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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2025 VB.2025.00479

September 4, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,601 words·~13 min·6

Summary

Schulumteilung | [Der Schüler D bestand die Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium an der Kantonsschule C, wurde aber infolge deren Überbelegung an die Kantonsschule E umgeteilt. Seine Eltern führen hiergegen Beschwerde.] Gemäss § 25 MSG können sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nach freier Wahl an einer Mittelschule anmelden. Bei Überbelegung können Umteilungen erfolgen. Massgebend sind hierbei nach § 20 Abs. 2 MSV Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler (E. 3.1). Es ist belegt, dass die Kantonsschule C überbelegt ist (E. 3.4), das von D gewählte Profil sowohl an dieser sowie an der Kantonsschule E angeboten wird und der Schulweg an die Kantonsschule E mit dem öffentlichen Verkehr für D zumutbar ist (E. 3.5). Soziale Faktoren, wie der Schulort der Geschwister oder die Freizeitgestaltung, sind in § 20 Abs. 2 MSV nicht erwähnt und spielen mit Blick auf das Alter der betreffenden Schülerinnen und Schüler beim Eintritt ins Kurzgymnasium und der damit einhergehenden Selbständigkeit eine weitaus geringere Rolle als möglicherweise noch in früheren Schulstufen (E. 3.6). Das Kriterium des Alters ist im Zusammenhang mit dem Kriterium des Schulwegs zu verstehen, da von älteren Kindern erwartet werden kann, dass sie längere Schulwege eigenständig zurücklegen können (E. 3.7). Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 3.8). Da die Vollbelegung der Kantonsschule C ausgewiesen ist und der Umteilungsentscheid unter Anwendung der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV erfolgte, ist mit Blick auf das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen keine Rechtsverletzung ersichtlich (E. 3.9). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00479   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulumteilung

[Der Schüler D bestand die Aufnahmeprüfung ans Kurzgymnasium an der Kantonsschule C, wurde aber infolge deren Überbelegung an die Kantonsschule E umgeteilt. Seine Eltern führen hiergegen Beschwerde.] Gemäss § 25 MSG können sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nach freier Wahl an einer Mittelschule anmelden. Bei Überbelegung können Umteilungen erfolgen. Massgebend sind hierbei nach § 20 Abs. 2 MSV Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler (E. 3.1). Es ist belegt, dass die Kantonsschule C überbelegt ist (E. 3.4), das von D gewählte Profil sowohl an dieser sowie an der Kantonsschule E angeboten wird und der Schulweg an die Kantonsschule E mit dem öffentlichen Verkehr für D zumutbar ist (E. 3.5). Soziale Faktoren, wie der Schulort der Geschwister oder die Freizeitgestaltung, sind in § 20 Abs. 2 MSV nicht erwähnt und spielen mit Blick auf das Alter der betreffenden Schülerinnen und Schüler beim Eintritt ins Kurzgymnasium und der damit einhergehenden Selbständigkeit eine weitaus geringere Rolle als möglicherweise noch in früheren Schulstufen (E. 3.6). Das Kriterium des Alters ist im Zusammenhang mit dem Kriterium des Schulwegs zu verstehen, da von älteren Kindern erwartet werden kann, dass sie längere Schulwege eigenständig zurücklegen können (E. 3.7). Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 3.8). Da die Vollbelegung der Kantonsschule C ausgewiesen ist und der Umteilungsentscheid unter Anwendung der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV erfolgte, ist mit Blick auf das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen keine Rechtsverletzung ersichtlich (E. 3.9). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MITTELSCHULE REKURSKOSTEN SCHULUMTEILUNG

Rechtsnormen: § 25 MittelschulG § 20 Abs. 2 MittelschulV § 13 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00479

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

und

Kantonsschule C,

Mitbeteiligte,

betreffend Schulumteilung,

hat sich ergeben:

I.  

D, der im Februar 2011 geborene Sohn von A und B, bestand im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium an der Kantonsschule C. Am 3. April 2025 teilte die Umteilungszentrale der Zentralen Aufnahmeprüfung des Kantons Zürich A und B mit, dass D von der Kantonsschule C an die Kantonsschule E umgeteilt werde, da erstere überbelegt sei. An diesem Entscheid hielt die Umteilungszentrale nach Einwendungen von A und B mit Schreiben vom 22. April 2025 fest und verwies die Eltern an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, sofern sie hiermit nicht einverstanden seien.

Am 30. April 2025 reichten A und B daraufhin eine "Einsprache" beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt ein und beantragten im Wesentlichen eine Zuteilung von D an die Kantonsschule C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 teilte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt D per Schuljahr 2025/26 der Kantonsschule E zu.

II.  

