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Zürich Verwaltungsgericht 12.11.2025 VB.2025.00569

November 12, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,645 words·~18 min·8

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug [Der BF möchte seine Ehefrau und seine Tochter nachziehen. Als wichtige Gründe werden die Pflege der Eltern im Heimatland, die besseren Zukunftsperspektiven in der Schweiz und seine Diabetes-Erkrankung genannt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Nach Art. 47 AIG ist der Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren zu beantragen; nach Ablauf ist er nur aus wichtigen familiären Gründen möglich. Diese Fristen dienen der Steuerung der Zuwanderung und der Förderung früher Integration (E. 3.1). Die langjährige Trennung der Familie beruhte auf freiwilligen Entscheidungen; objektive Gründe für den verspäteten Nachzug liegen nicht vor. Weder die Pflegebedürftigkeit der Schwiegereltern noch die Krankheit des Beschwerdeführers oder die Situation der Tochter begründen einen nachträglichen Nachzugsanspruch. Das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbegrenzung überwiegt. Der Beschwerdeführer kann das Familienleben weiterhin in Serbien pflegen (E. 3.2 ff). Abweisung der Beschwerde

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00569   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug [Der BF möchte seine Ehefrau und seine Tochter nachziehen. Als wichtige Gründe werden die Pflege der Eltern im Heimatland, die besseren Zukunftsperspektiven in der Schweiz und seine Diabetes-Erkrankung genannt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Nach Art. 47 AIG ist der Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren zu beantragen; nach Ablauf ist er nur aus wichtigen familiären Gründen möglich. Diese Fristen dienen der Steuerung der Zuwanderung und der Förderung früher Integration (E. 3.1).

Die langjährige Trennung der Familie beruhte auf freiwilligen Entscheidungen; objektive Gründe für den verspäteten Nachzug liegen nicht vor. Weder die Pflegebedürftigkeit der Schwiegereltern noch die Krankheit des Beschwerdeführers oder die Situation der Tochter begründen einen nachträglichen Nachzugsanspruch. Das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbegrenzung überwiegt. Der Beschwerdeführer kann das Familienleben weiterhin in Serbien pflegen (E. 3.2 ff). Abweisung der Beschwerde

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNG BETREUUNGSALTERNATIVEN BEZIEHUNG DIABETES EHEFRAU ERKRANKUNG FAMILIE FAMILIENNACHZUG GETRENNTES FAMILIENLEBEN GROSSELTERN INTEGRATION NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG PFLEGE- UND UNTERHALTSPFLICHT PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT SERBIEN TOCHTER WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 43 AIG Art. 47 AIG Art. 73 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00569

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 7. Februar 2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Während des laufenden Asylverfahrens ehelichte A am 4. April 2001 die serbische Staatsangehörige B und erlangte am 22. Juni 2001 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Asylverfahren wurde mit Entscheid vom 3. Mai 2001 infolge Gesuchsrückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. Am 9. Mai 2006 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe mit B wurde am 17. September 2010 rechtskräftig geschieden.

Am 4. Juli 2011 ehelichte A in C die serbische Staatsangehörige D. Aus dieser Ehe ging 2011 die gemeinsame Tochter, E, hervor, die in F (Serbien) zur Welt kam. D und E wohnen in F, wobei das Familienleben mit A in Form von gegenseitigen, grenzüberschreitenden Besuchen aufrechterhalten wird.

Mit Schreiben vom 30. April 2024 ersuchten D, E und A um Familiennachzug zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater im Kanton Zürich.

Im Vorentscheid vom 7. Mai 2024 hielt das Migrationsamt fest, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet eingereicht worden sei. Hierzu forderte es A zur Beantwortung der im Schreiben aufgeworfenen Fragen sowie zur Einreichung zahlreicher zusätzlicher Dokumente auf und gewährte ihm eine Frist bis zum 11. Juni 2024, um einen rekursfähigen Entscheid zu ersuchen.

Am 10. Juni 2024 reichten D und E ein formelles Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung ein. Ferner reichte A seine Stellungnahme zu den im Schreiben vom 7. Mai 2024 aufgeworfenen Fragen ein.

Mit Verfügung vom 18. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. August 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. September 2025 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. November 2024 sowie der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben. Das Migrationsamt sei anzuweisen, D und E eine Einreisebewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. dem Staatssekretariat für Migration die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.1.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

3.1.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen. Die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

3.1.4 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen.

