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Zürich Verwaltungsgericht 08.01.2026 VB.2025.00403

January 8, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·9,170 words·~46 min·7

Summary

Kostenübernahme Privatschulung, Transport und Logopädieabklärung | Die Beschwerdegegnerin muss sich weder eine pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen lassen noch ist von einer von ihr zu verantwortenden objektiven Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 auszugehen, die einen (Regel-)Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde unzumutbar machte. Nach dem Auftreten bzw. dem Sichtbarwerden erster Probleme zu Beginn des 2. Kindergartens reagierten die Verantwortlichen umgehend und trafen aus damaliger Sicht geeignete Sofortmassnahmen. Der eigenmächtige Wechsel des Beschwerdeführers 1 an eine Privatschule im November 2022 war somit nicht zwingend geboten bzw. den Eltern war ein weiteres Zuwarten möglich (zum Ganzen E. 5.3). Entgegen den Beschwerdeführenden wurde der Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 auch nicht nachträglich erforderlich (E. 5.4 f.). Nachdem das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fällt, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 2 und 3 allerdings die Kosten für das Rekursverfahren nicht auferlegen dürfen (E. 7). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00403   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Kostenübernahme Privatschulung, Transport und Logopädieabklärung

Die Beschwerdegegnerin muss sich weder eine pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen lassen noch ist von einer von ihr zu verantwortenden objektiven Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 auszugehen, die einen (Regel-)Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde unzumutbar machte. Nach dem Auftreten bzw. dem Sichtbarwerden erster Probleme zu Beginn des 2. Kindergartens reagierten die Verantwortlichen umgehend und trafen aus damaliger Sicht geeignete Sofortmassnahmen. Der eigenmächtige Wechsel des Beschwerdeführers 1 an eine Privatschule im November 2022 war somit nicht zwingend geboten bzw. den Eltern war ein weiteres Zuwarten möglich (zum Ganzen E. 5.3). Entgegen den Beschwerdeführenden wurde der Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 auch nicht nachträglich erforderlich (E. 5.4 f.). Nachdem das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fällt, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 2 und 3 allerdings die Kosten für das Rekursverfahren nicht auferlegen dürfen (E. 7). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT EIGENMÄCHTIGER SCHULWECHSEL GRUNDSCHULUNTERRICHT KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULE RECHTLICHES GEHÖR SCHULGELD SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SONDERPÄDAGOGISCHE ABKLÄRUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN TREU UND GLAUBEN UNTÄTIGKEIT DER BEHÖRDE

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 5 Abs. 3 BV Art. 19 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 62 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00403

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

der Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E, vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenübernahme Privatschulung, Transport und Logopädie-Abklärung,

hat sich ergeben:

I.  

A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab August 2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der Schuleinheit H in der Gemeinde E.

Mit Schreiben vom 26. November 2022 teilten B und C der Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A per sofort und bis auf Weiteres in der privaten I-Schule in X unterrichtet werde. Am 30. November 2022 bzw. 30. Januar 2023 ersuchten sie um Übernahme des Schulgelds und der täglichen Transportkosten sowie um Entschädigung ihres täglichen Erwerbsausfalls (pro Schultag insgesamt Fr. 357.-). Am 1. Februar 2023 beantragten sie ausserdem, dass die im Zusammenhang mit einer selbst organisierten logopädischen Untersuchung ihres Sohns anfallenden Kosten (inklusive Weg und Erwerbsausfall) zu übernehmen seien sowie die Kosten einer "allenfalls dann notwendige[n] logopädische[n] Behandlung".

Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 wies die Schulpflege E das "Gesuch um Kostengutsprache für die I-Schule in X" ab, mit Beschluss vom 16. März 2023 jenes betreffend die "Übernahme aller für die private Untersuchung anfallenden Kosten (inkl. Weg und Erwerbsausfallskosten) und die allenfalls dann notwendige logopädische Behandlung".

II.  

Gegen beide Beschlüsse rekurrierten A, B und C beim Bezirksrat E, welcher die Rekurse – nach Vereinigung der Verfahren – mit Beschluss vom 19. Mai 2025 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten B und C unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach.

III.  

Am 23. Juni 2025 erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten neben Aktenbeizügen, was folgt:

"1.   Es sei der Beschluss des Bezirksrats E [...] vom 19. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben.

Es seien die Beschlüsse der Schulpflege E [...] vom 2. Februar 2023 und [...] vom 16. März 2023 aufzuheben.

Es sei die Schulpflege E zu verpflichten, (i) die Kosten für das Time-Out der privaten Beschulung des Rekurrenten 1 in der Höhe von CHF 143 pro Schultag seit dem 28. November 2022 bzw. CHF 150.20 seit dem 1. August 2023 und (ii) einen täglichen Transport an die und von der I-Schule in J bereitzustellen und bis zu diesem Zeitpunkt die Transportkosten in der Höhe von CHF 160 pro Schultag seit dem 28. November 2022 zu übernehmen.

Es sei die Schulpflege E zu verpflichten, (i) die Kosten für die private Logopädieabklärung des Rekurrenten 1 in der Höhe von CHF 800, (ii) den Transport und den Erwerbsausfall des Rekurrenten 3 für die Teilnahme an der Logopädieabklärung durch K in der Höhe von CHF 627.30, (iii) die Behandlungskosten für die private Logopädiebehandlung in der Höhe von einstweilen CHF 1'237.50 und (iv) die Transportkosten zu den Abklärungen und Behandlungen für die private Logopädie in der Höhe von einstweilen CHF 1'040 zu übernehmen (Nachklagevorbehalt).

2.    Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrates E [...] vom 19. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung und Beurteilung gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat E beantragte am 18. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am 29. September 2025. Mit weiteren Stellungnahmen vom 23. Oktober bzw. 17. November 2025 hielten die Gemeinde E bzw. A, B und C an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sowie die Tragung der Kosten für sonderpädagogische Leistungen der öffentlichen Volksschule bzw. die Kostentragung bei Inanspruchnahme solcher Leistungen durch Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen (vgl. § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Angesichts des Fr. 20'000.übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst verschiedene Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) geltend, wobei sie der Vorinstanz insbesondere eine ungenügende Begründung betreffend die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers 1 im Kindergarten G bzw. der geplanten Versetzung in den Kindergarten L und betreffend die Vorwürfe der Verletzung der Aktenführungspflicht und der ungenügenden Abklärung der sonderpädagogischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers 1 vorwerfen sowie die Nichtabnahme der in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise.

3.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Begründungspflicht. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann weiter das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Behörde kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I 140 E. 5.3).

3.3 Das angefochtene Urteil entspricht diesen Voraussetzungen. Die Vorinstanz hält ihre eigenen Erwägungen zwar relativ knapp; entgegen den Beschwerdevorbringen trug sie den wesentlichen Aspekten des Falls aber durchaus Rechnung. So geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, zu beurteilen, wie dem Wohl des Beschwerdeführers 1 am besten entsprochen werden kann bzw. im Zeitpunkt seines Schulwechsels an die I-Schule am besten hätte entsprochen werden können. Streitig und zu prüfen ist – wie sich sogleich zeigt –, ob sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers 1 gehabt bzw. hätte hiervon Kenntnis haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig untätig geblieben. Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz, dass die Situation im Kindergarten G für den Beschwerdeführer 1 wie auch seine Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrpersonen schwierig bzw. zuletzt unzumutbar gewesen sei, und legte sie dar, dass bzw. weshalb der Beschwerdegegnerin nach ihrem Dafürhalten nicht vorgeworfen werden könne, in dieser Situation über längere Zeit hinweg passiv geblieben zu sein. Auch ging die Vorinstanz – entgegen den Beschwerdeführenden – kurz auf die zur Lösung bzw. Stabilisierung der Situation getroffenen Massnahmen ein (Querversetzung, Abklärung und Therapieangebot). Dass sie sich in diesem Zusammenhang nicht ausführlicher bzw. nicht (auch) zu den Vorwürfen der Beschwerdeführenden äusserte, wonach die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit einer Beschulung des Beschwerdeführers 1 im Kindergarten L nicht genügend abgeklärt bzw. sich bei der Beurteilung dieser Frage wie auch der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 Logopädie benötige, auf unvollständige Akten und fehlerhafte Berichte gestützt habe, ist nicht zu beanstanden, wirft die Vorinstanz den Beschwerdeführenden doch (implizit) vor, noch vor der versuchsweisen Inanspruchnahme der seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Massnahmen den streitgegenständlichen Schulwechsel veranlasst zu haben, sodass es an erfahrungsbasierten Anhaltspunkten für die Beurteilung von deren Zumutbarkeit fehle. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Akten führe und in vollständiger Unkenntnis der Sachlage über die Querversetzung des Beschwerdeführers 1 entschieden habe, trifft zudem gemäss den Akten offensichtlich nicht zu, und auch für den Vorhalt, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen des Beschwerdeführers 1 manipuliert bzw. fingiert, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht ausdrücklich damit auseinanderzusetzen brauchte.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, die von den Beschwerdeführenden als Zeuginnen bzw. Zeugen angeführten Fachpersonen dazu zu befragen, ob die Abklärung der sonderpädagogischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers 1 fachlich korrekt erfolgt sei, bzw. kein Gutachten dazu einholte. Was wiederum die Situation im Kindergarten G im Herbst 2022 anbelangt, finden sich hierzu in den umfangreichen Akten mehrere schriftliche Schilderungen und Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer 1 im Kindergarten G arbeitenden sowie weiterer damals zur Stabilisierung der Situation beigezogener Fachpersonen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich mithin hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 vermochten sich sodann wiederholt schriftlich zu äussern und schilderten ihre Sicht der Dinge ausführlich, sodass auch auf ihre Befragung verzichtet werden durfte.

