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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00451

December 18, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,876 words·~9 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 38-jährigen Türkin, nachdem sie sich nach einer weniger als ein Jahr dauernden Ehe von ihrem Ehemann scheiden liess.] Da es vorliegend nicht um die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht, sondern um die Verlängerung einer bereits erteilten Bewilligung, wird das Verfahren trotz des parallel hängigen Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 6 AsylG nicht gegenstandslos (E. 2.2). Über den Wegweisungsvollzug wird im Asylverfahren entschieden (E. 2.3). Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, da die geltend gemachten Probleme der Wiedereingliederung im Heimatland keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen (E. 4.3). Keine Rechtsverletzung der Vorinstanzen, wenn sie der Beschwerdeführerin keine Härtefallbewilligung erteilten (E. 5.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00451   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 38-jährigen Türkin, nachdem sie sich nach einer weniger als ein Jahr dauernden Ehe von ihrem Ehemann scheiden liess.] Da es vorliegend nicht um die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht, sondern um die Verlängerung einer bereits erteilten Bewilligung, wird das Verfahren trotz des parallel hängigen Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 6 AsylG nicht gegenstandslos (E. 2.2). Über den Wegweisungsvollzug wird im Asylverfahren entschieden (E. 2.3). Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, da die geltend gemachten Probleme der Wiedereingliederung im Heimatland keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen (E. 4.3). Keine Rechtsverletzung der Vorinstanzen, wenn sie der Beschwerdeführerin keine Härtefallbewilligung erteilten (E. 5.3). Abweisung.

  Stichworte: ASYLVERFAHREN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIEDEREINGLIEDERUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG Art. 14 Abs. 5 AsylG Art. 14 Abs. 6 AsylG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00451

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1987 geborene türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. April 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 12. Juli 2022 nicht auf dieses Gesuch ein und ordnete die Wegweisung von A nach Estland als zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2022 ab. Zwei diesbezügliche Wiedererwägungsgesuche wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht abschlägig beurteilt.

Am 31. August 2022 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit dem vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen B respektive um Duldung ihres Aufenthalts. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 25. Oktober 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihr auch bei einer Eheschliessung mit dem vorläufig aufgenommenen Verlobten kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommen würde. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. Januar 2023 ab.

B. Am 5. März 2023 ersuchte A mit ihrem Verlobten B das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung bzw. um Wiedererwägung der diesbezüglichen negativen Verfügung vom 25. Oktober 2022. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der ersten Verfügung am 5. April 2023 nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B hiess die Sicherheitsdirektion gut und wies das Migrationsamt an, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2023 einzutreten. Dies begründete es damit, dass B zwischenzeitlich Asyl gewährt worden war, womit ihm ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zukomme. In der Folge bestätigte das Migrationsamt am 27. Juni 2023, dass es den Aufenthalt von A in der Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat dulde. A und B heirateten am 7. August 2023 und das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A am 30. August 2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.

C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 stellte das SEM fest, dass aufgrund des so erworbenen schweizerischen Aufenthaltstitels von A die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nunmehr bei der Schweiz liege, womit die Verfügung vom 12. Juli 2022, mit welcher noch die Wegweisung in den Dublin-Staat Estland angeordnet worden war, aufzuheben sei und stattdessen ein Asylverfahren in der Schweiz eröffnet werde.

D. Am 16. April 2024 schied das Bezirksgericht C die Ehe von A und B. A stellte am 23. Oktober 2024 ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. April 2025 abwies. Unter Bezugnahme auf das hängige Asylverfahren verzichtete das Migrationsamt auf den Erlass einer Wegweisungsverfügung.

II.  

A. Einen am 30. April 2025 hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 12. Juni 2025 ab.

B. Bereits am 6. Mai 2025 hatte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Hiergegen erhob A am 5. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, woraufhin dieses am 10. Juni 2025 anordnete, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Verfahren ist noch hängig.

III.  

