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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00472

August 20, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,411 words·~17 min·8

Summary

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250133-L) | Bestätigung Ausschaffungshaft. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.2). Der Vollzug ist rechtlich und tatsächlich möglich und zeitlich absehbar (E. 3.3). Mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht sind nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer will nicht nach Algerien zurückkehren und stattdessen nach Frankreich ausreisen. Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4). Die zuständigen Behörden haben das Verfahren nach ihren Möglichkeiten vorangetrieben. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt (E. 3.5). Die Vorinstanz hat den Entscheid hinreichend begründet und sich auch mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00472   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250133-L)

Bestätigung Ausschaffungshaft. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.2). Der Vollzug ist rechtlich und tatsächlich möglich und zeitlich absehbar (E. 3.3). Mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht sind nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer will nicht nach Algerien zurückkehren und stattdessen nach Frankreich ausreisen. Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4). Die zuständigen Behörden haben das Verfahren nach ihren Möglichkeiten vorangetrieben. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt (E. 3.5). Die Vorinstanz hat den Entscheid hinreichend begründet und sich auch mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00472

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250133-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. April 2025 an, dass A nach der am gleichen Tag erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 4. April 2025 und bewilligte die Haft bis am 2. Juli 2025.

II.  

Am 27. Juni 2025 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht, die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 2. Oktober 2025 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 28. Juni 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft antragsgemäss bis am 2. Oktober 2025.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Eventuell sei der Beschwerdeführer nach Art. 74 Abs. 1 AIG auf das Gebiet des Kantons Zürich einzugrenzen und der Meldepflicht nach Art. 64e lit. a AIG zu unterstellen. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 5. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. August 2025 hielt A unverändert an seiner Beschwerde fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Februar 2024 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 25. April 2024 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu verlassen. Der ablehnende Asylentscheid erwuchs am 7. Mai 2024 unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 ersuchte das SEM beim Generalkonsulat der Demokratischen Volksrepublik Algerien um die Identifikation des Beschwerdeführers und um die Ausstellung eines Laissez-passer. Das algerische Generalkonsulat bestätigte am 26. November 2024 die Identität des Beschwerdeführers als A, geboren 2002 in C, Algerien. Am 30. Januar 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer das erste Ausreisegespräch nach einem negativen Asylentscheid geführt.

Mit Urteil vom 2. April 2025 erkannte das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer, der sich seit dem 26. April 2024 in Untersuchungshaft bzw. ab dem 25. September 2024 im vorzeitigen Strafvollzug befand, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise nach AIG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon bereits 342 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Überdies verwies es den heutigen Beschwerdeführer für sieben Jahre des Landes. Mit Beschluss vom 2. April 2025 nahm das Bezirksgericht Winterthur zudem Vormerk davon, dass das vorerwähnte Urteil in Bezug auf die Landesverweisung rechtskräftig sei.

Das konsularische Ausreisegespräch (Counselling) wurde auf den 28. Mai 2025 angesetzt. Am 16. und 27. Juni 2025 erkundigte sich der Beschwerdegegner beim SEM nach den Resultaten des Counselling. Mit Meldung vom 17. Juli 2025 teilte das SEM mit, dass es die formelle Bestätigung der algerischen Behörden erhalten habe, dass ein Ersatzreisepapier ausgestellt werde und dass die Planung des Fluges vorgenommen werden könne. Nach Erhalt der Bestätigung der Flugbuchung würden die algerischen Behörden um die Ausstellung des Laissez-passer gebeten. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2025 zu einem Flug im Zeitraum zwischen 25. August 2025 und 22. September 2025 angemeldet.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem ist mit dem Strafurteil vom 2. April 2025 unbestrittenermassen ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG gegeben.

3.3  

3.3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.3.2 Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden identifiziert worden. Das konsularische Ausreisegespräch (Counselling) fand am 28. Mai 2025 statt. Die algerischen Behörden haben die Ausstellung eines Laissez-passer in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist für einen Flug im Zeitraum zwischen 25. August 2025 und 22. September 2025 angemeldet. Zugleich befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 2. April 2025 in Ausschaffungshaft, wobei die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG noch nicht erreicht ist. Damit sind die Voraussetzungen für einen baldigen Vollzug erfüllt.

