulativen Tendenzen oder überfreundlichem Verhalten, ohne diese mit konkreten Vorkommnissen zu belegen. Insgesamt zeichne der Vollzugsbericht jedoch ein positives Bild: Er verhalte sich anständig, kontrolliert, setze seine Interessen ausschliesslich mit rechtmässigen Mitteln durch, könne negative Entscheide akzeptieren und sei zur Zusammenarbeit fähig. Sein Engagement in einer Theaterproduktion der JVA mit positiven Rückmeldungen sei hingegen unerwähnt geblieben. Sein gutes Vollzugsverhalten sei im Rekursverfahren ausdrücklich anerkannt worden. Ferner dürfe inhaftierten Personen nicht vorgehalten werden, wenn sie ihre Anliegen auf den vorgesehenen Wegen einbrächten. Ihm gestützt auf seine Diskussionsfreudigkeit Ausgänge zu verwehren, sei insoweit unzulässig. Der Vollzugsbericht halte gerade ausdrücklich fest, dass er Vorgaben und Absprachen einhalte und kooperationsbereit sei. Die gegenteilige Behauptung sei insofern widersprüchlich und sachlich unhaltbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei bewilligten Ausgängen nicht an Auflagen halten würde, was er bereits bei begleiteten Ausgängen zu medizinischen Behandlungen unter Beweis gestellt habe. Schliesslich bestehe keine Fluchtgefahr, welche die Verweigerung von Ausgängen rechtfertigen würde. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine drohende Ausweisung nach der Strafverbüssung nicht allein oder vorrangig zur Bejahung der Fluchtgefahr herangezogen werden, da dies dem Grundsatz der konkreten Beurteilung der Fluchtgefahr widerspreche. Zudem sehe Art. 84 Abs. 6 StGB keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen Strafgefangenen vor. Auch der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strafgesetzbuches und entsprechenden Antrags des Ständerats bewusst darauf verzichtet, Personen mit Fernhaltemassnahmen generell von Ausgängen auszuschliessen. Selbst wenn eine Wegweisung feststehe, müsse eine Flucht aufgrund der konkreten Umstände insgesamt als wahrscheinlich erscheinen, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch lasse die verbleibende Reststrafdauer, die bestehende Perspektive als EU-Bürger nach Ablauf der Landesverweisung in der Schweiz Fuss zu fassen sowie die engen familiären Beziehungen keine Fluchtneigung erkennen. Der pauschale Hinweis auf im Ausland lebende Angehörige lasse ebenfalls keine konkrete Fluchtgefahr erkennen. Der Rückzug des Überstellungsgesuchs in die Niederlande relativiere seine Rückkehrbereitschaft nicht, sondern sei sachlich begründet gewesen und spreche eher gegen eine Fluchtabsicht. Ferner verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihm im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen bereits mehrfach faktische Sachurlaube gewährt worden und problemlos verlaufen seien, obwohl reale Fluchtgelegenheiten bestanden hätten. Dies belege sowohl seine Absprache- und Kooperationsfähigkeit als auch das Fehlen einer konkreten Fluchtgefahr. Schliesslich habe die Vorinstanz ohne ausreichende Prüfung pauschal angenommen, eine Begleitung durch Vollzugspersonal würde die Fluchtgefahr nicht ausreichend senken. Dabei stelle das Electronic Monitoring – allenfalls kombiniert mit einer Begleitung – ein geeignetes und milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Ausgangsverweigerung dar, weshalb es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend zu berücksichtigen sei.

5.  

5.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht den beantragten Ausgang verwehrt hat. Die Vorinstanz prüfte den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers umfassend, indem sie sowohl die Fluchtgefahr als auch das Vollzugsverhalten, den verbleibenden Strafrest und die Verhältnismässigkeit der daraus folgenden Ausgangsverweigerung berücksichtigte. Hierbei legte sie in differenzierte Weise die Argumente dar, welche für eine Fluchtgefahr sprachen und begründete diese in schlüssiger Weise.

