Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 03.11.2025 VB.2025.00689

November 3, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,319 words·~12 min·10

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit an, als die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschwerdegegner aufgrund des zwischen den Parteien anlässlich der persönlichen Anhörung geschlossenen "Vergleichs" für berechtigt erklärte, die gemeinsamen Kinder bei der Tagesmutter abzuholen und später zur Mutter der Beschwerdeführerin zu bringen (E. 1.2). Das Festlegen von – wenn auch auf die Dauer der Schutzmassnahmen beschränkten – Betreuungsregeln gehört nicht in den Aufgabenbereich des Zwangsmassnahmengerichts in Gewaltschutzangelegenheiten, erst recht dann nicht, wenn – wie vorliegend – ein Kontaktverbot zu einem Kind nicht zu verlängern ist bzw. nicht verlängert wurde. Wird ein gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zu einem Kind verlängert, so kann immerhin die Anordnung von gewissen Regeln zur Kontaktaufnahme und Betreuung unter Verhältnismässigkeitsaspekten, das heisst beschränkt auf Ausnahmen vom Kontaktverbot, angezeigt sein. Die hier von den Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung vereinbarten und schliesslich verfügten Betreuungsregeln entsprechen solchen, wie sie das Eheschutzgericht bzw. die Kindesschutzbehörde anordnet. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht indes in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Besteht aus Sicht des Gewaltschutzgesetzes kein Bedarf (mehr) an Schutzmassnahmen, so besteht erst recht auch kein Raum für Anordnungen hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts oder dergleichen. Die vorliegend von der Beschwerdeführerin angefochtene Betreuungsregelung stellt somit keine Anordnung dar, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens getroffen werden kann und in einem allfälligen anschliessenden Beschwerdeverfahren seitens des Verwaltungsgerichts zu überprüfen ist; mithin handelt es sich um keintaugliches Anfechtungsobjekt (E. 3.1). Nichteintreten.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00689   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit an, als die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschwerdegegner aufgrund des zwischen den Parteien anlässlich der persönlichen Anhörung geschlossenen "Vergleichs" für berechtigt erklärte, die gemeinsamen Kinder bei der Tagesmutter abzuholen und später zur Mutter der Beschwerdeführerin zu bringen (E. 1.2). Das Festlegen von – wenn auch auf die Dauer der Schutzmassnahmen beschränkten – Betreuungsregeln gehört nicht in den Aufgabenbereich des Zwangsmassnahmengerichts in Gewaltschutzangelegenheiten, erst recht dann nicht, wenn – wie vorliegend – ein Kontaktverbot zu einem Kind nicht zu verlängern ist bzw. nicht verlängert wurde. Wird ein gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zu einem Kind verlängert, so kann immerhin die Anordnung von gewissen Regeln zur Kontaktaufnahme und Betreuung unter Verhältnismässigkeitsaspekten, das heisst beschränkt auf Ausnahmen vom Kontaktverbot, angezeigt sein. Die hier von den Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung vereinbarten und schliesslich verfügten Betreuungsregeln entsprechen solchen, wie sie das Eheschutzgericht bzw. die Kindesschutzbehörde anordnet. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht indes in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Besteht aus Sicht des Gewaltschutzgesetzes kein Bedarf (mehr) an Schutzmassnahmen, so besteht erst recht auch kein Raum für Anordnungen hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts oder dergleichen. Die vorliegend von der Beschwerdeführerin angefochtene Betreuungsregelung stellt somit keine Anordnung dar, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens getroffen werden kann und in einem allfälligen anschliessenden Beschwerdeverfahren seitens des Verwaltungsgerichts zu überprüfen ist; mithin handelt es sich um kein taugliches Anfechtungsobjekt (E. 3.1). Nichteintreten.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT BESUCHSREGELUNG BETREUUNGSREGELUNG EHESCHUTZMASSNAHMEN KINDESSCHUTZMASSNAHME OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERGLEICH VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG § 38b Abs. I lit. a VRG Art. 176 Abs. III ZGB Art. 315 Abs. I ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00689