3.1.5 Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätten, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

3.2  

3.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau sowie der Tochter damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren und gewichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für den verspäteten Familiennachzug darlegen konnte. Das Argument, die Trennung sei aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung der Schwiegereltern erfolgt, sei nicht ausreichend belegt worden, da keinerlei Nachweise für fehlgeschlagene alternative Betreuungsmöglichkeiten erbracht worden seien. Dass die Ehefrau nicht bereit gewesen sei, ihre Eltern ohne entsprechende Recherche in ein Altersheim zu überweisen, lasse auf unzureichende Bemühungen bei der Suche nach einer alternativen Betreuung schliessen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt, weshalb es in den letzten zehn Jahren ausschliesslich seiner Ehefrau oblegen haben sollte, die Pflege und Betreuung der Schwiegereltern zu übernehmen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben einer Ärztin aus F, in dem die vollständige Pflege der Schwiegereltern durch seine Ehefrau seit 2011 bestätigt werde, sei in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig. Das Schreiben gehe weder auf die konkreten Diagnosen noch auf den tatsächlichen Pflegebedarf ein und könne daher als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert betrachtet werden. Des Weiteren hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, dass die Tochter mit 14 Jahren nicht mehr in einem Alter sei, in dem ein Umzug ins Ausland als zumutbar angesehen werde. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo sie ihr Leben und ihre Ausbildung fortsetze. Ein Umzug in die Schweiz würde sie aus ihrer vertrauten Umgebung reissen und mit erheblichen Integrationsproblemen konfrontieren, insbesondere aufgrund der fremden Sprache und Kultur und des Schulsystems. Obwohl die Tochter den Beschwerdeführer in den Ferien besuche und Deutsch lerne, ändere dies nichts an den Schwierigkeiten, die mit einer Integration verbunden wären. Der Verbleib in Serbien ermögliche ihr, ihr vertrautes Umfeld zu behalten und ihre Schulzeit dort fortzusetzen. Zudem stelle ein bevorstehender Schulwechsel keinen ausreichenden familiären Grund für einen verspäteten Nachzug dar, da dies den Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG aushöhlen würde. Schliesslich bleibe die Tochter weiterhin unter der Betreuung ihrer Mutter, sodass ein Umzug in die Schweiz wegen des Kindeswohls nicht zwingend erforderlich sei. Zur Erkrankung des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch nach seiner Krankheitsdiagnose im Juni 2021 weiterhin über drei Jahre grenzüberschreitend geführt habe. Dies lasse darauf schliessen, dass die Erkrankung keine neue Sachlage darstelle, auch wenn die Besuche während seiner Krankschreibung möglicherweise häufiger gewesen seien. Zudem arbeite der Beschwerdeführer in Vollzeit, was auf keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen hindeute. Es sei ihm daher zuzumuten, einen krankheitsangepassten Lebensstil zu führen und eine diabetesgerechte Ernährung ohne die Unterstützung seiner Familie sicherzustellen, wie es auch alleinstehenden Personen mit dieser Erkrankung gelinge. Die ärztliche Empfehlung, die Anwesenheit seiner Familie aus gesundheitlichen Gründen zu gestatten, stelle keinen wichtigen familiären Grund für einen verspäteten Familiennachzug dar. Der blosse Wunsch nach Zusammenleben und besseren Lebensbedingungen oder Bildungsmöglichkeiten sei ebenfalls kein hinreichender Grund für einen verspäteten Nachzug.

