Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 27.11.2025 VB.2025.00587

November 27, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,683 words·~18 min·8

Summary

Sozialhilfe | [Die Mutter einer von der Gemeinde Meilen mit Sozialhilfe unterstützten Familie absolvierte von 2020 bis 2023 im Rahmen eines 80%-Pensums eine Berufsausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 50 %, worauf die Sozialabteilung Auflagen verfügte, wonach die Mutter sich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit bemühen müsse. Weil die Mutter den Auflagen nicht nachkam, kürzte der Gemeinderat Meilen dem Ehepaar die Fürsorgeleistungen. Umstritten ist die Rechtmässigkeit der Auflagen.] Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um rasch wieder finanziell selbständig zu werden; dies gilt auch für Personen mit Erziehungspflichten (E. 3.2). Wirtschaftliche Sozialhilfe darf u. a. mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die wirtschaftliche Lage der Hilfeempfänger zu verbessern (E. 2.2). Dies trifft auf die umstrittenen Auflagen zu (E.3.3). Eine Vollzeiterwerbstätigkeit ist der Mutter und ihrer Familie auch zumutbar: Es ist von einem inzwischen deutlich verminderten Betreuungsaufwand für den 2012 geborenen Sohn auszugehen und nicht nachvollziehbar, weshalb der Familie nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung nur noch ein deutlich geringeres berufliches Engagement der Mutter zumutbar sein sollte. Vielmehr kann vom Vater erwartet werden, dass er seine Ehefrau von Haushalts- und Betreuungsarbeiten entlastet, sodass sie sich auf ihre Erwerbstätigkeit konzentrieren kann. Auch vom Sohn darf eine altersentsprechende Mithilfe im Haushalt erwartet werden (zum Ganzen E. 3.4-3.10). Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00587   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Die Mutter einer von der Gemeinde Meilen mit Sozialhilfe unterstützten Familie absolvierte von 2020 bis 2023 im Rahmen eines 80%-Pensums eine Berufsausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 50 %, worauf die Sozialabteilung Auflagen verfügte, wonach die Mutter sich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit bemühen müsse. Weil die Mutter den Auflagen nicht nachkam, kürzte der Gemeinderat Meilen dem Ehepaar die Fürsorgeleistungen. Umstritten ist die Rechtmässigkeit der Auflagen.] Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um rasch wieder finanziell selbständig zu werden; dies gilt auch für Personen mit Erziehungspflichten (E. 3.2). Wirtschaftliche Sozialhilfe darf u. a. mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die wirtschaftliche Lage der Hilfeempfänger zu verbessern (E. 2.2). Dies trifft auf die umstrittenen Auflagen zu (E.3.3). Eine Vollzeiterwerbstätigkeit ist der Mutter und ihrer Familie auch zumutbar: Es ist von einem inzwischen deutlich verminderten Betreuungsaufwand für den 2012 geborenen Sohn auszugehen und nicht nachvollziehbar, weshalb der Familie nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung nur noch ein deutlich geringeres berufliches Engagement der Mutter zumutbar sein sollte. Vielmehr kann vom Vater erwartet werden, dass er seine Ehefrau von Haushalts- und Betreuungsarbeiten entlastet, sodass sie sich auf ihre Erwerbstätigkeit konzentrieren kann. Auch vom Sohn darf eine altersentsprechende Mithilfe im Haushalt erwartet werden (zum Ganzen E. 3.4-3.10). Abweisung.