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B führten eine Beziehung und lebten gemeinsam mit ihren Töchtern C (geb. 2023) und D (geb. 2025) in E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 verbot die Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen, um den Wohnort der Mutter von A und um den Arbeitsort von A festgelegte Rayons (jeweils in E) zu betreten sowie mit A und den beiden Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Hinwil (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des zu ihren Gunsten angeordneten Kontaktverbots und der Rayonverbote um drei Monate, wobei zusätzlich ein Rayonverbot betreffend ihren Wohnort anzuordnen sei. Das Kontaktverbot zu den Kindern sei demgegenüber nicht zu verlängern. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Oktober 2025 hörte die Zwangsmassnahmenrichterin B und danach A persönlich an. Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen B ("Gesuchsgegner") und A ("Gesuchstellerin") anschliessend den folgenden "Vergleich" betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen:

" 1.  Die Parteien vereinbaren, dass sie sich bis auf Weiteres gegenseitig nicht direkt oder via Dritte kontaktieren. Mit Blick auf diese Vereinbarung einigen sich die Parteien auf eine Verlängerung des mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 angeordneten Kontaktverbots bis und mit 23. Dezember 2025.

       Von diesem Kontaktverbot ausgenommen sind Kontakte via Behörden und Rechtsvertreter. Darüber hinaus können soweit bezüglich der Kinderbelange notwendige Informationen (insbesondere die Übergabemodalitäten gemäss Ziffer 3) via die Schwester des Gesuchsgegners, F, und die Mutter der Gesuchstellerin erfolgen.

2.  Die Parteien einigen sich darauf, dass das Kontaktverbot hinsichtlich der gemeinsamen Kinder C, geb. 2023, und D, geb. 2025, nicht verlängert wird.

  3.  Die Parteien einigen sich für die Dauer der Schutzmassnahmen auf die folgende Regelung betreffend der Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner:

3.1. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab 24. Oktober 2025 die Kinder alle zwei Tage via Facetime über die Telefonnummer der Gesuchstellerin zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr zu kontaktieren. Die Parteien unterlassen es, im Rahmen dieses Kontakts miteinander zu sprechen.

3.2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder C und D jede Woche, beginnend ab 29. Oktober 2025 bis und mit 16. November 2025, jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr bei der Tagesmutter G, H-Strasse 01, E abzuholen und um 17.30 Uhr zur Mutter der Gesuchstellerin, I-Strasse 02, E, zu bringen. In dieser Zeit hat er die Kinder persönlich zu betreuen.

3.3. Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, die Kinder C und D jedes Wochenende, beginnend ab 25. Oktober 2025, jeweils am Samstag oder Sonntag während mindestens drei Stunden persönlich zu betreuen, wobei auch Übernachtungen in Anwesenheit des Gesuchsgegners von Sonntag auf Montag in der Wohnung der Schwester möglich sind, soweit sie im Kindeswohl liegen. Die genauen Zeiten werden via die Schwester des Gesuchsgegners vereinbart. Die Übergabe erfolgt in der Wohnung der Schwester an der J-Strasse 03, K.

3.4. Der Gesuchsgegner betreut die Kinder am 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember 2025, 12.00 Uhr.

4.  Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Wohnung der Gesuchstellerin per 23. Oktober 2025, 12.00 Uhr, zu verlassen und den Parkplatz Nr. 05 zu räumen. Er ist berechtigt, seine persönlichen Effekte (Kleider, persönliche Gegenstände etc.) mitzunehmen.

Der Gesuchsgegner ist mit einer Wegweisung aus der genannten Wohnung ab 23. Oktober 2025 bis und mit 23. Januar 2026 einverstanden.

5.  Die Parteien vereinbaren, dass das Kontaktverbot (recte: Rayonverbot) betreffend I-Strasse 02, E, nicht verlängert wird, und dass das Rayonverbot betreffend L-Strasse 04, E (siehe Planbeilage gemäss 8. Oktober 2025), bis und mit 23. Januar 2026 verlängert wird.

6.  Die Parteien einigen sich darauf, dass der Gesuchsgegner das gemeinsame Bett sowie seine weiteren Effekte (Kleider, persönliche Gegenstände etc.) nach terminlicher Absprache über die jeweiligen Rechtsvertreter abholen darf.