3.2.3 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein familiärer Grund im Sinn von Art. 47 AIG im vorliegenden Fall gegeben sei. In seiner Beschwerdeschrift führt er aus, dass die schwierige Betreuungssituation der Eltern seiner Ehefrau den Umzug in die Schweiz erschwert und letztlich unmöglich gemacht habe. Es sei über Jahre hinweg vergeblich versucht worden, eine humane Alterseinrichtung für die Schwiegereltern zu finden, was erst im April 2024 gelungen sei. Sie hätten ernsthafte und diverse Bemühungen unternommen, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu ermitteln, da in Serbien eine problematische Betreuungssituation im Alter bestehe, die durch ungeschultes und häufig überfordertes Personal geprägt sei. Zu diesen Bemühungen zählten sowohl die Suche nach geeigneten Pflegeheimen als auch intensive Anstrengungen zur Sicherstellung einer insbesondere häuslichen Betreuung, was auch dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern entsprochen habe. Ergänzend seien zahlreiche Gespräche geführt worden, um qualifizierte Betreuungspersonen zu finden, die jedoch aufgrund mangelnder Referenzen erfolglos geblieben seien. Aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht ergebe sich zudem, dass mittlerweile auch der Schwiegervater an Demenz erkrankt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich trotz fehlender formaler Pflegequalifikation vollumfänglich selbst um ihre Eltern und ihre Tochter gekümmert und dabei sogar medizinische Aufgaben übernommen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit 2021 an einer besonderen Form von Diabetes mellitus, dem Typ Lada, leide. Ein ärztlicher Bericht von G vom 12. Dezember 2024 bestätige, dass eine Familienzusammenführung seine psychische Gesundheit erheblich positiv beeinflussen würde. Bis Oktober 2023 habe er Unterstützung von H erhalten, wie aus einem Schreiben vom 10. September 2025 hervorgehe. Nach der Einreise seiner Ehefrau erwarte er deren Mithilfe bei der Zubereitung von Diätkost. Die psychischen Belastungen infolge seiner Erkrankung hätten sein berechtigtes Interesse am Nachzug seiner Familie verstärkt. Der Zusammenhalt seiner Familie trage zur Verbesserung sowohl seiner psychischen als auch seiner physischen Gesundheit bei. Zudem habe ihn seine Familie bislang regelmässig unterstützt. In den vergangenen Jahren sei er zudem meist monatlich nach Serbien gereist, was ihm die Möglichkeit der Überstundenkompensation ermöglicht habe. Seit 2025 sei diese Möglichkeit jedoch entfallen. Da ihm nur noch vier bis fünf Wochen Ferien jährlich zur Verfügung stünden, schränke dies seine Besuche deutlich ein. Trotz entsprechender Nachweise seiner Reisen und der Besuche seiner Familie in der Schweiz sei dieses Argument von der Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt worden. Die jahrelange Trennung seiner Familie sei nie freiwillig erfolgt, sondern durch die vorliegenden Umstände bedingt gewesen. Seine Absicht sei stets gewesen, mit seiner Familie zusammenzuleben. Die derzeitige Situation führe nun zu einer faktischen Trennung der Familie. Ferner sei die Integration seiner Tochter in der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seine Tochter sei in der Schweiz aufgewachsen, spreche die deutsche Sprache und sei mit der schweizerischen Kultur, Gesellschaft sowie dem Schulsystem vertraut. Sie pflege enge Freundschaften in der Schweiz und habe bereits Pläne für ihre berufliche Zukunft. Zudem kenne sie sich mit der Infrastruktur des Landes aus und könne sich problemlos im Alltag zurechtfinden. Aufgrund der Trennung von ihrem Vater leide sie an erheblichen Ängsten, zu wenig Zeit mit dem Beschwerdeführer zu verbringen. Darüber hinaus sei die verschlechterte politische Lage in Serbien, insbesondere der Lehrerstreik und die daraus resultierende schwierige Schulsituation, als zusätzliche Belastung für seine Tochter hervorzuheben. Aufgrund dieser Umstände und im Interesse des Kindeswohls sei die Einreise seiner Tochter und seiner Ehefrau in die Schweiz als notwendig zu erachten. Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer zudem neu vor, dass seine finanzielle Situation in den Vorjahren keinen Familiennachzug erlaubt habe. Erst ab 2024 habe er über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Ein früheres Gesuch wäre mangels günstiger wirtschaftlicher Voraussetzungen abgewiesen worden. Eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe habe er aus Gründen des Selbstwerts und der Vorbildfunktion gegenüber seiner Tochter vermeiden wollen.

3.3  

3.3.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie verständlich, jedoch stellt dies allein keinen ausreichenden Grund dar. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Recht entgegenzuhalten, dass er nicht bereits die Geburt seiner Tochter zum Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen hat, zumal ihm die Gesuchstellung aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung ohne Weiteres möglich war. Wird zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht nebst der Einwanderungsbegrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen Integration sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Familienangehörigen. Wusste der Beschwerdeführer wie angedeutet bereits bei der Geburt seiner Tochter, dass er sich mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen wollte, so wäre er erst recht gehalten gewesen, die Familienmitglieder schnellstmöglich nachzuziehen, sodass sie sich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Bei Erwachsenen nehmen erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, vor allem auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich besteht ein umso grösseres Interesse, insbesondere den Ehegatten schnellstmöglich nachzuziehen und diesen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