5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung voraussichtlich am 26. März 2027 wie erwartet, wird verlassen müssen. Zwar stellt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das einzige Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr dar, erhöht diese aber vorliegend in nicht unbeträchtlichem Umfang (oben, E. 3.5). Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Freizügigkeitsstatus beruft und damit auf eine potenzielle spätere Rückkehr in die Schweiz verweist, ändert dies nichts daran, dass gegen ihn eine zehnjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde. Ab seiner Entlassung aus der Haft wird er sich daher für ein Jahrzehnt nicht in der Schweiz aufhalten dürfen. Folglich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, soweit sie dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgesprochenen zehnjährigen Landesverweisung eine fehlende Perspektive in der Schweiz attestiert.

5.3 Sodann verwies die Vorinstanz zu Recht auf die noch verbleibende Dauer der Freiheitsstrafe und machte auf die von ihr auszugehende und nicht zu unterschätzende Bedeutung aufmerksam. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass das Interesse, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen mit fortschreitender Verbüssung der Strafe grundsätzlich abnehme. Hingegen vermag sein Einwand, dass angesichts der nur noch bis zum 26. März 2027 verbleibenden 14 Monate keine oder höchstens eine geringe Fluchtgefahr bestehe, nicht durchzudringen. Das Bundesgericht setzt sehr hohe Anforderungen, wenn es darum geht, dass eine noch verbleibende Strafdauer im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung als relativ kurz qualifiziert werden soll. So hielt es in seiner Rechtsprechung unter anderem fest, dass eine verbleibende Strafdauer von etwas mehr als einem Jahr die Annahme von Fluchtgefahr nicht von vornherein ausschliesst. Selbst ein Zeitraum von rund 16 Monaten bis zum ordentlichen Strafende wurde als nicht unerheblich eingestuft (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1 und 5.4). Erst eine Restdauer von etwa einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung wurde als relativ kurz bezeichnet (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht bestätigte zudem die Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst etwas mehr als die Hälfte seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hatte (VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 4.4). Bei einer verbleibenden Strafdauer von rund drei Jahren wurde eine zurückhaltende Einschätzung der Fluchtgefahr allein aufgrund dieses Umstands als nicht gerechtfertigt angesehen (VGr, 28. August 2015, VB.2015.00420, E. 4.5). Demgegenüber erachtete das Verwaltungsgericht einen Zeitraum von noch etwa zehn Monaten bis zur bedingten Entlassung als derart fortgeschritten, dass ein Urlaubsgesuch nicht mehr mit der Reststrafdauer begründet abgelehnt werden könne (VGr, 23. Juli 2015, VB.2015.00228, E. 6.1 und 6.4).

5.4 Der Beschwerdeführer wird zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe voraussichtlich am 26. März 2027 erstanden haben. Folglich verbleiben ihm immer noch über 14 Monate bis zur möglichen bedingten Entlassung. Nach den genannten Kriterien kann der noch zu vollziehende Strafvollzug vorliegend nicht als relativ kurz angesehen werden. Im Übrigen verbleiben dem Beschwerdeführer bis zum ordentlichen Strafende am 14. April 2031 noch über fünf Jahre. Bereits aus diesem Grund erscheint eine zurückhaltende Beurteilung des Fluchtrisikos nicht als gerechtfertigt. Weiter ist das objektive Interesse, sich dem weiteren Vollzug zu entziehen, nicht als marginal zu qualifizieren. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist damit zwar geringer als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal eine Flucht den Vollzug der gesamten Reststrafe bis ins Jahr 2031 nach sich ziehen würde. Dieser Umstand allein vermag die aufgrund der konkreten Gegebenheiten bestehende Fluchtgefahr jedoch nicht zu entkräften. Ausserdem kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine bedingte Entlassung – auch wenn sie den Regelfall darstellt – tatsächlich zum Zweidrittelstermin erfolgen wird. Dies, zumal die bedingte Entlassung eine günstige Legalprognose voraussetzt, deren Beurteilung erst Gegenstand im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung sein wird. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die verbüsste Strafvollzugsdauer zutreffend in ihre Abwägung einbezogen, ohne ihr eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. In der Gesamtbetrachtung ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Verbüssung der Strafe erhebliches Gewicht beigemessen und die Fortführung des Strafvollzugs gegenüber dem spezialpräventiven Zweck des Beziehungsurlaubs als überwiegend erachtet hat. Dies erscheint weiterhin mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar.

