Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2025.00390 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.03.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass keine Zweifel hinsichtlich des (Erlöschens des) Ehewillens der Ehefrau des Beschwerdeführers bestünden und diesbezüglich keine ergänzenden Beweismittel erhoben zu werden brauchten (E. 2.2). Ungeachtet des (behaupteten) Ehewillens des Beschwerdeführers und des formellen Bestands seiner Ehe bzw. der (Nicht-)Eintragung der im Ausland erfolgten Scheidung in die hiesigen Register ist mithin erstellt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau ein Jahr und neun Monate nach der Heirat faktisch aufgehoben wurde, sodass sich der Beschwerdeführer weder auf Art. 42 AIG noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann (E. 3.2 f.). Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo erscheint nicht als stark gefährdet und auch sonst ist kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt und die Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4 f. und E. 4). Abweisung.
Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEFRAGUNG BEHANDLUNG EHEWILLE GETRENNTLEBEN KRANKHEIT MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL TRENNUNG WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 29 Abs. 2 BV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00390
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1997 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste Anfang März 2022 zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerin C (geboren 1997) in die Schweiz ein. Am 24. März 2022 erfolgte in Zürich der Eheschluss, worauf A zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
B. Am 19. Dezember 2023 wandte sich C schriftlich ans Migrationsamt des Kantons Zürich und erklärte diesem, sie habe "[m]it Unterstützung" ihrer Eltern feststellen müssen, dass ihr Ehemann ihr Vertrauen missbraucht und sie und ihre Eltern betrogen habe. Ihr Ehewille sei erloschen und sie werde die Scheidung einreichen. Ihre Eltern würden zudem eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann einreichen und ein Hausverbot gegen ihn erwirken. Mit Schreiben vom 21. und vom 31. Januar 2024 teilte C dem Migrationsamt mit, dass A am 15. Dezember 2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zum Vater in den Kosovo gereist sei. Bereits am 21. Dezember 2023 hatten ihre Eltern eine Strafanzeige gegen A erstattet wegen Betrugs, Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung ("Bestellung von Waren auf Namen und auf Rechnung fremder Personen"). Am 24. Januar 2024 erstattete auch C Strafanzeige gegen ihren Ehemann.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2024 wurde A wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen Identitätsmissbrauchs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.verurteilt.
Mit Urteil des Grundgerichts D, Kosovo, vom 18. November 2024 (rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2024) wurde die Ehe von ihm und C geschieden.
C. Am 15. Januar 2025 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis am 15. März 2025 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 13. Mai 2025 ab und setzte diesem eine neue Ausreisefrist bis am 14. Juli 2025 an.
III.
Am 19. Juni 2025 gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Januar 2025 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2025 aufzuheben und sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie subeventualiter um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss seiner medizinischen Behandlung. In prozessualer Hinsicht verlangte A ausserdem, dass das Migrationsamt zu verpflichten sei, ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen bzw. – eventualiter – ihm nachträglich unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren. Für das Beschwerdeverfahren beantragte er ebenfalls "eventualiter" unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügungen vom 23. Juni und vom 19. August 2025 wurde das (sinngemässe) Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und er wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'070.bis am 26. August 2025 aufgefordert. Mit Verfügung vom 25. August 2025 gestattete ihm die Abteilungsvorsitzende auf entsprechendes Gesuch hin, die Kaution in drei Raten zu bezahlen. Eine Erstreckung der zweiten Rate wurde A am 26. September 2025 verweigert. Die Ratenzahlungen gingen in der Folge fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 25. Juni 2025 auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 4. November 2025 reichte A aktuelle Arztberichte, eine Arbeitsbestätigung (2. Arbeitsmarkt) sowie ein Schreiben und eine Verfügung des Gemeindeamts Zürich vom 26. August bzw. vom 8. Oktober 2025 nach, womit dieses die Eintragung der in der Heimat erfolgten Scheidung seiner Ehe ins schweizerische Zivilstandsregister wegen nicht ordnungsgemässer Vorladung zur Verhandlung ablehnte. Das Migrationsamt reichte am 28. November 2025 ebenfalls weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), weil seine Ehegattin nicht persönlich zu ihrem Ehewillen angehört wurde. Die Schreiben von C an den Beschwerdegegner trügen "allerhöchstens" ihre Unterschrift, "aber sicherlich nicht ihren persönlichen Willen". Bei näherer Betrachtung sei offensichtlich, dass sie diese Schreiben lediglich mit einem kindlichen, nicht ausgereiften Schriftzug signiert habe. Aufgrund einer Erkrankung, an der sie seit Geburt leide, müsse seine Ehefrau "vermutungsweise diverse Störungen und auch eine intellektuelle Zurückgebliebenheit aufweisen". Eine persönliche Befragung unter Wahrung seiner Teilnahmerechte scheine der einzig gangbare Weg zu sein, um ihren Ehewillen bzw. Standpunkt ausfindig zu machen.
2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1, 140 I 285 E. 6.3.1).
2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und C bereits seit Dezember 2023 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Letztere erklärte zudem gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt schriftlich (teils von sich aus, teils auf Nachfrage hin), dass ihr Ehewille aufgrund der Delinquenz ihres Ehemanns bzw. des Missbrauchs ihres Vertrauens durch ihn im Dezember 2023 erloschen sei und sie die Scheidung ihrer Ehe anstrebe. Am 24. Januar 2024 wurde C in dem von ihren Eltern eingeleiteten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der Stadtpolizei Zürich schriftlich zur Sache befragt, wobei sie bei diesem Anlass auch selbst noch eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhob. Wenige Tage später machte sie, vertreten durch eine Rechtsanwältin, im Kosovo eine Scheidungsklage anhängig.
Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass keine Zweifel hinsichtlich des (Erlöschens des) Ehewillens von C bestünden und diesbezüglich keine ergänzenden Beweismittel erhoben zu werden brauchten. Solche Zweifel ergeben sich namentlich auch nicht aus dem Umstand, dass C seit Geburt an … leidet. Zwar geht aus den Akten hervor, dass sie wegen dieses Geburtsgebrechens eine volle IV-Rente bezieht und lediglich im 2. Arbeitsmarkt erwerbstätig ist. Es liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Krankheit ihre Urteilsfähigkeit betreffend die Ehe beeinträchtigte. So ist die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht verbeiständet und vermochte sie nicht nur die Ehe mit dem Beschwerdeführer einzugehen und einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sondern auch eine Strafanzeige zu erstatten. Gemäss der ihr seit 2016 bei der Regelung administrativer und finanzieller Angelegenheiten zur Seite stehenden Beraterin des Zentrums E, eines Kompetenzzentrums für Beratung, Begleitung, Information und Vermittlung für Menschen mit Migrationshintergrund, kann C grundsätzlich ein selbstbestimmtes Leben führen. Die Unterschriften auf den erwähnten Schreiben von C an den Beschwerdegegner stimmen sodann mit denjenigen unter anderem auf ihrem Reisepass, ihrem Arbeitsvertrag sowie einer notariell beglaubigten Vollmacht zuhanden ihrer Eltern überein. Darauf, dass die Unterschrift gefälscht oder C von den Eltern zur Unterzeichnung der Schreiben oder zur Trennung gezwungen worden wäre, deutet nichts hin. Bei ihrer schriftlichen Einvernahme durch die Polizei und der Erstattung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer waren die Eltern von C etwa gar nicht anwesend.
2.4 Die Vorinstanz durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte persönliche Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers verzichten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Entsprechende Nachweise sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II 482 E. 3.2).
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der hier massgeblichen, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 126 AIG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt dabei vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 49 AIG; BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.2.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1, 138 II 229 E. 2, 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2, 136 II 113 E. 3.2; BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 4.1).