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen am 15. Juni 2025 erhobenen Rekurs von A und B am 21. Juli 2025 ab, auferlegte diesen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 1. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Juni 2025 und die Zuteilung von D an die Kantonsschule C für das Schuljahr 2025/26. Ausserdem beantragten sie, es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten, und sinngemäss, es sei die Kostenauflage im Rekursverfahren aufzuheben.

Die Abteilungspräsidentin lud am 4. August 2025 die Kantonsschule C als Mitbeteiligte dem Verfahren bei und setzte ihr, der Bildungsdirektion und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Die Bildungsdirektion am 8. August 2025 und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt am 11. August 2025 verzichteten auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend Anordnungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulumteilung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 13. September 2023, VB.2023.00457, E. 1.1, und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Gemäss § 25 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) können sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nach freier Wahl an einer (Mittel-)Schule anmelden. Bei Überbelegung oder bei mangelnder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion Umteilungen vornehmen. Diese Aufgabe hat die Bildungsdirektion an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt delegiert (vgl. Anhang 3 Ziff. 6.2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18 Juli 2007 [LS 172.11]). In Konkretisierung der Gesetzesbestimmung sieht § 20 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 1. März 2000 (MSV, LS 413.211) vor, dass Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern für den notwendigen Ausgleich sorgen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler (§ 20 Abs. 2 MSV).

Den Mittelschulen bzw. dem Beschwerdegegner kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 20 Abs. 2 MSV statuieren Kriterien zu orientieren hat (vgl. hierzu auch VGr, 13. September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1, und 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 3.2).

3.2 Der Beschwerdegegner erwog in seiner Verfügung vom 6. Juni 2025, dass die Kantonsschule C mehr Anmeldungen erhalten habe, als freie Plätze zur Verfügung gestanden hätten, und die geographisch nächstliegende Schule mit freien Plätzen die Kantonsschule E gewesen sei. Deshalb sei D an diese umgeteilt worden.

Der Weg von der Adresse des Vaters an die Kantonsschule E betrage mit dem öffentlichen Verkehr zwischen 29 und 50 Minuten, was einem Schüler im Alter von D zumutbar sei. Dass D zu den jüngeren Schülern in seiner Klasse gehören werde, spiele sinngemäss keine Rolle, weil von angehenden Gymnasiastinnen und Gymnasiasten erwartet werden könne, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden und mit längeren Schulwegen umgehen zu können, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies für gewisse Jugendliche eine Herausforderung darstelle. Dass ein Geschwister von D an die Kantonsschule F gehe, welche auf dem gleichen Campus liegt wie die Kantonsschule C, und die Beschwerdeführenden daher eine Zuteilung von D an die Kantonsschule C bevorzugen würden, sei zwar nachvollziehbar, lasse sich aber aufgrund der Überbelegung der Kantonsschule C nicht umsetzen. Zudem sei es beim Eintritt in eine Mittelschule durchaus üblich und zumutbar, dass Familien ihre Organisation den Erfordernissen der Mittelschule entsprechend anpassen müssen. Der Tatsache, dass mit der Umteilung auch ein längerer Weg zum mehrmals pro Woche stattfindenden Fussballtraining resultiere, könne damit begegnet werden, dass eine Freistellung vom Sportunterricht beantragt werde, um D zeitlich zu entlasten. Ausserdem müssten Schülerinnen und Schüler ihre Freizeitaktivitäten und den Transport zu diesen an die Erfordernisse des Gymnasiums anpassen. Zwar könne das sportliche Engagement von D nicht abschliessend beurteilt werden, aber die Kantonsschule C könne nicht andere Jugendliche umteilen, die dann für den täglichen Schulweg schlechtere Verkehrsverbindungen in Kauf nehmen müssten. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden auch nichts daraus ableiten, dass ein anderes Kind, welches im gleichen Haus wie D wohnt und zuvor eine Privatschule besuchte, der Kantonsschule C zugeteilt wurde. Bei einer Umteilung würden stets eine Vielzahl an Faktoren berücksichtigt, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden könnten. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

3.3 Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und erwog, dass der Schulweg von D an die Kantonsschule E sogar nur zwischen 25 und 36 Minuten (vom Wohnort des Vaters) bzw. 25 bis 42 Minuten (vom Wohnort der Mutter) betrage.

3.4 Soweit die Beschwerdeführenden hiergegen zunächst sinngemäss vorbringen, die Kantonsschule C sei gar nicht voll belegt, findet dies keine Stütze in den Akten. Vielmehr hat ein Prorektor der Kantonsschule C auf Nachfrage des Beschwerdegegners am 3. Juni 2025 erneut bestätigt, dass diese "voll" sei. Aus dem Kontext des E-Mail-Verkehrs ergibt sich klar, dass sich dies auf das kommende Schuljahr 2025/26 und nicht den Stand im Juni 2025 (also das Schuljahr 2024/25) bezieht, da die Nachfrage explizit die Umteilung von D betraf. Damit ist der Anwendungsbereich von § 25 MSG und § 20 MSV für die Umteilung von einzelnen Schülerinnen und Schülern eröffnet und war der Beschwerdegegner zum Entscheid berufen, da Uneinigkeit zwischen den Eltern und der Schule betreffend die Umteilung bestand.