Am 14. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2025 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Juli 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem hängigen Asylverfahren. Nach Art. 14 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. Gemäss Abs. 6 derselben Bestimmung bleiben erteilte Aufenthaltsbewilligungen gültig, und sie können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

2.2 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verlängerung einer bereits erteilten Bewilligung, nachdem ein Verlängerungsgesuch gestellt worden und die widerrufene Bewilligung mittlerweile wegen Zeitablaufs erloschen ist. Ein solches Verfahren wird nicht nach Art. 14 Abs. 5 AsylG gegenstandslos, sondern es fällt unter Art. 14 Abs. 6 AsylG (VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 3.2 und 26. Juni 2013, VB.2013.00054, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch], auch zum Ganzen). Andernfalls hätte das Asylgesuch eine Schlechterstellung der betroffenen Person zur Folge (Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 11). Ohnehin hat die Beschwerdeführerin kein neues Asylgesuch gestellt, sondern wurde bloss ihr bereits bei Einreise gestelltes Asylgesuch aufgrund der geänderten internationalen Zuständigkeit vom SEM neu aufgenommen und der ursprüngliche Nichteintretensentscheid widerrufen.

Bei dieser Ausgangslage steht das hängige Asylverfahren einer migrationsrechtlichen Beurteilung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen.

2.3 Das SEM hat in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid vom 6. Mai 2025 gestützt auf Art. 44 AsylG die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt und deren Vollzug angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Vollzug einstweilen gestoppt. Insofern wird die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend im Asylverfahren geklärt werden, zumal der Beschwerdegegner und die Vorinstanz im ausländerrechtlichen Verfahren unter Verweis auf das laufende Asylverfahren auf die Anordnung einer Wegweisung verzichteten und diese hier daher gar nicht streitgegenständlich ist.

3.  

3.1 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Er hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00098, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2 Da die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin durch die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann definitiv aufgelöst wurde, hat sie gestützt auf Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

4.  

4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 50 AIG, in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht, VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1).

Es ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.

4.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Dies schliesst etwa eine Berufung auf Gründe aus, die bereits vor der Einreise in die Schweiz entstanden und die sich im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aktualisieren würden, wenn sie keinen Bezug zur Ehe aufweisen (BGr, 21. Februar 2012, 2C_688/2011, E. 2.3; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 4.1.2 und 26. Juni 2013, VB.2013.00054, E. 3.6).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Strafverfahren, die in der Türkei gegen sie geführt werden, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verunmöglichten und ihr gesundheitliche Probleme verursachten. Damit führt sie Gründe an, die bereits vor der Einreise in die Schweiz gesetzt wurden und keinen Zusammenhang mit ihrer Ehe aufweisen und derzeit im Asylverfahren geprüft werden. Sodann beruft sie sich auf ihre Integration in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht. Diese Elemente vermögen aber für sich allein genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Somit kommt hier auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG als Anspruchsgrundlage nicht infrage.

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu verlängern ist, und dies verneint. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen erneut darauf, dass ein persönlicher Härtefall vorliege, was sie im Wesentlichen mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der ihr im Heimatland drohenden Strafverfolgung begründet.

5.2 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2 mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland mit 34 Jahren und hält sich seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und wurde soweit ersichtlich nie betrieben oder straffällig. Ob sie jemals Sozialhilfe bezogen hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Seit September 2023 ist die Beschwerdeführerin in der Gastronomie erwerbstätig. Damit ist der Beschwerdeführerin eine durchaus gelungene Integration zu attestieren. Eine relevante enge Bindung zur Schweiz liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin Hindernisse des Wegweisungsvollzugs geltend macht, werden diese – wie zuvor erwähnt (E. 2.3) – im Asylverfahren geprüft werden, zumal im vorliegenden Verfahren keine Wegweisung angeordnet wurde. Folglich ist hierauf nicht weiter einzugehen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung einer Härtefallbewilligung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz als nicht rechtsverletzend und ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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