3.4 Auf die Einholung eines Gutachtens betreffend die logopädische und die schulpsychologische Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden 2 und 3 kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Gleiches gilt für die beantragten Befragungen der beiden Logopädinnen (Deutsch und Englisch) und der aktuellen Lehrpersonen des Beschwerdeführers 1 an der I-Schule, nachdem diese erst seit dem Schulwechsel mit der Schulung bzw. der Therapie des Knaben betraut sind und sich ihre retrospektive Einschätzung seiner schulischen Situation vor diesem Zeitpunkt nur auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen könnte, die bereits in das Verfahren eingebracht wurden.

Weder dargetan noch ersichtlich ist schliesslich, welche zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse aus dem offerierten Beizug der Akten des von den Beschwerdeführenden in der Sache eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Verfahrens zu erwarten wären. Auch der betreffende Antrag ist daher abzuweisen.

4.  

4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32]; ferner BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.2, und 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

4.2 Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektivrechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann indes mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.3; BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1 mit Hinweisen).

Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen und den Schülerinnen und Schülern die optimale oder geeignetste überhaupt denkbare Schulung bereitzustellen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV; BGE 146 I 20 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis; ferner BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.3). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er hingegen selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3).

4.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

4.4 Die Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule besuchen zu können.

Nach § 35 Satz 1 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG) und haben die Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG). Integrative Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer 1 besucht seit dem 28. November 2022 die private Montessori I-Schule in J. Nach den Beschwerdeführenden war der von den Eltern veranlasste Schulwechsel des Knaben an die Privatschule "zulässig" bzw. notwendig, weil die Beschwerdegegnerin diesem lediglich eine das Kindswohl gefährdende, nicht zumutbare Beschulung bereitgestellt habe und davon habe ausgegangen werden müssen, dass der Knabe ohne den Wechsel noch mindestens neun weitere Monate unzumutbar beschult worden wäre. Konkret habe von den Beschwerdeführenden 2 und 3 als Eltern nicht verlangt werden können, die im November 2022 bestehende bzw. angebotene Beschulung als "angemessen" zu akzeptieren, obschon es ihr damals 6-jähriger Sohn in der aktuellen Schule nicht mehr ausgehalten habe und verschiedene Personen unabhängig voneinander von Selbstmordgedanken des Kindes berichten hätten, die Beschwerdegegnerin keinerlei Akten geführt habe (und mithin in kompletter Unkenntnis des ersten Kindergartenjahres gewesen sei), Vereinbarungen seitens der Beschwerdegegnerin bzw. der Schule E wiederholt nicht eingehalten und erforderliche Abklärungen nicht durchgeführt oder kollusiv und manipulativ beeinflusst worden seien. Vielmehr liege bei einem solchen Verhalten einer Schulgemeinde keine angemessene Beschulung vor, sei von einer das Kindswohl gefährdenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zur Schule auszugehen und werde das Recht des betroffenen Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht verletzt.

5.2 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:

5.2.1 Auf Beginn des Schuljahres 2021/2022 trat der Beschwerdeführer 1 in den Kindergarten G ein. Am 23. Mai 2022 – nach Durchführung einer motorischen Reihenuntersuchung im Kindergarten – wandte sich seine damalige Kindergartenlehrerin an die Beschwerdeführenden 2 und 3 und teilte diesen mit, dass bei ihrem Sohn "alles im altersentsprechenden Rahmen sei", sie den Beschwerdeführer 1 mit dem elterlichen Einverständnis jedoch gerne am Donnerstagvormittag in die Psychomotoriktherapie schicken würde, weil er unter anderem "beim Dosieren mit der Kraft" etwas auffalle. Ab Juni 2022 besuchte der Beschwerdeführer 1 in der Folge gemeinsam mit drei weiteren Kindern integrativ (im Kindergarten) eine Psychomotoriktherapie bei M mit dem Schwerpunkt der Wahrnehmung und der motorischen Dosierungsanpassung. Die logopädische Reihenuntersuchung im März 2022 hatte demgegenüber aus Sicht der dafür verantwortlichen Logopädin trotz "entwicklungsbedingte[r] sprachliche[r] Auffälligkeiten" keinen unmittelbaren Handlungsbedarf ergeben.

Im August 2022 trat der Beschwerdeführer 1 in die 2. Klasse des Kindergartens G über und erhielt mit N eine neue Lehrerin. Am 12. September 2022 bat die Beschwerdeführerin 2 diese um ein Gespräch, weil ihr Sohn – anders als im Vorjahr – nicht mehr gerne in den Kindergarten gehe bzw. sage, dass er den Kindergarten hasse. Am Vortag der auf den 20. September 2022 anberaumten Sitzung mit den Eltern fand auf Ersuchen von N ein Schulbesuch durch die verantwortliche Schulpsychologin statt und am Vormittag des 20. September 2022 (ein Dienstag) ein solcher durch den Schulleiter der Schuleinheit H, O. Gemäss den davon erstellten Notizen des Schulleiters hätten der Beschwerdeführer 1 und ein anderer Knabe während seines Besuchs laufend die Regeln übertreten "(Klettern über Zaun, Gegenstände herumwerfen, Kinder schubsen)" und hätten Ermahnungen seitens der Kindergartenlehrerin nichts gebracht. Gegen 10.15 Uhr hätten der Beschwerdeführer 1 und der andere Knabe sich stattdessen unbefugt vom Kindergartengelände entfernt. Die Kindergartenlehrerin sei den beiden nachgelaufen. Zurück im Kindergarten habe ihn der Beschwerdeführer 1 mit einer Metallschaufel bedroht, ihm ein Hartgummiteil angeworfen und ihm damit gedroht, dass er den Kindergarten, N, die anderen Kinder und ihn (den Schulleiter) "zerstören und vernichten" werde. Die anderen Kinder seien verängstigt gewesen und er habe die Eltern der beiden Knaben angerufen. Als die Beschwerdeführerin 2 eingetroffen sei, habe er ihr die Vorfälle geschildert. Sie meinte, dass auch sie sich grosse Sorgen mache, da der Beschwerdeführer 1 zu Hause ebenfalls zum Teil grosse Mühe mit der Frustrationsbewältigung zeige und auch schon Suizidgedanken geäussert habe. Der Schulleiter informierte die Beschwerdeführerin 2 darüber, dass er beide Knaben zur Beruhigung der Lage für zwei Tage (bzw. konkret: für den Rest des Tages und den Folgetag) der Schule verweisen werde. Wenn sich die Situation nicht bessern sollte, müsse auch über eine Querversetzung eines der beiden Kinder nachgedacht werden. Aus seiner Sicht müssten die beiden Knaben dringend voneinander getrennt werden, da sie eine sehr destruktive und schlechte Dynamik entwickelten und sich in solchen Situationen gegenseitig hochschaukelten.

