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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2025 VB.2025.00377

December 4, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,020 words·~25 min·12

Summary

Tierschutz | Teils schwerwiegende Pflichtverletzungen wegen fehlender Bestandeskontrolle als gewerbsmässige Züchterin, unterlassener unverzüglicher Unterbringung, Pflege und Behandlung von kranken Tieren, Giardienbefalls infolge eines mangelnden Hygienekonzepts sowie wegen Verabreichens einer selbst hergestellten Infusionslösung (E. 4). Unbefristetes Zuchtverbot sowie Chippflicht der Katzen sind verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00377   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz

Teils schwerwiegende Pflichtverletzungen wegen fehlender Bestandeskontrolle als gewerbsmässige Züchterin, unterlassener unverzüglicher Unterbringung, Pflege und Behandlung von kranken Tieren, Giardienbefalls infolge eines mangelnden Hygienekonzepts sowie wegen Verabreichens einer selbst hergestellten Infusionslösung (E. 4). Unbefristetes Zuchtverbot sowie Chippflicht der Katzen sind verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: BESTANDESKONTROLLE CHIPPFLICHT HYGIENEKONZEPT PFLICHTVERLETZUNG TIERSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP ZUCHTVERBOT

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV Art. 80 Abs. II lit. a BV § 1 KTSchG Art. 1 TSchG Art. 4 Abs. I TSchG Art. 4 Abs. II TSchG Art. 6 Abs. I TSchG Art. 23 TSchG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 23 Abs. I lit. a TSchG Art. 23 Abs. I lit. b TSchG Art. 24 TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. III TSchG Art. 24 Abs. IV TSchG Art. 28 Abs. III TSchG Art. 2 Abs. III lit. a TSchV Art. 2 Abs. III lit. i TSchV Art. 3 Abs. I TSchV Art. 5 Abs. I TSchV Art. 5 Abs. II TSchV Art. 25 Abs. IV TSchV Art. 30 TSchV Art. 30 Abs. II lit. a TSchV Art. 17 TSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00377

Urteil

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 15. April 2023 ging beim Veterinäramt aus der Tierarztpraxis B GmbH in C eine Meldung ein. Darin teilte Dr. med. vet. D mit, es seien am Donnerstagnachmittag, 13. April 2025, zwei rund sieben Wochen alte Katzenwelpen (fortan: Welpen 1 und 2) der Rasse E von drei Frauen, darunter A, in die Tierarztpraxis gebracht worden. Die Katzenwelpen hätten sich in einem sehr schlechten Zustand befunden, sie seien "schwerst dehydriert" und "höchstgradig katechetisch" gewesen, hätten keine messbare Körpertemperatur aufgewiesen und je knapp 300 Gramm gewogen. Bei den beiden Welpen sei Parvovirose diagnostiziert worden. Sie seien zur stationären Behandlung aufgenommen worden und intensivmedizinisch versorgt worden. Die Frage, ob noch weitere Welpen vorhanden seien, hätten die drei Frauen verneint.

Am Freitag, 14. April 2023, habe A mehrfach in der Praxis angerufen und sich sehr auffällig verhalten. Sie habe extrem ambivalent und psychotisch gewirkt. Auf erneutes Nachfragen, wie viele Welpen sie ausser den Welpen 1 und 2 noch zuhause habe, habe sie mehrfach unterschiedliche Angaben gemacht, ebenso zu deren genauem Aufenthaltsort. Auf die Aufforderung hin, alle weiteren Welpen umgehend zur Behandlung in die Praxis zu bringen, habe A schliesslich drei weitere Welpen gebracht (fortan: Welpen 3–5). Auch diese seien stark unterernährt und dehydriert gewesen, hätten extrem wässrigen Durchfall gehabt und eines der Welpen sei hypotherm gewesen. Auch bei diesen drei Welpen sei Parvovirose diagnostiziert worden. Im Verlauf des 15. April 2025 habe A noch viele Male in der Praxis angerufen. Die Kommunikation mit ihr habe sich als sehr schwierig und hochgradig auffällig erwiesen.

