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Geschäftsnummer: VB.2025.00672 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung; Nichteintreten
Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts betreffend Bewilligung für die Erstellung einer Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mit summarisch begründetem Einzelrichterentscheid nicht ein, weil sie das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig hielt, da die Legitimation klarerweise zu verneinen sei. Die sich auf die offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels stützende summarische Begründung setzt eine klare Sach- und Rechtslage voraus, welche sich neben dem klaren Gesetzessinn auch aus einer ständigen Gerichtspraxis ergeben kann (E. 2). Das beschwerdeführerische Grundstück ist vom Baugrundstück bloss durch eine Strasse getrennt und der Beschwerdeführer befürchtet aufgrund der Bohrungen einen Grundbruch, das heisst eine schwerwiegende Destabilisierung des Bodengefüges mit möglichen Auswirkungen auf die Fundation umliegender Gebäude. Dieses Vorbringen ist zumindest nicht geradezu offenkundig aus der Luft gegriffen; ein möglicherweise legitimationsbegründender, objektiv betrachtet ernsthafter Nachteil für den Beschwerdeführer ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Sach- und Rechtslage ist jedenfalls nicht solcher Art, dass die Vorinstanz einen einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid fällen durfte (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte: EINZELRICHTER ERDWÄRMESONDEN LEGITIMATION NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG WÄRMEPUMPE
Rechtsnormen: § 239 Abs. I PBG § 335 Abs. II lit. a PBG § 28a Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00672
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Juni 2026
(berichtigte Fassung)
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Immobilien Stadt Zürich,
2. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung; Nichteintreten,
hat sich ergeben: