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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00509

September 11, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,282 words·~21 min·10

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der wegen Todesdrohungen und Tätlichkeiten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen ab (Sachverhalt I-II). Dabei verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners (E. 3.1). Es liegen insoweit genügend Anhaltspunkte für einen Fortbestand einer Gefährdung der körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin durch häusliche Gewalt vor und die Vorinstanz hätte die Parteien mündlich anhören müssen. Die unterlassene Anhörung führte zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, darüber hinaus wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 4.5). Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Vorsorgliche Wiederanordnung der Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00509   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der wegen Todesdrohungen und Tätlichkeiten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen ab (Sachverhalt I-II). Dabei verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners (E. 3.1). Es liegen insoweit genügend Anhaltspunkte für einen Fortbestand einer Gefährdung der körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin durch häusliche Gewalt vor und die Vorinstanz hätte die Parteien mündlich anhören müssen. Die unterlassene Anhörung führte zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, darüber hinaus wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 4.5). Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Vorsorgliche Wiederanordnung der Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid.

  Stichworte: ABKLÄRUNG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG HÄUSLICHE GEWALT MÜNDLICHE ANHÖRUNG RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSERMITTLUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00509

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1974, von Serbien, und B, geboren 1983, von Nordmazedonien, sind verheiratet und leben zusammen mit der erwachsenen, nicht gemeinsamen Tochter von A, C, geboren 2005, in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses in D. A hat sodann einen nicht gemeinsamen erwachsenen Sohn, geboren 2002.

Am Sonntag, 3. August 2025, um 17.01 Uhr, wählte A den Notruf der Kantonspolizei Zürich, worauf diese zur ehelichen Wohnung ausrückte, eine Tatbestandsaufnahme vornahm, B festnahm und die Eheleute auf dem Polizeiposten Regensdorf einvernahm. Um 23.05 Uhr wurde B von der Kantonspolizei wieder entlassen. Mit Verfügung vom 3. August 2025 sprach die Kantonspolizei in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegen B wegen Todesdrohungen und Tätlichkeiten eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot gemäss Planbeilage sowie ein Kontaktverbot aus, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 17. August 2025.

II.  

Mit Eingabe vom 11. August 2025 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht Dielsdorf um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht holte bei der Kantonspolizei die Gewaltschutzakten ein und wies das Verlängerungsgesuch von A mit Verfügung (richtig: Urteil) vom 14. August 2025 ab.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 18. August 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil vom 14. August 2025 sei aufzuheben und die Gewaltschutzmassnahmen seien mindestens bis zur anstehenden Eheschutzverhandlung vom 13. Oktober 2025 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte am 21. August 2025 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 774–778; VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.5).

2.2 Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Für die Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 2.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3). Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00470, E. 6.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; vgl. zum Ganzen VGr, 8. Mai 2025, VB.2025.00251, E. 4.2).

2.6 Dem Zwangsmassnahmengericht steht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses grundsätzlich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 28. April 2025, VB.2025.00215, E. 2.4; 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Vorinstanz verzichtete auf eine mündliche Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdegegners. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Gesuch vom 11. August 2025 dargelegt habe und von der Polizei am 3. August 2025 einvernommen worden sei, wobei das Einvernahmeprotokoll in den Akten liege. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des Gesuchs von einer anerkannten Opferberatungsstelle habe unterstützen lassen, sei davon auszugehen, dass ihre Behauptungen vollständig seien. Im Umkehrschluss seien keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse aus einer persönlichen Anhörung der Gesuchstellerin zu erwarten. Der Beschwerdegegner sei nicht beschwert, weshalb auch er nicht angehört werden müsse, sondern direkt ein definitiver Entscheid ergehen könne. Mithin erging das Urteil der Vorinstanz einzig gestützt auf die Akten. Aus diesen ergibt sich folgendes Bild:

3.2  

3.2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 5. August 2025 habe die Beschwerdeführerin am Sonntag, 3. August 2025, um 17.01 Uhr den Notruf der Kantonspolizei gewählt und gemeldet, dass sie es nicht mehr mit dem Beschwerdegegner aushalte. Sie sei in Scheidung und er habe sie in der Vergangenheit gewürgt und bedroht. Sie müsse sich jeden Tag im Zimmer einschliessen, auch jetzt sei sie eingeschlossen. Sie traue sich nur raus, wenn ihre erwachsene Tochter ebenfalls anwesend sei (S. 2). Der Beschwerdegegner habe anlässlich der Tatbestandsaufnahme vor Ort ohne besondere Vorkommnisse verhaftet werden können. Zur Wohnsituation wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner die gemeinsame Wohnung gekündigt, worauf dieser die Kündigung vor dem Bezirksgericht Dielsdorf angefochten habe. Der Gerichtstermin sei auf den 10. Oktober 2025 angesetzt. Der Beschwerdegegner schlafe in einem separaten Zimmer mit Einzelbett. Er habe vor Ort auf ein paar wenige Kleidungsstücke gezeigt und gesagt, dass das alles sei, was ihm gehöre. Dies sei durch die Beschwerdeführerin indirekt bestätigt worden, da sie zur Befragung all seine Habseligkeiten in vier Einkaufstaschen gepackt auf dem Polizeiposten vorbeigebracht und angegeben habe, dass er nun nichts mehr in der gemeinsamen Wohnung habe. Beim Eintreffen der Kantonspolizei habe der Beschwerdegegner das Schreiben des Bezirksgerichts bezüglich der Anfechtung der Wohnungskündigung in der Hand bzw. in seiner Gesässtasche gehabt (S. 3).

Gemäss dem persönlichen Eindruck der handelnden Funktionäre habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner aus der Wohnung haben wollen und habe ihm deshalb gekündigt. Ihm sei durch das Bezirksgericht gewährt worden, bis zum Entscheid über die Kündigungsanfechtung in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Nach Einschätzung beider handelnden Funktionäre sei es diesbezüglich am 3. August 2025 zum Streit gekommen, worauf die Beschwerdeführerin die Polizei alarmiert habe, wobei die Beschwerdeführerin die Anzeige genutzt bzw. die Polizei instrumentalisiert habe, um den Beschwerdegegner per sofort aus der Wohnung zu kriegen. Insbesondere der Zeitpunkt der Anzeige ohne spezifische zeitnahe Anlasstat, das Vorbeibringen sämtlicher persönlicher Gegenstände des Beschwerdegegners und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien klare Indizien, die diese These stützten. Zudem habe die Beschwerdeführerin während der Einvernahme angriffig und nicht verängstigt gewirkt (S. 4).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2025 als Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe den Beschwerdegegner Ende Dezember 2022 kennengelernt. Im Mai 2023 sei er aus Nordmazedonien in die Schweiz gekommen, sie hätten zusammengelebt und geheiratet (Fragen 5–6). Es sei nur ein paar Tage eine gute Ehe gewesen, danach habe er immer gelogen und die Beschwerdeführerin manipuliert (Frage 7). Einmal habe er sie mit einem Schal am Hals gewürgt, das sei ungefähr im Herbst 2023 gewesen. Sie hätten Streit gehabt, weil sie auf seinem Handy Fotos von anderen Frauen gesehen habe. Sie habe dann mit beiden Händen den Schal von ihrem Hals weggezogen, sodass er sie nicht mehr habe würgen können. Er sei vor ihr gestanden und habe einfach am Schal gezogen. Sie wisse nicht, ob sie bewusstlos geworden sei, sie glaube nur wenig. Sie habe sich gewehrt und viel Angst gehabt. Sie sei von ihm schon oft am Hals gepackt und gewürgt worden, mindestens fünf Mal, sie wisse aber nicht mehr genau, wie viele Male. Ihre Ehe habe nur aus Streit und Gewalt bestanden. Jedes Mal, wenn sie gestritten hätten und sie im Bett gelegen sei, habe er sie am Hals gepackt und angeschrien. Da habe er auch immer gesagt, dass er sie umbringe etc. Er habe gesagt: "Du kannst nicht weg von mir, du gehst in die schwarze Erde" etc. Das letzte Mal gewürgt worden sei sie am 24. Juni dieses Jahres, da sei sie auch im Bett gelegen. Meistens sei sie nach der Arbeit im Bett gelegen und er sei zu ihr ins Zimmer gekommen. Es habe immer alles als Streit begonnen, als sie im Bett gelegen sei und er zu diskutieren begonnen habe (Frage 9). Vor einem Monat habe sie die Scheidung eingereicht. Er wolle die Scheidung nicht und habe nicht unterschrieben. Sie habe später gesehen, dass er die Ehe brauche für seinen Aufenthalt in der Schweiz (Frage 10).