An dem anschliessenden Elterngespräch am Nachmittag des 20. September 2022 nahmen neben der Beschwerdeführerin 2 und O auch der Beschwerdeführer 3, die zuständige Schulsozialarbeiterin und N teil. Gemäss den dazu erstellten Protokollen beanstandete der Beschwerdeführer 3 in dieser Runde zunächst, dass letztere die Eltern erst auf ihre Anfrage hin darüber informiert habe, dass sie "offenbar fast jeden Tag" mit dem Beschwerdeführer 1 "eine Diskussion" habe. Ihr Sohn benötige "nur klare Regeln" bzw. "etwas klarere Regeln" und genügend Raum. Sein jüngerer Bruder, der seit Beginn des Schuljahres 2022/2023 ebenfalls den Kindergarten G besuche, spiele gerne mit dem Beschwerdeführer 1, was diesem oft zu viel sei. Seit dem Wochenende sei der Beschwerdeführer 1 ausserdem krank (Magen-Darm-Beschwerden), was sein Verhalten erkläre. Laut der Beschwerdeführerin 2 sei ihr (älterer) Sohn zudem ein Perfektionist und schnell frustriert. Der Umgang mit Emotionen bereite ihm Mühe. Er meine hin und wieder zu ihr, dass er sterben möchte. Dass er zu viel Druck erlebe. Die anwesende Schulsozialarbeiterin betonte, dass es wichtig sei, die Ursache hinter der geschilderten Not des Beschwerdeführers 1 zu klären. O sprach sich in diesem Sinn – wie schon die verantwortliche Schulpsychologin nach ihrem Schulbesuch tags zuvor – dafür aus, den Beschwerdeführer 1 vom Schulpsychologischen Dienst (SPD) abklären zu lassen, was Eingang in einen Katalog vereinbarter Massnahmen fand. Vereinbart wurde ferner, dass N eine Rückzugsmöglichkeit für den Beschwerdeführer 1 schaffen und den Eltern künftig regelmässig Meldungen zu "den Geschehnissen" im Kindergarten erstatten werde. Für die Eltern sei ausserdem ein Schulbesuch im Kindergarten L zu organisieren und ihnen zu gestatten, Besuche im Kindergarten G zu machen.

5.2.2 Am 23. (Unterschrift Kindergartenlehrerin) bzw. 28. September 2022 (Unterschrift Eltern) wurde der Beschwerdeführer 1 für eine Abklärung beim zuständigen SPD angemeldet mit folgender Fragestellung: "Wie können wir A mit seinem Selbstwertgefühl, seiner Selbststeuerung, Emotionsregulation und Frustrationstoleranz helfen, damit er glücklicher in den Kindergarten kommen kann und sich und andere nicht gefährdet". N beschreibt den Beschwerdeführer 1 in der Anmeldung als aufgeweckten und intelligenten Knaben. Bis vor Kurzem habe er im Kreis gut mitgemacht, sich oft gemeldet und bei Spielen unbedingt an die Reihe kommen wollen. Seit einigen Tagen könne er aber kaum noch ruhig sitzen im Kreis. Er störe mit seinem unruhigen Verhalten die anderen Kinder, mache Geräusche und rüttle an den Stühlen. Bei Aufträgen sei er motiviert dabei und führe diese gut aus. Während des Freispiels drinnen könne er auch lange und konzentriert an etwas arbeiten. Beim Freispiel draussen sei er dagegen oft in Konflikte verwickelt. Es sei für ihn schwierig, das Gegenüber zu spüren und seine Impulse zu steuern. Diese Situationen schienen ihn zu frustrieren. Er habe Mühe, Regeln einzuhalten, Grenzen zu akzeptieren und Autoritätspersonen zu gehorchen. Während des Alltags suche er oftmals ihre Nähe und könne nicht verstehen, wenn sie keine Zeit für ihn habe.

Aus dem Anmeldeformular geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Sohn bereits zuvor für eine Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) angemeldet hatte sowie für eine Beratung bei einer Psychologin. Darüber hinaus zogen die Beschwerdeführenden 2 und 3 die Lerntherapeutin P zu ihrer Unterstützung und Beratung bei.

5.2.3 In der letzten September- und der ersten Oktoberwoche 2022 kam es im Kindergarten G zu diversen weiteren Schulbesuchen. So machten sich unter anderem die Leiterin der Fachstelle Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin, Q, die zuständige Schulsozialarbeiterin sowie P jeweils selbst ein Bild von der Situation. O sammelte in der Folge die Eindrücke bzw. holte schriftliche Stellungnahmen von den genannten Personen ein, mit Ausnahme einer Einschätzung von P, da die Beschwerdeführenden die Therapeutin nicht von der Schweigepflicht entbinden wollten. Zusätzlich eingeholt wurde ein Bericht der Förderlehrperson, die während eines Morgens pro Woche der Kindergartenklasse des Beschwerdeführers 1 zugeteilt war.

Die an die Akten genommenen Schilderungen – wie auch die Rückmeldungen der Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1 an die Eltern während des gleichen Zeitraums – gingen allesamt dahin, dass der Beschwerdeführer 1 unverändert Mühe zeige, im Kreis ruhig zu sitzen und Anweisungen zu befolgen, sowie dass er viel Aufmerksamkeit von der Klasse und der Klassenlehrerin einfordere, regelmässig deren Grenzen suche und im Freispiel mit anderen Kindern diese und sich selbst gefährde. Gemäss der Stellungnahme der verantwortlichen Schulsozialarbeiterin vom 5. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer 1 ihrer Auffassung nach emotional stark belastet und trage er eine grosse Wut und Frust in sich. Er leide stark. Er könne weder mit positiver Kritik und Lob umgehen noch mit Ermahnungen, Grenzen einzuhalten. Als mögliche Massnahmen schlage sie vor, die Kreissequenzen und andere anspruchsvolle Situationen momentan wegzulassen, den Beschwerdeführer 1 möglichst 1:1 zu betreuen und eventuell die Kindergartenstunden zu verkürzen. Für die von der Schulleitung angedachte Querversetzung sprächen ihrer Ansicht nach die geringe(re) Anzahl Kinder im angedachten Kindergarten L und die Möglichkeit eines Neustarts. Dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer 1 seine Kindergartenlehrerin als Bezugsperson verliere, die er sehr gern habe. Er könnte die Versetzung zudem als Bestätigung auffassen, "dass er es nicht geschafft hat". Auch die IF-Lehrperson hob die "super" Arbeit von N hervor und merkte an, dass deren Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer 1, wonach er sich jederzeit vom Kreis zurückziehen könne, "einen Fortschritt" bedeute. Sie sei ausserdem der gleichen Meinung wie O, dass das Zusammensein des Beschwerdeführers 1 mit dem anderen vorübergehend der Schule verwiesenen Knaben "eine schlechte Dynamik" ergebe.

O schrieb am 5. Oktober 2022 an alle involvierten Fachpersonen, dass er selbst fast täglich im Kindergarten G sei, weil die Situation nach wie vor sehr schwierig sei für alle Beteiligten und auch belastend. Mittlerweile würden immer mehr Personen helfen, damit sich die Situation weiter beruhigen könne. Leider könne er ab den Herbstferien (10. bis 22. Oktober 2022) keine Klassenassistenz mehr einsetzen. Es brauche neue Unterstützungsformen. Geplant sei, dass N so bald als möglich ein Agoge (aus dem Step-by-Step-Projekt) als ständige Hilfe zu Seite gestellt werde. Er setze sich zudem dafür ein, dass sie trotz des anstehenden Abschieds der aktuellen Schulsozialarbeiterin die dringend benötigte Unterstützung seitens der Schulsozialarbeit erhielten. P habe ihnen ferner geraten, mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 zu vereinbaren, dass die Personen, die mit dem Beschwerdeführer 1 arbeiteten, diesen notfalls in den Gruppenraum tragen dürften, wenn er andere Kinder gefährde, und sie ihn "laufen lassen dürften", wenn er das Kindergartengelände unerlaubt verlasse, da er erfahrungsgemäss immer zurückkehre.