  Stichworte: AUFLAGE KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT

Rechtsnormen: § 21 Abs. I SHG § 21 Abs. II SHG § 24 Abs. I lit. a SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00587

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Meilen,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Ehepaar A und B wird seit 2013 zusammen mit seinem 2012 geborenen Sohn von der Gemeinde Meilen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. B absolvierte zwischen August 2020 und Juli 2023 bei der C AG in D im Rahmen einer 80%-Anstellung die Ausbildung zur … Nach erfolgreichem Berufsbildungsabschluss reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 50 %. Die Sozialabteilung Meilen verpflichtete B am 31. Oktober 2023, bei ihrer Arbeitgeberin bis zum 30. November 2023 anzufragen, ob sie dort ab 1. Januar oder 1. Februar 2024 Vollzeit angestellt werden könne, und die entsprechende Anfrage zu belegen. Weiter habe sich B intensiv um eine hochprozentige Arbeitsstelle zu bemühen, spätestens ab 1. Januar 2024 die Vermittlung und Beratung durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) Meilen in Anspruch zu nehmen und eine Vollzeitarbeitsstelle anzunehmen; die Arbeitsbemühungen seien gegenüber der Sozialabteilung jeweils Ende Monat zu belegen. Für den Fall der Nichterfüllung der verfügten Weisungen und Auflagen wurde A und B die Kürzung der Sozialhilfeleistungen gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) und eine "allfällige Einstellung der Sozialhilfe ab 1. März 2024" in Aussicht gestellt.

Die Sozialabteilung Meilen sprach mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegen A und B eine Verwarnung aus, weil bislang weder eine schriftliche Anfrage bei der Arbeitgeberin von B betreffend eine hochprozentige Stelle noch "Stellenbemühungen" oder ein "RAV Termin" vorgelegt worden seien. Bei (weiterer) Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen erfolge ab dem 1. Februar 2024 gemäss § 24 SHG eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 20 % ab dem 1. Februar 2024 und eine Einstellung der Sozialhilfe ab dem 1. April 2024, sofern kein Arbeitsvertrag für eine 100%-Stelle vorliege.

B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 kürzte die Sozialabteilung Meilen A und B wegen unzureichend befolgter Auflagen und Weisungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2024 um 20 % bzw. Fr. 255.75 pro Monat (Dispositivziffer 1). B wurde aufgefordert, per sofort die Vermittlung und Beratung durch die RAV Meilen wahrzunehmen, sich intensiv um eine Vollzeitanstellung zu bemühen und eine solche anzunehmen, wobei die Arbeitsbemühungen der Sozialabteilung jeweils Ende Monat zu belegen seien (Dispositivziffer 2). Für den Fall, dass B bis 15. April 2024 keinen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle vorlege, wurde in Aussicht gestellt, dass die Sozialberatung eine "Erhöhung der Kürzung und eine allfällige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht" ziehe (Dispositivziffer 3).

C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 ersuchten A und B den Gemeinderat Meilen um Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2024. Mit Beschluss vom 19. März 2024 wies der Gemeinderat Meilen das Neubeurteilungsgesuch ab und bestätigte die Verfügung vom 25. Januar 2024.

II.  

B und A rekurrierten dagegen am 17. April 2024 an den Bezirksrat Meilen und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 19. März 2024; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Meilen wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. August 2025 ab (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten erhob er nicht (Dispositivziffer II).

III.  

A führte am 15. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, in Aufhebung des Beschlusses vom 11. August 2025 sei von einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt abzusehen. Die Gemeinde Meilen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 6. Oktober 2025 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der gemeinsame Sohn werden als 3-Personen-Haushalt unterstützt. Der für die Familie auszurichtende Grundbedarf für den Lebensunterhalt belief sich bei Erlass des Neubeurteilungsbeschlusses vom 19. März 2024 folglich auf Fr. 1'918.- pro Monat, entsprechend einer Monatspauschale von rund Fr. 639.- pro Person (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.3.1., Version vom 1. Januar 2023). Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt für einen 3-Personen-Haushalt Fr. 1'974.- bzw. Fr. 658.- für eine darin unterstützte Person (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1., Version vom 1. Januar 2025). Die vorliegend umstrittene Leistungsbeschränkung beschlägt den Grundbedarf für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, welcher um 20 % gekürzt wurde (entsprechend Fr. 255.75 pro Monat). Die Vorinstanz hielt erwägungsweise fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % auf maximal sechs Monate zu befristen sei. Der Streitwert für die hier umstrittene Kürzung der Sozialhilfeleistungen beläuft sich mithin auf rund Fr. 1'500.-. Da der vorliegenden Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist sie durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Solche Auflagen und Weisungen sind der betroffenen Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1 auch zum Nachstehenden). Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung der Auflage nach sich zieht (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. F.1., Version vom 1. Januar 2024).