Angesprochen auf ihre erste mündliche Aussage, wonach der Beschwerdegegner ihr gedroht habe, führte die Beschwerdeführerin aus, zwei Monate nach der Hochzeit sei er mit einem Kollegen in den Ausgang gegangen und sie hätten am Telefon geredet. Anschliessend habe er nicht gemerkt, dass sie noch am Telefon sei. Er habe zu seinem Kollegen auf Serbisch gesagt: "Ich werde sie umbringen, ich mache alle Wände voller Blut von ihr." Später darauf angesprochen habe er gesagt, das sei nicht gegen sie gewesen. Sie könne den ganzen Streit nicht mehr ertragen, sie wisse nicht mehr, wo ihr der Kopf stehe. Das letzte Mal sei sie vor einem Monat, am 24. Juni, von ihm bedroht worden. Da habe er immer und immer wieder auf Serbisch gesagt: "Ich schlage dich, ich töte dich." Er habe dies schon oft gesagt, es sei immer schlimmer geworden (Frage 12). Sie habe Angst vor ihm. Er habe ihr gedroht, wenn sie nach Mazedonien gehe, werde sie schon sehen, was passiere (Frage 13). Ob er seine Drohungen umsetzen werde, sei schwer zu sagen. Aber sie habe Angst und wisse nicht mehr weiter. Sie glaube, er sei durch seine Kindheit nicht ganz okay im Kopf. Er komme jeden Abend nach Hause und filme sie. Dabei beleidige er sie und filme das Ganze. Dabei beleidige er auch ihre Kinder. Sie wisse nicht, wem er die Videos schicke oder zeige. Das könne nicht bis im Oktober so weitergehen (Frage 14). Gefragt nach körperlichen Verletzungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie blaue Flecken oder so gehabt. Sie sei immer wieder gewürgt worden, aber da habe man nichts gesehen (Frage 20).

3.2.3 Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2025 als Beschuldigter zu Protokoll, der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach er sie mehrmals, zuletzt am 24. Juni 2025, am Hals gepackt und auf das Bett gedrückt und ihr zudem mehrfach, zuletzt am 4. (richtig: 24.) Juni 2025, mit dem Tod gedroht habe, stimme nicht. Gar nichts davon stimme (Frage 3). Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Aussagen gemacht habe, führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin sei nicht normal. Das sei nicht das erste Mal, dass sie mit Männern Probleme habe (Frage 8). Die Beschwerdeführerin streite immer mit ihm, mit ihrem Sohn und ihrer Tochter. Sie hätten (auch) gestritten, weil sie die Wohnung gekündigt habe und ihm gesagt habe, er müsse die Wohnung bezahlen. Sie sage, er müsse Fr. 967.- pro Monat bezahlen. Aber ihre Tochter, die auch dort lebe, sei 19-jährig und solle nach Auffassung des Beschwerdegegners auch ihren Beitrag für die Wohnung zahlen. Und wenn die Tochter nicht zahlen könne, müsse die Beschwerdeführerin deren Teil übernehmen. Die Beschwerdeführerin habe ihn von Anfang an ausgenutzt. Kaum habe er einen Job gehabt, habe er die ganze Miete für die Wohnung bezahlt. Und nun mache sie ihm solche Vorwürfe, obwohl nichts davon stimme (Frage 9). Ob sie die Scheidung eingereicht habe, wisse er nicht. Sie öffne in letzter Zeit auch immer seine Briefe und seine Post (Frage 10). Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin ihn aus der Wohnung habe werfen wollen, gab der Beschwerdegegner an, sie habe ihm gesagt, dass sie ihm alle Papiere, seine Identitätskarte (ID) etc. besorgt habe und er in Mazedonien nichts habe. Sie habe gesagt, er sei arm gewesen und werde wieder arm sein; er werde sehen, wer sie sei (Frage 11). Obwohl sie ihm all dies angetan habe, wolle er mit ihr verheiratet bleiben und liebe sie noch immer. Aber seit zwei Jahren sei sie so, sie habe auch ihre Kinder gegen ihn aufgehetzt (Frage 12). Er habe immer mehr gezahlt. Er arbeite in 2–3 Jobs und habe kein Geld, sie nehme ihm alles (Frage 13). Er liebe sie und wolle mit ihr zusammenleben, aber das Problem seien ihre Kinder, die ihn nicht mögen würden (Frage 15). Die Frage, ob er die Beschwerdeführerin jemals geschlagen habe oder Ähnliches, verneinte der Beschwerdegegner. Das verbiete ihm sein Glaube (Frage 16). Soweit er sich erinnere, habe er ihr nie mit dem Tod gedroht (Frage 17). Die Beschwerdeführerin werfe ihn nun zum vierten Mal aus der Wohnung. Zweimal habe er in einer Moschee übernachtet und nichts gehabt, das sei im Sommer 2023 gewesen. Sie habe ihm ein altes Brot gegen den Kopf geworfen und ihm vorgeworfen, er hätte eine Affäre mit einer Assistentin (Frage 23).