P besprach ihre Handlungsempfehlungen offenbar im Folgenden selbst mit den Beschwerdeführenden. Jedenfalls schrieb der Beschwerdeführer 3 O am 24. Oktober 2022, sie hätten P auf Nachfrage hin erklärt, damit (in dieser Form) nicht einverstanden zu sein und nur "ein Wegschicken bzw. eventuell an der Hand nehmen und wegführen" zu akzeptieren. Am Folgetag berichtete der Beschwerdeführer 3 dem Schulleiter, er habe am 24. Oktober 2022 durch das Fenster des Kindergartens beobachtet, wie sein Sohn am Ende des Unterrichts, als er trotz Ermahnungen in der Garderobe herumgeschrien habe, "mit physischem Druck" in den Kindergarten zurückgeschoben bzw. etwa drei Meter in den Raum getragen worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer 1 trotz guten Zuredens mehrfach "gegen" den Zivildienstleistenden gerannt, bis dieser ihm den Weg in die Garderobe freigemacht habe. Dieser Vorfall zeige aus seiner Sicht leider nicht nur, dass sich der Beschwerdeführer 1 schlecht benehme (wohl, weil er Aufmerksamkeit habe erlangen wollen, da er den Nachmittag im Einzelsetting habe verbringen müssen), sondern vor allem, dass N ihre Regeln nicht durchsetze. Wenn sie sage, dass der Beschwerdeführer 1 in einen anderen Raum müsse, bis er sich beruhigt habe, dann müsse sie das auch umsetzen, insbesondere wenn sie und ihr Helfer sich entschieden hätten, physische Mittel einzusetzen. Wenn schon derartige Mittel eingesetzt würden, müsse das zwingend einen erzieherischen Erfolg haben. In einem weiteren Schreiben an O vom Folgetag, dem 25. Oktober 2022, ergänzte der Beschwerdeführer 3, dass es "schön" wäre, wenn "auch" ihre "Anliegen (Freiheit bei Kleinigkeiten bzw. sehr konsequente Linie bei nogos)" umgesetzt würden. Sie (er und die Beschwerdeführerin 2) würden ihre "Themen" abarbeiten und sich den Kindergarten L anschauen gehen, wenn die Schule auch leider den in Aussicht gestellten Kontakt nicht hergestellt habe. Auch die SPD-Abklärung stehe noch aus, obwohl eine solche zeitnah in Aussicht gestellt worden sei, und von N erhielten sie erst seit den Herbstferien "zeitnahe, regelmässige Rückmeldungen, mit denen sie arbeiten" könnten.

5.2.4 Am 2. November 2022 fand – nach einem längeren Schriftenwechsel zwischen O und dem Beschwerdeführer 3 betreffend Terminfindung – ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden 2 und 3, O, Q, M und N statt. Gemäss dem davon erstellten Kurzprotokoll einigten sich die Gesprächsteilnehmenden darauf, dass Q bei der KJPP "nachhaken" werde betreffend die hängige Abklärung des Beschwerdeführers 1, dessen Psychomotorik-Einzeltherapie bei M weitergeführt werde, die Rückmeldungen der Kindergartenlehrerin in verkürzter Form weitergeführt würden, O eine Rückmeldung bei den für den Mittagstisch verantwortlichen Personen einhole, die Beschwerdeführenden 2 und 3 bis nächsten Freitag Terminvorschläge für einen Probebesuch im Kindergarten L machen würden und sie sich einverstanden erklärten, den Beschwerdeführer 1 logopädisch abklären zu lassen. Sodann findet sich in dem Protokoll weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 am nächsten Tag einer Schulpsychologin zugewiesen werde und die Schule bis zum Vorliegen eines SPD-Berichts keine weitere Unterstützung mehr erhalte, was bedeute, dass der Kindergarten G in zwei Wochen keine zusätzlichen Ressourcen mehr habe.

Am (Freitag) 4. November 2022 schrieben die Beschwerdeführenden 2 und 3 Q nach einem Besuch des Kindergartens L, dass sie diesen aufgrund eines in Kürze anstehenden Lehrerinnenwechsels nicht als ideal für ihren Sohn erachteten, weshalb sie weitere Optionen, insbesondere private Kindergärten, prüften. Da sie sich erst klar darüber werden wollten, was für den Beschwerdeführer 1 die beste Option sei, wollten sie mit der Vereinbarung eines Probetags im Kindergarten L noch etwas zuwarten. Q antwortete den Eltern am 6. November 2022, dass die aktuelle Situation im Kindergarten G weder für den Beschwerdeführer 1 noch für das "System 'Klasse' gesund" sei. Insbesondere sei die Klassenlehrerin inzwischen auch an "ihre Grenze der Machbarkeit" gekommen und habe der Beschwerdeführer 1 schon zweimal im Kindergarten Suizidgedanken geäussert. Daher hätte die Fachstelle die Querversetzung vorgeschlagen. Mit einer grossen Grünfläche und einer Kindergartenklasse von insgesamt 13 Kindern biete der Kindergarten L aus ihrer Sicht nicht nur ein adäquates, sondern ein optimales Schulsetting für den Beschwerdeführer 1. Dieser benötige eine engmaschige Betreuung in einer Kleinklasse, bestenfalls Kleingruppe. Im Kindergarten L würde dem Beschwerdeführer 1 vorerst der (ihm bekannte) Zivildienstleistende zur Seite gestellt. Mehr Ressourcen erhielten sie erst nach Vorliegen der SPD-Abklärung. Eine logopädische Untersuchung sollte nächste Woche möglich sein. Sie bedaure den Entscheid der Eltern, den Beschwerdeführer 1 nicht zumindest zwei Tage im Kindergarten L schnuppern zu lassen. Sollte der Beschwerdeführer 1 das "System 'Klasse'" weiterhin an die Grenze der Zumutbarkeit bringen trotz reduzierter Stundentafel, werde sie die Querversetzung in den Kindergarten L als dringliche sonderpädagogische Massnahme empfehlen. Als Reaktion auf dieses Schreiben teilten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Q am 7. November 2022 mit, dass sie eine Reduktion der Stundentafel nicht akzeptierten und der Beschwerdeführer 1 ganz normal in den Kindergarten G gehen werde, wobei sie erwarteten, dass er von N fair behandelt werde. Hierzu gehöre auch "eine ernsthafte Rückmeldung jeden Tag" seitens der Kindergartenlehrerin.

Am 8. November 2022 wandten sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 an die Schulpflege der Beschwerdegegnerin und baten um ein Gespräch, da ihr Sohn im Kindergarten G "langsam auf einem besseren Weg" sei und ihnen die von der Fachstelle Sonderpädagogik geplanten Massnahmen als nicht sinnvoll erschienen. Gleichentags erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Einladung für ein erstes schulpsychologisches Beratungsgespräch.

Am 11. November 2022 informierte die Schulpflege der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere darüber, dass die Fachstelle Sonderpädagogik demnächst dem Ausschuss Schülerbelange vorläufige Massnahmen beantragen werde und das bisherige Vorgehen der Fachstelle nicht zu beanstanden sei. Am 11. November 2022 bot Q den Beschwerdeführenden 2 und 3 die Möglichkeit, sich bis am 15. November 2022 zu ihrem voraussichtlichen Antrag auf eine vorläufige Versetzung des Beschwerdeführers 1 in den Kindergarten L zu äussern. Mit Schreiben vom 14. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden 2 und 3 um Aktenbeizug und Erstreckung bzw. Aussetzung der Frist zur Gehörsgewährung, weil angesichts der deutlichen Aufwärtstendenz keine unmittelbare Dringlichkeit bestehe.

5.2.5 Am 15. und 16. November 2022 erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 seitens der Schule unter anderem einen vom 16. November 2022 datierenden Bericht des Logopäden der Schuleinheit H, R, betreffend eine am 11. November 2022 durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers 1 zugestellt sowie einen Bericht der DaZ-Lehrperson des Kindergartens G, S, ebenfalls vom 16. November 2022. Letztere bemerkte darin, dass der Beschwerdeführer 1 in den letzten Wochen "immer dünnhäutiger" geworden sei und die Lehrerinnen seinen immer heftigeren "Hilfeschreien" im Rahmen des Kindergartenalltags nicht gerecht werden könnten. Hinzu komme, dass nicht wenige der anderen Kinder an einen Punkt gekommen seien, wo auch sie immer dünnhäutiger geworden seien. Sie denke, dass die Integration von Kindern da enden sollte, wo diese nur leiden und eine ganze Klasse nicht mehr im angedachten Setting funktionieren könne.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 gelangten die Beschwerdeführenden 2 und 3 an den Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin und beanstandeten namentlich, dass Q ihren Gehörsanspruch verletzt und ihnen bislang nicht aufgezeigt habe, wie man den Beschwerdeführer 1 konkret unterstützen könne. Sie gingen davon aus, dass die Zeit bis zum Vorliegen der erforderlichen Abklärungen (SPD und Logopädie) ihres Sohns mit gewissen Massnahmen ("Wiederbeginn der engmaschigen Betreuung im Kindergarten G mit regelmässigen Rapporten", "Verbesserung der Betreuungssituation", vermehrte Elternbesuche) im Kindergarten G problemlos bestritten werden könne.