5.5 Selbst in Hinblick auf die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint die Beurteilung der Vorinstanz noch mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit vereinbar und diese wurden zutreffend gewürdigt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er eine bestehende Beziehung zu seiner Tochter und zu seiner Verlobten pflegt. In Anbetracht der Gesamtumstände vermögen diese jedoch keine hinreichende Verankerung in der Schweiz begründen, die geeignet wäre, eine Flucht zuverlässig zu verhindern. So ist nicht von der Hand zu weisen und es wird auch im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2023 bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer primär deliktsbedingt und ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgehalten hat. Dies wird insbesondere durch den Umstand verdeutlicht, dass seine Tochter gemäss E-Mail der Kindsmutter vom 26. Oktober 2025 bei seiner Verhaftung im Dezember 2019 erst rund eineinhalbjährig war. Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2023 geht weiter hervor, dass die Deliktsbegehungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2017-2018 stattfanden. Abstellend auf das Alter der Tochter bei seiner Verhaftung ergibt sich, dass diese während seiner Deliktsbegehungen erst gezeugt bzw. geboren wurde. Im Hinblick auf den Zeitablauf ist auch davon auszugehen, dass er während dieser Zeit noch eine Beziehung zur Kindsmutter pflegte und seine Beziehung zu seiner jetzigen Verlobten in Freiheit [noch] nicht bestand. Zudem vermag er aus dem Einwand, er habe vor der Verhaftung in der Schweiz gelebt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Tatsächlich bestätigt er damit seine Wiederhandlungen gegen das AIG, zumal er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

5.6 In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz seiner geltend gemachten engen Beziehungen zu seiner Tochter und seiner Verlobten die Überstellung zur Verbüssung seiner Haftstrafe in die Niederlande beantragt hatte. Folglich nahm er mit dem Antrag auf Überstellung bewusst in Kauf, dass er seine Tochter und seine Verlobte über einen sehr langen Zeitraum nicht mehr regelmässig wird sehen können, was seine geltend gemachte enge Beziehung unweigerlich relativiert. Zwar zog er seinen Antrag auf Überstellung seiner Haftverbüssung nach Gutheissung seines Gesuchs durch die in- und ausländischen Behörden zurück. Dieser Rückzug erfolgte jedoch nicht aufgrund der grossen Distanz zu seiner Tochter und seiner Verlobten, sondern gemäss seinem Vorbringen einzig aufgrund seiner nachträglichen Erkenntnis, dass die Haftdauer in den Niederlanden länger ausfallen würde als in der Schweiz. Der Grund für den Rückzug ist dem Beschwerdeführer nicht negativ anzulasten, jedoch entsprechend in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, weshalb seine Verlobte oder seine in der Schweiz lebende Tochter ihn von einer Flucht abhalten würden. Hinzu kommt, dass das Verfahren zur Überstellung nach dem Rückzug des entsprechenden Antrags nun entgegen dem Willen des Beschwerdeführers in Gang gesetzt wurde und derzeit pendent ist. Die damit verbundene mögliche Überstellung gegen seinen Willen ist ebenfalls als wesentliches Indiz für das Bestehen von Fluchtgefahr zu werten.

