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Zürich Verwaltungsgericht 29.09.2025 VB.2025.00559

September 29, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,872 words·~9 min·13

Summary

Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250203-L) | Bestätigung Durchsetzungshaft Durchsetzungshaft gegenüber Eritreerinnen und Eritreern; faktische Möglichkeit und Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen. Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG kommt nur infrage, wenn in der letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert (E. 3.3). Alle im Ausland lebenden Eritreerinnen und Eritreer – unabhängig davon, ob sie das Land legal oder illegal verlassen haben – sind verpflichtet, 2 % ihres Einkommens (Lohn oder Sozialleistungen) als "Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)" zu bezahlen. Eritreerinnen und Eritreer, die zurückkehren möchten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, müssen in der Regel darüber hinaus ein Formular ("letter of regret") unterzeichnen, in dem sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe dafür akzeptieren. Da der Beschwerdeführer über gewisse Geldmittel verfügt, wird seine freiwillige Rückkehr durch die Bezahlung der RRT nicht von vornherein verunmöglicht. Zudem ist es im vorliegenden Fall denkbar, dass die eritreischen Behörden die Unterzeichnung des "letter of regret" gar nicht einfordern. Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung oder von einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen (E. 4.3). Vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Durchsetzungshaft insgesamt nicht als unverhältnismässig (E. 4.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00559   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250203-L)

Bestätigung Durchsetzungshaft Durchsetzungshaft gegenüber Eritreerinnen und Eritreern; faktische Möglichkeit und Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen. Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG kommt nur infrage, wenn in der letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert (E. 3.3). Alle im Ausland lebenden Eritreerinnen und Eritreer – unabhängig davon, ob sie das Land legal oder illegal verlassen haben – sind verpflichtet, 2 % ihres Einkommens (Lohn oder Sozialleistungen) als "Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)" zu bezahlen. Eritreerinnen und Eritreer, die zurückkehren möchten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, müssen in der Regel darüber hinaus ein Formular ("letter of regret") unterzeichnen, in dem sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe dafür akzeptieren. Da der Beschwerdeführer über gewisse Geldmittel verfügt, wird seine freiwillige Rückkehr durch die Bezahlung der RRT nicht von vornherein verunmöglicht. Zudem ist es im vorliegenden Fall denkbar, dass die eritreischen Behörden die Unterzeichnung des "letter of regret" gar nicht einfordern. Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung oder von einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen (E. 4.3). Vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Durchsetzungshaft insgesamt nicht als unverhältnismässig (E. 4.5). Abweisung.

  Stichworte: DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS DURCHSETZUNGSHAFT ERITREA STRAFFÄLLIGKEIT UNMÖGLICHKEIT UNZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 78 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00559

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250203-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1. September 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am 31. August 2025 gegen A angeordnete Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 1. Oktober 2025 zu bewilligen. Mit Urteil vom 3. September 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte die Haft bis am 1. Oktober 2025.

II.  

Dagegen gelangte A am 10. September 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen und subeventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. September 2025 auf Vernehmlassung und das Migrationsamt beantragte am 18. September 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. September 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea, reiste am 16. April 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 21. März 2012 eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2023 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen, zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt und für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Am 13. November 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Erlöschen seines Asyls fest und am 19. Februar 2024 wurde er vom Migrationsamt verpflichtet, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

3.  

3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten – jeweils um 2 Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 i. V. m. Art. 79 AIG).

3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen).

3.3 Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn eine ausländische Person trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis der Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie die ausländische Person zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, eine ausreisepflichtige ausländische Person zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung ihrer Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

4.  

4.1 Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (s. oben E. 2) und die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist nicht möglich (Bericht des European Asylum Support Office [EASO; seit dem 19. Januar 2022: Europäische Asylagentur EUAA], "Eritrea – Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr; Herkunftsländer-Informationsbericht" vom September 2019, S. 67). Er bringt vor, die freiwillige Ausreise sei ebenfalls unmöglich bzw. die von ihm verlangten Vorkehrungshandlungen sowie die Haft an sich seien unverhältnismässig.

4.2 Aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich unter anderem wegen versuchten Raubes, Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs, versuchter schwerer Körperverletzung mit lebensgefährlicher Verletzung und Sachbeschädigung strafbar gemacht hat. Gemäss Risikoabklärung im Strafvollzug ist sein Risikopotenzial sehr hoch. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich insofern als erheblich und überwiegt, entgegen seinen Vorbringen, sein Interesse daran, seine Familienmitglieder ausserhalb der Haft sehen und sich frei bewegen zu können, deutlich.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als im Ausland lebender Eritreer verpflichtet sei, als Rückkehrer 2 % seines Einkommens als "Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)" zu bezahlen, wofür ihm die finanziellen Mittel fehlen würden. Weiter seien Eritreerinnen und Eritreer, die zurückkehren möchten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, dazu verpflichtet, ein "form of repentance" oder "letter of regret" zu unterzeichnen, worin sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe akzeptieren.