3.5 Zu den zu berücksichtigenden Kriterien bei einer Umteilung nach § 20 Abs. 2 MSV ist zunächst festzuhalten, dass das von D gewählte Profil unbestrittenermassen sowohl bei der Kantonsschule C als auch bei der Kantonsschule E angeboten wird. Insofern ist ihm eine Umteilung zuzumuten, anders als einem an der Kantonsschule C angemeldeten Schüler, welcher ein Profil besuchen möchte, welches nur dort angeboten wird. Dies spricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden folglich für eine Umteilung von D. Ebenso bestreiten die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr, dass der Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr für D an die Kantonsschule E, auch wenn er länger ist als derjenige an die Kantonsschule C, grundsätzlich zumutbar ist – und zwar unabhängig davon, ob er vom Wohnort der Mutter oder vom Wohnort des Vaters aus gemessen wird.

3.6 Nicht im Katalog der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV erwähnt ist die Berücksichtigung sozialer Faktoren, wie beispielsweise des Schulorts allfälliger Geschwister. Die Mittelschulen scheinen zwar auch solche Elemente bei ihren Umteilungsentscheiden teilweise zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch und ohnehin spielen mit Blick auf das Alter der betreffenden Schülerinnen und Schüler und die damit einhergehende wachsende Selbständigkeit beim Eintritt ins Kurzgymnasium solche Faktoren eine weitaus geringere Rolle als möglicherweise noch in früheren Schulstufen. Entsprechend können die Beschwerdeführenden auch nichts daraus ableiten, dass ein jüngerer Bruder von D an die Kantonsschule F geht, welche sich am gleichen Standort befindet wie die Kantonsschule C, oder dass D Fussball beim FC G spielt, dessen Plätze (die Sportanlage H) sich näher bei der Kantonsschule C als bei der Kantonsschule E befinden.

3.7 Betreffend das Alter von D machen die Beschwerdeführenden geltend, dass Schülerinnen und Schüler, welche das Kurzgymnasium beginnen, zwischen 14 und 17 Jahre alt seien und D mit 14 Jahren der jüngste Schüler seiner Klasse sei. Dies müsse gegen eine Umteilung sprechen. Der Beschwerdegegner habe hingegen in seiner Rekursantwort ohne Belege behauptet, alle Kinder, die ins Kurzgymnasium eintreten, hätten "in etwa das gleiche Alter" und das Alter von D spreche nicht gegen eine Umteilung.

Diese Argumentation des Beschwerdegegners ist erwiesenermassen falsch. D gehört mit seinem Geburtsdatum im Februar 2011 innerhalb der Gruppe der Schülerinnen und Schülern, die im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium absolvieren konnten (Geburtstag zwischen dem 1. August 2008 und dem 31. Mai 2011), tatsächlich zu den Jüngsten, zumal rund 45 % der Schülerinnen und Schüler, die im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung ins Kurzgymnasium bestanden haben, die 3. Klasse der Sekundarschule besuchten und damit im Schnitt noch einmal ein Jahr älter sein dürften als die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Sekundarschule, zu welchen D gehört. Ausserdem greift es tatsächlich zu kurz, wenn der Beschwerdegegner das Alter von D bei seinem Entscheid faktisch als nicht relevant erachtete, zumal dieses Kriterium in § 20 Abs. 2 MSV explizit genannt wird. Jedoch kommt dem Kriterium des Alters keine eigenständige Bedeutung im Rahmen von Umteilungsentscheiden für die Mittelschule zu: Vielmehr ist es im Zusammenhang mit dem Kriterium des Schulwegs zu verstehen, da von älteren Kindern erwartet werden kann, dass sie längere Schulwege eigenständig zurücklegen können. Im vorliegenden Fall benötigt D an die Kantonsschule E mit der bestmöglichen Verbindung des öffentlichen Verkehrs von Tür zu Tür 25 Minuten (unabhängig davon, ob von der Wohndresse des Vaters oder der Mutter aus betrachtet), was auch für einen Schüler am Kurzgymnasium am untersten Rand des möglichen Altersspektrums (das heisst: 14 Jahre) zumutbar ist. Folglich sind die Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners, dass das Alter von D einer Umteilung nicht entgegensteht, zumindest im Resultat nicht zu beanstanden.