3.2.4 Das Gesuch vom 11. August 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen erstellte die Beschwerdeführerin mithilfe der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (BIF). Darin führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe sie wiederholt mehrfach an den Armen und am Hals gepackt, sie aufs Bett gedrückt und Todesdrohungen ausgestossen. Im Zeitraum vom 4. bis zum 24. Juni 2025 sei er besonders aggressiv geworden. Er habe zu ihr auf Serbisch gesagt: "Ich bringe dich um" und "Ich werde dich unter die Erde bringen", was sie in grosse Angst versetzt habe. Sie habe sich deswegen immer wieder im Zimmer einsperren müssen. Sie habe grosse Sorgen, dass er die Todesdrohungen umsetzen könnte, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht in der Wohnung seien. Am 15. Juli 2025 habe er folgende Drohung ausgesprochen: "Deine Kinder werden schon sehen", das habe sie sehr beunruhigt. An diesem Tag habe sie seinen Untermietvertrag der Wohnung gekündigt, da sei er sehr wütend und ausfällig ihr gegenüber geworden. Am 3. August 2025 sei der Beschwerdegegner von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesehen, dass ihre Tochter nicht zu Hause gewesen sei. Sie sei im Schlafzimmer gewesen, er habe wütend auf sie eingeredet, sie beleidigt und beschimpft. Er habe eine Videoaufnahme von ihr gemacht, obwohl sie das nicht gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Scheidung einreichen werde und er aufhören solle. Sie habe Angst bekommen, sich im Schlafzimmer eingeschlossen und die Polizei angerufen. Sie habe weiterhin grosse Angst und ein Zusammenleben sei nicht mehr möglich. Sie sei wegen dieser Ehe psychisch angeschlagen und habe viel erleiden müssen. Sie benötige Schutz und Ruhe, um mithilfe von Fachpersonen die nächsten Schritte planen und umsetzen zu können (Rz. 1).

