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Zürich Verwaltungsgericht 01.12.2025 VB.2025.00467

December 1, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,872 words·~14 min·12

Summary

ärztliche Schweigepflicht | Beschwerde des Kindsvaters gegen die Entbindung der Kinderärztin vom Berufsgeheimnis gegenüber insgesamt sechs Personen bzw. Stellen. Während des Rekursverfahrens endete das Behandlungsverhältnis, nach dem Rekursentscheid wurde die Ehe zwischen den stark zerstrittenen Kindseltern geschieden (Sachverhalt). Der Wegfall des Behandlungsverhältnisses lässt das Interesse an der Entbindung gegenüber der Beiständin sowie der Familienbegleitung weitgehend entfallen, dies erst recht, seit die Kindseltern geschieden sind (E. 3.2). Hingegen ist die Entbindung gegenüber ihrem Rechtsanwalt zur wirksamen Prozessführung unumgänglich, allerdings nur insoweit, als dies zur Abwehr der vom Kindsvater erhobenen Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere Ehe der Kindseltern erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf (E. 3.3). Analoges gilt für die Entbindung gegenüber der Rechtsschutzversicherung und der Haftpflichtversicherung (E. 3.4). Irgendwie geartete Interessen an einer Entbindung gegenüber der Rechtsvertreterin der Kindsmutter sind schliesslich nicht ersichtlich (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00467   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: ärztliche Schweigepflicht

Beschwerde des Kindsvaters gegen die Entbindung der Kinderärztin vom Berufsgeheimnis gegenüber insgesamt sechs Personen bzw. Stellen. Während des Rekursverfahrens endete das Behandlungsverhältnis, nach dem Rekursentscheid wurde die Ehe zwischen den stark zerstrittenen Kindseltern geschieden (Sachverhalt). Der Wegfall des Behandlungsverhältnisses lässt das Interesse an der Entbindung gegenüber der Beiständin sowie der Familienbegleitung weitgehend entfallen, dies erst recht, seit die Kindseltern geschieden sind (E. 3.2). Hingegen ist die Entbindung gegenüber ihrem Rechtsanwalt zur wirksamen Prozessführung unumgänglich, allerdings nur insoweit, als dies zur Abwehr der vom Kindsvater erhobenen Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere Ehe der Kindseltern erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf (E. 3.3). Analoges gilt für die Entbindung gegenüber der Rechtsschutzversicherung und der Haftpflichtversicherung (E. 3.4). Irgendwie geartete Interessen an einer Entbindung gegenüber der Rechtsvertreterin der Kindsmutter sind schliesslich nicht ersichtlich (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ARZTGEHEIMNIS BEISTAND BERUFSAUSÜBUNG BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS FAMILIENBEGLEITUNG HAFTPFLICHTVERSICHERUNG INTERESSENABWÄGUNG KESB KONFLIKT KOSTENVERLEGUNG PATIENTENDOKUMENTATION PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG RECHTSANWALT RECHTSMISSBRAUCH RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG SCHEIDUNGSVERFAHREN WAFFENGLEICHHEIT

Rechtsnormen: § 40 lit. f MEDBG Art. 321 Ziff. I StGB Art. 321 Ziff. II StGB § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00467

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Amt für Gesundheit,

2.    Dr. med. C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

und

E,

Mitbeteiligte,

betreffend ärztliche Schweigepflicht,

hat sich ergeben:

I.  

A. Dr. med. C war die behandelnde Kinderärztin von F, geboren 2018 (fortan: Patient). Die Eltern des Patienten sind A (Kindsvater) und E (Kindsmutter).

B. Auf Gesuch von C vom 20. November 2024 hin entband das Amt für Gesundheit (fortan: AFG) diese mit Verfügung vom 13. Februar 2025 für die Geheimnisse des Patienten gegenüber dessen Beiständin und dessen Familienbegleitung, gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung und ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung sowie gegenüber den Rechtsvertretern der Kindsmutter und des Kindsvaters von der beruflichen Schweigepflicht. Dabei wurde festgehalten, die genannten Personen und Stellen seien jeweils nur so weit über die C anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen Geheimnisse des Patienten zu informieren, als dies unbedingt notwendig erscheine. Die Information der genannten Personen und Stellen habe unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Dritten zu erfolgen. Allfällige Äusserungen und Feststellungen von bzw. über Drittpersonen seien daher geheim zu halten. Für die Verfügung wurden keine Kosten erhoben.

