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Zürich Verwaltungsgericht 25.02.2026 VB.2025.00527

February 25, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·883 words·~4 min·6

Summary

Gemeinnützige Arbeit | [Der Beschwerdeführer stellt innert Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.] Das innert der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Zahlung der Kaution angesetzt. Auf eine gegen die Präsidialverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat bis heute die Kaution nicht geleistet (E. 2.3). Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00527   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Gemeinnützige Arbeit

[Der Beschwerdeführer stellt innert Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.] Das innert der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Zahlung der Kaution angesetzt. Auf eine gegen die Präsidialverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat bis heute die Kaution nicht geleistet (E. 2.3). Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

  Stichworte: GEMEINNÜTZIGE ARBEIT KAUTION KAUTIONSSÄUMNIS KOSTENVORSCHUSS NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID

Rechtsnormen: § 15 Abs. II lit. b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00527

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. Jeweils mit Strafbefehl vom 8. November 2024 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A gestützt auf Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG) wegen mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Benützens von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 250.- (entspricht 12 Stunden gemeinnütziger Arbeit) sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wegen Verletzung verschiedener Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 80.- (entspricht 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit).

B. Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte A Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) um Verbüssung dieser Bussen in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Mit Verfügung vom 29. April 2025 wies das JuWe das Gesuch ab.

II.  

Dagegen gelangte A am 19. Mai 2025 mit Rekurs an das JuWe, welches diesen zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern übermittelte. Letztere wies den Rekurs mit Verfügung vom 22. Juli 2025 ab. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

III.  

A. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2025 gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 26. August 2025 mit Beschwerde an die Direktion der Justiz und des Innern, welche diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht übermittelte. Der Beschwerdeführer beantragte dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2025. Es sei anzuordnen, dass die betreffenden Bussen in Form der gemeinnützigen Arbeit vollstreckt werden. Hilfeweise beantragte er die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid.

Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2025.

B. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Vorschusses im Betrag von Fr. 1'270.- für die mutmasslichen Verfahrenskosten an.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025, und damit innert der Frist zur Leistung der Kaution, ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Leistung des mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 auferlegten Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'270.-.

C. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (siehe den Beschwerdeführer betreffend VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00703 [bestätigt mit BGr, 27. April 2023, 6B_472/2023]) wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Notfrist von 3 Tagen an, um den Kostenvorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten würde.

Auf eine gegen die Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2025 nicht ein (BGr, 18. Dezember 2025, 7B_1269/2025). Das Urteil ging am 3. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht ein.

Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.

1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).

Die vorliegende Beschwerde ist am 28. August 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangen, weshalb die 2. Abteilung für deren Behandlung zuständig ist.

1.3 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.  

2.1 Schuldet eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. b VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer schuldet dem Obergericht des Kantons Zürich noch Kosten aus früheren Verfahren im Betrag von Fr. 15'306.75 (davon betreibbar Fr. 12'321.40), weshalb er mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 zu Recht gestützt auf die genannten Bestimmungen zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde. Die innert der Zahlungsfrist gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung der Leistung eines Kostenvorschusses wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 18. Oktober 2025, 7B_1269/2025).

2.3 Bis heute hat der Beschwerdeführer die Kaution nicht bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht einzutreten ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner, unter Beilage der Vollzugsakten; c)    die Direktion der Justiz und des Innern; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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