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Zürich Verwaltungsgericht 08.01.2026 VB.2025.00398

January 8, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,439 words·~22 min·8

Summary

Sonderpädagogische Massnahmen | Offenlassen der Frage, ob die Beschwerderührenden überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung haben, nachdem die Ausgangsverfügung vom 29. Juni 2023 Leistungen für das Schuljahr 2023/2024 betraf, welches längst beendet ist (E. 1.2). Die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen und die Bewilligung der Settings zur integrierten Sonderschulung nach § 39 VSG sind nicht von einer Delegation ausgeschlossen. Entgegen den Beschwerdeführenden ist es daher zulässig, wenn die genannten Aufgaben in der Gemeinde E einem Ausschuss übertragen werden, und war dieser vorliegend zum Erlass der Ausgangsverfügung befugt (E. 5.2). Das aktenkundige Vorgehen der zuständigen Schulpsychologin bei der Abklärung des möglichen Bedarfs des Beschwerdeführers 1 nach sonderpädagogischen Massnahmen im Herbst/Winter 2022 bzw. Frühjahr 2023 entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Dass die Beschwerdegegnerin die Vorgaben des SPD bei der Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 und der Anordnung der hier strittigen Massnahmen nicht berücksichtigt und/oder ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich (zum Ganzen E. 6). Die Beschwerdegegnerin begrenzte die angeordneten Therapien (Logopädie und Psychomotorik) sodann zu Recht auf ein bzw. das Schuljahr 2023/2024 (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00398   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Sonderpädagogische Massnahmen

Offenlassen der Frage, ob die Beschwerderührenden überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung haben, nachdem die Ausgangsverfügung vom 29. Juni 2023 Leistungen für das Schuljahr 2023/2024 betraf, welches längst beendet ist (E. 1.2). Die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen und die Bewilligung der Settings zur integrierten Sonderschulung nach § 39 VSG sind nicht von einer Delegation ausgeschlossen. Entgegen den Beschwerdeführenden ist es daher zulässig, wenn die genannten Aufgaben in der Gemeinde E einem Ausschuss übertragen werden, und war dieser vorliegend zum Erlass der Ausgangsverfügung befugt (E. 5.2). Das aktenkundige Vorgehen der zuständigen Schulpsychologin bei der Abklärung des möglichen Bedarfs des Beschwerdeführers 1 nach sonderpädagogischen Massnahmen im Herbst/Winter 2022 bzw. Frühjahr 2023 entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Dass die Beschwerdegegnerin die Vorgaben des SPD bei der Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 und der Anordnung der hier strittigen Massnahmen nicht berücksichtigt und/oder ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich (zum Ganzen E. 6). Die Beschwerdegegnerin begrenzte die angeordneten Therapien (Logopädie und Psychomotorik) sodann zu Recht auf ein bzw. das Schuljahr 2023/2024 (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT DELEGATION GRUNDSCHULUNTERRICHT KOMPETENZ RECHTLICHES GEHÖR SCHULPFLEGE SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SONDERPÄDAGOGISCHE ABKLÄRUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN THERAPIEN UNENTGELTLICHKEIT

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 38 VSG § 42 Abs. 4 lit. a VSG § 71 VSG Art. 22 Abs. 1 VSM Art. 28 VSM

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00398

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. 

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

der Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E, vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend sonderpädagogische Massnahmen,

hat sich ergeben:

I.  

A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab August 2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der Schuleinheit H in der Gemeinde E. Mit Schreiben vom 26. November 2022 teilten B und C der Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A per sofort und bis auf Weiteres in der privaten I-Schule Zürich unterrichtet werde.

Am 17. Mai 2023 informierte die Schule E B und C, dass A, sollte er in die Regelstrukturen zurückkehren, für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W zugeteilt werde. Die Erstgenannten ersuchten daraufhin bei der Schulpflege der Gemeinde E um eine Begründung der Schulzuteilung. Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 stützte die Schulpflege den Zuteilungsentscheid der Schulverwaltung E.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 wies der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E A sodann ergänzend auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter entschied der Ausschuss, dass A im Schuljahr 2023/2024 je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik durch den logopädischen sowie psychomotorischen Dienst der Schule E erhalte (Dispositiv-Ziff. 2) sowie vier Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und vier Wochenlektionen Assistenz-Unterstützung im Rahmen des ISR-Settings im Schulhaus W (Dispositiv-Ziff. 3).