3.2 Der Beschwerdeführer und C lebten nach ihrer Heirat im März 2022 zunächst gemeinsam mit den Eltern von C in einer 4½-Zimmer-Wohnung in Zürich. Anlässlich einer polizeilichen Wohnungskontrolle im März 2023 gab der Vater von C noch an, dass diese und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer eigenen Wohnung seien. Mitte Dezember 2023 erfolgte dann die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht nur des Beschwerdeführers und seiner Schwiegereltern, sondern auch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 in den Kosovo, um seinen Vater zu besuchen. Am 18. Dezember 2023 habe ihn seine Ehefrau angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihre Ehe zu Ende sei, ohne ihren Entscheid näher zu begründen. Als er sie zurückgerufen habe, habe seine Ehefrau nur geweint; im Anschluss an das Telefonat habe sein Schwiegervater seine Nummer blockiert. Aus den Angaben des Vaters von C gegenüber der Polizei lässt sich hierzu ergänzend entnehmen, dass der Genannte Anfang November 2023 beim Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug für seine Tochter einholte. Darin seien offene Betreibungen verzeichnet gewesen, von denen weder er noch seine Tochter gewusst hätten. Von da an habe er den Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer im Namen seiner Tochter Schulden gemacht habe. Als seine Frau und er am 15. Dezember 2023 das Zimmer ihrer Tochter aufgeräumt hätten, seien sie auf einen Koffer mit diversen an sie drei adressierten Rechnungen, Mahnungen sowie Betreibungsandrohungen gestossen, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten. Auch habe sich in dem Koffer eine gefälschte Vollmacht befunden, die den Beschwerdeführer ermächtigt habe, Postsendungen in seinem Namen (dem Namen des Schwiegervaters) entgegenzunehmen. Die Schilderungen des Vaters von C decken sich dabei weitgehend mit den Feststellungen der zuständigen Staatsanwaltschaft in dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl vom 13. Mai 2024, wonach jener zwischen Ende November 2022 und Ende August 2023 auf den Namen und auf Rechnung seiner Schwiegereltern und seiner Ehefrau, ohne deren Wissen, bei verschiedenen Online-Händlern Elektronikartikel bestellt, diese in ihrem Namen auf der örtlichen Poststelle entgegengenommen und sie an unbekannte Dritte weitergeleitet habe zur Begleichung offener Schulden. Der Beschwerdeführer habe zudem im Namen seines Schwiegervaters Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. Abzahlungsvereinbarungen unterzeichnet und auf den Namen seiner Ehefrau, ohne deren Wissen und ohne ihr Einverständnis, unter Vorweisung ihres Reisepasses zwei Internet- und Mobiltelefonverträge abgeschlossen. Dabei habe er die Absicht gehabt, an die in den Verträgen enthaltenen Mobiltelefone zu gelangen, ohne den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu müssen bzw. zu können. Insgesamt entstand den betroffenen Unternehmen ein Schaden von über Fr. 10'000.-.
Im Anschluss an das Telefonat mit seiner Ehefrau verblieb der Beschwerdeführer noch bis am 20. März 2024 in der Heimat. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz kam er zunächst in verschiedenen Notunterkünften unter; seit Mai 2024 bewohnt er allein ein möbliertes Zimmer in Zürich. Dass er und seine Ehefrau seit Dezember 2023 nochmals Kontakt gehabt hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr gab er im Januar 2025 gegenüber dem Beschwerdegegner an, bis heute keine Gelegenheit gehabt zu haben, die Trennung persönlich mit seiner Ehefrau zu besprechen, und liess C das Amt – wie aufgezeigt – wiederholt wissen, seit Dezember 2023 nicht mehr an der Ehe mit dem Beschwerdeführer festhalten und diese auflösen zu wollen.
3.3 Damit ist ungeachtet des (behaupteten) Ehewillens des Beschwerdeführers und des formellen Bestands seiner Ehe bzw. der (Nicht-)Eintragung der im Ausland erfolgten Scheidung in die hiesigen Register erstellt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen ihm und C infolge des definitiven Wegfalls jedenfalls von deren Ehewillen im Dezember 2023, ein Jahr und neun Monate nach der Heirat, faktisch aufgehoben wurde.
Der Beschwerdeführer kann sich folglich weder auf Art. 42 AIG noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen, um daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abzuleiten.