2.3 Wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG). Diese Sanktion setzt einen vorgängigen schriftlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Nach § 24 SHV können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann (Kap. F.2., Version vom 1. Januar 2021, auch zum Folgenden). Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Die Kürzung kann nach Ablauf der Frist überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben; deren Fortführung ist bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten möglich.

2.4 Auflagen und Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Erst wenn die betroffene Person sich ihnen widersetzt und deshalb eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen angeordnet wird, kann die Rechtmässigkeit der Auflagen und Weisungen im gegen die Sanktion gerichteten Rechtsmittelverfahren vorfrageweise überprüft werden (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.2 Abs. 2).

2.5 Der Sozialbehörde kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen und hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das Verwaltungsgericht kann hier die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberund -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Vorfrageweise gilt es, die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten und Anlass für die hier umstrittene Kürzung der Sozialhilfeleistungen gebenden Auflage zu überprüfen, wonach sich die Ehegattin des Beschwerdeführers um eine Vollzeiterwerbstätigkeit bemühen müsse, indem sie einerseits nachweislich bei ihrem Arbeitgeber anfrage, ob sie ihr Arbeitspensum (von gegenwärtig 60 %) auf 100 % erhöhen könne, und sich andererseits unter Inanspruchnahme der Unterstützung durch die RAV Meilen auf Vollzeitstellen bewerbe.

3.2 Wirtschaftliche Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Selbsthilfe. Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Er muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Namentlich muss eine Sozialhilfe beziehende Person ihre eigene Arbeitskraft einsetzen; sie ist gehalten, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die – ausgerichtet auf die berufsund ortsüblichen Bedingungen – dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist, wobei das Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der unterstützten Person auch unterschreiten darf (zum Ganzen SKOS-Richtlinien, Kap. A.4.1., Version vom 1. Januar 2021, und zugehörige Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2024, sowie Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap. 5.1.03 Ziff. 2.1 [Version vom 4. Januar 2024], einsehbar unter www.zh.ch > Soziales > Sozialhilfehandbuch).

Auch Personen mit Erziehungspflichten haben nach Kräften zur Minderung der Bedürftigkeit beizutragen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N 758, auch zum Folgenden). So wird von ihnen eine möglichst existenzsichernde Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat, soweit die (Fremd-)Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Dies gilt auch für alleinerziehende Väter und Mütter (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.4. Abs. 4 f., Version vom 1. Januar 2021, und zugehörige Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2024, sowie Praxishilfe "Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?", Version vom 3. Oktober 2025).

3.3 Die streitbetroffenen Auflagen sind zweifellos geeignet, zum Ausbau der Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und damit zur Verminderung bzw. Behebung der Bedürftigkeit der Familie beizutragen. Zu prüfen ist einzig, ob die angestrebte Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehegattin und der Familie zumutbar ist.

3.4 Der Gemeinderat Meilen erwog in seinem Beschluss vom 19. März 2024 dazu bzw. mit Blick auf die hier umstrittenen Auflagen im Wesentlichen Folgendes:

3.4.1 Der 1981 geborene, aus Nordmazedonien stammende Beschwerdeführer lebe seit 1996 in der Schweiz und habe im Jahr 2008 einen schweren Autounfall erlitten. In der Folge habe eine Haftpflichtversicherung bis im August 2013 Leistungen erbracht. Leistungen der Invalidenversicherung seien beantragt, indes von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA SG) mehrmals – zuletzt am 3. Mai 2023 – abgelehnt worden. Die SVA SG gehe im abschlägigen (Renten-)Bescheid von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 90 % und einem Invaliditätsgrad von 10 % aus. Eine gegen die Verfügung vom 3. Mai 2023 erhobene Beschwerde sei noch hängig. Der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht abschliessend geklärt.