3.3.3 Zu den behaupteten "tiefgreifenden Probleme im Rückführungsbereich mit Algerien" unter Bezugnahme auf die Motion 23.3032 von Ständerat Damian Müller kann auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 2023 zur genannten Motion verwiesen werden. Demnach funktioniere die Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich nicht nur zufriedenstellend, sondern sehr gut. Dies widerspiegle sich auch in den Zahlen zu den kontrollierten Ausreisen nach Algerien: 2022 seien mit 462 kontrollierten Ausreisen die mit Abstand höchsten je für Algerien registrierten Rückkehrwerte zu verzeichnen gewesen. 2023 sind immerhin noch 150 kontrollierte Ausreisen registriert worden (www.sem.admin.ch → Publikationen & Service → Statistiken → Vollzugsstatistik, zuletzt besucht am 18. August 2025). Demnach kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon gesprochen werden, dass sich das Rückübernahmeabkommen vom 3. Juni 2006 (Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr; SR 0.142.111.279) als "Toter Buchstabe" erwiesen habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten "strukturellen Schwierigkeiten" bei der Zwangsrückführung nach Algerien sind nicht erstellt.

3.3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er leide an ernsthaften gesundheitlichen Problemen, welche die Vorinstanz ohne weitere Begründung als "nicht stichhaltig" abgetan habe. Die im Rahmen einer Operation der Schulter bzw. des Schlüsselbeins als Folge einer verschobenen Trümmerfraktur eingesetzte Metallplatte müsse nach einem gewissen Zeitraum wieder entfernt werden. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei stark in Frage zu stellen. In der Fluganmeldung seien jedoch keine Hinweise auf die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers vermerkt.

Der Beschwerdeführer ist nach eigener Aussage in der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2024 in Frankreich an der Schulter operiert worden, was der mit der Beschwerde erstmals eingereichte Operationsbericht des Spitals D in E (Frankreich) vom 10. Juli 2023 bestätigt. Allerdings ist eine länger dauernde Transportunfähigkeit aufgrund dieser Fraktur nicht erstellt. Nach dem Beschwerdeführer ist denn auch die Reisefähigkeit bloss "stark in Frage zu stellen" – dass eine Reiseunfähigkeit gegeben sei, macht er zu Recht nicht geltend. Eine vor zwei Jahren operativ behandelte Schulterverletzung ist nicht geeignet, die Rückführung grundsätzlich in Frage zu stellen. Die medizinische Grundversorgung während der Haft ist im Gefängnis gewährleistet. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, im Rahmen der Rückführung würden die gesundheitlichen Beschwerden berücksichtig und von den beauftragten Ärzten werde ein "fit to fly" eingeholt. Vor der Rückführung wird die Reise- und Transportfähigkeit zu überprüfen sein. 

3.3.5 Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen einen baldigen Vollzug der Wegweisung vorgebrachten Gründe als nicht stichhaltig. Andere triftige Gründe, die für eine Verzögerung sprechen, sind nicht auszumachen; die Absehbarkeit des Vollzugs ist nicht bloss theoretischer Natur. Es kann damit gerechnet werden, dass die Ausschaffung noch vor Ende September 2025 und damit innert absehbarer Zeit möglich sein wird. Von einer Undurchführbarkeit und damit einem Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist nicht auszugehen.

3.4  

3.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft. Auch sei die zeitliche Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben. Es habe bislang auch keine erfolgreiche Ausschaffung stattfinden können, weshalb die Eignung der Haft ebenfalls zweifelhaft sei.

3.4.2 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1).

3.4.3 Die Vorinstanz hat bei der Bestätigung und Verlängerung der Haft mildere Massnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht geprüft und verworfen. Diese erschienen der Vorinstanz als nicht tauglich, zumal der Antragsgegner (heute: Beschwerdeführer) keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach Algerien mitzuwirken und durch sein bisheriges Verhalten wie beispielsweise die Angabe einer falschen Identität und das Festhalten an dieser – trotz Identifikation durch seinen Heimatstaat – aufgezeigt habe, den behördlichen Anordnungen nicht nachzukommen. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern nach Frankreich reisen zu wollen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Ihm sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verwehrt, weshalb es ihm nicht möglich sei, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz mit legalen Mitteln zu finanzieren. Durch seine bisherige Delinquenz habe der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet, weshalb das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern; die erstmaligen Erklärungen auf die Ergänzungsfragen seines Rechtsvertreters anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 28. Juni 2025, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sind nicht glaubwürdig. Mit der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an eine mildere Massnahme halten würde, da er sich bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anweisungen gehalten hat, die Rechtsordnung ignoriert, sich unkooperativ verhalten hat und sich als nicht reisewillig beschreibt. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Haft noch nicht zu beanstanden und angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Rückführung noch als verhältnismässig zu betrachten. Wie zuvor dargelegt (E. 3.3.5), ist mit einer Rückführung innert vernünftiger Frist zu rechnen. Damit ist die Massnahme auch geeignet, die Sicherung des Wegweisungsvollzugs hinreichend wirksam zu gewährleisten. Die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG ist ebenfalls nicht erreicht und eine Überschreitung droht nicht.