II.  

Die gegen den Beschluss der Schulpflege der Gemeinde E vom 8. Juni 2023 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E vom 29. Juni 2023 erhobenen Rechtsmittel von A, B und C wies der Bezirksrat E mit separaten Entscheiden vom 19. Mai 2025 ab; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen und auch keine Verfahrenskosten erhoben.

III.  

Am 20. Juni 2025 erhoben A, B und C gegen beide Beschlüsse des Bezirksrats E vom 19. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen beantragten sie dabei, was folgt:

"1.   Es sei der Beschluss des Bezirksrates E [...] vom 19. Mai 2025 vollumfänglich         aufzuheben.

1.1.    Es sei die Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023 [...] bezüglich der zeitlichen und örtlichen Limitierung der Logopädie und der Psychomotorik auf das Schuljahr 2023/24 aufzuheben.

Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten 1 je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik am Hauptförderort bis zur nächsten SPD-Überprüfung zu erteilen und es seien die Kosten für die Psychotherapie bis zur nächsten SPD-Überprüfung zu übernehmen.

1.2.    Es sei die Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023 [...] aufzuheben. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 6 Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und 10 Wochenlektionen sozialpädagogische Unterstützung am Hauptförderort zur Verfügung zu stellen. Eventualiter seien die Kosten für diese Unterstützungsmassnahmen den Rekurrenten vollumfänglich zu ersetzen.

1.3.    Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1.1 und 1.2 seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023 [...] aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.          Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat E verzichtete am 18. August 2025 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am 25. September 2025. Am 22. Oktober 2025 nahm die Gemeinde E abschliessend Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Fraglich erscheint hier bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen lediglich, ob die Beschwerderührenden überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung haben (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), betraf die Ausgangsverfügung vom 29. Juni 2023 doch Leistungen für das Schuljahr 2023/2024, welches längst beendet ist.

Die Frage kann allerdings offenbleiben, da – wie sich sogleich zeigt – das Rechtsmittel in der Sache ohnehin abzuweisen ist.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich zu diversen Vorbringen von ihnen nicht geäussert (Zuteilungsvorgaben in § 22 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103], Unzuständigkeit des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik, Nichtbeachtung der Vorgaben zum Verfahren für die Zuweisung zu einer Sonderschulung, Nichtberücksichtigung der Empfehlungen des Schulpsychologischen Dienstes [SPD], Verletzung der Aktenführungspflicht, Missstände bei der SPD-Abklärung sowie unrechtmässige Zentralisierung der Sonderschülerinnen und -schüler auf gewisse Klassen) sowie in diesem Zusammenhang angebotene Beweise nicht abgenommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die Begründungspflicht. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann weiter das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Behörde kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I 140 E. 5.3).

2.3 Diesen Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid gerecht. So ist namentlich nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht näher zu den Rügen der Beschwerdeführenden betreffend den Schulort (Nichtbeachtung von § 22 VSM und unzulässige Zentralisierung) äussert, zumal sie sich im Parallelverfahren betreffend die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 (vgl. VB.2025.00399) damit befasst und dieses Verfahren den "Hauptförderort" (Schulort) vorgibt. Ebenfalls die Entscheidwesentlichkeit absprechen durfte die Vorinstanz sodann den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend das Zustandekommen des SPD-Berichts (kollusive Absprachen zwischen der Schulpsychologin und der Leiterin des Fachbereichs Sonderpädagogik der Schule E, fehlender Aktenbeizug etc.), nachdem die Beschwerdeführenden das Ergebnis der Abklärung und die Empfehlung einer Tagessonderschule oder einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule darin nicht beanstanden, sondern bloss rügen, dass die Vorinstanz den Bericht nicht korrekt umsetze. Zu dieser, der massgeblichen Frage, ob die Empfehlungen des SPD von der Beschwerdegegnerin richtig umgesetzt wurden und der Umfang der gewährten Unterstützungsleistungen und Therapien ausreichend ist, um dem Beschwerdeführer 1 eine angemessene Schulung zukommen zu lassen, äussert sich der Rekursentscheid ebenso wie zur Frage der Zuständigkeit des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik und der Beachtung der Vorgaben zum Verfahren für die Zuweisung zu einer Sonderschulung.