3.4.2 Im November 2009 habe der Beschwerdeführer seine 1986 geborene, ebenfalls aus Nordmazedonien stammende Ehefrau geheiratet. Im Januar 2012 sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Die Familie werde seit Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt. Zu Beginn habe sich die Ehegattin ausschliesslich um das Kind und den Haushalt gekümmert; der Beschwerdeführer habe sich hierzu nicht in der Lage gesehen. Zusätzlich habe die Ehegattin, welche in Nordmazedonien keine Ausbildung abgeschlossen habe, die deutsche Sprache erlernt. Im März 2018 habe die Ehegattin eine 50%-Stelle in der Residenz D der C AG angetreten, und im Sommer 2020 habe sie dort eine Ausbildung zur … begonnen, welche einer 100%-Anstellung entsprochen habe. Im Juli 2023 habe die Ehegattin die Ausbildung zur … (erfolgreich) abgeschlossen.

3.4.3 Die Eheleute seien in einem Gespräch vom 17. Juli 2023 durch die fallführende Sozialarbeiterin darauf hingewiesen worden, dass die Ehegattin eine hochprozentige Arbeitsstelle suchen müsse, sodass sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen könne. Zudem sei der Ehegattin die Auflage erteilt worden, sich bei der RAV Meilen anzumelden, monatlich zehn bis zwölf Bewerbungen zu verfassen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Sie habe indes nach Abschluss ihrer Ausbildung keine Vollzeitstelle annehmen oder suchen wollen. Als Grund dafür habe sie die Belastung ihres kranken Ehemannes, die alleinige Haushaltsführung und die Kinderbetreuung angegeben. Auch sei sie aufgrund des kürzlich vollzogenen Ausbildungsabschlusses erschöpft. Die fallführende Sozialarbeiterin habe daher die Auflagen vorläufig zurückgenommen, um das Thema Ende Oktober 2023 wieder aufzunehmen. Im August 2023 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers eine 50%-Stelle angenommen. Per 1. Februar 2024 habe sie ihr Arbeitspensum auf 60 % erhöht.

3.4.4 Am 26. Oktober 2023 habe ein weiteres Gespräch mit den Eheleuten stattgefunden, an welchem diese auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen worden seien. In der Folge seien die Auflagen mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 festgehalten bzw. verfügt worden.

3.4.5 Am 8. November 2023 sei der Sozialabteilung Meilen ein vom 5. November 2023 datierendes "ärztliches Zeugnis" von Dr. med. F, Zürich, eingereicht worden. Dieses halte fest, dass der Beschwerdeführer zwar seit Jahren arbeitsunfähig sei, sich jedoch (wenn auch nur begrenzt und nicht regelmässig) im Haushalt betätigen könne. Es werde darin zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau stark unterstützt werden müsse und für diese und seinen Sohn eine starke Belastung darstelle, sodass sich die Ehegattin auch weiterhin um den Sohn kümmern müsse. Es werde aber nicht dargelegt, aus welchen (medizinischen) Gründen dies so sei. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers von Sommer 2020 bis Sommer 2023 eine Ausbildung absolviert habe, welche einer Vollzeitanstellung entsprochen habe, sei nicht erkennbar, weshalb sie nach Abschluss der Ausbildung das Pensum habe auf 50 % reduzieren müssen bzw. seit 1. Februar 2024 im Umfang von 60 % erwerbstätig sei.