5.7 Soweit der Beschwerdeführer das Kindeswohl und die entwicklungspsychologische Bedeutung der Vater-Tochter-Beziehung hervorhebt, ist ihm zwar grundsätzlich beizupflichten. Indessen ist zu betonen, dass er mit seinem Antrag auf Überstellung seiner Haftstrafe die Beziehungspflege zu seiner Tochter aus eigenem Antrieb erheblich erschweren wollte und damit ein entsprechend geringes Interesse an deren Aufrechterhaltung zum Ausdruck brachte. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Kontakt zu seiner Tochter ohnehin auch weiter im Rahmen von Besuchen aufrechterhalten werden kann. Dies umso mehr, als selbst die Kindsmutter in ihrer E-Mail vom 26. Oktober 2025 bestätigte, dass sie mit ihrer Tochter den Beschwerdeführer seit Mai 2025 wieder regelmässig, mindestens 2-mal im Monat besuchen gehen würde. Die Verweigerung von Ausgängen führt somit nicht zu einem vollständigen Abbruch der familiären Beziehungen und erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig.

5.8 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in den Niederlanden noch drei weitere Kinder hat. Zudem lebt auch eine Schwester in den Niederlanden und eine weitere in den USA sowie seine Mutter auf Aruba (Niederländische Antillen). Folglich verfügt er über enge familiäre Beziehungen im Ausland. Der pauschale Einwand, im Ausland lebende Angehörige liessen keine konkrete Fluchtgefahr erkennen, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Diese Auslandskontakte eröffnen realistische Fluchtoptionen und verstärken die Fluchtgefahr zusätzlich. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihm die Vater-Kind-Beziehung wichtig ist und er sich für diese einsetzt, weshalb sie auch entsprechend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist.

5.9 Hinsichtlich des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Sie hat das grundsätzlich beanstandungsfreie Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dieses jedoch zutreffend als nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Fluchtgefahr qualifiziert. Ein korrektes Verhalten im Vollzug ist zwar positiv zu würdigen, schliesst eine Fluchtgefahr jedoch nicht aus, zumal diese regelmässig erst bei Vorliegen einer konkreten Gelegenheit realisiert wird. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich an Vorgaben halte und Anordnungen befolge, im Lichte der Akten nicht uneingeschränkt bestätigt werden können. So wurde der Beschwerdeführer wegen eines schweren Disziplinarverstosses mit Disziplinarverfügung vom 21. November 2025 zu einer Arreststrafe von fünf 5 Tagen bestraft, weil er sich aktiv an einer Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen beteiligt und diesem zweimal mit einem Duschstuhl gegen den Kopf geschlagen habe.

5.10 Auch aus dem geltend gemachten beanstandungsfreien Verhalten während medizinisch bedingter Ausgänge oder Spitalaufenthalte kann nicht ohne Weiteres auf das Fehlen einer Fluchtneigung geschlossen werden. Diese Situationen stehen ohnehin in einem anderen Kontext und sind nicht mit geplanten Vollzugslockerungen vergleichbar. Im Übrigen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinisch bedingten Ausgänge erst nach der Erhebung des Gesuchs um Ausgang erfolgt sind. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer somit gezielt vorbildlich verhalten hat, um die Bewilligung zu erhalten, weshalb er hieraus nichts zu seinen Gunsten im Hinblick auf seine Absprache- und Kooperationsfähigkeit ableiten kann.