3.4.4 Zusammengefasst vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die – insbesondere aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Untertauchensgefahr erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Ausschaffungshaft auch unter Berücksichtigung der gesamten Haftdauer nicht zu überwiegen.

Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft zu Recht.

3.5  

3.5.1 Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und erneuert diese Rüge mit seiner Beschwerde.

3.5.2 Die für die Weg- und Ausweisung notwendigen Vorkehren sind nach Art. 76 Abs.  4 AIG umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehörden haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der ausländischen Person festzustellen und die für ihre Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre Mitwirkung zu beschaffen. Andernfalls wird die Haft unzulässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Das trifft etwa zu, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder der betroffenen Person zurückzuführen ist (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; BGr, 28. September 2023, 2C_434/2023, E. 5.3). Die Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung zu treffen, beginnt zudem nicht erst mit der Anordnung der fremdenpolizeilichen Haft. Befindet sich die ausländische Person z. B. in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, müssen bei klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage bereits während dieser Zeit Abklärungen mit Blick auf die Ausschaffung eingeleitet werden. Die Strafvollzugs- und Fremdenpolizeibehörden haben hierfür nötigenfalls zusammenzuarbeiten; welche der beiden allfällige Verzögerungen zu vertreten hat, ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots unerheblich (BGE 130 II 488 E. 4.1; 124 II 49 E. 3a). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt zur Haftentlassung, und zwar selbst dann, wenn die betroffene Person ein gewisses Sicherheitsrisiko darstellt (BGE 139 I 206 E. 2.4; BGr, 12. Juli 2016, 2C_575/2016, E. 4.3.2 f.).

3.5.3 Die Anfrage zur Identifikation des Beschwerdeführers und die Ausstellung eines Laissez-passer für die Rückübernahme ("afin de procéder au rapatriement") beim Generalkonsulat von Algerien stellte das SEM bereits am 24. Mai 2024. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens und die getroffenen behördlichen Vorkehren wird im Übrigen auf vorstehende Darstellung verwiesen (vgl. E. 2).

3.5.4 Daraus ergibt sich, dass das Verfahren geprägt war von längeren Wartezeiten in Zusammenhang mit zwingend erforderlichen Verfahrenshandlungen der algerischen Behörden. Darauf haben die Schweizer Behörden – wenn überhaupt – nur bedingten Einfluss. Die Identifikation des Beschwerdeführers dauerte von der Anfrage am 24. Mai 2024 bis am 26. November 2024. Auch wurde der Laissez-passer bereits am 24. Mai 2024 beantragt. Wann der Beschwerdeführer durch das SEM beim algerischen Konsulat zum Counselling angemeldet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Da sich der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2024 in (nicht ausländerrechtlicher) Haft befand, deren Dauer erst mit dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. April 2025 feststand, ist es indes ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die kantonale Migrationsbehörde während des Strafvollzugs noch kein Counselling beantragte. Nach der Rechtsprechung sind die fremdenpolizeilichen Behörden denn auch bloss, aber immerhin, gehalten, die notwendigen Schritte zur Papierbeschaffung nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht mehr unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1) bzw. Abklärungen mit Blick auf die Ausschaffung einzuleiten (BGE 124 II 49 E. 3a).

In der Zwischenzeit haben die zuständigen Stellen die übrigen Schritte unternommen, die für den Vollzug der Ausschaffung erforderlich sind. Sie haben diese Massnahmen bereits eingeleitet, während sich der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die algerischen Behörden seien erst am 28. Mai 2025 involviert worden, trifft jedenfalls nachweislich nicht zu, was er in seiner Replik denn auch einräumt. Stattdessen macht er aber geltend, dass zwischen der Identifizierung im November 2024 und dem Konsulatsgespräch am 28. Mai 2025 über sechs Monate ohne wesentliche Vollzugsschritte verstrichen seien und damit behördliche Untätigkeit eingetreten sei. Die Anstrengungen der schweizerischen Behörden setzten jedoch bereits während der Untersuchungshaft ein und dauerten während des vorzeitigen Strafvollzugs an. Dass während des Strafvollzugs noch kein konsularisches Ausreisegespräch angesetzt worden war, ist – wie vorstehend ausgeführt – weder dem Beschwerdegegner noch dem SEM anzulasten. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen sind erfüllt.