3.4.6 Nach der "Kürzungsverfügung" vom 25. Januar 2024 habe Dr. med. F ein weiteres "ärztliches Zeugnis", datierend vom 7. Februar 2024, erstellt. Diesem könne entnommen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Hause überdurchschnittlich beansprucht werde und somit zu Hause entlastet werden sollte. Der Beschwerdeführer sei darauf fixiert, seine Ehegattin weiterhin in der Rolle der Haushaltsführung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes zu belassen. Es könne indes seitens der Familie erwartet werden, dass die Ehegattin von diesen Aufgaben weitgehend entbunden werde, um sich ganz auf ihre Erwerbstätigkeit zu konzentrieren. Es könne erwartet werden, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Sohn vermehrt der Haushaltsarbeiten annähmen, sodass die Ehegattin bzw. Mutter zu Hause entlastet werde. Soweit der Beschwerdeführer auf Hilfeleistungen angewiesen sein sollte, könnten diese durch die Spitex oder die Psychiatrie-Spitex erbracht werden. Zudem wären allenfalls psychosoziale Hilfen für den Sohn zu prüfen. Durch die Erhöhung der Erwerbstätigkeit der Ehegattin bei gleichzeitiger Entlastung innerhalb der Familie könne die Position der Ehegattin verbessert und deren drohender Überforderung bzw. gesundheitlicher .erlastung vorgebeugt werden.

3.5 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich sei, sofern sie im Haushalt und in der Familie entlastet werde. Auch die Arztzeugnisse vom 5. November 2023 und 7. Februar 2024 führten die Überbelastung der Ehegattin nicht auf die Arbeitstätigkeit, sondern auf die Situation zu Hause zurück. Der Grad der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei zwar unklar. Mit Blick auf die Erwägungen der Verfügung der SVA SG vom 3. Mai 2023, welche sich auf ein polydisziplinäres Gutachten stützten, sei jedoch davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer zumindest in geringem Masse Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne. Auch benötige der mittlerweile 13-jährige Sohn keine vollumfängliche Betreuung mehr. Inwiefern die (körperlichen) Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Betreuung des Sohnes verunmöglichen sollten, sei nicht klar. Es sei mit Blick auf das Alter des Sohnes auch anzunehmen, dass dieser sich selbständig beschäftigen und mit Kameraden verabreden könne. Weiter könne das Kind altersgerechte Aufgaben im Haushalt, wie den Tisch decken und abräumen, das Zimmer aufräumen, Wäsche sortieren und einräumen oder die Erledigung von einfachen Botengängen, übernehmen und seine Mutter so entlasten. Sollten beim Beschwerdeführer wider Erwarten Defizite vorliegen, welche medizinische oder therapeutische Hilfe erforderten, sei die Hilfe von Fachleuten wie Haushaltshilfen oder der Spitex in Anspruch zu nehmen. Um der Belastung des Sohnes durch die Erkrankung des Beschwerdeführers zu begegnen, sei sinnvollerweise von der Familie eine kinderpsychiatrische Abklärung durchführen zu lassen, damit das Kind professionelle Hilfe erhalte und die Mutter nicht weiter belastet werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Beschwerdegegnerin die Ehegattin des Beschwerdeführers im Interesse einer Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit der Familie dazu anhalten dürfen, ihre Arbeitgeberin nach einer Vollzeitanstellung zu fragen, sich intensiv um eine 100%-Anstellung zu bemühen und die Vermittlung und Beratung durch die RAV Meilen in Anspruch zu nehmen.