7.  Die Parteien vereinbaren die Gerichtskosten je hälftig zu übernehmen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2025 gewährte die Zwangsmassnahmenrichterin beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung (Verfügung 1 Dispositivziffer 1). Sodann verlängerte sie das von der Kantonspolizei gegenüber B angeordnete Kontaktverbot zu A bis und mit 23. Dezember 2025. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte. Ebenso ausgenommen seien bezüglich der Kinderbelange notwendige Informationen (insbesondere die Übergabemodalitäten gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung) via die Schwester von B, F, sowie die Mutter von A. Das Kontaktverbot gegenüber den Töchtern C und D verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin nicht (Verfügung 2 Dispositivziffer 1). Das von der Kantonspolizei betreffend den Arbeitsort von A angeordnete Rayonverbot verlängerte sie bis und mit 23. Januar 2026, während sie das Rayonverbot betreffend den Wohnort der Mutter von A nicht verlängerte (Verfügung 2 Dispositivziffer 2). Weiter wies die Zwangsmassnahmenrichterin B per 23. Oktober 2025, 12.00 Uhr, von der Familienwohnung weg und verbot ihm, diese bis und mit 23. Januar 2026 zu betreten (Verfügung 2 Dispositivziffer 3). Im Übrigen nahm die Zwangsmassnahmenrichterin von der Vereinbarung der Parteien Vormerk (Verfügung 2 Dispositivziffer 5). Die Gerichtsgebühr setzte sie auf Fr. 600.- fest (Verfügung 2 Dispositivziffer 6). Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse (Verfügung 2 Dispositivziffer 7). Schliesslich nahm die Zwangsmassnahmenrichterin vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung Vormerk (Verfügung 2 Dispositivziffer 8).

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1.  Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Oktober 2025, Geschäftsnummer GS250036-E/U1, sei insoweit aufzuheben, als sie vorsieht, dass der Kindsvater die Kinder C und D jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr bei der Tagesmutter abzuholen hat.

2.  Stattdessen sei festzuhalten, dass der Kindsvater die Kinder an einem anderen, gemeinsam zu bestimmenden Tag für die Dauer von drei Stunden bei seiner Schwester besuchen darf, unter der Bedingung, dass die Schwester während des gesamten Besuchs anwesend ist.

3.  Im Übrigen sei die Verfügung zu bestätigen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Verfügungen vom 16. Oktober 2025 nur insoweit an, als die Zwangsmassnahmenrichterin den Beschwerdegegner mit Verfügung 2 Dispositivziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 3.2 des am 16. Oktober 2025 geschlossenen "Vergleichs" für berechtigt erklärte, C und D jede Woche, beginnend ab 29. Oktober 2025 bis und mit 16. November 2025, jeweils am Mittwochnachmittag um 12.00 Uhr bei der Tagesmutter abzuholen und um 17.30 Uhr zur Mutter der Beschwerdeführerin zu bringen. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass die Tagesmutter nicht wolle, dass der Beschwerdegegner die Kinder bei ihr abhole, und die entsprechende Regelung dem Kindeswohl widerspreche, insbesondere da der Beschwerdegegner nicht über eine eigene Wohnung verfüge. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner die getroffene Regelung auch schon nicht eingehalten. Die von ihr – der Beschwerdeführerin – vorgeschlagene Lösung werde dem Kindeswohl besser gerecht. Die "übrigen Anordnungen des Entscheids" beanstandet die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht.

