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Geschäftsnummer: VB.2025.00708 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Spesen
Der Beschwerdeführer war zwar Adressat der Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Erstattung von Fahrspesen und damit formell beschwert. Strittig sind jedoch nur Fahrspesen für eine andere Person, die überdies selbst bei der Beschwerdegegnerin angestellt ist. Entsprechend kann der Beschwerdeführer keinen eigenen persönlichen und praktischen Nutzen aus der Rechtsmittelerhebung ziehen und hätte die Vorinstanz auf seinen Rekurs nicht eintreten dürfen (E. 1.3.2 f.). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Stichworte: DRITTBESCHWERDE INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES MATERIELLE BESCHWER REKURSLEGITIMATION
Rechtsnormen: § 21 Abs. 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00708
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule B,
vertreten durch Rektor F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Spesen,
hat sich ergeben:
I.
A ist Lehrer an der Kantonsschule B. Er organisierte im Schuljahr 2024/2025 einen Praxistag für die Maturanden der Fachschaft Wirtschaft und Recht, der am 5. Februar 2025 in C und D stattfand. Für die An- und Rückreise erwarb A bei der SBB eine Schultageskarte à Fr. 15.- pro Person für die insgesamt 62 teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie für sich selbst und eine Begleitperson. Eine weitere Begleitperson, E, verfügte über ein Generalabonnement (GA) und benötigte daher keine Tageskarte. In der Spesenabrechnung vom 5. Februar 2025 beantragte A bei der Kantonsschule B für die Fahrkosten von E eine Entschädigung von Fr. 212.20, wobei dies den Kosten entspricht, die ohne GA für die am 5. Februar 2025 genutzten Zugverbindungen in der 1. Klasse angefallen wären.
Am 2. April 2025 verfügte der Rektor der Kantonsschule B, dass die Vergütung der Auslagen nicht gemäss der eingereichten Spesenabrechnung erfolgen könne. Stattdessen sprach er A für Fahrtkosten von E Fr. 15.- zu.
II.
Einen hiergegen am 10. April 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 30. September 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A erhob am 21. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei unter Entschädigungsfolge der Entscheid der Bildungsdirektion vom 30. September 2025 aufzuheben und die Kantonsschule B zu verpflichten, ihm die beantragte Spesenentschädigung von Fr. 212.20 für die Fahrkosten von E auszurichten.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 14. November 2025 auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule B beantragte am 22. November 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A hielt am 5. Dezember 2025 an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]).
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht die Zusprechung einer Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 212.20 statt nur Fr. 15.-. Der Streitwert beträgt daher Fr. 197.20. Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
1.3.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220, E. 1.2; vgl. Bertschi, § 21 N. 29). Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht (vgl. Bertschi, § 21 N. 16; vgl. auch VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220, E. 3.2.1; vgl. zur analogen Rechtslage nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] BGE 150 II 409 E. 2.2.2).
1.3.2 Zwar war der Beschwerdeführer Adressat der Verfügung der Beschwerdegegnerin und damit formell beschwert. Wie er aber selbst vorbringt, geht es um Fahrspesen für E und nicht für sich selbst. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die "Gesamtabrechnung" erstellte und die Verfügung an ihn adressiert war, führt noch nicht dazu, dass er einen eigenen praktischen Nutzen aus der Rechtsmittelerhebung ziehen kann, zumal E selbst Lehrperson bei der Beschwerdegegnerin ist und damit auch in eigenem Namen den Ersatz von dienstlichen Auslagen hätte verlangen können. Die Wahrnehmung von Interessen eines Dritten (hier: von E) vermag nach dem zuvor Ausgeführten kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels zu begründen.
1.3.3 Entsprechend hätte die Vorinstanz mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eintreten dürfen. Dies führt dazu, dass auch die vorliegende Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist und nicht auf die Rechtmässigkeit der gewährten Spesenentschädigung für die Fahrspesen von E eingegangen werden muss.
2.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gleiche gilt für die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegnerin (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
3.
Da der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Bildungsdirektion.