II.  

A. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erhob A Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren:

"1.   Die Bewilligung des Entbindungsgesuchs von Dr. med. C sei hinsichtlich

a) der Beiständin des Patienten,

       b) der Familienbegleitung des Patienten,

       c) ihrer Rechtsvertretung,

       d) ihrer Rechts- und Haftpflichtversicherung

       e)  sowie hinsichtlich der Rechtsvertretung der Kindsmutter

       aufzuheben.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Rekursentscheid) wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab. Die aus einer Pauschalgebühr von Fr. 700.- bestehenden Verfahrenskosten auferlegte sie A, wobei sie keine Parteientschädigung ausrichtete.

B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juli 2025 wurde die stark konfliktbehaftete Ehe zwischen A und E geschieden.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 unter im Wesentlichen unverändertem Rechtsbegehren (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. II) an das Verwaltungsgericht. Die Gesundheitsdirektion und das AFG beantragten am 11. August 2025 bzw. am 20. August 2025 die Abweisung der Beschwerde, dies jeweils unter Verzicht auf weitere Ausführungen. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c und d die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a und b sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. September 2025, worauf sich die Beschwerdegegnerschaft nicht mehr vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Ärzte unterliegen einer strafbewehrten beruflichen Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Im Berufsrecht ist die Geheimhaltungspflicht in Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) niedergelegt. Diese Vorschrift enthält keine materiellen Vorgaben, sondern verweist auf andere einschlägige Bestimmungen, namentlich auf Art. 321 StGB (BGE 147 I 354 E. 3.2; vgl. zur Schweigepflicht von Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, auch § 15 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1]).

2.2 Angesichts der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht ist der Begriff des Geheimnisses weit auszulegen. So gehören etwa beim Arztgeheimnis Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen. Selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger infolge seines Berufs anvertraut worden ist oder er es in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Das Geheimnis muss dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein (vgl. BGE 147 I 354 E. 3.3.1; Niklaus Oberholzer in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 321 N. 14 f.).

2.3 Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB vor, wenn der Arzt das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (BGE 147 I 354 E. 3.3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 3, nicht publiziert in BGE 142 II 256). Diese Bestimmung nennt selbst keine Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen (BGE 147 I 354 E. 3.3.2). Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit überwiegt die Geheimhaltungsinteressen nicht per se, wäre doch sonst bei jedem (nicht a priori untauglichen) Beweisantrag auf Zeugenanhörung die Entbindung zu gewährleisten, sodass der Grundsatz des Verweigerungsrechts in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.1, nicht publiziert in BGE 142 II 256).

2.4 Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist. Das Bundesgericht hat – unter Beizug der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis – beispielsweise festgehalten, dass eine Entbindung vom Arztgeheimnis bewilligt werden könne, wenn es darum gehe, seine eigenen Forderungen gegenüber den Patienten durchzusetzen oder umgekehrt Schadenersatzforderungen von Patienten abzuwehren (Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2, nicht publiziert in: BGE 142 II 256; vgl. zum Ganzen BGr, 5. Januar 2024, 2C_683/2022, E. 6.2.1). 

3.  

3.1 Strittig ist vorliegend die von der Beschwerdegegnerin beantragte, vom Beschwerdegegner gewährte und von der Vorinstanz bestätigte Entbindung der Beschwerdegegnerin von ihrem Berufsgeheimnis gegenüber insgesamt sechs verschiedenen Personen und Stellen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. I.B bzw. Ziff. II [Rechtsbegehren]). Diese sind nachfolgend je einzeln auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

3.2  

3.2.1 Das Gesuch betreffend die Entbindung gegenüber der Beiständin sowie der Familienbegleitung des Patienten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sie schon zwei Mal eine Kindeswohlgefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemacht habe und mit dieser Behörde offen darüber kommunizieren können wolle, was ihr über die Geschehnisse in der Familie bekannt sei. Der Patient habe eine Familienbegleitung, daher wäre es sinnvoll, eine Helfersitzung zu machen, welche aber durch den Kindsvater blockiert werde.