Am 18. November 2022 lud die Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin, T, die Beschwerdeführenden 2 und 3 auf den 22. November 2022 zu einem Gespräch mit den Verantwortlichen der Schulpflege ein. Gemäss dem Protokoll des Gesprächs legte T den Beschwerdeführenden 2 und 3 in diesem Rahmen einleitend dar, weshalb sie planten, den Beschwerdeführer 1 in den Kindergarten L zu versetzen. Eine solche Querversetzung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, welche im vorliegenden Fall von vornherein nur zwei Kindergärten erfüllten. Sie sähen dabei einen grossen Vorteil in der Querversetzung in den Kindergarten L, da der Kindergarten "in der Natur" sei, dort aktuell nur 5 Kinder im 2. Kindergarten und 8 Kinder im 1. Kindergarten beschult würden und es eine Klassenassistentin sowie eine schulische Heilpädagogin gäbe, die eine stabile Beziehung zum Beschwerdeführer 1 aufbauen könnten. Auch der SPD unterstütze diese Lösung. Sie bitte die Eltern daher, der Querversetzung eine Chance zu geben und es zumindest zu versuchen. Erst wenn diese Massnahme nicht erfolgreich sei, könne man über weitere Möglichkeiten sprechen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 informierten die Anwesenden hierauf darüber, verschiedene Kindergärten angeschaut zu haben, unter anderem die I-Schule. Diese sei ihrer Meinung nach "das Beste" für ihren Sohn. Eine Querversetzung in den Kindergarten L komme für sie nicht in Frage.

Am 26. November 2022 erstatteten die Beschwerdeführenden bei der Schulpflege der Beschwerdegegnerin eine "Anzeige betreffend Mobbing durch O, Q und möglicherweise N". "Erstelltermassen" sei ihr Sohn seit den Sommerferien 2022 bei ihn frustrierenden Situationen quasi täglich gemassregelt worden, ohne dass man sie als Eltern informiert hätte. Ihr Sohn sei vom Schulleiter ohne rechtliche Grundlage vom Unterricht ausgeschlossen und die angezeigten Unterstützungsmassnahmen seien nie ergriffen worden bzw. die vereinbarte Abklärung sei nie erfolgt. Stattdessen seien im Kindergarten physische Mittel eingesetzt und sei ihr Sohn immer mehr unter Druck gesetzt worden, mit dem Ziel, ihn auszusondern und wegzuschicken, was massive Auswirkungen auf die Gesundheit des Knaben gehabt habe. Angesichts dieses Mobbings werde der Beschwerdeführer 1 per sofort und bis auf Weiteres nicht mehr in den öffentlichen Kindergarten gehen, sondern er werde in der I-Schule beschult. Am 29. November 2022 teilte die Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden 2 und 3 vor diesem Hintergrund mit, dass der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen entfalle. Zu den geäusserten Mobbingvorwürfen nahm die Schulpflege sodann am 22. Dezember 2022 ausführlich Stellung.

Mit an die Schulpflege gerichtetem Schreiben vom 30. Januar 2023 wiederholten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihre Vorwürfe und ersuchten um Übernahme der Kosten des Privatschulbesuchs ihres Sohns. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2023 ab.

5.2.6 Am 14. Februar 2023 lag der Untersuchungsbericht der KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1 die Verdachtsdiagnosen atypischer Autismus und expressive Sprachstörung gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und ein eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks auf. Weiterhin auffallend sei der fehlende modulierte Blickkontakt. Die genannten Verdachtsdiagnosen würden gestellt, da die Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und Schwierigkeiten im sozialen Bereich und bei der Emotionsregulation auch durch den verzögerten Spracherwerb, die Hörstörung und die von den Eltern geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1 erklärbar sein könnten. Eine logopädische Abklärung sei insofern dringend nötig. Sollten die sozialen Schwierigkeiten trotz Verbesserung der Sprache persistieren, würden sie eine erneute Abklärung empfehlen.

Da die Beschwerdeführenden 2 und 3 die KJPP nicht von ihrer Schweigepflicht gegenüber der zuständigen Schulpsychologin entbinden wollten, konnte diese erst nach Vorliegen des Berichts weiter tätig werden. Anlässlich eines Abklärungsgesprächs am 8. Mai 2023 präsentierte sie den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie T mündlich die Ergebnisse ihrer Abklärung; am 8. Juni 2023 folgte die schriftliche Berichterstattung. Gestützt namentlich auf die Erkenntnisse der KJPP, den Bericht zu einer zweiten von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 und den Bericht zu einer von den Eltern in Auftrag gegebenen logopädischen Abklärung des Knaben in der Muttersprache Englisch gelangte die Schulpsychologin in dem Abklärungsbericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung zugewiesen werden sollte, damit er sein schulisches Potenzial umsetzen und im Bereich Sozialkompetenz und Sprache weiter Fortschritte machen könne. Sollte die Wahl auf ein integratives Setting fallen, sei darauf zu achten, dass die Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1 genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem wurden eine Logopädie-Therapie und die Weiterführung der Psychomotoriktherapie empfohlen.

Gestützt auf den (mündlichen) Bericht hatte die Schulverwaltung E bereits am 17. Mai 2023 angeordnet, dass der Beschwerdeführer 1 für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W zugeteilt werde, welchen Entscheid die Schulpflege der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2023 schützte. Am 29. Juni 2023 ordnete der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin ergänzend an, dass der Beschwerdeführer 1 auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule zugewiesen werde (Dispositiv-Ziff. 1) und je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik erhalte (Dispositiv-Ziff. 2) sowie (im Rahmen des ISR-Settings) 4 Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und 4 Wochenlektionen Assistenz-Unterstützung (Dispositiv-Ziff. 3). Sowohl gegen den Beschluss der Schulpflege der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 als auch gegen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik vom 29. Juni 2023 beschritten die Beschwerdeführenden den Rechtsmittelweg (siehe die Verfahren VB.2025.00398 und VB.2025.00399), wobei sie in der Hauptsache beantrag(t)en, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 eine angemessene Beschulung unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller Empfehlungen des SPD bereitzustellen und bis dahin (weiterhin) die Kosten seiner Beschulung an der I-Schule (inklusive Transport sowie Unterstützungsmassnahmen) zu übernehmen habe.

5.2.7 Am 30. Mai 2024 beschied die Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden auf Nachfrage hin, dass der zugeteilte ISR-Schulplatz im Schulhaus W dem Beschwerdeführer 1 nach wie vor offenstehe. Dies gelte auch für das kommende Schuljahr 2024/2025. Wenn der Beschwerdeführer 1 künftig doch die Schule W besuchen sollte, würden angesichts des Zeitablaufs allfällige Anpassungen im mit Beschluss vom 29. Juni 2023 angeordneten ISR-Setting vorgenommen bzw. wäre ein neuer Beschluss betreffend das Unterstützungsangebot in der Regelklasse zu fällen.

5.2.8 Nachdem die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 in den Bereichen soziale Kommunikation und Verhalten seit der Einschulung trotz verbesserter "Sprachlichkeit" nicht remittiert hatten, meldeten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihren Sohn im Frühjahr 2025 für eine Autismus-Abklärung bei der KJPP an. Gemäss dem dazu erstellten Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2025 sprechen die Befunde für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung beim Beschwerdeführer 1. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer 1 in den meisten Bereichen des sozialen Miteinanders und der Kommunikation Unterstützung benötige, obwohl seine intellektuellen Fähigkeiten insgesamt gut ausgeprägt seien. Es sei von einem mittleren Schweregrad bei intakter kognitiver Leistungsfähigkeit auszugehen. Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation und Interaktion sowie repetitives Verhalten zeigten sich sowohl in der klinischen Beobachtung als auch im Elternbericht. Motivationale Faktoren sowie eine gewisse Testverweigerung erschwerten dabei die exakte Abgrenzung, reduzierten aber nicht die Aussagekraft der Abklärung bezüglich der autistischen Symptomatik. Im Lichte der nun definitiv vergebenen Autismus-Spektrum-Diagnose sollten systemische Hilfestellungen, Expertise und Verständnis für die Einschränkungen des Beschwerdeführers 1 erarbeitet und umgesetzt werden. Dabei scheine auch therapeutisch wichtig, dass vereinzelte Ansätze nacheinander mit klar erreichbaren Zielen verordnet würden, um eine Überforderung bei dem Knaben zu vermeiden. Das aktuelle Schulsetting mit kleineren Klassen scheine geeignet, obwohl sich auch dort immer wieder Schwierigkeiten zeigten. Empfohlen werde daher die Prüfung einer heil- oder sozialpädagogischen Unterstützung in der Klasse für den Beschwerdeführer 1 sowie die Weiterführung einer Einzeltherapie mit Schwerpunkt auf die Autismus-spezifischen Schwierigkeiten, mit dem Ziel, die Emotionsregulation und die soziale Kommunikation zu verbessern. Ergänzende Therapien wie Ergotherapie, Logopädie und Psychomotorik könnten die Entwicklung ebenfalls fördern, und therapeutische Gruppenangebote, in denen der Beschwerdeführer 1 lerne, sich im Umgang mit Peers besser auszudrücken, könnten hilfreich sein.