5.11 Der Einwand, der Vollzugsbericht enthalte widersprüchliche oder pauschale Einschätzungen, vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat sich nicht allein auf einzelne Charakterisierungen gestützt, sondern nachvollziehbar dargelegt, weshalb derzeit keine hinreichend verlässliche Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen begleiteter Ausgänge besteht. Eine solche Zusammenarbeit ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen von begleiteten Ausgängen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Frage milderer Massnahmen, namentlich begleiteter Ausgänge pflichtgemäss geprüft und nachvollziehbar verworfen. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vollzugspersonal nicht verpflichtet ist, eine Flucht unter allen Umständen zu verhindern, und dass die festgestellte Fluchtgefahr auch durch Begleitmassnahmen nicht auf ein verantwortbares Mass reduziert werden kann. Eine Kontrolle des Hafturlaubs mittels Electronic Monitoring wäre – selbst unter der Annahme, dass eine solche Massnahme im konkreten Fall überhaupt verfügbar wäre – lediglich geeignet, spontanen und geringfügigen Fluchtimpulsen entgegenzuwirken. Der im vorliegenden Verfahren anzunehmenden ernsthaften Fluchtgefahr vermag sie hingegen nicht zu begegnen (vgl. VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 5.2; VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Im Übrigen bestehen gegenwärtig keine Electronic-Monitoring-Instrumente, die im Rahmen von Hafturlauben eine effektive Verhinderung einer Flucht gewährleisten könnten (vgl. https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/strafvollzug-und-strafrechtliche-massnahmen/electronic-monitoring.html, besucht am 8. Januar 2026).

5.12 Nach dem Gesagten liegt eine hinreichend konkrete Fluchtgefahr vor, der weder durch Auflagen noch durch begleitete Ausgänge ausreichend begegnet werden kann. Insgesamt erscheint die angefochtene Verfügung, nicht zuletzt auch mit Blick auf das der Vollzugsbehörde zustehende (weite) Ermessen (vgl. oben E. 3.7), nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen wurde.

6.2 Im Rekursverfahren legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dar, sondern machte lediglich geltend, er verfüge als Strafgefangener über keinerlei Einkommen und Vermögen, weshalb er notorischerweise als bedürftig zu gelten habe.

6.3 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits zutreffend festhielt und auf welche nachfolgend nochmals hinzuweisen ist, nahm das Verwaltungsgericht vereinzelt die Bedürftigkeit der gefangenen Person aufgrund der langen Haftdauer an (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 7.2; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 5.2; VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 6.3). Diese Fälle betrafen aber jeweils Personen, die sich bereits seit über zehn Jahren im Gefängnis befanden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden, ihre Mittellosigkeit grundsätzlich zu belegen haben. Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten. Aus diesem Grund genügt der Hinweis, dass sich die betreffende Person im Strafvollzug befinde, zur Darlegung der Mittellosigkeit in der Regel nicht (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2).

6.4 Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer substanziierte in seiner Rekursschrift vom 3. Juli 2025 nicht, aus welchen Akten sich die Mittellosigkeit ergeben würde, sondern bezeichnete diese als gerichtsnotorisch. Damit erfüllte er – trotz anwaltlicher Vertretung – die ihn treffende Pflicht zur hinreichenden Substanziierung nicht. Unter diesen Gegebenheiten bestand für die Vorinstanz weder Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen noch eine Verpflichtung, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist.

6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.6 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

6.7 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Saldo seines Freikontos sich auf Fr. 47.50 und jenes des Zweckkontos auf Fr. 213.41 beläuft. Da das Geld auf dem Sparkonto nicht realisierbares Vermögen darstellt, dass der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, ist dieses nicht weiter zu berücksichtigen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Folglich weist der Beschwerdeführer im Strafvollzug nur einen sehr geringen Kontosaldo auf und scheinen auch keine anderen Vermögen vorhanden zu sein. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2023, auf das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift verweist. Nach dem Gesagten darf auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit des Ausgangs für den Beschwerdeführer erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.8 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Auslagen separat vergütet werden. Die Entschädigung beträgt auch hier in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen (§ 3 AnwGebV).

6.9 Rechtsanwalt B macht in seiner eingereichten Honorarnote vom 30. Oktober 2025 einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 5 Minuten geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 24.70 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Ausgehend vom regulären Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt dies einen Aufwand von Fr. 3'343.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 3'613.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 3'613.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.10 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    1'100.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      120.--    Zustellkosten, Fr.    1'220.--   Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'613.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern. c)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

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