Trotz intensivmedizinischer Behandlung seien die Welpen 1 und 2 am 14. bzw. 15. April 2025 verstorben bzw. hätten sie euthanasiert werden müssen. Auf diese telefonisch überbrachte Nachricht hin sei A gegenüber Dr. D beleidigend geworden und habe sich dahingehend geäussert, dass sie die Welpen 3–5 abholen wolle. Infolgedessen habe Dr. D die Haustierärztin (Dr. med vet. F in G) von A kontaktiert, um zu klären, ob sie die Nachbetreuung der drei Welpen übernehmen würde. Dabei habe sie erfahren, dass A die Welpen mit einer selbst hergestellten Infusionslösung behandelt habe.

Dr. D beurteilte das Verhalten von A als schweren Verstoss gegen das Tierschutzrecht. Die drei noch lebenden Welpen 3–5 hätten in den Händen von Laien keine Überlebenschance. Ausserdem hätten die drei Frauen den Praxisbetrieb durch ihr Auftreten so stark gestört, dass der weitere Praxisbetrieb habe abgesagt werden müssen.

B. Am 15. April 2023 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) die Welpen 3–5, die am 14. April in die Tierarztpraxis B GmbH gebracht worden waren, wegen Verdachts auf Verweigerung der notwendigen tierärztlichen Behandlung vorsorglich. Gegen diese Verfügung reichte A Rekurs ein, der mit Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2023 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

C. Die tierärztliche Untersuchung der beschlagnahmten Welpen 3–5 vom 15. April 2023 ergab, dass sie einen schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen, Durchfall hatten und von Kokzidien (Isopora) befallen waren. Bei zwei Welpen fanden sich ausserdem Hinweise auf eine Herzerkrankung und bei einem ergab sich während des Klinikaufenthalts der Verdacht auf einen Megacolon. Der pathologische Befund der beiden verstorbenen Welpen ergab, dass sie weder Parasiten noch Parvovirose hatten, sie waren aber hochgradig abgemagert.

D. Anlässlich eines Telefonats des VETA mit A am 18. April 2023 erklärte letztere, sie sei am Morgen des 13. April 2025 noch mit den inzwischen verstorbenen Welpen 1 und 2 in der Praxis ihrer Haustierärztin Dr. F gewesen, um sie wegen ihres schlechten Zustandes euthanasieren zu lassen. Dr. F habe aber gemeint, sie wolle ihnen noch eine Behandlung zukommen lassen. Da der Zustand der Welpen sich im Verlauf des Tages verschlechtert habe und die Praxis von Dr. F geschlossen hatte, habe sie mit den Welpen Dr. D aufgesucht. Was die Behandlung der Welpen 3–‍5 betreffe, so habe sie diese nicht durch Dr. D, sondern durch die Haustierärztin Dr. F durchführen lassen wollen. Bloss aus diesem Grund habe sie deren Herausgabe verlangt.

Auf die Frage des VETA, weshalb sie nicht bereits am 13. April 2025 auch die Welpen 3–5 zur Behandlung zu Dr. D gebracht habe, antwortete A, dass es diesen ja gut gegangen sei und sie fit gewesen seien. Auf weitere Nachfrage hin gab A an, es sei ihr bekannt, dass das Normalgewicht von Welpen im Alter von sieben Wochen bei ca. 700 Gramm liege und dass die beschlagnahmten und verstorbenen Welpen rund weniger als die Hälfte dessen wiegen würden bzw. gewogen hätten.

Auf Frage des VETA nach dem Bestand ihrer Katzen erklärte A, sie habe acht adulte Katzen (vier Kastraten, einen Zuchtkater, drei Weibchen) und sechs Welpen.

E. Am 19. April 2023 erfolgte eine unangemeldete Kontrolle durch das VETA bei A. Dabei konnte unter anderem festgestellt werden, dass ihr Bestand aus elf adulten Katzen und zehn Welpen bestand. Was ihr Zuchtmanagement betrifft, gab A an, jährlich nicht mehr als fünf Würfe bzw. zwanzig Welpen zu haben und durch Verabreichung der Pille zu verhüten. Der Katzenbestand befinde sich aktuell unter einer Giardienbehandlung durch Dr. F. Sodann erklärte A, sie würde ihren Welpen bei Bedarf ohne tierärztliche Anweisung ein Gemisch aus Glucose und Natriumchlorid subkutan injizieren.

