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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00498

September 11, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,678 words·~8 min·10

Summary

Zuteilung Schulhaus | Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der strittigen Schulzuteilung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden vermöchten dem denn auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Der beanstandete Weg, der – je nach gewählter Strecke – eine Länge von 350 m bis maximal 550 m aufweist und im Schulwegplan der Stadt Winterthur als selbst für die jüngsten Verkehrsteilnehmenden geeigneter Schulweg verzeichnet ist, ist dem achtjährigen Sohn der Beschwerdeführenden jedenfalls ohne Weiteres zumutbar und ihm aufgrund des bisherigen Schulbesuchs bestens bekannt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt ebenfalls nicht vor; die Beschwerdeführenden blenden bei ihrem Vergleich des Schulwegs ihres Sohns mit demjenigen anderer Kinder in ihrem Quartier aus, dass das diesbezügliche Zuteilungskriterium bei der Zuteilung ihres Sohns sowie der anderen Schülerinnen und Schüler gleicher Stufe aus der unmittelbaren Nachbarschaft in den Hintergrund rückte und die weiteren massgeblichen Zuteilungskriterien (Klassengrösse und Ausgewogenheit der Klassenbestände) den Ausschlag gaben, soweit nicht besondere Verhältnisse im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich machten (zum Ganzen E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00498   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Zuteilung Schulhaus

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der strittigen Schulzuteilung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden vermöchten dem denn auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Der beanstandete Weg, der – je nach gewählter Strecke – eine Länge von 350 m bis maximal 550 m aufweist und im Schulwegplan der Stadt Winterthur als selbst für die jüngsten Verkehrsteilnehmenden geeigneter Schulweg verzeichnet ist, ist dem achtjährigen Sohn der Beschwerdeführenden jedenfalls ohne Weiteres zumutbar und ihm aufgrund des bisherigen Schulbesuchs bestens bekannt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt ebenfalls nicht vor; die Beschwerdeführenden blenden bei ihrem Vergleich des Schulwegs ihres Sohns mit demjenigen anderer Kinder in ihrem Quartier aus, dass das diesbezügliche Zuteilungskriterium bei der Zuteilung ihres Sohns sowie der anderen Schülerinnen und Schüler gleicher Stufe aus der unmittelbaren Nachbarschaft in den Hintergrund rückte und die weiteren massgeblichen Zuteilungskriterien (Klassengrösse und Ausgewogenheit der Klassenbestände) den Ausschlag gaben, soweit nicht besondere Verhältnisse im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich machten (zum Ganzen E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: ERMESSEN KLASSENGRÖSSE SCHULWEG SCHULZUTEILUNG VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE ZUSAMMENSETZUNG ZUTEILUNGSKRITERIEN

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV § 10 Abs. 1 VSG Art. 25 Abs. 1 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00498

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur,

diese vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung Schulhaus,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Leitung Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur A und B mit, dass ihr 2017 geborener Sohn D für das Schuljahr 2025/2026 der Schule Hegi zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Schule Hegi die Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Knaben in die 3. Klasse von E im Schulhaus Hegifeld.

Mit Neubeurteilungsentscheid vom 14. Juli 2025 bestätigte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur die Schul- und Klassenzuteilung von D.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Winterthur, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. August 2025 abwies und den Beschluss des Ausschusses Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur vom 14. Juli 2025 bestätigte (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 730.- wurden A und B je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. II) und einer Beschwerde in Dispositiv-Ziff. III die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Am 14. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 sei aufzuheben und ihr Sohn D dem Schulhaus Neuhegi zuzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 und die Stadt Winterthur mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde, letztere unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 9. September 2025; am 21. August 2025 hatten sie zudem auf entsprechende Aufforderung hin Unterlagen zur Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl. statt vieler VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 – 13. September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1 – 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 3.2).

3.2 Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

Bei der Anwendung dieser Regelung haben Schulpflege und Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und allen betroffenen Schülerinnen und Schülern herzustellen, was äusserst komplex ist. Insofern heisst Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen gleich langen Schulweg aufweisen müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.2, und 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin weist zur Begründung der angefochtenen Schulzuteilung zunächst auf die "gesetzliche Vorgabe" einer "optimal ausgewogene[n] Verteilung aller Kinder auf die verschiedenen Klassen und Standorte" hin sowie darauf, dass sie (geografische) Zuteilungsgebiete festlege, die jedes Jahr aufgrund der aktuellen Schülerinnen- bzw. Schülerzahlen neu beurteilt würden. Mit Blick auf die Lage der Familienwohnung der Beschwerdeführenden im Zuteilungsgebiet Hegi sowie unter Berücksichtigung der Kriterien Grösse und Ausgewogenheit der Klassen sei der Sohn der Beschwerdeführenden – wie schon in den beiden Vorjahren (1. und 2. Klasse) – dem Schulhaus Hegifeld zugeteilt worden, gemeinsam mit zehn weiteren Kindern aus seiner bisherigen Klasse. Der Schulweg von der elterlichen Wohnung an der Hegifeldstrasse … zum Schulhaus Hegifeld betrage maximal 500 m und stelle keine besonderen Anforderungen. Zwei weitere Kinder aus der Klasse von D wohnten zudem an der Hegifeldstrasse … und … und damit in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, sodass D den Schulweg nicht allein werde zurücklegen müssen. Die 3. Klasse im Schulhaus Hegifeld, der D zugeteilt worden sei, weise schliesslich 20 Kinder (9 Jungen und 11 Mädchen) auf, wovon 11 fremdsprachig seien, die beiden 3. Klassen im Schulhaus Neuhegi je 22 Kinder (13 Jungen und 9 Mädchen bzw. 12 Jungen und 10 Mädchen), wovon 7 bzw. 8 Kinder fremdsprachig seien.