Der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als unbegründet.

2.4 Mit Blick auf das Gesagte und in Anbetracht des Umstands, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich sogleich zeigt – hinreichend erstellt ist, kann auch im vorliegenden Verfahren von der beantragten Abnahme weiterer Beweise abgesehen werden.

3.  

3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32]; ferner BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.2, und 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.3, und 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungsund Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt bzw. die inklusive Schulung in der Regelschule den Normalfall bilden soll (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.1 f. – 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 – 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.1.2).

Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (BGE 145 I 142 E. 7.6, 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.11).

3.3 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung von Regelschulen und findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kindes sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei zur Klärung dieser Fragen eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM) und der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule (integrierter vor separierter Sonderschulung) zu beachten ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM) bzw. den Entscheid fällen, wenn unter den Beteiligten keine Einigung erzielt wird (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

3.4 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen (§ 71 Abs. 1 VSG). Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG). Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen (§ 71 Abs. 3 VSG).

4.  

Der Beschwerdeführer 1 besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 den Kindergarten G der Beschwerdegegnerin. Zu Beginn des 2. Kindergartens fiel er mit Emotionsregulationsschwierigkeiten und aggressivem Verhalten auf, weshalb er im Herbst 2022 für eine Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) sowie dem zuständigen Schulpsychologischen Dienst (SPD) angemeldet und seitens der Schule E eine Querversetzung in einen (kleineren) Kindergarten geprüft wurde. Noch vor dem definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. allfällige sonderpädagogische Massnahmen veranlassten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Ende November 2022 einen Schulwechsel des Beschwerdeführers 1 an die private I-Schule, wo er aktuell eine 4. Klasse besucht.

Mitte Februar 2023 lag der Untersuchungsbericht der KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1 die Verdachtsdiagnosen atypischer Autismus und expressive Sprachstörung gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und ein eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks auf. Weiterhin auffallend sei der fehlende modulierte Blickkontakt. Die genannten Verdachtsdiagnosen würden gestellt, da die Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und Schwierigkeiten im sozialen Bereich und bei der Emotionsregulation auch durch den verzögerten Spracherwerb, die Hörstörung und die von den Eltern geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1 erklärbar sein könnten.

Am 8. Mai 2023 präsentierte die zuständige Schulpsychologin den Beschwerdeführenden 2 und 3 und der Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin mündlich die Ergebnisse ihrer Abklärung; am 8. Juni 2023 folgte die schriftliche Berichterstattung. Gestützt namentlich auf die Erkenntnisse der KJPP, den Bericht zu einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 und den Bericht zu einer von den Eltern in Auftrag gegebenen logopädischen Abklärung des Knaben in der Muttersprache Englisch gelangte die Schulpsychologin in dem Abklärungsbericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung zugewiesen werden sollte, damit er sein schulisches Potenzial umsetzen und im Bereich Sozialkompetenz und Sprache weiter Fortschritte machen könne. Sollte die Wahl auf ein integratives Setting fallen, sei darauf zu achten, dass die Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1 genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem werden eine Logopädie-Therapie und die Weiterführung sowohl der Psychomotoriktherapie als auch der privaten Psychotherapie empfohlen.

Gestützt auf den Bericht der Schulpsychologin teilte die Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1 in die Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W ein und wies ihn der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu mit je vier Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und Assistenz-Unterstützung sowie je einer Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik durch den logopädischen sowie psychomotorischen Dienst der Schule E.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst, dass der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E nicht zuständig gewesen sei für den Entscheid betreffend die Sonderschulung bzw. die sonderpädagogischen Massnahmen und dass ihre Parteirechte im Verfahren grob verletzt worden seien.