3.5.5 Die längere Verfahrensdauer ist im Ergebnis auf die längeren Bearbeitungszeiten seitens der algerischen Behörden, auf den Strafvollzug und auf die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die hiesigen Behörden haben die notwendigen Vorkehren getroffen und das Verfahren, soweit es ihnen möglich war, vorangetrieben. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist damit nicht ersichtlich.

3.6 Die Wegweisung erscheint damit sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft durch die Vorinstanz ist angesichts der Umstände verhältnismässig, mildere Mittel, die den gleichen Zweck erfüllten, sind nicht vorhanden. Für die Ausschaffung notwendige Vorkehren sind durch die zuständigen Behörden rechtzeitig getroffen worden; das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe mit der Verweisung auf das erste Urteil pauschal eine frühere Beurteilung übernommen, ohne zu prüfen, ob sich die Sach- oder Rechtslage seitdem verändert habe. Es fehle eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln.

4.2 Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).

4.3 Bezüglich der Verhältnismässigkeit verwies die Vorinstanz auf ihr Urteil vom 4. April 2025 betreffend die Bestätigung der Ausschaffungshaft, deren Verlängerung hier angefochten ist, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Dort hatte sie ausgeführt, dass sich die Bestätigung der Ausschaffungshaft als geeignet und erforderlich erweise, um den Vollzug der Wegweisung nach Algerien sicherzustellen. Sie verwarf die milderen Massnahmen der Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht, da der damalige Antragsgegner (heute: Beschwerdeführer) keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach Algerien mitzuwirken und durch sein bisheriges Verhalten wie beispielsweise die Angabe einer falschen Identität aufgezeigt habe, den behördlichen Anordnungen nicht Folge zu leisten. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern nach Frankreich reisen zu wollen, und verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Dem Gesuchsteller sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verwehrt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mit legalen Mitteln finanzieren könne. Durch seine bisherige Delinquenz habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet, daher überwiege das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung die privaten Interessen des heutigen Beschwerdeführers. Insgesamt erweise sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig.

Im vorliegend angefochtenen Urteil betonte die Vorinstanz sodann, dass der heutige Beschwerdeführer nach wie vor nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren und erneut erklärt habe, die Schweiz illegal in Richtung Frankreich verlassen zu wollen, was es aufgrund seiner Wegweisung aus dem ganzen Schengenraum zu verhindern gelte. Des Weiteren wurde eine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund der Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs weiterhin bejaht. Angesichts der erklärten Absicht,  sich nach Frankreich absetzen zu wollen, sei auch eine Untertauchensgefahr zu bejahen, weshalb – so die Vorinstanz – Ersatzmassnahmen ausscheiden würden. Weder eine Meldepflicht noch eine Eingrenzung könnten ein Absetzen ins Ausland verhindern. Auch das Festhalten an einer anderen Identität, obwohl ihn sein Heimatstaat identifiziert habe, liesse keine andere Schlussfolgerung zu. Dies sei vielmehr als Uneinsichtigkeit des heutigen Beschwerdeführers zu werten, woraus nicht geschlossen werden könne, er werde sich an die behördlichen Auflagen halten. Das Zwangsmassnahmengericht erachtete aus diesem Grund mildere Massnahmen als nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen.

Damit hatte sich die Vorinstanz erneut und im erforderlichen Umfang mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in hinreichendem Mass dargelegt, weshalb es mildere Massnahmen weiterhin für nicht angezeigt erachtete. Die Verweisung auf die Begründung des Urteils vom 4. April 2025 ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

5.  

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 12,4 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 111.10 liegen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen und den Umstand, dass dem Vertreter die Angelegenheit bereits aufgrund der Bestätigung der Ausschaffungshaft bekannt war, an der Grenze der Angemessenheit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 3'069.07 zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'069.07 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro; c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; e)    die Gerichtskasse.

VB.2025.00472 — Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00472 — Swissrulings