3.2.2 Der Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 13. Februar 2025, aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdegegnerin und der Kindsmutter müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient von den familiären Konflikten unmittelbar betroffen sei. Durch die von der Kindsmutter geltend gemachten Gewalterlebnisse und die Auseinandersetzungen der Eltern scheine das Kindeswohl sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht gefährdet (E. 4.1). Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Helfersitzung sei nicht als übermässiges Engagement zu werten. Vielmehr liege es im Interesse des Patienten, dass eine Lösung für die familiäre Konfliktsituation gesucht werde. Hierzu könnte eine solche Helfersitzung auf niederschwellige Weise beitragen. Jedoch sei anlässlich dieser nicht das gesamte Patientendossier ohne Weiteres offenzulegen, vielmehr sei die Information im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips auf das absolut Notwendige zu begrenzen. Es sei nicht ersichtlich, wie durch eine solche Information das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdegegnerin als Kinderärztin geschädigt werde (E. 4.2).

3.2.3 Die Vorinstanz bestätigte die durch den Beschwerdegegner ausgesprochene Entbindung und fügte hinzu, die besagte Helfersitzung sei geeignet, das soziale Umfeld des Patienten – um das sich die Beschwerdegegnerin nebst dessen körperlichen Beschwerden ebenfalls zu kümmern habe – zumindest möglicherweise zu verbessern. Da die anzuwendende Messgrösse das Kindeswohl sei, müsse die blosse Möglichkeit, eine Verbesserung zu erzielen, genügen.

3.2.4 Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 mit, der Beschwerdeführer habe ihr im April 2025 während laufenden Rekursverfahrens die Zustimmung zur weiteren Behandlung des Patienten mit sofortiger Wirkung entzogen. Seit April 2025 sei sie entsprechend nicht mehr die behandelnde Kinderärztin des Patienten (Rz. 4 f.). Sie könne und dürfe keine Helfersitzung mehr durchführen. Aus diesem Grund sei die Entbindung für sie nunmehr ohne Nutzen. Es fehle dem Beschwerdeführer somit bezüglich der Entbindungen gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a und b nicht einzutreten sei (Rz. 6 f.).

3.2.5 Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der Wegfall des Behandlungsverhältnisses ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, der sich gegen die vorinstanzliche Entbindung zur Wehr setzt. Zu Recht macht dieser ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse unter dem Hinweis darauf geltend, dass eine weiterhin bestehende Entbindung die Beschwerdegegnerin unabhängig von einem Behandlungsverhältnis oder einer Helfersitzung dazu befugen würde, Informationen mit der Beiständin und der Familienbegleitung auszutauschen.

Im Gegenteil lässt der Wegfall des Behandlungsverhältnisses bei richtiger Betrachtung das Interesse an der Entbindung weitestgehend entfallen. Kann nunmehr ohnehin keine Helfersitzung mehr durchgeführt werden, ist zweifelhaft, ob dem Kindeswohl gedient wäre, wenn die Beschwerdegegnerin der Beiständin oder der Familienbegleitung geschützte Informationen preisgeben würde. Das gilt erst recht, seitdem der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte geschieden sind, zumal das Scheidungsgericht die gemeinsame Obhut und eine detaillierte Betreuungsregelung angeordnet hat. Zum für das Verwaltungsgericht massgebenden heutigen Zeitpunkt (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG) stehen der Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung also überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen.

3.3  

3.3.1 Das Entbindungsgesuch betreffend ihren Rechtsvertreter begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Kindsvater ihr angedroht habe, eine Schweigepflichtsverletzungsklage gegen sie einzuleiten. Sodann habe sie von dessen Rechtsanwalt ein Einschreiben erhalten, in dem dieser die Übersendung sämtlicher Krankenunterlagen des Patienten verlange. Zwecks eigener Mandatierung eines Juristen beantrage sie die Schweigepflichtsentbindung für sämtliche Krankenunterlagen, damit sie sich besprechen könne.

3.3.2 Am 7. April 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt G eine Persönlichkeitsschutzklage ein. Am 16. Juni 2025 wurde die Klagebewilligung erteilt. Dabei beantragte er im Wesentlichen (S. 2), die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, es zu unterlassen, gegenüber der Kindsmutter, den Gesundheitsbehörden und Dritten die Behauptung zu verbreiten, der Beschwerdeführer habe die Kindsmutter betrogen und er habe dies gegenüber der Beschwerdegegnerin zugegeben (Ziff. 1). Weiter habe sie die entsprechenden Aussagen als unwahr zu widerrufen (Ziff. 2) und die Patientenakte dahingehend zu berichtigen, dass etwaige Notizen über einen angeblichen Betrug seitens des Beschwerdeführers sowie ein angebliches Eingeständnis diesbezüglich berichtigt würden (Ziff. 3). Sie habe dem Beschwerdeführer Genugtuung von Fr. 2'000.- (Ziff. 6) und Schadenersatz von Fr. 1'500.- (Ziff. 7) zu bezahlen.