4.2 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden vermöchten dem denn auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen:

Soweit sie noch vor Vorinstanz rügten, der Weg von ihrer Familienwohnung zum bzw. vom Schulhaus Hegifeld sei deutlich länger und verkehrstechnisch anspruchsvoller als der Weg zum bzw. vom Schulhaus Neuhegi, lässt sich ihnen jedenfalls nicht folgen. So ist der beanstandete Weg, der – je nach gewählter Strecke – eine Länge von 350 m bis maximal 550 m aufweist (<https://www.google.com/maps> und <https://stadtplan.winterthur.ch>) und im Schulwegplan der Stadt Winterthur als selbst für die jüngsten Verkehrsteilnehmenden geeigneter Schulweg verzeichnet ist (<https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/verkehr-mobilitaet/schule-und-verkehr/schulwegsicherung/online-schulwegplan>), dem achtjährigen Sohn der Beschwerdeführenden nicht nur ohne Weiteres zumutbar (dazu statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.1 mit Hinweisen) und ihm aufgrund des bisherigen Schulbesuchs bestens bekannt, er ist auch nicht anspruchsvoller oder länger als der Weg des Knaben vom und zum Schulhaus Neuhegi. Im Gegenteil ist letzterer zwischen 500 m und 900 m lang und führen beide Wege durch verkehrsberuhigte Tempo-30-Zonen mit Fussgängerstreifen an Stellen mit besonderen Bedürfnissen von Fussgängerinnen bzw. Fussgängern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 [SR 741.213.3]).

Der Wunsch der Beschwerdeführenden, dass ihr Sohn D dem Schulhaus Neuhegi zuzuteilen sei, weil sein jüngerer Bruder F und einige der "vertrauten Bezugspersonen" von D aus der Nachbarschaft ebenfalls dorthin gingen, ist sodann zwar verständlich und nachvollziehbar. Wünsche von Schülerinnen und Schülern oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung stellen jedoch kein massgebliches Kriterium dar, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Wunsch der Beschwerdeführenden vorliegend nicht entsprach. Wie eingangs dargelegt, besteht kein Anspruch auf (freie) Wahl des Schulhauses bzw. der Klasse oder auf eine bestimmte Zuteilung. Ebenso wenig existiert ein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern zum selben Schulhaus (vgl. VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.7 mit Hinweisen). Der Umstand, dass eine solche Zuteilung den Eltern den Alltag erleichterte, genügt für sich allein nicht für eine Anspruchsbegründung.

Wollten die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Schulzuteilung anderer Kinder aus ihrem Quartier schliesslich eine rechtsungleiche Behandlung ihres Sohns geltend machen, zielte auch diese Rüge ins Leere. Zunächst erscheint fraglich, ob sich die den betreffenden Schulzuteilungsentscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte überhaupt vergleichen lassen, das heisst in relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte vorliegen, die ungleich behandelt worden wären (vgl. zum Grundsatz der Rechtsgleichheit statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1; ferner VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 6, und 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 7). F, der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden, geht jedenfalls noch in den Kindergarten und wurde gemäss den Akten nur wegen "der bestehenden Kapazitäten im Kindergarten Neuhegi und der Übergrösse der Kindergartenklasse im Kindergarten Hegifeld" dem Kindergarten Neuhegi (statt dem Kindergarten Hegifeld) zugeteilt. Die Sachverhalte lassen sich insofern nicht vergleichen. Aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Karte der Zuteilungsgebiete Hegi und Neuhegi geht sodann hervor, dass deren gemeinsame Grenze wenige Meter südlich der Hegifeldstrasse verläuft und sich die Wege von dort zu den Schulen Hegifeld und Neuhegi von ihrer Länge und Gefährlichkeit her nicht wesentlich unterscheiden. Das diesbezügliche Zuteilungskriterium rückte daher bei der Zuteilung des Sohns der Beschwerdeführenden sowie der anderen Schülerinnen und Schüler gleicher Stufe aus der unmittelbaren Nachbarschaft in den Hintergrund und die weiteren massgeblichen Zuteilungskriterien (Klassengrösse und Ausgewogenheit der Klassenbestände) gaben den Ausschlag, soweit nicht besondere Verhältnisse im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich machten. Entsprechend zeigen die Klassenlisten der 3. Klassen beider Schulen, dass vier Kinder, die wie die Beschwerdeführenden an der Hegifeldstrasse wohnen, einer der beiden 3. Klassen im Schulhaus Neuhegi zugeteilt wurden und fünf Kinder, die ebenfalls an der Hegifeldstrasse wohnen, einer der beiden 3. Klassen im Schulhaus Hegifeld. Die Beschwerdeführenden blenden diesen Aspekt aus und vergleichen lediglich die Wohnorte bestimmter Kinder. Dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Zuteilungskriterien nicht berücksichtigt und/oder kein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen und den betroffenen Kindern hergestellt hätte, machen sie nicht geltend. Hiervon ist angesichts der ausgewogenen Klassenbestände auch nicht auszugehen.

4.3 Insgesamt ist die Schulhauszuteilung von D nachvollziehbar und beruht auf sachlichen Gründen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.

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