5.2 Wie dargelegt, muss die Schulpflege einer Sonderschulung zustimmen bzw. bei Uneinigkeit der Schule und der Eltern über die Anordnung einer solchen befinden. § 42 Abs. 4 lit. a VSG ermächtigt die Schulpflege allerdings, sämtliche ihr übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht in § 42 Abs. 5 VSG ausdrücklich von einer Delegation ausgenommen sind, zur selbständigen Erledigung an unterstellte Kommissionen zu übertragen unter Vorbehalt oder in sinngemässer Anwendung von § 50 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1), das heisst, die betreffenden Kommissionen sind in der Gemeindeordnung zu bezeichnen und die Ausgestaltung sowie der konkrete Aufgabenbereich in einem Behördenerlass zu regeln (vgl. auch ABl 2018-12-14, S. 8 f.).

Die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen und die Bewilligung der Settings zur integrierten Sonderschulung nach § 39 VSG sind nicht von einer Delegation ausgeschlossen (§ 42 Abs. 5 VSG e contrario). Entgegen den Beschwerdeführenden ist es daher zulässig, wenn die genannten Aufgaben in Art. 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Beschwerdegegnerin vom … in Verbindung mit Art. 12, Art. 37 Abs. 1 sowie Anhang 3.8 der Geschäftsordnung der Schulpflege der Beschwerdegegnerin vom … (nachfolgend: Geschäftsordnung) dem Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik übertragen werden, und war dieser insofern vorliegend zum Erlass der Ausgangsverfügung befugt (vgl. auch § 44 GG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Ausschuss nebst drei Mitgliedern der Schulpflege die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter Bildung und die Leiterin bzw. der Leiter des Fachbereichs Sonderpädagogik der Schule E angehören, zumal diesen Personen im Gremium lediglich eine beratende Stimme zukommt (Art. 36 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 2 Geschäftsordnung; siehe ferner § 43 Abs. 2 VSG). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, ist der Einsitz von Mitgliedern mit beratender Stimme aus dem fachspezifischen Bereich wichtig, weil die (stimmberechtigten) Mitglieder der Schulpflege, die dem Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik angehören, nicht zwingend das erforderliche fachspezifische Wissen mitbringen. Das von den Beschwerdeführenden angerufene Waffengleichheitsprinzip ist nicht tangiert. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang ferner, wenn den Beschwerdeführenden auf Verlangen hin keine Einsicht in Unterlagen gewährt wurde bzw. wird, die der Beratung und Meinungsbildung des Ausschusses dienten (Entwürfe, Anträge der Fachbereichsleitung, Notizen etc.), vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV doch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in derartige verwaltungsinterne Akten (vgl. BGr, 3. Oktober 2022, 2C_328/2022, E. 4.1, und 10. Oktober 2014, 1C_159/2014, E. 4.3).

5.3 Was sodann den Vorwurf der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren betreffend die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen anbelangt, hat die Vorinstanz bereits festgestellt, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden durch das Vorgehen des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik, die Eltern vor Erlass der Ausgangsverfügung nicht zum Umfang der Massnahmen anzuhören, verletzt wurde. Die Vorinstanz ging allerdings zu Recht von einer Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren aus, nachdem sich die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingehend zu den beschlossenen Massnahmen bzw. deren Umfang zu äussern vermochten. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich ferner, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 anlässlich des Auswertungsgesprächs mit der zuständigen Schulpsychologin und der Leiterin Bildung der Gemeinde über die Empfehlung bzw. Möglichkeit der Einrichtung eines ISR-Settings unter gleichzeitiger Gewährung von Logopädie und Psychomotorik informiert worden waren und jedenfalls dazu Stellung hatten nehmen können. Sie zeigten sich damit offenbar einverstanden; die Massnahmen und das ISR-Setting als solches sind denn auch nicht angefochten.

