Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 25.11.2025 VB.2025.00389

November 25, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·859 words·~4 min·8

Summary

Löschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister aufgrund provisorischer Verlustscheine rechtmässig; keine Berücksichtigung persönlicher Umstände (E. 3). Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00389   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Löschung im Anwaltsregister

Löschung im Anwaltsregister aufgrund provisorischer Verlustscheine rechtmässig; keine Berücksichtigung persönlicher Umstände (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER LÖSCHUNG PERSÖNLICHE UMSTÄNDE PROVISORISCHER VERLUSTSCHEIN

Rechtsnormen: § 38 AnwG Art. 8 Abs. I lit. c BGFA Art. 9 BGFA § 13 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 22 VRG § 38 Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 53 VRG § 65 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00389

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

       und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1957) ist als Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Eingabe vom 3. März 2025 meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt C der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: die Aufsichtskommission), dass gegen Rechtsanwalt A am 28. Februar 2025 in den Betreibungen 01 ff. bzw. der Pfändung 02 acht provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien. Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 ordnete die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A im kantonalen Anwaltsregister an.

II.  

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss der Aufsichtskommission aufzuheben und von seiner Löschung im kantonalen Anwaltsregister Abstand zu nehmen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 3. Juli 2025 auf eine Beschwerdeantwort und reichte die Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ergangene Anordnungen nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Gemäss den Akten holte der Beschwerdeführer den am 15. Mai 2025 als Gerichtsurkunde versandten Beschluss der Aufsichtskommission am 20. Mai 2025 am Postschalter ab. Die Beschwerde trägt einen Poststempel vom 19. Juni 2025 und wurde also rechtzeitig erhoben. Darauf ist einzutreten. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann darüber auf dem Zirkularweg und mit summarischer Begründung entschieden werden (§ 38 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz ordnete die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister an, weil gegen ihn provisorische Verlustscheine bestanden und er folglich eine persönliche Voraussetzung für die Eintragung nicht erfüllte (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA).

2.2 Der Beschwerdeführer schildert vor Verwaltungsgericht seine beruflichen und privaten Lebensumstände, die zu den provisorischen Verlustscheinen geführt haben. Er macht geltend, dass private Schulden die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts nicht per se infrage stellten. Die Löschung im Register bedeute "fast eine Verunmöglichung der Berufsausübung" und verunmögliche die Schuldentilgung. Er habe sich in seiner 38-jährigen Tätigkeit als Anwalt nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb die Streichung im Anwaltsregister auch völlig unverhältnismässig sei.

2.3 Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 orientierte das Stadtammann- und Betreibungsamt C die Aufsichtskommission, dass der Beschwerdeführer die Forderung in Betreibung Nr. 04 beglichen habe, die übrigen Verlustscheine aber weiterhin bestünden. Die Aufsichtskommission leitete dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer informierte die Aufsichtskommission und das Verwaltungsgericht seinerseits mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ebenfalls über diese Zahlung sowie über Pfändungen des Einkommensüberschusses in den Monaten Januar und März des Jahres 2025. Es seien somit Fr. 64'271.95 der insgesamt ausstehenden Summe von ca. Fr. 88'583.-, mithin 72,5 %, bezahlt, was zu berücksichtigen sei.

3.  

3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen. Anwältinnen und Anwälte, die diese persönliche Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden nach Art. 9 BGFA im kantonalen Anwaltsregister gelöscht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung will diese Regelung die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann. Schon provisorische und nicht nur definitive Verlustscheine führen zur Löschung (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020, E. 2.1; BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3; BGr, 17. Juni 2010, 2C_330/2010, E. 2). Es spielt keine Rolle, ob es sich bei den Verlustscheinen um geschäftliche oder private Schulden handelt (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020, E. 2.2.1; BGr, 30. Juni 2006, 2P.159.2005, E. 3.3). Fehlt es an einer Eintragungsvoraussetzung, ist die Löschung im Register zwingend. Es besteht insoweit kein Ermessensspielraum im Einzelfall (vgl. BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278, E. 3.1).

3.2 Auch unter Berücksichtigung der Tilgungen, die der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz geleistet hat (§ 52 Abs. 1 und § 20a Abs. 2 VRG), stehen gegen den Beschwerdeführer weiterhin provisorische Verlustscheine aus. Diese sind mit der Eintragung im Anwaltsregister nicht vereinbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung und der diesbezüglichen Rechtsprechung besteht kein Raum dafür, die Löschung des Beschwerdeführers im Lichte seiner persönlichen Umstände auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278, E. 3.1; VGr, 7. März 2019, VB.2018.00666, E. 4.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.3 Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen, dass er um Wiedereintragung im Register ersuchen kann, sobald keine Verlustscheine mehr gegen ihn bestehen und sofern er auch die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--;    Zustellkosten, Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2025.00389 — Zürich Verwaltungsgericht 25.11.2025 VB.2025.00389 — Swissrulings