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Zürich Verwaltungsgericht 02.09.2025 VB.2025.00464

September 2, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,773 words·~9 min·8

Summary

Vollzugsbefehl gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO | [Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon teilbedingt 18 Monate, verurteilt. Er beantragt, ihm sei der Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu gewähren, eventualiter sei ihm zu gewähren, seine Strafe mit einer elektronischen Fussfessel zu absolvieren.] Voraussetzungen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft (E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft offensichtlich nicht (E. 3.3). Das Verwaltungsgericht ist unzuständig für die erstinstanzliche Anordnung der elektronischen Überwachung (E. 3.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. Abweisung UP/URP.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00464   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.12.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vollzugsbefehl gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO

[Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon teilbedingt 18 Monate, verurteilt. Er beantragt, ihm sei der Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu gewähren, eventualiter sei ihm zu gewähren, seine Strafe mit einer elektronischen Fussfessel zu absolvieren.] Voraussetzungen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft (E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft offensichtlich nicht (E. 3.3). Das Verwaltungsgericht ist unzuständig für die erstinstanzliche Anordnung der elektronischen Überwachung (E. 3.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. Abweisung UP/URP.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN ELECTRONIC MONITORING HALBGEFANGENSCHAFT NORMALVOLLZUG VOLLZUGSBEFEHL

Rechtsnormen: Art. 8 EMRK § 38 Abs. I lit. b JVV § 46 JVV § 48 Abs. I JVV § 48 Abs. II JVV Art. 77b Abs. I StGB Art. 77b Abs. II StGB Art. 79b StGB § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. d Ziff. 2 VRG § 38b Abs. II VRG § 41 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00464

Urteil

der Einzelrichterin

vom 2. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vollzugsbefehl gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon teilbedingt 18 Monate, verurteilt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 30. Januar 2025, 6B_1079/2023).

B. Gestützt auf das rechtskräftige Strafurteil legte Justizvollzug und Wiedereingliederung, Hauptabteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: JuWe), mit Vollzugsbefehl vom 5. März 2025 den Strafantritt im Normalvollzug im Gefängnis C auf den 23. Juni 2025 um 08.30 Uhr fest.

II.  

Gegen den Vollzugsbefehl vom 5. März 2025 erhob A Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 24. Juni 2025 ab und setzte den Termin für den Strafantritt neu auf den 9. September 2025 fest. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

III.  

Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Juni 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Juni 2025 aufzuheben und ihm die Halbgefangenschaft zu gewähren. Eventualiter sei ihm zu gewähren, seine Strafe mit einer elektronischen Fussfessel zu absolvieren. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ohne Begründung und ohne Belege.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. JuWe schloss am 5. August 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer (erneut) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, diesmal samt Begründung und Beilagen, ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Nach Art. 77b Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGE 150 IV 277 E. 2.3.10).

2.2 Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Das JuWe legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Halbgefangenschaft, wie bereits der Beschwerdegegner, damit, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft nicht erfüllt seien. Damit sei der Beschwerdeführer zum Vollzug seiner Strafe in den Normalvollzug vorzuladen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben gut in der Arbeitswelt integriert sei und keine Fluchtgefahr bestehe.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Gesetzgeber Art. 77b StGB erlassen habe, um die Resozialisierung zu ermöglichen, soweit es sich nicht um schwere Gewaltstrafen handle. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es könne dem Gesetzestext nicht entnommen werden, "dass die 'Bruttostrafe 12 Monate' nicht übersteigen" dürfe. Da der Beschwerdeführer nur noch eine zwölfmonatige Strafe zu verbüssen habe und die übrigen Voraussetzungen von Art. 77b StGB erfüllt seien, die Resozialisierung erfolgt sei und die Desintegration drohe, müsse ihm die Halbgefangenschaft gewährt werden. Diese sei ihm "notfalls auch mit einer Fussfessel im Sinne von Art. 79b StGB" zu ermöglichen.