Dass vor der Entscheidfällung kein schulisches Standortgespräch durchgeführt wurde, ist sodann auf den Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen. Vor seinem Schulwechsel im November 2022 hatten wiederholt Gespräche zwischen der Schule E und den Eltern stattgefunden und deren Vorwürfe, die Beschwerdegegnerin sei nach Bekanntwerden der Probleme des Beschwerdeführers 1 in der Regelschule pflichtwidrig untätig geblieben, habe die erforderlichen Abklärungen hinausgezögert und den Beizug von Fachpersonen verhindert, erweisen sich als unbegründet. Wie sich aus dem Verfahren VB.2025.00403 ergibt, reagierten die Verantwortlichen vielmehr umgehend auf die vom Beschwerdeführer 1 gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und leiteten insbesondere eine beschleunigte schulpsychologische Abklärung in die Wege sowie – nach Vorliegen des Berichts der KJPP im Februar 2023, worin dem Beschwerdeführer 1 die Verdachtsdiagnose expressive Sprachstörung gestellt wurde – eine logopädische Abklärung des Knaben. Dass dem Abschluss- bzw. Auswertungsgespräch vom 8. Mai 2023 mit der zuständigen Schulpsychologin lediglich die Leiterin Bildung der Gemeinde beiwohnte und nicht auch die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1, dessen Therapeutinnen, die involvierten Logopäden und die Schulleitung – wie die Beschwerdeführenden weiter rügen –, bietet ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen, nachdem sich die Genannten, soweit erforderlich, schriftlich bzw. im Abklärungsgespräch mit der Psychologin mündlich hatten äussern können und ein Gespräch, wie es den Beschwerdeführenden vorschwebt, vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht vorgesehen ist. Entgegen den Beschwerdeführenden ist auch keine unzulässige Verzögerung des Auswertungsgesprächs durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich, vielmehr zeigt der eingereichte Schriftenwechsel zwischen den Beschwerdeführenden und der Schulpsychologin, dass die Terminfindung anspruchsvoll war, was auch mit den Abwesenheiten und Wünschen der Beschwerdeführenden 2 und 3 zusammenhing.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, dass die SPD-Abklärung des Beschwerdeführers 1 als solche nicht fachgerecht erfolgt und die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid zudem "noch weiter stark" davon abgewichen sei, was gegen die gesetzliche Ordnung verstosse. Nicht nur wolle die Beschwerdegegnerin die empfohlene integrierte Sonderschulung an einem unzulässigen Ort und in einer zu grossen Klasse umsetzen, sie habe auch die empfohlene sozialpädagogische Begleitung des Beschwerdeführers 1 nicht angeordnet und ihm ohne Begründung nur das Minimum an heilpädagogischer Unterstützung gewährt, welche überdies von der Klassenlehrerin zu erbringen gewesen wäre, nicht von einer externen Heilpädagogin.

6.2 Entgegen den Beschwerdeführenden entspricht das aktenkundige Vorgehen der zuständigen Schulpsychologin bei der Abklärung des möglichen Bedarfs des Beschwerdeführers 1 nach sonderpädagogischen Massnahmen im Herbst/Winter 2022 bzw. Frühjahr 2023 den gesetzlichen Vorgaben (§ 38 VSG in Verbindung mit § 25 VSM). Mithilfe des Instruments des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) erhob sie systematisch den individuellen Bedarf des Beschwerdeführers 1, machte im schulpsychologischen Bericht die unterschiedlichen Einschätzungen bzw. Positionen der Eltern und der Schule transparent und stellte die aus der Abklärung gezogenen Schlüsse bezüglich Hauptförderort und Massnahmen für die Beteiligten nachvollziehbar dar (siehe dazu Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014). Dabei war es der Schulpsychologin gestattet bzw. war sie mit Blick auf das Kindeswohl sogar gehalten, bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs des Beschwerdeführers 1 massgeblich auf die vorhandene Abklärung durch die KJPP zurückzugreifen, statt das Kind unmittelbar im Anschluss daran selbst auch nochmals umfassend abzuklären (§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM; siehe dazu VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00432, E. 3.2). Mit Blick auf das Kindeswohl ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie bereits während der laufenden Abklärung die Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin über die Erkenntnisse des Berichts der KJPP und namentlich die darin abgegebene Empfehlung einer Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 informierte, nachdem – wie die Beschwerdeführenden selbst geltend machen – eine solche für den (raschen) Abschluss der schulpsychologischen Abklärung erforderlich war und auch die Eltern unter Hinweis auf die KJPP-Abklärung eine Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 verlangt hatten.