3.3.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei in Form der Klage wegen Persönlichkeitsverletzung (oben, E. 3.3.2) sowie der streitgegenständlichen Angelegenheit mit zwei Verfahren gegen sie konfrontiert. Es sei eine Benachteiligung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer anzunehmen, wenn sie – wie von letzterem propagiert – gegenüber ihrem Rechtsanwalt nur allgemeine Angaben machen dürfe. Das Berufsverbot, dem die Beschwerdegegnerin unterstehe, könne demnach dazu führen, dass sie sich nur ungenügend verteidigen könne. Eine solche Konsequenz sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit unvereinbar. Es erscheine als stossend, wenn die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung nicht von der beruflichen Schweigepflicht entbunden würde. Die gleichen Überlegungen gölten für die Entbindung der Beschwerdegegnerin von den Geheimnissen des Patienten gegenüber ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung, könne ihr doch nicht zugemutet werden, die aus beruflichen Gründen anfallenden Kosten bei bestehendem Versicherungsschutz persönlich tragen zu müssen (S. 11 E. 9).

3.3.4 Wer gegen seinen Rechtsanwalt eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses einreicht und sich andererseits einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt, verhält sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Denn mit seiner Anzeige hat er konkludent auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung des Rechtsanwalts erfordert (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.4).

Analoges gilt, wenn ein Arzt von seinem Patienten oder dessen Angehörigen in einem zivilrechtlichen Haftpflichtprozess belangt wird. Auch hier muss man sich fragen, ob nicht der Kläger, der sich einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt und dadurch der Gegenpartei einen ihr obliegenden Beweis verunmöglicht, sich rechtsmissbräuchlich verhält. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall betreffend die Entbindung vom Arztgeheimnis warf ein Ehemann einer Ärztin vor, für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich zu sein. In dem von ihm diesbezüglich selbst angestrengten Zivilprozess berief er sich – ohne hierfür konkrete Gründe glaubhaft oder eigene Schutzinteressen geltend zu machen – in rein abstrakter Weise auf das Berufsgeheimnis eines als Zeugen offerierten, von der Verstorbenen aufgesuchten anderen Arztes. Das Bundesgericht befand, ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz und sei nicht erst im Zivilprozess, sondern bereits im Entbindungsverfahren – ansonsten dieses seines Sinnes entleert würde – zu berücksichtigen. Unter den genannten Umständen sei die Entbindung des als Zeugen offerierten Arztes vom Berufsgeheimnis durch höherwertige Interessen gerechtfertigt. Die Offenbarung des Berufsgeheimnisses sei auf das erforderliche Mass zu beschränken, indem es einzig das prozessrelevante Thema der durch das Zivilgericht beabsichtigten Zeugeneinvernahme, aber nicht etwa die gesamte Krankengeschichte der Betroffenen beschlage (BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.7).

3.3.5 Unter Berücksichtigung des soeben zitierten Entscheids des Bundesgerichts (oben, E. 3.3.4) kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Beschwerdegegnerin könne sich genügend verteidigen, ohne ihrem Rechtsanwalt spezifische Patientendaten offenzulegen. Denn die von ihm angestrengte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung betrifft zumindest insofern Angaben aus der Krankengeschichte des Patienten, als der Beschwerdeführer sich im Zivilverfahren auf den Standpunkt stellt, er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Ehebetrug zugegeben, weshalb etwaige Notizen in der Krankenakte entsprechend zu berichtigen seien (vgl. oben, E. 3.3.2). Es liegt sodann auf der Hand, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zivilprozess auf diese Notizen berufen können muss, sollte sie sich gegen den Vorwurf, sie habe unwahre Tatsachen verbreitet, wehren wollen. Das entsprechende Vorgehen muss sie mit ihrem Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die konkreten Notizen und Geschehnisse besprechen können, was ihr ohne Entbindung vom Arztgeheimnis verwehrt wäre. Es ist diesbezüglich an die weite Auslegung des Begriffs des Arztgeheimnisses zu erinnern, wonach auch sämtliche Angaben über persönliche und familiäre Umstände sowie selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (oben, E. 2.2).