4.3.2 Im vorliegenden Fall mag der Beschwerdeführer zwar nicht in der Lage sein, ein Gerichtsverfahren und eine Rechtsvertretung zu finanzieren (s. unten E. 5), er ist jedoch nicht gänzlich mittellos. Gemäss seinem Kontoauszug verfügt er infolge Auszahlung eines Pekuliums aus dem Strafvollzug über ein Guthaben von Fr. 2'672.80. Es ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Entrichtung einer "Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)" – zu deren Betrag zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben vorliegen – seine freiwillige Rückkehr nicht von vornherein verunmöglicht.

4.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine allfällige Verpflichtung zum Unterzeichnen des "letter of regret" zur Unzumutbarkeit und damit zur Unverhältnismässigkeit der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung führen könnte (vgl. hierzu betreffend Verlängerung einer Durchsetzungshaft VGr, 12. Mai 2022, VB.2022.00174, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird vertreten, dass das Unterzeichnen des "letter of regret" eine nicht mehr zumutbare Vorkehrungshandlung darstelle, während das Bundesverwaltungsgericht in langjähriger Praxis bislang stets entschied, dass sowohl Papierbeschaffung wie auch Wegweisungsvollzug trotzdem weder unzumutbar noch unmöglich seien (s. Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Luzia Vetterli, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, Bern 2021, Rz. 1364; Helen Zemp, Keine Pflicht zur Passbeschaffung bei drohender Selbstbezichtigung durch Reueerklärung, Asyl 2/24 und demgegenüber BVGr, 11. Februar 2025, F-4605/2022, E. 3.3.6; 7. Juli 2020, E-5815/2017, E. 10.2.3, E. 10.3; 5. November 2019, E-2382/2018, E. 6.3.2, E. 6.4; 1. Juli 2019, D-6740/2016, E. 9.4; 6. März 2019, E-4438/2017, E. 12.2; 25. Januar 2019, D-5325/2017, E. 8.3.3; 23. Oktober 2018, D-4159/2017, E. 6.4; 29. Dezember 2015, C-6101/2014, E. 4.7; 23. Januar 2009, C-3044/2007, E. 3.3; 22. Juli 2009, C-1870/2007, E. 3.3).

4.3.4 Im Haftprüfungsverfahren ist nicht abzuklären, ob die Rückkehr in sein Heimatland für den Beschwerdeführer zumutbar ist; es ist einzig die Zulässigkeit der Haft und in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit der Mitwirkungspflichten zu prüfen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots vom SEM geprüft, verneint, vom Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet und auch nicht ersichtlich ist.

4.3.5 Im vorliegenden Fall ist es entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen durchaus denkbar, dass der – im nicht dienstpflichtigen Alter von 14 Jahren aus Eritrea ausgereiste – Beschwerdeführer als nicht nationaldienstpflichtig eingestuft würde (Bericht EASO, S. 57, 59). Diesfalls müsste er das Reueschreiben möglicherweise nicht unterzeichnen (so, soweit ersichtlich, auch im Fall BGr, 25. März 2020, 2C_200/2020, E. 5.3.2, wo eine Beschwerdeführerin bloss die 2%-Steuer entrichten musste, obgleich in Eritrea auch Frauen grundsätzlich nationaldienstpflichtig sind; s. Bericht EASO, S. 41 f.). Solange sich der Beschwerdeführer nicht vergeblich um Reisepapiere bemüht hat und nicht bekannt ist, ob die eritreischen Behörden eine Unterzeichnung des Dokuments überhaupt einfordern, ist daher jedenfalls noch nicht von einer Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung oder von einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer sich überhaupt erst am 22. September 2025 erstmalig zwecks Papierbeschaffung an die eritreischen Behörden gewandt und eine Antwort steht noch aus. Im Fall einer Verlängerung der Durchsetzungshaft wäre die Sachlage gegebenenfalls neu zu überprüfen.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer gegen die Durchsetzungshaft vorbringt, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht keine Eingrenzung als mildere Massnahme angeordnet und die Haft sei somit unverhältnismässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer zeigt in erheblichem Mass ein deliktisches Verhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich an eine Eingrenzung halten würde (vgl. VGr, 9. Mai 2025, VB.2025.00220, E. 6.4).

4.5 Vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Durchsetzungshaft, um den Beschwerdeführer zum Versuch der Papierbeschaffung zu bewegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht als unverhältnismässig. Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Das Zwangs­massnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Durchsetzungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 12,4 Stunden (wovon 6,7 Stunden durch die Praktikantin geleistet wurden) sowie Barauslagen von Fr. 15.80 geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'006.80 zu entschädigen.

Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'006.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; e)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

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