3.6 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehegattin bzw. der Familie nicht zumutbar sei, soweit jene – auch durch die übrigen Familienangehörigen – von Haushalts- und Betreuungsaufgaben entlastet wird. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Ehegattin bereits während dreier Jahre (Mitte 2020 bis Mitte 2023) im Rahmen einer 80%-Anstellung die Ausbildung zur … absolvierte, was unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung der schulischen Ausbildungsinhalte sowie der Abschlussprüfungen zumindest phasenweise der beruflichen Belastung einer Vollzeiterwerbstätigkeit entsprochen haben dürfte. Mit Blick auf das Alter des Sohnes von knapp zwölf Jahren bei Erlass der vorliegend umstrittenen Auflagen ist von einem im Vergleich zum Ausbildungsbeginn im Jahr 2020 deutlich verminderten Betreuungsaufwand auszugehen. Weiter ist festzuhalten, dass die angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers der hochprozentigen Erwerbstätigkeit und der parallel dazu verfolgten Ausbildung seiner Ehegattin nicht entgegenstanden, macht er doch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass damals Drittpersonen Betreuungsleistungen für ihn erbracht hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Familie nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Ausbildung von B nur noch ein deutlich geringeres berufliches Engagement der Ehegattin bzw. Mutter zumutbar sein sollte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin an, seine Ehegattin könne höherprozentig arbeiten, wenn ihr ein "HF-Studium" ermöglicht werde und sie somit einen Teil der Arbeit als "Büroarbeit" leisten könne. Dass die Ehegattin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sein sollte, in ihrem erlernten Beruf Vollzeit zu arbeiten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Der Beschwerdeführer zeigte und zeigt sodann nicht nachvollziehbar auf, inwiefern und in welchem Ausmass er bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bzw. der Mithilfe daran aus gesundheitlichen Gründen konkret beeinträchtigt ist. Die von ihm beigebrachten Zeugnisse seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. F, lassen keine Einschränkung erkennen, welche die geforderte (Wieder-)Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehefrau als der Familie unzumutbar erschienen liesse. So hält Dr. med. F im jüngsten Attest vom 6. April 2024 fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Haushalt "vollständig und konsequent zu besorgen" und der Sohn könne vom Beschwerdeführer "nicht allein" betreut werden. Dies steht einer – namhaften – Beteiligung an der Haushaltsführung sowie der Übernahme von Betreuungsaufgaben insbesondere während der arbeitsbedingten Abwesenheiten seiner Ehegattin nicht entgegen. Schliesslich ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass auch vom heute 13-jährigen Sohn eine gewisse Mithilfe bei Haushaltstätigkeiten erwartet werden darf.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Auflagen, mit welchen die Ehegattin des Beschwerdeführers verpflichtet wurde, sich unter Inanspruchnahme der Unterstützung der RAV Meilen, durch nachgewiesene Stellensuchbemühungen sowie die Anfrage nach einer Pensumserhöhung bei ihrem Arbeitgeber um eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen, der Familie zumutbar sind. Namentlich ist kein besonderer Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ausgewiesen, welcher der spätestens per 1. Februar 2024 geforderten Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit seiner Ehegattin entgegenstünde bzw. entgegengestanden hätte.

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachte Zuweisung seines behandelnden Arztes vom 12. September 2025 zur sozialpsychiatrischen Behandlung in einer Tagesklinik nichts, zumal daraus nicht auf einen bereits Ende 2023 bestehenden erhöhten Betreuungsbedarf geschlossen werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit Erlass der streitbetroffenen Auflagen sowohl seine Ehegattin in gewissem Masse von Haushaltsarbeiten hätte entlasten als auch während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Ehegattin allfällig erforderliche Betreuungsleistungen für den gemeinsamen Sohn hätte erbringen können.

Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich die Unterstützung einer sozialpsychiatrischen Tagesklinik in Anspruch nimmt und damit für ergänzende Betreuungsaufgaben während der arbeitsbedingten Abwesenheiten seiner Ehegattin möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht, ist unklar. Allerdings ist der Sohn heute rund 13½ Jahre alt, weshalb ein nicht aufschiebbarer Betreuungsbedarf während arbeitsbedingter Abwesenheiten der Mutter nicht anzunehmen ist. Vielmehr kann vom Sohn eine zunehmende Selbständigkeit sowie vermehrte Mitarbeit im Haushalt erwartet werden.

