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Zürich Verwaltungsgericht 24.07.2025 VB.2025.00444

July 24, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,043 words·~5 min·8

Summary

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Feststellungsbegehren im Beschwerdeverfahren ist verspätet (E. 1.3). Keine Zuständigkeit für Staatshaftung (E. 1.5). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00444   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)

Feststellungsbegehren im Beschwerdeverfahren ist verspätet (E. 1.3). Keine Zuständigkeit für Staatshaftung (E. 1.5). Nichteintreten.

  Stichworte: LEGITIMATION NICHTEINTRETEN STAATSHAFTUNG STREITGEGENSTAND ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 2 Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00444

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur, vertreten durch die Sozialhilfebehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhob A beim Bezirksrat Winterthur Rekurs wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen die Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur betreffend sein Begehren um Neubeurteilung. Mit Rekursantwort beantragte die Sozialhilfebehörde die Abweisung des Rekurses und stellte den Neubeurteilungsentscheid auf den 6. Mai 2025 in Aussicht. Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 setzte der Bezirksrat Winterthur A eine Frist von 10 Tagen zur freiwilligen Stellungnahme an. Diese Verfügung holte A jedoch nicht ab. Am 12. Mai 2025 stellte die Sozialbehörde dem Bezirksrat den in Aussicht gestellten Neubeurteilungsentscheid vom 6. Mai 2025 zur Orientierung zu. Am 26. Mai 2025 holte A schliesslich die ihm vergeblich zugestellte Verfügung vom 9. Mai 2025 des Bezirksrats Winterthur bei ebendiesem ab.

B. Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 schrieb der Bezirksrat Winterthur das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).

II.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 6. Juni 2025 erhob A am 11. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, dass die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur festzustellen sei. Weiter solle die Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur für die entstandenen Schäden haften und das Verwaltungsgericht solle die Sachlage auf die geltenden Gesetze und Rechtsprechungen prüfen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 wurden einstweilen die Akten beim Bezirksrat Winterthur eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3; BGE 131 II 670 E. 1.2). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer stellt vor Verwaltungsgericht sinngemäss den Antrag, dass die Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin festzustellen sei. Allerdings bildet im vorliegenden Verfahren nur der vorinstanzliche Beschluss Streitgegenstand, mithin die Frage, ob der Bezirksrat das Verfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat.

Vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei unverzüglich anzuweisen, seinen Fall zu prüfen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom 30. April 2025 ihren Neubeurteilungsentscheid, dessen Ausbleiben der Beschwerdeführer monierte, auf den 6. Mai 2025, mithin noch während laufendes Rekursverfahrens, in Aussicht gestellt hatte, räumte der Bezirksrat diesem mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 die Möglichkeit ein, sich zur drohenden Gegenstandslosigkeit zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer indes weder innert der gesetzten Frist Gebrauch noch nachdem ihm die Verfügung am 26. Mai 2025 persönlich ausgehändigt werden konnte und der Neubeurteilungsentscheid bereits ergangen war. Er berief sich mithin gegenüber dem Bezirksrat weder auf ein allfälliges noch fortwährendes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsverzögerungsrekurses noch stellte er im Licht des mittlerweile ergangenen Neubeurteilungsentscheids ein entsprechend gelagertes Feststellungsbegehren. Ein solches stellt er vielmehr erst vor Verwaltungsgericht, womit er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausdehnt. Das Feststellungsbegehren erweist sich somit als verspätet (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 36). Auf die Beschwerde ist infolgedessen nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre es mit Blick auf das Dargelegte auch in der Sache nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs als gegenstandslos geworden abschrieb. So fiel das aktuelle Interesse am gestellten Antrag mit dem ergangenen Neubeurteilungsbeschluss dahin. Darüber hinaus verlangte er auch nicht die Feststellung, nachdem ihm der Neubeurteilungsbeschluss eröffnet worden war. Ferner kann er den ergangenen Neubeurteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten und im Rahmen dieses Verfahrens seine Einwände vorbringen.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer eine materielle Prüfung seines Neubeurteilungsbeschlusses vom 6. Mai 2025 anbegehrt, wurde er von der Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass er diesen mit Rekurs anfechten müsse. Der Neubeurteilungsbeschluss bildet denn auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.

1.5 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft. Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher – ebenso wie im Übrigen auch dem Bezirksrat – an der Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers um Zusprechung von Schadenersatz zulasten der Beschwerdegegnerin.

1.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer machte unter anderem eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen. Diese sind beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer in Angelegenheiten des Sozialhilferechts Beschwerde beim Bundesgericht erheben möchte, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zur Verfügung. Diese ist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    den Bezirksrat Winterthur.

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