3.3 Die Vorinstanz erwog in Würdigung der Akten (vgl. E. 3.2.1–4), das Verhältnis zwischen den Parteien sei vorbelastet. So hätten beide bestätigt, dass es häufig zu Streit komme. Die Wohnungskündigung scheine in letzter Zeit oft Auslöser dafür gewesen zu sein. Strittig hingegen bleibe, ob der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei. Namentlich bestreite der Beschwerdegegner die im Verlängerungsgesuch angesprochenen Drohungen und Tätlichkeiten. Letztere seien angesichts der Pauschalität, in der sie von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 3. August 2025 geschildert worden seien, wenig glaubhaft. Die fehlende substanziierte Umschreibung der einzelnen Vorfälle verbiete die Bewertung derselben als in der konkreten Situation geeignet, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität der Beschwerdeführerin zu zeitigen. Aus dem blossen Umstand, dass die Polizei am 3. August 2025 ausgerückt sei, könne schliesslich auch nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Was die Gründe für den Polizeiruf gewesen seien, sei zudem unklar, gemäss Polizeirapport habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, sie halte es mit dem Beschwerdegegner nicht mehr aus und sei in der Vergangenheit gewürgt sowie bedroht worden. Hinzu komme, dass sie am 3. August 2025 selbst ausgesagt habe, dass der letzte Vorfall am 24. Juni 2025 gewesen sei, also über einen Monat vor dem Polizeiruf vom 3. August 2025. Damit vermöge die Beschwerdeführerin den Anlass für den Notruf nicht schlüssig darzulegen. Insgesamt ergebe sich aus den Akten zwar das Bild einer belasteten Ehe und einer kritischen Wohnsituation. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Situation die Schwelle zur häuslichen Gewalt erreiche (E. 5.2). Auch den Fortbestand der Gefährdung vermöge die Beschwerdeführerin in ihrem Verlängerungsgesuch nicht glaubhaft darzulegen. Sie äussere sich kaum zu den Gründen, die für einen solchen Gefährdungsfortbestand sprächen (E. 5.3). Zusammenfassend sei eine Verletzung oder eine fortbestehende Gefährdung der Integrität der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner nicht glaubhaft, weshalb das Verlängerungsgesuch abzuweisen sei. Im Übrigen sei notorisch, dass ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf anhängig gemacht worden sei. Im Rahmen dieses Verfahrens werde die belastete Wohnsituation nach den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zu klären sein (E. 5.4).

3.4 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine fortdauernde Gefährdung ihrer – insbesondere psychischen – Integrität geltend. Strittig und zu prüfen ist, ob deren Vorliegen glaubhaft gemacht wurde und ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Anhörung der Parteien verzichten durfte.

4.  

4.1 Physische Gewaltanwendungen seitens des Beschwerdegegners ereigneten sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seit kurz nach der Heirat bzw. Beginn des Zusammenlebens, zuletzt am 24. Juni 2025. Konkret habe der Beschwerdegegner sie wiederholt am Hals gepackt und dabei gewürgt. Indem die Vorinstanz die betreffenden Schilderungen als zu pauschal und daher unglaubhaft qualifizierte, übersieht sie zunächst, dass die polizeiliche Einvernahme vom 3. August 2025 relativ kurz ausfiel. Dennoch vermochte die Beschwerdeführerin einige Details der Übergriffe zu benennen. So sei sie ungefähr im Herbst 2023 nach einem Streit wegen Frauenbildern auf dem Handy des Beschwerdegegners von diesem mit einem Schal gewürgt worden. Er habe sie bei den weiteren Malen jeweils am Hals gepackt, als sie im Bett gelegen und sie gestritten hätten. Meistens sei sie nach der Arbeit im Bett gelegen, er sei zu ihr ins Zimmer gekommen und sie hätten zu diskutieren bzw. zu streiten begonnen, so auch beim letzten angegebenen Würgevorfall vom 24. Juni 2025. Dieses Datum konnte die Beschwerdeführerin genau benennen. Sodann gab sie auch konkret die jeweils gewählten Worte des Beschwerdegegners wieder, der gesagt haben soll: "Du kannst nicht weg von mir, du gehst in die schwarze Erde" etc. (E. 3.2.2). Es erhellt daher nicht, weshalb die Vorinstanz von einer fehlenden substanziierten Umschreibung der einzelnen Vorfälle ausging, ohne die Beschwerdeführerin selbst anzuhören und zu den einzelnen Vorfällen gezielter zu befragen. Bei dieser Gelegenheit hätte die Vorinstanz auch die von ihr als unklar erachteten Gründe für den Notruf (vgl. E. 3.3) näher evaluieren können.

