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Zürich Verwaltungsgericht 06.08.2025 VB.2025.00425

August 6, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·778 words·~4 min·12

Summary

IDG-Gesuch | Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist verpasst und belegt den (sinngemäss) geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrund auch innert Nachfrist nicht. Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00425   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: IDG-Gesuch

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist verpasst und belegt den (sinngemäss) geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrund auch innert Nachfrist nicht. Nichteintreten.

  Stichworte: BESCHWERDEFRIST FRISTVERSÄUMNIS NICHTEINTRETEN VERSPÄTETE EINGABE

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00425

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 6. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

KESB B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend IDG-Gesuch,

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B am 11. Dezember 2023 gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Unterlagen. Die KESB B stellte A am 10. April 2024 die Stellungnahmen der von den fraglichen Akten betroffenen Drittpersonen zu und setzte ihm eine Frist von zwei Monaten an, um seinerseits hierzu Stellung zu nehmen.

II.  

Am 28. Mai 2024 gelangte A wegen Rechtsverzögerung an den Bezirksrat Winterthur und beantragte, die KESB B sei aufzufordern, ihm Akteneinsicht zu gewähren.

Am 6. Juni 2024 entschied die KESB B über das Gesuch von A um Einsichtnahme, wogegen der Genannte am 23. Juni 2024 ebenfalls beim Bezirksrat rekurrierte. Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 schrieb der Bezirksrat Winterthur vor diesem Hintergrund den Rekurs wegen Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Hiergegen erhob A am 30. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025, den er "aus gesundheitlichen Gründen [...] erst soeben" habe öffnen können.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 setzte die Abteilungspräsidentin A eine Frist von zehn Tagen an, um dem Verwaltungsgericht geeignete Belege für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen, die ihn an einer früheren Entgegennahme des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025 gehindert haben sollen. A liess sich innert Frist vernehmen, ohne entsprechende Belege einzureichen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend den Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Zürich steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (vgl. VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 1, und 28. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1). Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13 und § 28 N. 11).

2.  

2.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs.  1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden dabei ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Griffel, § 22 N. 13).

2.2 Gemäss Zustellnachweis der Post wurde der Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025 dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 zur Abholung gemeldet und am 8. Mai 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Bezirksrat zurückgeschickt.

Da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung seitens des Bezirksrats Winterthur rechnen musste, gilt der Rekursentscheid demnach am 7. Mai 2025 als zugestellt und endete die 30-tägige Frist am 6. Juni 2025. Die Beschwerde vom 30. Juni 2025 ist daher offenkundig verspätet, weshalb sich darauf nicht eintreten lässt.

3.  

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, aus gesundheitlichen Gründen an einer früheren Entgegennahme des Rekursentscheids verhindert gewesen zu sein, einen Fristwiederherstellungsgrund geltend machen wollte, hätte er die behauptete Verhinderung in geeigneter Form belegen müssen. Auch innert der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten Nachfrist reichte er indes keine Belege für die angeblichen gesundheitlichen Probleme ein; vielmehr sah er hiervon bewusst ab.

4.  

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.

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