3.4 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 AIG abgeleitete Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft auch dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe – wie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person in der Heimat (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG) – einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
Der 29-jährige Beschwerdeführer hält sich noch keine vier Jahre in der Schweiz auf und kehrte während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt, teils für mehrere Wochen, zu Besuchszwecken in die Heimat zurück. Dort leben neben seinem Vater insbesondere auch seine beiden Geschwister, mit denen er laut seiner Ehefrau bis zur Ausreise in die Schweiz zusammenwohnte und zu denen er auch nach eigenen Angaben unverändert eine sehr gute Beziehung unterhält. In der Schweiz vermochte sich der Beschwerdeführer dagegen nicht massgeblich zu integrieren. Eine vertiefte soziale Integration ist – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – bei ihm nicht erkennbar und seine Sprachkenntnisse (A2) entsprechen dem zu Erwartenden. Der Beschwerdeführer wurde zudem straffällig, bezieht seit seiner Wiedereinreise im März 2024 Sozialhilfe und ging in der Schweiz bislang – abgesehen von regelmässigen Arbeitseinsätzen im Rahmen des Integrationsprogramms F der Stadt Zürich (max. 50 Stunden pro Monat seit Mai 2024) – keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss einem aktuellen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, vom 11. September 2025 ist der Grund für die ungenügende berufliche Integration des Beschwerdeführers dabei "unklar"; er selbst führte gegenüber den behandelnden Ärzten (s)ein Geburtsgebrechen und seine psychische Belastung als Gründe für die Arbeitslosigkeit an. Hierzu lässt sich dem genannten Bericht weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer an mehreren … sowie … und einer … leidet und bei ihm im Jahr 2006 zwei Beinoperationen durchgeführt wurden. Weiter findet sich in dem spitalärztlichen Bericht festgehalten, dass für Ende Dezember 2025 eine kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers geplant war wegen einer im EKG gezeigten negativen … und dass er sich seit September 2025 in psychiatrischer Behandlung bei der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik befand, weil er – wohl infolge der drohenden Wegweisung – eine Anpassungsstörung entwickelt habe. Dass die erwähnten, mehrheitlich angeborenen Leiden des Beschwerdeführers so gravierend wären, dass sie seiner Rückkehr ins Herkunftsland entgegenstünden, wird nicht gesagt. Auch von der vom Beschwerdeführer noch im Rekursverfahren unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht seiner Hausärztin aus dem Jahr 2024 erwähnten "hochspezialisierten Operation", auf die er wegen seiner Hüft- und Rückenschmerzen angewiesen sein soll(te), ist in dem Bericht vom 11. September 2025 keine Rede. Auch die Hausärztin des Beschwerdeführers führt in einem aktuellen Bericht vom Oktober 2025 diesbezüglich lediglich noch pauschal bzw. ohne nähere Begründung an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Diagnosen "aus medizinischer Sicht" dringend in der Schweiz verbleiben müsse. Woraus sich diese Dringlichkeit bzw. die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Hiervon ist auch nicht auszugehen, nachdem das kosovarische Gesundheitssystem zwar nicht denselben Standard aufweist wie jenes in der Schweiz, Personen mit psychischen, kardiologischen oder orthopädischen Erkrankungen angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen im Allgemeinen jedoch keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten müssen (vgl. dazu BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; Staatssekretariat für Migration, Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, abrufbar unter <www.sem.admin.ch>; ferner BGE 139 II 393 E. 6 und BGr, 20. September 2021, 2C_589/2021, E. 5.4, wonach der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, praxisgemäss noch nicht zu einem wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG führt).
3.5 Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo erscheint demnach nicht als stark gefährdet. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich ist, hat er keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt.
4.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erweisen sich die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung schliesslich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen ihm keine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) erteilten. Wie dargetan, lebt der Beschwerdeführer noch nicht lange in der Schweiz und ist er hier nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in die Heimat, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergibt sich auch nicht aus den dargetanen aktuellen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers, zumal ihn diese grösstenteils bereits seit seiner Geburt bzw. seit seiner Kindheit belasten und weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie im Heimatland nicht behandelt werden können sollten.
Es besteht insofern auch kein Anlass für eine Aussetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bis zum Abschluss seiner medizinischen Behandlung. Die dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz zur Ausreise in die Heimat angesetzte Frist ist allerdings seit über sechs Monaten abgelaufen, weshalb ihm der Beschwerdegegner bei diesem Ausgang des Verfahrens eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben wird.
5.
In Anbetracht namentlich der klaren Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihrem Ehewillen, der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenwohnens der beiden sowie des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz stufte die Vorinstanz den Rekurs des Letztgenannten schliesslich zu Recht als aussichtslos ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (auch) für das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist – wie schon mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 festgestellt – abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten sowie namentlich auch hinsichtlich des subeventualiter gestellten Antrags um Verlängerung der Ausreisefrist steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).