3.8 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner habe nie "die konkreten Werte offengelegt, die diesen Kriterien [von § 20 Abs. 2 MSV] zugrunde liegen". Aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass sie damit wohl beanstanden möchten, dass der Beschwerdegegner nicht ausreichend begründet habe, weshalb D und nicht ein anderes Kind, welches sich für die Kantonsschule C angemeldet hat, umgeteilt wurde bzw. nach welchen Kriterien D unter allen für die Kantonsschule C angemeldeten Schülerinnen und Schülern für eine Umteilung ausgewählt wurde. Der Ausgangsverfügung lässt sich diesbezüglich einzig die Aussage entnehmen, dass die Kantonsschule C nicht andere Jugendliche umteilen könne, die dann für den täglichen Schulweg schlechtere Verkehrsverbindungen in Kauf nehmen müssten. Diese Aussage ist tatsächlich stark generalisiert und knapp gehalten. Jedoch kann es in der vorliegenden Konstellation als notorisch gelten, dass der Kantonsschule C insbesondere auch Schülerinnen und Schüler von ausserhalb der Stadt Zürich zugeteilt werden. Diese haben im Vergleich zu Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in der Stadt Zürich in der Regel bereits einen verhältnismässig langen Schulweg an die Kantonsschule C und eine Umteilung an eine andere Kantonsschule hätte dessen weitere Verlängerung zur Folge. Folglich ist nachvollziehbar, weshalb für D trotz der Nähe seines Wohnorts zur Kantonsschule C eine Umteilung an die Kantonsschule E eher zumutbar ist als für zahlreiche andere Schülerinnen und Schüler, die für die Kantonsschule C angemeldet sind. Weshalb es der Beschwerdegegner und die Vorinstanz trotz mehrfacher diesbezüglicher Einwendungen der Beschwerdeführenden unterliessen, ihre Verfügungen konkreter auf den vorliegenden Fall bezogen zu begründen, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Dennoch liegt gerade noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor: Die Ausgangsverfügung legt dar, dass eine Berücksichtigung der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV einer Umteilung von D an die Kantonsschule E nicht entgegensteht, und erwähnt zumindest sinngemäss, dass bei anderen Schülerinnen und Schülern eine Umteilung mit Blick auf die Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV nachteiliger wäre. Insofern war eine sachgerechte Anfechtung für die Beschwerdeführenden möglich.

3.9 Auch wenn die Begründung der Ausgangsverfügung nur knapp genügend ausgefallen ist, ist im Resultat die Umteilung von D an die Kantonsschule E mit Blick auf das dem Beschwerdegegner in diesen Angelegenheiten zustehende Ermessen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Vollbelegung der Kantonsschule C ist ausgewiesen und der Umteilungsentscheid wurde unter Anwendung der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV gefällt, womit kein Ermessensmissbrauch und damit auch keine Rechtsverletzung ersichtlich ist (vgl. zuvor E. 2).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem, dass die Vorinstanz ihnen im Rekursentscheid zu Unrecht Verfahrenskosten von Fr. 562.- (zusammengesetzt aus Fr. 400.- Staatsgebühr, Fr. 147.- Schreibgebühr und Fr. 15.- Versandspesen) auferlegt habe. Sie machen geltend, dies sei angesichts ihrer berechtigten Anliegen, der Komplexität der familiären Situation und ihrer Bemühungen um eine konstruktive Lösung unverhältnismässig, weshalb die Kosten stattdessen zu stornieren oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.

4.2 § 13 Abs. 1 VRG sieht vor, dass Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können. Nach § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) beträgt die Gebühr für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50 bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.

Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00507, E. 4.2 mit Verweis auf Kaspar Pl.s, Kommentar VRG, § 13 N. 25).

4.3 Die Beschwerdeführenden beantragten im Rekursverfahren, dass D der Kantonsschule C statt der Kantonsschule E zugeteilt werde. Mit diesem Antrag unterlagen sie (zu Recht, vgl. zuvor E. 3) vollständig, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Kosten in Nachachtung des Unterliegerprinzips ihnen und nicht dem Beschwerdegegner auferlegt wurden. Es ist ausserdem auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Kostenauflage verzichtete. Zwar kann eine Entscheidbehörde im Einzelfall auch aus Billigkeitsüberlegungen oder bei angespannter finanzieller Situation einer Partei auf die Erhebung von Kosten verzichten (vgl. Plüss, § 13 N. 21 f. und 63 f.). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass Gründe vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Auflage von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden gerechtfertigt hätten. Dies gilt umso mehr, als die von der Vorinstanz festgelegte Staatsgebühr mit Fr. 400.im untersten Zehntel des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens liegt. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der Schreibgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung ist daher weder dem Grundsatz nach noch betreffend die Kostenhöhe zu beanstanden.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11). Soweit sie sinngemäss auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beantragen, ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen (vgl. zur Begründung zuvor E. 4.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien und die Mitbeteiligte; b)    die Bildungsdirektion.

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