3.8 Der Beschwerdeführer bringt gegen die streitbetroffenen Auflagen im Beschwerdeverfahren vor, dass sich der Unterstützungsbedarf erhöhen würde, wenn die Familie für Hausarbeiten Unterstützung durch Dritte beanspruchen oder der Sohn den Mittagstisch der Schule besuchen würde. Auch habe das Sozialamt Meilen mitgeteilt, dass die Kosten für das Mittagessen des Kindes in der Schule nicht übernommen würden. Dabei lässt er zunächst ausser Acht, dass sich das Familieneinkommen bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit durch seine Ehegattin massgeblich erhöhen und die Familie entsprechenden finanziellen Spielraum gewinnen würde. Sodann legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass Personen mit geringem Einkommen Anspruch auf einen Sozialbeitrag an die Mittagsverpflegung ihrer Kinder in der Schule haben. Eine Erhöhung des Unterstützungsanspruchs der Familie des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht anzunehmen. Soweit die Mittagsverpflegung des Sohnes in der Schule aufgrund der auszubauenden Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers – als eine familienergänzende Kinderbetreuung – erforderlich sein sollte, hätte die Beschwerdegegnerin die damit verbundenen Kosten schliesslich ohnehin zu übernehmen, sollte die Bedürftigkeit der Familie wider Erwarten trotz dem höheren Einkommen fortbestehen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.4., Ziff. 1, Version vom 1. Januar 2021).

3.9 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Familie könne die ihr von der Vorinstanz aufgezeigten Unterstützungsleistungen zur Entlastung seiner Ehegattin von Betreuungs- und Haushaltsaufgaben nicht in Anspruch nehmen bzw. erfülle die Voraussetzungen dafür nicht. Weshalb eine Unterstützung etwa durch eine (psychiatrische) Spitex – im Fall einer ausgewiesenen medizinischen Indikation – nicht möglich sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.

3.10 Nach dem Gesagten halten die Auflagen vom 31. Oktober 2023 einer Rechtskontrolle stand.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Ehegattin sich nicht wie verlangt um eine Vollzeiterwerbstätigkeit bemüht und mithin gegen die hier interessierenden Auflagen verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer und seine Ehegattin sodann mehrfach entsprechend dem Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3). Sie durfte deshalb die Sozialhilfeleistungen der Familie gestützt auf § 24 SHG angemessen kürzen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 20 % an. Die Vorinstanz hielt ergänzend fest, dass die Kürzung auf maximal sechs Monate zu befristen sei. Die streitbetroffene Sanktion erweist sich angesichts der konkreten Umstände weder mit Bezug auf das Ausmass der Leistungskürzung noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig bzw. rechtsverletzend. Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in Aussicht gestellt, dass sie eine Erhöhung der Kürzung sowie die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht ziehen werde, falls bis zum 15. April 2024 kein Arbeitsvertrag für B vorliege.

5.2 Die Vorinstanz hat die Sache insoweit (zu Recht) nicht an die Hand genommen, weil blosse Androhungen nicht anfechtbar bzw. keine Anordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind. Sie musste deshalb die Zulässigkeit dieser Androhungen nicht näher überprüfen.

5.3 Die Beschwerdegegnerin ist zum einen darauf hinzuweisen, dass derartige Hinweise nicht in ein Verfügungsdispositiv gehören. Zum andern ist die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie die fragliche Androhung nicht als – quasi auf Vorrat ausgesprochene – Verwarnung im Sinn des § 24a Abs. 1 lit. c SHG wird qualifizieren dürfen. Denn dafür müsste nach der Kürzung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt werden. Auch setzt eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG voraus, dass der bzw. die Hilfesuchende eine ihm bzw. ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert hat (Abs. 1 lit. a), worauf aus dem Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Auch lässt das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags nicht zwingend auf fehlende Bemühungen um eine Vollzeitstelle bzw. eine Verletzung der hier umstrittenen Auflagen schliessen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Meilen.

VB.2025.00587 — Zürich Verwaltungsgericht 27.11.2025 VB.2025.00587 — Swissrulings