3.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, beruhte die Wahl des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter während Jahren im Heimatland verbleiben zu lassen, während er in der Schweiz lebte und arbeitete, auf einer freiwilligen Entscheidung. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Getrenntleben sei nicht freiwillig erfolgt, sondern habe sich aus der Betreuungspflicht der Ehefrau gegenüber ihren Eltern ergeben, kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht im Verfahren mehrfach geltend, es seien diverse Bewerbungsgespräche zur Anstellung einer Pflegehilfe für die Betreuung der Eltern seiner Ehefrau geführt worden, jedoch seien diese Bemühungen erfolglos geblieben. Entsprechende Nachweise für die behaupteten Bemühungen wurden indes nicht eingereicht. Auch anderweitige substanziierte Belege zu konkreten Suchanstrengungen nach alternativen Betreuungsmöglichkeiten liegen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Aus den Akten ergibt sich einzig ein Schreiben vom 10. September 2025, dem zufolge einzelne Personen auf Anfrage die Übernahme der Betreuung der Schwiegereltern des Beschwerdeführers abgelehnt haben sollen. Abweisungsschreiben von angefragten Alters- oder Pflegeheimen finden sich in den Akten hingegen keine. Der Einwand, seine Ehefrau habe "ohne entsprechende Recherche" einen Eintritt ihrer Eltern in ein Altersheim ausgeschlossen, lässt vielmehr den Schluss zu, dass durchaus alternative Betreuungsangebote bestanden hätten, diese jedoch den persönlichen Vorstellungen der Ehefrau nicht entsprochen haben. Ebenso wurde nicht dargetan, weshalb die Pflege und Betreuung der Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch diese hätte erfolgen müssen, zumal sie weder über eine medizinische Ausbildung noch über das hierfür notwendige Fachwissen verfügt. Auch das neu ins Recht gelegte Schreiben einer Ärztin aus F vom 4. September 2025 genügt diesen Anforderungen nicht. Dem Schreiben lässt sich einzig entnehmen, dass die Schwiegereltern des Beschwerdeführers einer fachkundigen Betreuung durch Drittpersonen bedürfen und diese bisher durch die Tochter wahrgenommen wurde. Es äussert sich jedoch nicht dahin, dass die Betreuung zwingend ausschliesslich durch die Tochter hätte erfolgen müssen. Dies wird zusätzlich dadurch relativiert, dass zwischenzeitlich (April 2024) eine Heimunterbringung der Schwiegereltern in I möglich geworden ist. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Lösung nicht bereits früher hätte realisiert werden können. In den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde zudem unberücksichtigt gelassen, wer die Pflege und Betreuung der Schwiegereltern während der wiederholten Aufenthalte seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz übernommen hat. Nach den vorliegenden Akten reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeitspanne von 2011 bis 2024 mehrmals jährlich in die Schweiz ein. Laut dem Schreiben vom 30. April 2024 seien die Ehefrau und die gemeinsame Tochter alle drei Monate für jeweils drei Wochen zum Beschwerdeführer in die Schweiz gereist, ohne dass nähere Angaben zur Organisation der Betreuung ihrer Eltern im Heimatland gemacht wurden. Auch hierzu fehlt jegliche nachvollziehbare Erklärung oder Dokumentation. Insbesondere bleibt unerörtert, inwiefern sich das nun gewählte Altersheim qualitativ oder sonst wesentlich von zuvor in Betracht gezogenen Einrichtungen unterscheidet. Den nicht bewiesenen Umstand, wonach eine fachgerechte Betreuungs- und Pflegealternative für die Schwiegereltern nicht früher habe gefunden werden können, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen.

