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Zürich Verwaltungsgericht 29.07.2025 VB.2025.00421

July 29, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,334 words·~7 min·8

Summary

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250129-L) | Bestätigung der Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt; der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist erfüllt (E. 4.1). Mit dem Vollzug der Wegweisung ist in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4.3). Mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht erscheinen nicht als zielführend (E. 4.4). Die privaten Interessen des mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen (E. 4.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00421   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250129-L)

Bestätigung der Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt; der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist erfüllt (E. 4.1). Mit dem Vollzug der Wegweisung ist in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4.3). Mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht erscheinen nicht als zielführend (E. 4.4). Die privaten Interessen des mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen (E. 4.5). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT MILDERE MASSNAHME STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG Art. 66a StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00421

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250129-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 23. Juni 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen werde.

II.  

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 23. September 2025 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 23. September 2025.

III.  

Dagegen erhob A am 2. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts bzw. der Staatskasse – die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es sei festzustellen, dass die Inhaftierung unrechtmässig erfolgt sei. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch Rechtsanwältin B.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Juli 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 9. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 15. Juli 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts C vom 17. Dezember 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft und für sieben Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzesbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Vorliegend besteht eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer (vgl. E. 2). Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist erfüllt (vgl. E. 2). Die Prüfung weiterer Haftgründe erübrigt sich.

4.2 Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestreitet. Er bringt vor, der Vollzug sei innert vernünftiger Frist nicht absehbar, da der Prozess der Papierbeschaffung langwierig und schwierig sei. Zudem sei eine Eingrenzung als milderes Mittel gegenüber der Haft nicht genügend geprüft worden.

4.3 Der Beschwerdegegner führt aus, dass die algerischen Behörden speditiv mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten und sehr zeitnah mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers gerechnet werden könne. Von einem Wegweisungsvollzug innerhalb der bestätigten Haftdauer könne ausgegangen werden. Dem ist zuzustimmen: Zwar verfügt der Beschwerdeführer über keine Ausweispapiere und seine Identität steht nicht fest, aber ein Ausreisegespräch wurde am 21. Mai 2025 durchgeführt, am 23. Mai 2025 wurde ein entsprechendes Protokoll an das Staatssekretariat für Migration weitergeleitet und um Weiterführung des Prozesses gebeten, und am 23. Juni 2025 wurde ein Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gesendet. Vor dem Hintergrund, dass Ausschaffungen nach Algerien grundsätzlich möglich sind und regelmässig durchgeführt werden, ist mit Blick auf die bereits in die Wege geleiteten Massnahmen mit einem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit durchaus zu rechnen.

4.4 Weiter hat die Vorinstanz die Möglichkeit milderer Massnahmen einlässlich geprüft. Wie sie richtig ausführt, verfügt der Beschwerdeführer, der nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weder über einen festen Wohnsitz noch über Angehörige in der Schweiz. Es besteht mithin ein erhöhtes Risiko, dass er versuchen könnte, sich durch Untertauchen der Ausschaffung zu entziehen, und sich nicht an eine mildere Massnahme wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht halten würde. Die Ausschaffungshaft erweist sich als erforderlich.

4.5 Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche Interesse ist sodann vorliegend erheblich erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist.

Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit. Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen besteht jedoch eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen.

4.6 Zusammengefasst erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von sieben Stunden sowie die Auslagen von Fr. 33.50 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'700.95 zu entschädigen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'700.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro; c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; e)    die Gerichtskasse.

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