6.3 Betreffend ihren Einwand, der SPD-Bericht äussere sich zu Unrecht nicht zum Umfang der Unterstützung des Beschwerdeführers 1 in der Regelschule, ist den Beschwerdeführenden sodann mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass der vom SPD zu verfassende Bericht nach dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. § 25 Abs. 4 VSM) keine solche Empfehlung (mehr) zu beinhalten braucht, "da insbesondere in der integrierten Sonderschulung die Schulen einen Gestaltungsspielraum benötigen, um die Massnahmen gemäss ihren vorhandenen strukturellen und personellen Rahmenbedingungen auszugestalten" (ABl 2021-10-29, S. 34 f.). Das heisst, entgegen den Beschwerdeführenden hat der Bericht bei sonderschulischen oder sonderpädagogischen und therapeutischen Massnahmen nicht die genaue Umsetzung wie zum Beispiel die Anzahl von Wochenlektionen zu benennen, da dies in der Kompetenz der Schule liegt (Michael Grimmer/Marc Burgherr/Thomas Rieser, 6. Behörden / II. Gemeinden, in: Susanne Raess/Thomas Bucher/Matthias Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich 2025, S. 425 ff., Rz. 206).

Es lag insofern im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, darüber zu befinden, wo und wie die im schulpsychologischen Bericht für den Beschwerdeführer 1 grundsätzlich als geeignet eingestufte Schulungsform der Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule konkret durchzuführen ist, wobei sie die Empfehlung der Schulpsychologin zu beachten hatte, den Knaben "möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung" zuzuweisen und ihm genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten zu bieten.

6.4 Dass die Beschwerdegegnerin die Vorgaben des SPD bei der Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 und der Anordnung der hier strittigen Massnahmen nicht berücksichtigt und/oder ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist dabei nicht ersichtlich.

Wie im Parallelverfahren VB.2025.00398 ausführlich dargelegt wird, bietet das Schulhaus W nicht nur überdurchschnittlich grosse Räume und verschiedene Rückzugsmöglichkeiten; aufgrund der Klassenstruktur, die der Beschwerdeführer 1 in der Klasse 1/2c vorgefunden hätte, wäre er dort auch während insgesamt 14 von 26 Wochenlektionen in der Halbklasse mit weniger als 10 Kindern (10 Lektionen) bzw. in der Gesamtklasse (teilweise in Gruppenaufteilung) von zwei Lehrpersonen (4 Lektionen) unterrichtet worden. Geht die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon aus, dem besonderen Bildungsbedarf des Beschwerdeführers 1 hätte dadurch angemessen begegnet werden können, dass er während der verbleibenden 12 Wochenlektionen – 3 davon für Bewegung und Sport bzw. Schwimmen – 4 Stunden Heilpädagogik und 4 Stunden Klassenassistenz erhalten hätte, ist dies nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die zuvor im Regelkindergarten beobachteten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers 1 in der I-Schule bereits im Frühjahr 2023 abgenommen haben sollen, wo er in einer Klasse von 15 bis 18 Kindern von zwei Lehrpersonen unterrichtet wurde ohne weitere (heilpädagogische) Unterstützung. Auch durfte die Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 zum fraglichen Zeitpunkt – gestützt auf den Bericht der KJPP davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer 1 in der Klasse gezeigten sozialen Probleme auch auf seine Sprachstörung zurückzuführen seien und somit mit Beginn der Logopädie-Therapie(n) abnehmen würden und dieser Prozess von der stärkeren Strukturierung des Unterrichts auf der Primarstufe zusätzlich begünstigt würde. Die (definitive) Diagnose frühkindlicher Autismus wurde dem Beschwerdeführer 1 erst im Juli 2025 gestellt, was der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann und die Ausgangsverfügung nicht (nachträglich) fehlerhaft werden lässt.