3.3 Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft offensichtlich nicht erfüllt sind. Massgeblich für die Höchstdauer von 12 Monaten ist die vom Gericht angeordnete Freiheitsstrafe (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. A., Basel 2019, Art. 77b StGB N. 6). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wobei der bedingt zu vollziehende Teil auf 18 Monate festgesetzt wurde. Der unbedingt zu vollziehende Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers beträgt damit mehr als 12 Monate. Zwar kann die Halbgefangenschaft auch gewährt werden, wenn der verbleibende Strafrest einer (mehr als 12 Monate dauernden) Freiheitsstrafe nach Abzug der Untersuchungshaft nicht mehr als 6 Monate beträgt (Koller, Art. 77b StGB N. 7). Jedoch verbleibt dem Beschwerdeführer auch nach Abzug der erstandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen ein Strafrest von mehr als 6 Monaten. Da die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, haben die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft zu Recht verweigert. Aufgrund des Umstands, dass die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB erfüllt wären.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals und unsubstanziiert darum begehrt, ihm die "Strafe mit einer elektronischen Fussfessel" bzw. die Halbgefangenschaft "notfalls mit einer Fussfessel im Sinne von Art. 79b StGB" zu gewähren, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden: Die elektronische Überwachung gemäss Art. 79b StGB wird auf Gesuch hin erstinstanzlich durch das zuständige Amt – und nicht durch das Verwaltungsgericht – angeordnet (vgl. § 38 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 46 JVV), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür überhaupt erfüllt sind (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB; vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.4). Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen bzw. auf den Eventualantrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

4.  

4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe mangels umfassender Interessenabwägung Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf eine Integrierung in das Erwerbsleben, zumal er eine neue Stelle gefunden habe, nicht von der Sozialhilfe abhängig sei und den Unterhalt seiner Tochter bezahle. Ferner habe er sich ein stabiles soziales Leben aufgebaut in der Zeit der überlangen Verfahrensdauer. Hätte das Verfahren nicht so lange gedauert, hätte er seine Strafe abgesessen. Damit sei die in Art. 8 EMRK garantierte Bewegungsfreiheit und Berufswahlfreiheit verletzt, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur mit einer hinreichenden demokratisch legitimierten gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden könne, die auch für den Bürger voraussehbar sei.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe mangels umfassender Interessenabwägung Art. 8 EMRK verletzt, kann er nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer kann die Modalitäten des gesetzmässigen Strafvollzugs nicht selber bestimmen. Dass der beantragte Vollzug in Halbgefangenschaft nicht gewährt werden kann, ist nicht einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder einer Verkennung der geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers geschuldet, sondern der Freiheitsstrafe von 33 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung. Damit nahm der Beschwerdeführer namentlich den Verlust der Arbeitsstelle als gesetzliche Folge einer Freiheitsstrafe in Kauf (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.4.3; BGr, 12. Juli 2017, 6B_687/2016, E. 1.5.3). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. Nichts daran zu ändern vermag die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal dieses lediglich im Berufungsverfahren verletzt wurde und dessen lange Dauer nicht nur von den Behörden, sondern auch vom Beschwerdeführer zu vertreten war. Bereits das Bundesgericht berücksichtigte in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (6B_1079/2023, E. 4.4) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente des gefestigten Soziallebens, der Integration ins Erwerbsleben und der Möglichkeit, für die Familie zu sorgen. Nichtsdestotrotz beanstandete das Bundesgericht nicht, dass dem Beschwerdeführer mit der Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 15 Monate der Vollzug in Halbgefangenschaft verunmöglicht wurde. Der Beschwerdeführer wiederholt nun im vorliegenden Verfahren dieselben Argumente, macht jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, dass sich an seiner Situation etwas geändert hätte.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid, womit der Beschwerdeführer zum Vollzug seiner Strafe in den Normalvollzug vorgeladen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2 Da der Beschwerdeführer auf den Dienstag, 9. September 2025, 08.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber in Kürze verstreicht, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf den Dienstag, 28. Oktober 2025, 08.30 Uhr, zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. März 2025 bleiben bestehen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.

6.2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Das Gesuch kann während des hängigen Verfahrens jederzeit – im Rechtsmittelverfahren also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – eingereicht werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61 und N. 115; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00679, E. 7.1).

6.2.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer wiederholte mit seiner Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die vorliegende Angelegenheit weder "hinreichend komplex" noch stellten sich schwierige Fragen der "Tatbestandsfeststellung resp. des Bundesrechts inkl. Verfassungsrechts".

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 28. Oktober 2025, 08.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners vom 5. März 2025.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   1'200.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.        70.--      Zustellkosten, Fr.    1'270.--      Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

       b)    den Beschwerdegegner; c)    die Direktion der Justiz und des Innern; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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