Anfang Oktober 2025 gelangten die Beschwerdeführenden 2 und 3 vor diesem Hintergrund erneut an die Beschwerdegegnerin und teilten ihr mit, auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 eine Reintegration des Beschwerdeführers 1 in die Regelschule (5. Klasse) in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin antwortete den Eltern hierauf am 21. Oktober 2025, dass der Entscheid über die dem Beschwerdeführer 1 zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen bzw. die Einrichtung eines Sonderschulsettings oder auch die Zuweisung in eine externe Tagessonderschule eine vorgängige Abklärung durch den SPD erforderten, weshalb sie (die Eltern) gehalten seien, das (dem Schreiben beiliegende) Anmeldeformular auszufüllen und bis Ende November 2025 zu retournieren. Nach Vorliegen des SPD-Berichts werde die Fachstelle Sonderpädagogik gemeinsam mit der betreffenden Schulleitung das Setting für den Beschwerdeführer 1 zusammenstellen und dem Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik zum Entscheid vorlegen.

5.3 Betrachtet man die vorstehenden Schilderungen des Geschehens, wie es sich aus den Akten ergibt, lässt sich den Beschwerdeführenden weder folgen, wenn sie der Beschwerdegegnerin eine pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen, noch ist von einer von dieser zu verantwortenden objektiven Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 auszugehen, die einen (Regel-)Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde unzumutbar machte:

5.3.1 Das erste Kindergartenjahr des Beschwerdeführers 1 verlief – auch nach Einschätzung der Beschwerdeführenden 2 und 3 – unauffällig. Die im Kindergarten standardmässig durchgeführten Screenings (Logopädie und Psychomotorik) hatten nach Ansicht der damit betrauten Fachpersonen keinen (unmittelbaren) Handlungsbedarf erkennen lassen und die (Verdachts-)Diagnose frühkindlicher Autismus wurde erst im Februar 2023 gestellt, sodass für die Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen bestand.

Nach dem Auftreten bzw. dem Sichtbarwerden erster Probleme zu Beginn des 2. Kindergartens reagierten die Verantwortlichen der Schuleinheit H sodann umgehend. Innerhalb weniger Wochen fanden mehrere Elterngespräche sowie Schulbesuche von verschiedenen Fachpersonen statt und wurde gemeinsam nach möglichen Lösungen gesucht, um den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 zu begegnen und die von allen involvierten Fachpersonen als angespannt erlebte Situation im Kindergarten G zu stabilisieren. Dass erst auf – die einen Monat nach Beginn des Schuljahres geäusserte – Bitte der Beschwerdeführerin 2 hin ein erstes Elterngespräch stattfand, lässt sich darauf zurückführen, dass die ersten Wochen im Kindergarten primär der Eingewöhnung und Beobachtung dienen. Den Angaben von N und S zufolge zeigte der Beschwerdeführer 1 zudem erst nach den ersten Wochen im 2. Kindergarten ein immer auffälligeres Verhalten und begannen sie sich insbesondere dann Sorgen zu machen, als sich auch noch ein weiteres Kind davon "anstecken" liess.

Die im Anschluss an das Gespräch vom 20. September 2022 getroffenen Sofortmassnahmen, die Einleitung einer Abklärung durch den SPD, die Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten (örtlich und zeitlich [Sanduhr]) für den Beschwerdeführer 1, die Erstattung von Rückmeldungen seitens von N sowie das Ermöglichen von Besuchen der Eltern und der von diesen beigezogenen Therapeutin im Kindergarten, waren aus damaliger Sicht geeignet, zu einer raschen Besserung der Situation beizutragen. Dass damals noch keine weiteren Massnahmen getroffen wurden, wie etwa das Anordnen weiterer sonderpädagogischer Massnahmen über die bereits bewilligte Psychomotorik-Einzeltherapie des Beschwerdeführers 1 hinaus, ist nicht zu beanstanden, nachdem bei ihm zum damaligen – hier relevanten – Zeitpunkt noch keine psychologische Abklärung und auch keine Diagnose vorlagen. Es trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die verantwortlichen Personen der Schuleinheit H die vereinbarten Massnahmen nicht umgesetzt hätten. So wurde der Beschwerdeführer 1 wenige Tage nach dem Elterngespräch vom 20. September 2022 für eine schulpsychologische Abklärung angemeldet und bereits Anfang November 2022 einer Schulpsychologin zugeteilt. Diese wartete im Folgenden nur deshalb mit der (eigenen) Abklärung zu, weil die Beschwerdeführenden 2 und 3 schon eine kinderpsychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers 1 in die Wege geleitet hatten und das Kind keiner (unnötigen) zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden sollte. Das Zuwarten war dabei nicht nur mit den Eltern abgesprochen, sondern erfolgte sogar auf den expliziten Wunsch des Beschwerdeführers 3 hin. Ebenfalls auf Absprache mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 hin erstattete N diesen ihre Rückmeldungen anfänglich zum Teil (5 von 12 Rückmeldungen bis zu den Herbstferien) nur mündlich. Ab den Herbstferien 2022 liess sie ihnen unstreitig regelmässige umfangreiche schriftliche Rückmeldungen zukommen, die auf Verlangen des Beschwerdeführers 3 zum Teil sogar "Lösungsvorschläge" enthielten, was für die Kindergartenlehrerin auf Dauer eine erhebliche Mehrbelastung bedeutete. Insofern ist nachvollziehbar, wenn die Rückmeldungen ab Anfang November 2022 nur noch in verkürzter Form weitergeführt und Mitte November 2022 ganz eingestellt wurden, nachdem die Leiterin der Fachstelle Sonderpädagogik die Eltern darüber informiert hatte, dass es so nicht weitergehe und sie der Schulpflege eine Reduktion der Stundentafel des Beschwerdeführers 1 bzw. – wenn dies nicht genügen sollte – dessen Querversetzung in den L als dringliche sonderpädagogische Massnahme beantragen werde.

Ein Besuch der Eltern im Kindergarten L wurde schliesslich erst anlässlich des zweiten Elterngesprächs nach den Herbstferien 2022 definitiv vereinbart und fand in der Folge noch in der gleichen Woche statt, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein Versäumnis vorwerfen lassen muss.

5.3.2 Was die vorerwähnten weiteren Massnahmen anbelangt, die die Beschwerdegegnerin im November 2022 zur weiteren Entspannung der Situation im Kindergarten G ins Auge fasste, hätte auch deren Umsetzung nicht die Unzumutbarkeit der Schulsituation des Beschwerdeführers 1 zur Folge gehabt. Namentlich lässt sich den Beschwerdeführenden nicht folgen, wenn sie einwenden, dass die Querversetzung eines Kindes in eine andere Klasse in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein unzulässig sei (siehe dazu VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.2), und legte die Beschwerdegegnerin hier nachvollziehbar dar, weshalb sie damals der Auffassung war, dem Wohl des Beschwerdeführers 1 könne mit seiner Versetzung in den Kindergarten L (bis zum Vorliegen des SPD-Berichts) eher entsprochen werden als mit einem Verbleib im Kindergarten G oder einer Versetzung des Knaben in einen anderen der in Frage kommenden Kindergärten (deutlich kleinere Klassen, mehr Rückzugsmöglichkeiten, eine dem Kindergarten fest zugeteilte schulische Heilpädagogin). Es mag zutreffen, dass der Wechsel der Klassenlehrperson, welcher im Frühjahr 2023 im 2. Kindergarten L anstand, nicht ideal gewesen wäre für die Eingewöhnung des Beschwerdeführers 1; gemäss der Beschwerdegegnerin wären ihm allerdings als (konstante) Bezugspersonen der bereits bekannte Zivildienstleistende sowie die dem Kindergarten L zugeteilte schulische Heilpädagogin zur Seite gestanden. Die verantwortliche Schulpsychologin erblickte in der geplanten Querversetzung denn auch eine zumindest angemessene und damit ausreichende (im Sinn von Art. 19 BV) (Schul-)Lösung für den Beschwerdeführer 1.

Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die (angedrohte) Querversetzung des Beschwerdeführers 1 sei – wie schon dessen Ausschluss vom Schulbesuch für eineinhalb Tage im September 2022 – als Mobbingakt zu qualifizieren bzw. dahinter habe keine gute Absicht gesteckt, sondern einzig das Interesse, den Beschwerdeführer 1 loszuwerden, ist haltlos. Vielmehr geht aus den Akten – so namentlich aus den anschaulichen Schilderungen von S und N – deutlich hervor, dass die Situation im Kindergarten G Ende 2022 nicht länger tragbar war sowohl für den Beschwerdeführer 1 wie auch für seine Mitschülerinnen und Mitschüler und die Lehrpersonen. Der Beschwerdeführer 1 benötigte eine enge Begleitung und viel Aufmerksamkeit, welche im Kindergarten G mit insgesamt 22 Kindern auf Dauer nicht gewährleistet war. In der Vergangenheit war es denn auch trotz der Anwesenheit von zwei Lehrerinnen und einer Unterstützungsperson im Kindergarten immer wieder zu Situationen gekommen, in denen der Beschwerdeführer 1 den Kindergartenbetrieb massiv gestört und sein Wohl sowie dasjenige der anderen Kinder und/oder der Lehrpersonen gefährdet hatte. Mit pädagogischen Mitteln konnte seinem herausfordernden Verhalten oft nicht mehr begegnet werden, sodass sich die Lehrpersonen nicht mehr zu helfen wussten. Den Vorschlag einer Stundenreduktion lehnten die Beschwerdeführenden 2 und 3 zudem ebenso ab wie eine Einzelbeschulung oder einen Schnupperbesuch ihres Sohns im Kindergarten L; sie beanstandeten stattdessen bereits, wenn der Beschwerdeführer 1 allein Zeit im Gruppenraum verbrachte.

5.3.3 Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der eigenmächtige Wechsel des Beschwerdeführers 1 an eine Privatschule im November 2022 mit Blick auf das Kindeswohl zwingend geboten bzw. den Eltern ein weiteres Zuwarten nicht möglich war.

5.4 Entgegen den Beschwerdeführenden wurde der Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 auch nicht dadurch (nachträglich) erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin ihnen nicht bereits nach Vorliegen des kinderpsychologischen Abklärungsberichts im Februar 2023 ein neues Schulangebot unterbreitete. Der Beschwerdeführer 1 war gerade erst an die private I-Schule gewechselt und hatte sich dort – jedenfalls gemäss den Eltern – gut eingelebt; ein erneuter Schulwechsel wenige Monate vor dem ohnehin anstehenden Übertritt in die Primarstufe wäre nicht in seinem Interesse gewesen. Folgerichtig traf die Beschwerdegegnerin erst im Mai bzw. Juni 2023 einen Entscheid betreffend die Sonderschulung des Beschwerdeführers 1 für das neue Schuljahr 2023/2024, zumal ihr der – für den Entscheid erforderliche (§ 38 VSG und § 25 VSM) – schulpsychologische Fachbericht ohnehin nicht früher vorlag.

Wie sich den ebenfalls mit Datum von heute gefällten Urteilen in den Verfahren VB.2025.00398 und VB.2025.00399 entnehmen lässt, ist bzw. war das den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unterbreitete Schulangebot sodann als ausreichend im Sinn von Art. 19 BV einzustufen, sodass sich auch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Privatschulkosten des Beschwerdeführers 1 ab dem Schuljahr 2023/2024 ergibt. Es mag zwar zutreffen, dass die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 gewählte Privatschule den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 besser Rechnung trägt als die integrative Beschulung in der öffentlichen Schule; wie bereits erwähnt, ist das Gemeinwesen jedoch gestützt auf Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen Überlegungen, zu finanzieren.

5.5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich weiter (sinngemäss) vorbringen, der Besuch der Schule E könne dem Beschwerdeführer 1 nicht (mehr) zugemutet werden, weil die Beschwerdegegnerin "ganz zentral ihre Aktenführungs- und Offenlegungspflichten nicht wahrgenommen" und die sonderpädagogischen Abklärungen ihres Sohns mutwillig fingiert oder manipuliert bzw. die von den verantwortlichen Fachpersonen fingierten oder manipulierten Abklärungen geschützt habe, finden sich für die betreffenden Vorhalte keine Anhaltspunkte in den Akten. So ist darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle zwischen den Eltern und den Lehrpersonen des Beschwerdeführers 1 ausgetauschten Nachrichten und alle ihn betreffenden Notizen von Lehr- und Fachpersonen im – den Eltern zugestellten – Schülerdossier abgelegt hat, keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu erblicken. Grundsätzlich gehören in das Schülerdossier nur Unterlagen über die Schülerinnen und Schüler, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Schule bzw. für dessen Erfüllung relevant sind (vgl. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [LS 170.4]); die Schuldienste mit den Fachbereichen Schulpsychologie, Logopädie und Psychomotorik führen ausserdem eigene Akten (vgl. etwa <https://www.datenschutz.ch/lexika/volksschule/schulpsychologische-berichte>, wonach die Schulbehörden lediglich eine komprimierte Version der ausführlichen Informationen erhalten, die die Dienste in einem Fall erhoben haben). Die Schulbehörden dürfen ausserdem darauf vertrauen, dass die von ihnen beigezogenen Fachpersonen ihnen erteilte Abklärungsaufträge lege artis ausführen, und von den Erkenntnissen einer Bedarfsabklärung durch eine Fachstelle praxisgemäss nur dann abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien – etwa innere Widersprüche, offensichtliche Lückenhaftigkeit oder irrtümliche tatsächliche Feststellungen – deren Überzeugungskraft ernsthaft erschüttern. Weist ein von Gesetzes wegen eingeholter Abklärungsbericht – wie hier der Bericht der verantwortlichen Schulpsychologin (dazu VB.2025.00398) und die Berichte der beigezogenen Logopäden (dazu sogleich E. 6.3) – keine offensichtlichen Mängel auf, können die Schulbehörden deshalb bei ihrem Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme ohne Weiteres auf den betreffenden Fachbericht abstellen.

Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführenden an die Adresse der Beschwerdegegnerin erscheinen zudem bloss vorgeschoben mit dem Ziel, nachträglich eine Kostentragungspflicht des Gemeinwesens zu begründen.

5.6 Nach dem Gesagten kommt den Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Vergütung der Schul- und Transportkosten im Zusammenhang mit dem Besuch der privaten I-Schule durch den Beschwerdeführer 1 ab Ende November 2022 zu.

6.  

6.1 Was die beantragte Übernahme der Kosten für die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 veranlasste private Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie der Kosten der privaten Logopädie des Knaben in Englisch (jeweils inklusive Transport) betrifft, wäre auch hierfür vorausgesetzt, dass den Beschwerdeführenden aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörde nichts anderes übrig blieb, als die besagte Abklärung sowie die private Therapie eigenmächtig in die Wege zu leiten. So lag es grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer 1 (vorgängig) die erforderlichen Abklärungen und Therapien bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme der damit verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Leistungen besteht nicht (siehe auch VGr, 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2; ferner VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 2.2 ff. – 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 2.2 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2.2).

6.2 Wie bereits aufgezeigt wurde, deuteten die Ergebnisse des standardmässig durchgeführten Logopädie-Screenings im 1. Kindergarten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seiner sprachlichen Entwicklung besondere schulische Bedürfnisse haben könnte. Die für das Screening verantwortliche Logopädin schrieb den Beschwerdeführenden 2 und 3 am 7. März 2022, dass die von ihr beim Beschwerdeführer 1 beobachteten "entwicklungsbedingte[n] sprachliche[n] Auffälligkeiten" sich voraussichtlich noch verbesserten und erst im Rahmen der nächsten Reihenuntersuchung im 2. Kindergarten nochmals kontrolliert werden müssten. Dafür, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines Gehörs eine besondere Behandlung oder Therapie benötigt hätte, lagen keine Anhaltspunkte vor.

