Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 05.09.2025 VB.2025.00511

September 5, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,135 words·~6 min·10

Summary

Tierschutz (Kostenverrechnung) | Tierschutz (Kostenverrechnung). Dass die Gesundheitsdirektion androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführerin den Prozesskostenvorschuss nicht geleistet hatte, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hatte und der verlangte Betrag nicht unverhältnismässig hoch erscheint. Angebliche Verfahrensfehler oder Gehörsverletzungen in früheren Verfahren sind vorliegend nicht zu beurteilen (E. 3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00511   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz (Kostenverrechnung)

Tierschutz (Kostenverrechnung). Dass die Gesundheitsdirektion androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführerin den Prozesskostenvorschuss nicht geleistet hatte, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hatte und der verlangte Betrag nicht unverhältnismässig hoch erscheint. Angebliche Verfahrensfehler oder Gehörsverletzungen in früheren Verfahren sind vorliegend nicht zu beurteilen (E. 3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENVERRECHNUNG KOSTENVORSCHUSS OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PROZESSKOSTENVORSCHUSS TIERSCHUTZ UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: § 15 Abs. II lit. b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00511

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz (Kostenverrechnung),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01) auferlegte das Veterinäramt des Kantons Zürich A in solidarischer Haftung mit B die Kosten für die Betreuung zweier Pferde (Shetlandponys) in der Höhe von Fr. 13'146.60, die – zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 315.30 – innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen seien.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. März 2025 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. Februar 2025 sei aufzuheben; das Veterinäramt habe die Kosten selbst zu übernehmen. Mit Schreiben vom 12. März 2025 forderte die Gesundheitsdirektion A auf, aus früheren Rekursverfahren stammende, nicht bezahlte Rechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 4'937.50 innert 20 Tagen zu begleichen, ansonsten sie einen Vorschuss zur Sicherstellung der Kosten des neu anhängig gemachten Rekursverfahrens bezahlen müsse. Nachdem A dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, verpflichtete die Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 11. April 2025, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten; bei Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten. A leistete den Kostenvorschuss in der Folge nicht, weshalb die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 13. Juni 2025 auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. August 2025 (Poststempel vom 19. August 2025) gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion sei deren Verfügung vom 13. Juni 2025 aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur "materiellen Behandlung" an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter habe das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden. Sodann beantragte A, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und es seien sämtliche "KOMPLETTE seit Jahren" Akten beizuziehen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion bei. Dabei erwog es einerseits, A ersuche zwar (auch) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sei jedoch nicht vertreten. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie nicht in der Lage wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, brauche das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden. Andererseits erwog das Verwaltungsgericht, es werde vorliegend zu prüfen haben, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses auf den Rekurs nicht eingetreten sei, weshalb jedenfalls einstweilen nur die Akten des Rekursverfahrens beizuziehen seien. In diese könne A nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins am Verwaltungsgericht Einsicht nehmen, wobei sie dies zeitnah zu tun hätte. Hinsichtlich weiterer Akten sei es an A, die entsprechenden Instanzen um Einsicht zu ersuchen.

Am 1. September 2025 gingen die Akten der Gesundheitsdirektion beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 13'146.60 ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).

2.  

Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Nach dem Gesetzeswortlaut stellt die Bezahlung des Kostenvorschusses eine eigentliche Verfahrensvoraussetzung dar bzw. eine Voraussetzung dafür, dass das Begehren materiell beurteilt wird (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 15 N. 58).

3.  

Dass die Beschwerdeführerin aus früheren rechtskräftigen Verfahren Kosten schuldet, kann den Akten entnommen werden und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ebenso aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin weder der Aufforderung gemäss dem Schreiben vom 12. März 2025 nachkam noch den von ihr mit Verfügung vom 11. April 2025 geforderten Kostenvorschuss leistete. Dass die Gesundheitsdirektion androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge musste sie den Rekurs auch nicht materiell behandeln (vgl. vorn E. 2). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die "Rechtsdurchsetzung darf nicht von Zahlungsfähigkeit abhängig gemacht werden", so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kostenvorschusspflicht nicht bezweckt, zahlungsunfähigen Gesuchstellenden den Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verwehren. Private, denen die nötigen Mittel fehlen, haben gemäss § 16 Abs. 1 VRG die Möglichkeit, sich mittels eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung von der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu befreien, falls ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Plüss, § 15 N. 22). Ein solches Gesuch stellte die Beschwerdeführerin bei der Gesundheitsdirektion jedoch nicht. Im Übrigen erscheint der verlangte Betrag von Fr. 800.nicht unverhältnismässig hoch (vgl. Plüss, § 15 N. 47). Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die angefochtene Verfügung infrage stellen würde. Angebliche Verfahrensfehler oder Gehörsverletzungen bzw. nicht gewährte Akteneinsichten in früheren Verfahren – darunter auch in denjenigen, die ursächlich für die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesundheitsdirektion sind – sind hier nicht zu beurteilen. Dass die Gesundheitsdirektion im vorliegenden Verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage gekommen wäre (vgl. vorn III.), ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Eine Umtriebsentschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der Vollständigkeit halber sei abschliessend auf Folgendes hingewiesen: Die Gesundheitsdirektion ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit beiden (separaten) Eingaben vom 4. März 2025 Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01) erhob. Dies erscheint mindestens zweifelhaft. So spricht die Beschwerdeführerin in ihrer "zweiten" Eingabe vom 4. März 2025 im Gegensatz zur "ersten" Eingabe vom 4. März 2025 von einem in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 25'597.90 für die Betreuung von Junghengsten. Zudem stimmt die von der Beschwerdeführerin in der zweiten Eingabe angegebene Geschäftsnummer nicht mit derjenigen der der ersten Eingabe beigelegten Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 überein. All dies liesse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Eingabe eine andere bzw. weitere (nicht beigelegte) Verfügung des Beschwerdegegners anfechten wollte, die ebenfalls vom 3. Februar 2025 datiert. Ob dies zutrifft, muss indes nicht weiter geprüft werden. Streitgegenstand bildete vorliegend allein die Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht auf den Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 mit der Geschäftsnummer 01 nicht eintrat.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

VB.2025.00511 — Zürich Verwaltungsgericht 05.09.2025 VB.2025.00511 — Swissrulings