3.3.3 Ohnehin bedarf es bei einem über 14 Jahre hinweg freiwillig gelebten Getrenntleben für einen nachträglichen Familiennachzug objektiver und nachvollziehbarer Gründe, die erklären, weshalb zum Wohl der Familie nunmehr eine andere Lösung erforderlich sein soll. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Namentlich lässt sich eine entsprechende Notwendigkeit weder aus der Erkrankung des Beschwerdeführers an einer besonderen Form von Diabetes mellitus, dem Typ Lada, ableiten noch aus der geltend gemachten Integration seiner Tochter in die hiesigen Verhältnisse noch aus der verschlechterten politischen Lage in Serbien, insbesondere dem Lehrerstreik. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Ausführungen dazu, inwiefern seine Familie einen positiven Einfluss auf seine psychische Gesundheit habe und ihm seine Ehefrau bei der Einhaltung einer diabetesgerechten Ernährung behilflich sein würde. Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter auch nach der im Juni 2021 erfolgten Diagnosestellung während mindestens drei Jahren grenzüberschreitend fortführte. Dies lässt darauf schliessen, dass die Erkrankung keine neue Sachlage begründet, auch wenn die gegenseitigen Besuche während seiner Krankschreibung allenfalls häufiger stattgefunden haben sollten. Zudem räumt er selbst ein, dass zahlreiche alleinstehende Personen mit derselben Erkrankung die notwendigen Massnahmen eigenverantwortlich bewältigen, was er nach eigenen Angaben ebenfalls tut. Zudem übt er eine Vollzeitbeschäftigung aus, weshalb nicht von erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen ist. Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass er auch weiterhin ohne unmittelbare Unterstützung seiner Familienangehörigen in der Lage sein wird, einen seiner Erkrankung angemessenen Lebensstil zu führen und eine entsprechende Ernährung sicherzustellen.

3.3.4 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf einen wichtigen familiären Nachzugsgrund, indem er die Integration seiner Tochter in die hiesigen Verhältnisse anführt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass durch die eigenmächtigen Versuche der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des definitiven behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.4). Der Beschwerdeführer konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs eine reine Formsache darstellen würde. Des Weiteren hat sich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz bereits eingehend mit der Integration seiner Tochter in die hiesigen Verhältnisse auseinandergesetzt und ist den diesbezüglichen Erwägungen beizupflichten. Die Tochter des Beschwerdeführers ist mit ihren 14 Jahren bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in diesem Alter in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier eingeschult gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Ein Umzug in die Schweiz würde sie aus ihrem vertrauten sozialen Umfeld herauslösen und sie vor die Herausforderung stellen, sich in einer völlig anderen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Umgebung zu orientieren. Dies betrifft nicht nur die Anpassung an eine neue Gesellschaft, sondern insbesondere auch die Eingliederung in ein Bildungs- bzw. Berufsausbildungssystem, das sich erheblich von dem in Serbien unterscheidet. Die Ferienbesuche bei ihrem Vater, ebenso wie die einzelnen Schulbesuche in der Schweiz und ihre Bemühungen, Deutsch zu erlernen, können an der Tatsache, dass sie vor erheblichen Integrationsbarrieren stünde, nichts ändern. Dies gilt umso mehr, als sie nicht nur die deutschen Sprachkenntnisse, sondern auch das für die Schweiz typische Fächerangebot wie das Pflichtfach Französisch nicht beherrscht. Im Gegensatz dazu bietet ihr ein Verbleib in Serbien die Möglichkeit, ihre schulische Ausbildung in einem gewohnten Umfeld fortzusetzen und die dortigen Bildungs- und Sozialstrukturen weiter zu nutzen. Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in Serbien besser gewahrt werde.

3.3.5 In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. September 2025 zu den Auswirkungen der aktuellen politischen Lage auf das Bildungssystem in Serbien sind seine Vorbringen mangels konkreten Nachweises einer individuellen Betroffenheit nicht zu hören. Die pauschal und allgemein gehaltene Darstellung der Schulsituation, wonach es zu Schliessungen von Schulen sowie Strassenblockaden gegen die vorherrschende Regierung komme, weist keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder dessen Familie auf.

3.3.6 Schliesslich führt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals an, dass er während der Nachzugsfrist nicht über eine hinreichende Einkommenssituation verfügt habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die gesuchstellende Person selbst zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Es liegt daher in der Verantwortung der gesuchstellenden Person, dafür zu sorgen, dass innerhalb der fünfjährigen Frist keine Nachzugshindernisse vorliegen. Folglich stellt der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, welcher einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermag (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August 2016, 2C_363/2016).

Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75 VZAE nachzuweisen, die eine jahrelange Trennung der Familie erforderlich gemacht hätten. Vielmehr entschied sich der Beschwerdeführer während Jahren dazu, örtlich von seiner Familie getrennt zu leben, wodurch er sein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachte. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Zuzug seiner Familie in die Schweiz. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, nach Serbien zurückzukehren und das Familienleben mit seiner Familie dort zu pflegen. Im Hinblick auf seine regelmässigen Besuche in der Heimat ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Reintegration in Serbien unzumutbar wäre, auch wenn er derzeit hier über eine stabile Erwerbssituation verfügt.

3.3.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK. Ein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Umtriebsentschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--   Zustellkosten, Fr. 2'070.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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