Im September 2022 entschlossen sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 von sich aus, ihren Sohn eine private Psychotherapie besuchen zu lassen. Für die Beschwerdegegnerin bestand keine Veranlassung, eine solche anzuordnen; die Beschwerdeführenden ersuchten vorgängig auch nicht um Kostengutsprache. Was dem Beschwerdeführer 1 fehlte und ursächlich für die ab Beginn des 2. Kindergartens gezeigten Verhaltensauffälligkeiten sein könnte, liess sich vor einer (umfassenden) Abklärung des Knaben auch nicht beurteilen. Dabei setzte die Beschwerdegegnerin alles daran, dass eine solche Abklärung möglichst rasch durchgeführt werde. Die Abklärung beim SPD wurde priorisiert, sodass bereits Anfang November 2022 eine Kontaktaufnahme zwischen den Eltern und der verantwortlichen Schulpsychologin erfolgte. Gleichzeitig prüfte die Fachstelle Sonderpädagogik eine Notfallanmeldung bei der KJPP, um so die von den Eltern in Auftrag gegebene kinderpsychiatrische Abklärung zu beschleunigen. Der Beschwerdeführer 1 besuchte zudem weiterhin eine Psychomotoriktherapie und wurde bei M einem erneuten Logopädie-Screening im Kindergarten (standardisierter Test zur Früherkennung von Lese-Rechtschreibstörungen) unterzogen. Nachdem dieses Screening aus Sicht des damit betrauten Logopäden bezüglich der sprachlichen Entwicklung des Beschwerdeführers 1 keine Auffälligkeiten zeigte, bestand für die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch weiterhin kein Handlungsbedarf, so namentlich auch keine Veranlassung, eine individuelle Logopädie-Abklärung bzw. eine eigentliche logopädische Diagnostik anzuordnen.

Nach Vorliegen der Erkenntnisse der KJPP im Februar 2023, die beim Beschwerdeführer 1 unter anderem die Verdachtsdiagnose expressive Sprachstörung stellte und dringend eine logopädische Abklärung empfahl, reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend und veranlasste eine logopädische Abklärung des Knaben durch den zweiten Logopäden der Schule E, da die Beschwerdeführenden 2 und 3 denjenigen Logopäden, der im November 2022 das Logopädie-Screening durchgeführt hatte, vehement ablehnten. Gemäss dem dazu erstellten Bericht vom 1. März 2023 zeigte der Beschwerdeführer 1 eine Artikulationsstörung mit einem dezenten inkonstanten Sigmatismus (leichtes Lispeln) und einer leicht hypotonen interoralen Muskulatur (leicht schlaffe Muskulatur der am Sprechen beteiligten Muskeln). Anzeichen einer expressiven Sprachstörung seien hingegen keine auszumachen gewesen, es sei denn, man definiere eine Artikulationsstörung als expressive Sprachstörung. Der Logopäde empfahl daher lediglich eine beratende Logopädie (eine Lektion alle drei Wochen).

Nicht zufrieden mit dieser Abklärung, meldeten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihren Sohn Anfang März 2023 für eine (bzw. die streitgegenständliche) private Logopädie-Abklärung und eine private Logopädie-Therapie in der Zweitsprache Englisch an. Laut dem Bericht der von ihnen engagierten Logopädin vom 6. Mai 2023 liege das rezeptive Sprachverständnis des Beschwerdeführers 1 im oberen Altersdurchschnitt, während die Resultate der expressiven Sprachfertigkeiten im Englischen im leicht unterdurchschnittlichen Bereich lägen.

Unter Berücksichtigung beider logopädischen Berichte sowie der Erkenntnisse eines Schulbesuchs am 2. März 2023 empfahl die zuständige Schulpsychologin in ihrem Abklärungsbericht vom 8. Juni 2023 unter anderem eine Logopädie-Therapie. Dieser Empfehlung folgend, ordnete die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 1 auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 bis auf Weiteres eine Wochenlektion Logopädie an.

6.3 Es zeigt sich, dass der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Anordnung der erforderlichen Therapien und der logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 keine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann. So musste sie – entgegen den Beschwerdeführenden – vor Kenntnisnahme des Berichts der KJPP vom Februar 2023 nicht "wissen [...], dass der Beschwerdeführer 1 Gehör- und Sprachschwierigkeiten hatte", die eine Behandlung bzw. Therapie erforderten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Bericht der KJPP bzw. bis zum Vorliegen des Berichts der zuständigen Schulpsychologin keine solche anordnete.

Auch brauchte die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche logopädische Abklärung anzuordnen. Wie gesagt, darf bzw. muss sich eine Schulbehörde darauf verlassen, dass die zuständigen Fachpersonen bei den (sonderpädagogischen) Abklärungen der Schülerinnen und Schüler nach den Regeln ihres Berufs vorgehen, und laufen die von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Reihenuntersuchungen (Screenings) im Kindergarten und die logopädische Abklärung des Beschwerdeführers 1 diesen jedenfalls nicht offensichtlich zuwider. Namentlich erscheint nachvollziehbar, dass  im November 2022 beim Beschwerdeführer 1 keine eigentliche (individuelle) logopädische Abklärung durchgeführt wurde, nachdem weder die Eltern noch die Lehrerinnen des Knaben zuletzt bei ihm Auffälligkeiten in der Artikulation beklagt hatten und die beiden Logopädie-Screenings im Februar und November 2022 keine handlungsbedürftigen Auffälligkeiten ergeben hatten. Der Bericht der Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1, welcher der Beschwerdeführer 3 persönlich beiwohnte, ist sodann durchgängig objektiv abgefasst und enthält keine sachfremden Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen geführte Abklärung sprächen. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass der Inhalt des Berichts von Q "frisiert" worden wäre, wie die Beschwerdeführenden einwenden. Dass die Abklärung weniger Zeit beanspruchte als die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 privat in Auftrag gegebene, lässt den Bericht ebenso wenig offensichtlich fehlerhaft erscheinen wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 auf Empfehlung der zuständigen Schulpsychologin letztlich doch – während fast zweier Jahre – (schulintern) Logopädie erhielt. Diesbezüglich fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer 1 laut dem Abschlussbericht der verantwortlichen Logopädin der Schule E vom 30. Juni 2025 in erster Linie wegen Problemen bei der Anwendung seines sprachlichen Wissens zusammen mit anderen Kindern behandelt wurde und ihm im zweiten Bericht der KJPP vom 17. Juli 2025 nur noch die (neue) Verdachtsdiagnose sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache (Lispeln) gestellt wird, während die Verdachtsdiagnose frühkindlicher Autismus Bestätigung findet, welche Krankheit sich (auch) durch Beeinträchtigungen in der sozialen Interaktion und Schwächen in der sozialen Kommunikation auszeichnet.

Anzumerken bleibt ferner, dass von einer Kindeswohlgefährdung, die ein dringendes Handeln der Eltern erforderlich macht, praxisgemäss nicht bereits deshalb auszugehen ist, weil eine Logopädie-Therapie nicht umgehend nach Feststellung eines entsprechenden Bedarfs aufgenommen wird, sondern erst nach einer Wartefrist von einigen Wochen bzw. Monaten. Die Gemeinden müssen nicht Kapazitäten bereitstellen, die jederzeit einen sofortigen Therapiebeginn garantieren, denn das machte ein Überangebot notwendig. Entscheidend ist vielmehr, ob das Therapieangebot innert nützlicher Frist bereitsteht. Auch genügt nicht, dass das Angebot einer Privatschule im Einzelfall aus Gründen der besseren Erreichbarkeit und der Therapiesprache (etwa Englisch) besser auf die Bedürfnisse des jeweiligen Kindes bzw. von dessen Eltern zugeschnitten wäre (dazu VGr, 1. März 2023, VB.2022.00653, E. 4.2).

6.4 Eine Kostenübernahmepflicht der Beschwerdegegnerin ist folglich auch bezüglich der privaten Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie seiner privaten Logopädie-Therapie in Englisch (inklusive Transport) abzulehnen.

6.5 Was die Kosten für die Begleitung des Beschwerdeführers 1 zur schulseitig in Auftrag gegebenen Abklärung durch den Vater anbelangt, fällt diesbezüglich eine Übernahme durch das Gemeinwesen schon deshalb ausser Betracht, weil die Begleitung freiwillig erfolgte und mit Blick auf das Kindeswohl nicht erforderlich war.

7.  

Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 die Kosten für das Rekursverfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der (inzwischen) sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 doch ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2).

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. Mai 2025 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.

8.  

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

9.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2).

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017, 2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Bezirksrats E vom 19. Mai 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 3'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat E.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

     Die Vorsitzende:                                  Die Gerichtsschreiberin:

Versandt:

VB.2025.00403 — Zürich Verwaltungsgericht 08.01.2026 VB.2025.00403 — Swissrulings