4.2 Die vom Beschwerdegegner ausgehenden Drohungen vermochte die Beschwerdeführerin ebenfalls zu konkretisieren. Zuletzt sei sie am 24. Juni 2025 bedroht worden, wo der Beschwerdegegner auf Serbisch gesagt habe: "Ich schlage dich, ich töte dich." Er habe auch gedroht, wenn sie nach Mazedonien gehe, werde sie schon sehen, was passiere (E. 3.2.2), bzw. ihre Kinder würden schon sehen (E. 3.2.4). Schliesslich ist grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin eine Phase nennen konnte, in welcher der Beschwerdegegner besonders aggressiv gewesen sei, und diese auf den Zeitraum vom 4. bis 24. Juni 2025 eingrenzte (E. 3.2.4).

4.3 Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner die angesprochenen Drohungen und "Tätlichkeiten" bestreite (E. 3.3). Indes vermochte er kein Motiv der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, weshalb sie ihn zu Unrecht belasten sollte. Jedenfalls liegen Aussagen der Parteien vor, die sich betreffend die Gewaltanwendungen und Drohungen diametral widersprechen. Nachdem den Aussagen der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit nicht zum Vornherein abzusprechen ist und sie entgegen der Vorinstanz die erhobenen Vorwürfe bis zu einem gewissen Grad zu substanziieren vermochte, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den Sachverhalt mittels persönlicher Anhörung beider Parteien näher abzuklären (vgl. oben, E. 2.5).

4.4 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass dem Polizeiruf vom 3. August 2025 eine physische Gewaltanwendung oder eine Drohung unmittelbar vorausgegangen sei. Mit der Vorinstanz lag der geschilderte Vorfall vom 24. Juni 2025 zu diesem Zeitpunkt schon über einen Monat zurück (E. 3.3). Von einem gewaltfreien Zusammenleben kann dennoch keine Rede sein, wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt wird. Sie macht insbesondere geltend, der Beschwerdegegner komme jeden Abend nach Hause und filme sie ohne ihr Einverständnis, während er sie und ihre Kinder beleidige (E. 3.2.2, E. 3.2.4). Falls letzterer Vorwurf zutrifft, kann dies unter Umständen eine durch häusliche Gewalt bewirkte Verletzung oder Gefährdung ihrer psychischen Integrität im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG darstellen (vgl. E. 2.2).

4.5 Insgesamt liegen insoweit genügend Anhaltspunkte für einen Fortbestand einer Gefährdung der körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin durch häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor, als dass die Vorinstanz die Parteien mündlich anzuhören hatte. Das Abwarten der Eheschutzverhandlung vom 13. Oktober 2025 war nicht opportun, zumal das Eheschutzverfahren der mittelfristigen Gestaltung der Rechtsbeziehungen und nicht der Deeskalation einer aktuellen häuslichen Gewaltsituation dient (vgl. E. 2.1).

Die unterlassene Anhörung führte zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter doch so keinen persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen, der angesichts der abweichenden Sachdarstellungen für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und damit für die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben, E. 2.3) – rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Der Gefährdungstatbestand konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft werden. Darüber hinaus wurde deren rechtliches Gehör verletzt (oben, E. 2.5).

4.6 Demgemäss ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung des Urteils vom 14. August 2025 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

5.  

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht ausreichend abgeklärt und wird das Zwangsmassnahmengericht den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin nach Durchführung der gebotenen Anhörung noch zu beurteilen haben. In Anbetracht der sich in wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der Parteien erscheint es aber angezeigt, und ist es überdies dem Beschwerdegegner auch zumutbar, die Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontakt- und Rayonverbot gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 3. August 2025 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG; vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 6; 8. Mai 2025, VB.2025.00251, E. 5).

6.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 7). Die Kosten wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, § 13 N. 59).

Infolge der ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation und der damit zusammenhängenden Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässig unterlassene Anhörung der Parteien die Aufhebung ihres Urteils veranlasste (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 7; 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Plüss, § 13 N. 59). Eine Umtriebsentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels besonderen Aufwands auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen von nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Dielsdorf vom 14. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 3. August 2025 werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin aus der ehelichen Wohnung an der E-Strasse 01 in D weggewiesen. Zudem ist es ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der Planbeilage der Verfügung vom 3. August 2025 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr.  1'230.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Dielsdorf auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Dielsdorf.

VB.2025.00509 — Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00509 — Swissrulings