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Zürich Verwaltungsgericht 11.11.2025 VB.2025.00712

November 11, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,490 words·~7 min·10

Summary

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses | Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, gab im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Italiener zu sein, und wies sich mit einer italienischen Identitätskarte aus. Diese erwies sich gemäss späteren Abklärungen des BAZG und der Polizei als gefälscht. Die Verwendung der gefälschten Identitätskarte ermöglichte es ihm, von der günstigeren ausländerrechtlichen Freizügigkeitsregelung zu profitieren. Mit dem Beschwerdegegner und dem SEM ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Seinem Rekurs scheinen zudem kaum Aussichten auf Erfolg beschieden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig (zum Ganzen E. 2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00712   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, gab im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Italiener zu sein, und wies sich mit einer italienischen Identitätskarte aus. Diese erwies sich gemäss späteren Abklärungen des BAZG und der Polizei als gefälscht. Die Verwendung der gefälschten Identitätskarte ermöglichte es ihm, von der günstigeren ausländerrechtlichen Freizügigkeitsregelung zu profitieren. Mit dem Beschwerdegegner und dem SEM ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Seinem Rekurs scheinen zudem kaum Aussichten auf Erfolg beschieden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig (zum Ganzen E. 2). Abweisung.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN ÖFFENTLICHE ORDNUNG PROZESSAUSSICHTEN TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG § 25 Abs. 3 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00712

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1992 geborener Staatsangehöriger Albaniens. Er reiste im März 2023 in die Schweiz ein und ersuchte unter Vorlage einer italienischen Identitätskarte (Carta d'identità) und eines Arbeitsvertrags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm eine solche am 3. Juli 2023.

Am 10. Mai 2025 wurde A beim Grenzübergang C kontrolliert. Die Zollbeamten hegten bei dieser Kontrolle den Verdacht, dass es sich bei der italienischen Identitätskarte von A um eine Fälschung handeln könnte, weshalb das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) weitere Abklärungen bei seiner Fachstelle Dokumente in Auftrag gab, bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Täuschung der Behörden einreichte und das Migrationsamt des Kantons Zürich über seine Ermittlungen informierte. Die Abklärungen des BAZG bei der Gemeinde E (Italien), welche den Personalausweis angeblich ausgestellt habe, ergaben, dass bei der Gemeinde keine Daten zu A vorlägen und die Nummer der Identitätskarte zu einer Identitätskarte einer anderen Person passe, die von der Gemeinde F (Italien) ausgestellt worden sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich liess die italienische Identitätskarte von A zudem durch die Dokumentenprüfstelle der Flughafenpolizei überprüfen, welche ebenfalls zum Schluss kam, es handle sich dabei um eine Fälschung.

Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. September 2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Letzteres begründete es damit, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der unverzüglichen Wegweisung von A bestehe, da er sein Anwesenheitsrecht durch Täuschung erschlichen habe.

II.  

Hiergegen erhob A am 7. Oktober 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte unter anderem sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses.

Mit Zwischenentscheid vom 20. Oktober 2025 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und begründete dies im Wesentlichen mit einer klar negativen Hauptsachenprognose.

III.  

Am 30. Oktober 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2025 aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Ausserdem ersuchte er um einen Vollzugsstopp.

Die Abteilungspräsidentin forderte das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2025 zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Stellungnahme auf und ordnete an, dass ein Wegweisungsvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer einstweilen zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November 2025 auf Stellungnahme; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).

Die Verpflichtung einer hier vormals aufenthaltsberechtigten ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen (vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1, und 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen; ferner Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 25 f.).

2.2 Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Die Prozessaussichten können miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Es gilt zu vermeiden, dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.2, und 11. Februar 2021, VB.2020.00902, E. 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Gesuchs vom 17. März 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Italiener zu sein, und wies sich mit einer italienischen Identitätskarte aus. Spätere Abklärungen des BAZG bei den italienischen Behörden sowie eine Dokumentenprüfung durch die entsprechende Fachabteilung der Flughafenpolizei ergaben, dass es sich bei der verwendeten Identitätskarte um eine Fälschung handle. Ohne dieses Papier wäre dem Beschwerdeführer als einem albanischen Staatsangehörigen – ohne weiteren Bezug zur Schweiz und ohne spezifische berufliche Fähigkeiten – jedoch keine Bewilligung erteilt worden.

Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit dem Inhalt der Dokumentenprüfung der Flughafenpolizei bzw. gar nicht mit Auskünften der italienischen Behörden, dass es sich bei der von ihm vorgelegten italienischen Identitätskarte um eine Totalfälschung handle. Stattdessen verweist er nur darauf, dass betreffend seine Staatsangehörigkeit weitere Abklärungen bei der italienischen Einbürgerungsbehörde notwendig wären. Zudem habe keine Täuschungsabsicht bestanden und habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht ausreichend mit seinen Vorbringen im Rekurs auseinandergesetzt habe, nämlich dass er im Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden einen Freispruch erwarte und dass er sich in der Schweiz wohl verhalten und stets gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer legt (trotz Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) keinerlei Belege dafür ins Recht, dass er tatsächlich die italienische Staatsangehörigkeit hat, während bei summarischer Betrachtung der Aktenlage – insbesondere der Auskünfte der Gemeinde E (Italien) und des Dokumentenprüfungsberichts der Flughafenpolizei – anzunehmen ist, dass es sich bei seiner italienischen Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Für diesen Schluss braucht auch ein allfälliges hängiges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgewartet zu werden; die Verwaltungsbehörden sind nicht an die Würdigung der Beweise durch die Strafbehörden gebunden (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2022.00427, E. 3.2; ferner BGr, 30. Juli 2025, 2C_282/2025, E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Da zudem bereits Abklärungen bei den italienischen Behörden aktenkundig sind, brauchte sich die Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid auch nicht weiter mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dass er noch weitere Abklärungen in Italien veranlassen wolle, und ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.

Im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Beurteilung spricht alles dafür, dass der Beschwerdeführer die hiesigen Behörden bewusst über seine Nationalität täuschte, um die Zulassungsbestimmungen zu umgehen.

2.4 Angesichts dessen ist mit dem Beschwerdegegner und dem Staatssekretariat für Migration davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. dazu etwa Tobias Grasdorf-Meyer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 5 N. 69; ferner VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.3), und scheinen seinem Rekurs zudem kaum Aussichten auf Erfolg beschieden.

Das Vortäuschen eines Unionsbürgerrechts rechtfertigt nach dem Bundesgericht ohne Weiteres einen Widerruf der solcherart erschlichenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (siehe dazu BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2 und E. 4.2.4; ferner BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Gewichtige private Interessen, die gegen den Bewilligungswiderruf (und den Entzug der aufschiebenden Wirkung) sprechen, macht der Beschwerdeführer hier nicht geltend. Der blosse Umstand, dass er in der Schweiz seit seiner Einreise einer Erwerbstätigkeit nachgeht und über einen guten Leumund verfügt, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen. Die angeblich beabsichtigte Eheschliessung mit einer italienisch-schweizerischen Doppelbürgerin wird nicht weiter substanziiert.

2.5 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.  

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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