Hiervon ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Beschwerdegegnerin lediglich eine "normale" Klassenassistenz anordnete und der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus von einer seiner beiden Klassenlehrerinnen heilpädagogisch hätte begleitet werden sollen. Bei einem ISR-Setting werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler administrativ einer Regelschule zugeteilt (§ 22 Abs. 1 VSM) und während einiger Unterrichtslektionen von einer Fachperson begleitet, die gleichzeitig Mitglied des Regelschulteams ist und auch andere Aufgaben in der Regelschule wahrnehmen kann. Dadurch wird die Anzahl der Lehrpersonen pro Klasse verringert (ABl 2011 1262, S. 1265). Die heilpädagogische Begleitung des Beschwerdeführers 1 durch die Klassenlehrerin V, bei der es sich um eine ausgebildete schulische Heilpädagogin handelt, wäre daher ohne Weiteres zulässig gewesen. Letztere hätte sodann nach dem Konzept der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule gleichzeitig die Assistenz des Beschwerdeführers 1 eng zu begleiten gehabt und die Hauptverantwortung für das für den Knaben zu erarbeitende Förderprogramm tragen müssen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die gewährte Klassenassistenz für das Gelingen des gewählten Settings nicht zielführend gewesen wäre, nur weil die Assistenzperson nicht über eine Ausbildung in Sozialpädagogik verfügt hätte, zumal der Beschwerdeführer 1 im Unterricht keiner Lernbegleitung bedarf, was in der Regel spezifische Kenntnisse im Bereich der Lern- und Entwicklungspsychologie und Didaktik erfordert, sondern die Klassenassistenz als Bezugsperson für den Beschwerdeführer 1 gedacht gewesen wäre, die ihm Sicherheit hätte vermitteln und auf Störungen diskret hätte reagieren können.

Beim Einwand der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 hätte "in Tat und Wahrheit" (selbst) die gesprochenen Unterstützungslektionen nicht erhalten, handelt es sich schliesslich um eine blosse Mutmassung. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Förderplanung bereits im Rahmen des nächsten schulischen Standortgesprächs zu überprüfen gewesen wäre und das gesamte Setting spätestens nach Ablauf eines Jahres (§ 28 Abs. 1 VSM).

7.  

Aus § 28 Abs. 1 VSM ergibt sich sogleich, dass die Beschwerdegegnerin die angeordneten Therapien (Logopädie und Psychomotorik) zu Recht auf ein bzw. das Schuljahr 2023/2024 begrenzte. Die örtliche bzw. personelle Eingrenzung der Therapieleistungen auf den Wohnort des Beschwerdeführers 1 bzw. die Schule E – trotz des Privatschulbesuchs in J – ergibt sich aus § 71 Abs. 2 VSG. Ein Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme einer frei gewählten Therapie (an einem anderen Ort) bestand bzw. besteht nicht (VGr, 1. März 2023, VB.2022.00653, E. 4.1, auch zum Folgenden). Etwas anderes gälte nur, wenn an der Schule E kein geeignetes und zumutbares Therapieangebot zur Verfügung gestanden wäre bzw. stünde. Dies ist vorliegend allerdings weder dargetan noch ersichtlich.

8.  

Die beantragte Übernahme der Kosten der privaten Psychotherapie des Beschwerdeführers 1 setzte zum einen das Vorliegen eines schulpsychologischen Berichts voraus, worin diese Massnahme als schulisch indiziert eingestuft wird, was hier nicht der Fall ist (vgl. die Festlegung unter dem Abschnitt "Vom SAV unabhängige Massnahmen"). Zum anderen wäre es – wie gesagt – grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, dem Beschwerdeführer 1 Psychotherapie bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme der damit verbundenen Kosten (§ 71 Abs. 2 VSG).

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017, 2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat E.

VB.2025.00398 — Zürich Verwaltungsgericht 08.01.2026 VB.2025.00398 — Swissrulings