1.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG und ist darauf nicht einzutreten, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Die am 16. Oktober 2025 zwischen den Parteien vor dem Zwangsmassnahmengericht geschlossene, als "Vergleich" bezeichnete Vereinbarung wurde aufgrund der Vormerknahme Teil des Dispositivs der Verfügung 2 vom 16. Oktober 2025. Die Zwangsmassnahmenrichterin liess den "Vergleich" zwar unter dem Titel "Verlängerung von Schutzmassnahmen" schliessen. Neben der getroffenen Vereinbarung über die (Nicht-)Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss der polizeilichen Verfügung vom 8. Oktober 2025, die von der Zwangsmassnahmenrichterin bei ihrem Entscheid berücksichtigt wurde und im Dispositiv der Verfügung 2 ausdrücklich Niederschlag fand, beinhaltet der "Vergleich" jedoch zusätzlich Regeln bezüglich der Betreuung der Kinder durch den Beschwerdegegner für die Dauer der Schutzmassnahmen, wobei eine davon gerade den alleinigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vorn E. 1.2).

Das Zwangsmassnahmengericht hat nach Eingang eines Verlängerungsgesuchs zu prüfen, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist und die Schutzmassnahmen deshalb zu verlängern sind oder nicht (vorn E. 2.2). Das Festlegen von – wenn auch auf die Dauer der Schutzmassnahmen beschränkten – Betreuungsregeln gehört demgegenüber nicht in den Aufgabenbereich der Zwangsmassnahmenrichterin bzw. des Zwangsmassnahmenrichters in Gewaltschutzangelegenheiten, erst recht dann nicht, wenn – wie vorliegend – ein Kontaktverbot zu einem Kind (oder zu mehreren Kindern) nicht zu verlängern ist bzw. nicht verlängert wurde. Ob bzw. in welcher Art und Weise sie den Kontakt nach Ablauf bzw. bei Nichtverlängerung dieser Schutzmassnahme wiederaufnehmen will, ist – vorbehältlich entsprechender ehe- oder kindesschutzrechtlicher Anordnungen – Sache der betroffenen Person, wobei sie gegebenenfalls andere, weiterhin geltende oder verlängerte Schutzmassnahmen des Gewaltschutzrechts zu beachten hat. Wird ein gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zu einem Kind verlängert, so kann immerhin die Anordnung von gewissen Regeln zur Kontaktaufnahme und Betreuung unter Verhältnismässigkeitsaspekten, das heisst beschränkt auf Ausnahmen vom Kontaktverbot, angezeigt sein.

Die hier von den Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung vereinbarten und von der Zwangsmassnahmenrichterin schliesslich verfügten Betreuungsregeln für die gemeinsamen Kinder entsprechen solchen, wie sie die Eheschutzrichterin oder der Eheschutzrichter im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens bzw. die Kindesschutzbehörde anordnet (vgl. Art. 176 Abs. 3 bzw. Art. 315 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht indes in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen (statt vieler VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362, E. 3.4). Besteht aus Sicht des Gewaltschutzgesetzes kein Bedarf (mehr) an Schutzmassnahmen, so besteht erst recht auch kein Raum für Anordnungen hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts oder dergleichen. Seinem unterschiedlichen Zweck entsprechend umfasst der Eheschutz im Vergleich zum Gewaltschutz denn auch differenziertere und vielseitigere Massnahmen (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 130 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf § 7 Abs. 1 GSG, wonach Schutzmassnahmen nach GSG dahinfallen, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen wie solche des Eheschutzes rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind.

Die vorliegend von der Beschwerdeführerin angefochtene Betreuungsregelung stellt nach dem Gesagten keine Anordnung dar, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens getroffen werden kann und in einem allfälligen anschliessenden Beschwerdeverfahren seitens des Verwaltungsgerichts zu überprüfen ist. Bei Dispositivziffer 5 der Verfügung 2 in Verbindung mit Ziffer 3.2 des am 16. Oktober 2025 geschlossenen Vergleichs handelt es sich folglich um kein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei Uneinigkeit mit dem Beschwerdegegner über die (einstweilige) Betreuung der Kinder das zuständige Eheschutzgericht bzw. die zuständige Kindesschutzbehörde anzugehen und dort eine (neue) Regelung zu erwirken.

3.2 Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.

4.  

4.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1).

Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einer Vorinstanz – etwa bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es angezeigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Hinwil aufzuerlegen.

4.2 Eine Umtriebsentschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Hinwil auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Hinwil.

VB.2025.00689 — Zürich Verwaltungsgericht 03.11.2025 VB.2025.00689 — Swissrulings