Zur wirksamen Prozessführung ist eine diesbezügliche Entbindung vom Arztgeheimnis unumgänglich. Die erheblichen Offenlegungsinteressen der Beschwerdegegnerin überwiegen die geringeren Geheimhaltungsinteressen des Patienten bezüglich der ihn höchstens indirekt betreffenden Informationen über die eheliche Beziehung seiner Eltern.

Nicht als erforderlich erscheint demgegenüber, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Anwalt über medizinische Details betreffend den Patienten oder sonstige Umstände äussert, die keinen Zusammenhang mit dem eingeleiteten Zivilprozess haben. Die Entbindung gegenüber ihrer Rechtsvertretung wurde indes von der Beschwerdegegnerin in einem unbeschränkten Ausmass ("sämtliche Krankenunterlagen", vgl. oben E. 3.3.1) beantragt und nachfolgend weder vom Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz genügend eingeschränkt. Indem der Beschwerdegegner festhielt, die betreffenden sechs Personen und Stellen seien jeweils nur so weit über die der Beschwerdegegnerin anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen Geheimnisse des Patienten zu informieren, als dies unbedingt notwendig erscheine, blieb er zu undifferenziert und abstrakt.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt (Rechtsbegehren Ziff. 1. C) als teilweise begründet. Die Beschwerdegegnerin ist für die Geheimnisse des Patienten gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung (nur) insoweit zu entbinden, als dies zur Abwehr der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.

3.4 Die Beschwerdegegnerin muss zur Sicherstellung der Finanzierung ihrer Rechtsvertretung im Zivilprozess mit der Rechtsschutzversicherung ebenfalls im vorstehend umrissenen Rahmen (oben, E. 3.3.5) dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen teilen können. Analoges gilt für die Haftpflichtversicherung, da der Beschwerdeführer auch Schadenersatzansprüche einklagt (vgl. oben, E. 3.3.2).

Die Entbindung gegenüber der Rechtsschutz- und der Haftpflichtversicherung war demnach im Grundsatz rechtens, ist jedoch ebenfalls einzuschränken. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als teilweise begründet.

3.5 Zur Entbindung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Rechtsvertretung der Kindsmutter äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich nicht, weil sie dies nicht betreffe. Die Kindsmutter als Mitbeteiligte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Es ist denn auch zweifelhaft, ob sie überhaupt über eine Rechtsvertretung verfügt. Jedenfalls war sie zumindest im Zeitpunkt des Urteils vom 7. Juli 2025 im Scheidungsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten. Die Vorinstanz begründete die bestätigte Entbindung im Wesentlichen mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), da die Beschwerdegegnerin von der Kindsmutter gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entbunden worden sei. Dies vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint bereits als fraglich, ob und inwiefern das Argument der Gleichbehandlung respektive der Waffengleichheit in einem Scheidungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht der Scheidungsanwältin in die Patientenakten der betroffenen Kinder begründen kann. Jedenfalls aber hätte die Kindsmutter – falls gewünscht – eine Gleichbehandlung selbst herbeiführen können, indem sie die erteilte Entbindung widerrufen hätte. Weiter stand es ihr als einsichtsberechtigte gesetzliche Vertreterin frei, bei der Beschwerdegegnerin allfällig erforderliche Informationen über den Patienten erhältlich zu machen und ihrer Rechtsvertreterin zukommen zu lassen. Schliesslich besteht unterdessen kein Behandlungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Patienten mehr und ist das Scheidungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter abgeschlossen. Irgendwie geartete Interessen an einer Offenlegung gegenüber der Rechtsvertreterin der Kindsmutter – soweit eine solche überhaupt vorhanden ist – sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet.

4.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. Juni 2025 ist aufzuheben. Die Gesuchstellerin ist für die Geheimnisse des Patienten gegenüber ihrer Rechtsvertretung sowie gegenüber ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung insoweit zu entbinden, als dies zur Abwehr der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen A und E erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.

5.  

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu je drei Achteln der Beschwerdegegnerin und dem AFG aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass mit der Scheidung der Kindseltern eine relevante Tatsache erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist, rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer sodann für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

     Dispositivziffer 1 der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die Gesuchstellerin wird für die Geheimnisse des Patienten gegenüber ihrer Rechtsvertretung sowie gegenüber ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung insoweit entbunden, als dies zur Abwehr der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen A und E erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    240.--     Zustellkosten, Fr. 1'440.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu je drei Achteln der Beschwerdegegnerin und dem Amt für Gesundheit auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien;

       b)    die Gesundheitsdirektion.

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