F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das VETA am 29. Januar 2024 gegenüber A eine Verfügung und ordnete die folgenden Massnahmen an:

I.                    Die drei Katzen H, Rasse E, männlich, geboren 2023, ungechipt, I, Rasse E, männlich, geboren 2023, ungechipt und J, Rasse E, männlich, geboren 2023, ungechipt, von A, K-Strasse 01, G, werden unter Auflagen nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung in die Obhut von A übergeben.

II.                 Die drei Katzen H, J und I werden vor Rückgabe in die Obhut an A auf Kosten von A mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei ANIS registriert.

III.              Gegen A wird bis auf unbestimmte Zeit ein Zuchtverbot ausgesprochen. Das Zuchtverbot gilt auf dem Gebiet der ganzen Schweiz.

IV.               A wird verpflichtet, innert Frist von 30 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft der Verfügung alle Katzen älter als acht Wochen bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen und bei ANIS registrieren zu lassen.

V.                 A wird verpflichtet, die Katze H mindestens monatlich einer tierärztlichen Untersuchung im Tierspital Zürich zu unterziehen und innerhalb von 2 Tagen nach erfolgter Untersuchung dem Veterinäramt ein entsprechender Bericht einzureichen ist, und zwar so lange bis ein Abschlussbericht vorliegt.

VI.               A darf die Katze H nur unter Zustimmung des Veterinäramtes und nachweislicher Aufklärung des neuen Besitzers betreffend gesundheitlichem Zustand platziert werden [recte: platzieren].

VII.            A darf bis auf Weiteres die eigenen Katzen und Katzen von Drittpersonen nur auf tierärztliche Anordnung hin behandeln und Medikamente verabreichen.

VIII.         Bei Widerhandlung gegen Dispositiv Ziffer III und V bis VI der Verfügung erfolgt Anzeige zur Bestrafung (Busse bis Fr. 10′000.-) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG.

II.  

Gegen die Verfügung des VETA vom 29. Januar 2024 reichte A Rekurs ein. Auf Nachfrage hin erklärte sie mit Eingabe vom 24. April 2024, auf die beschlagnahmten Welpen 3–5 zu verzichten, da sich diese inzwischen nicht mehr in die Gruppe integrieren liessen.

Die Gesundheitsdirektion hob in ihrem Rekursentscheid vom 16. Mai 2025 die Dispositivziffern I, II, V und VI der Verfügung des VETA vom 29. Januar 2024 infolge des Verzichts von A auf die Welpen 3–5 auf (Dispositivziffer I). Des Weiteren merkte sie vor, dass die Anordnung zur Registrierung der Katzen im ANIS unangefochten geblieben sei. Ebenso merkte sie vor, dass die Anordnung in Dispositivziffer VIII, bis auf Weiteres Katzen nur auf tierärztliche Anordnung hin zu behandeln und Medikamente zu verabreichen, unangefochten geblieben sei.

Im Weiteren wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Dispositivziffer II). Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositivziffer III).

III.  

Dagegen reichte A am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge.

Die Gesundheitsdirektion ersuchte am 29. Juni 2025 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte ihre Akten ein. Das VETA beantragte am 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Prozessgegenstand vor Verwaltungsgericht bilden, wie bereits im Rekursentscheid, noch zwei Anordnungen der Verfügung des VETA: Es sind dies zum einen das gegen die Beschwerdeführerin unbefristet ausgesprochene schweizweite Zuchtverbot (Dispositivziffer III) und zum anderen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, alle Katzen, die älter als acht Wochen sind, bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen (erster Teil der Dispositivziffer IV). Ebenfalls sinngemäss angefochten ist die Androhung der Bestrafung (Busse bis Fr. 10′000.-) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bei Widerhandlung gegen das Zuchtverbot (Dispositivziffer VIII).

3.  

3.1 Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).

3.2  Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das VETA (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG; LS 554.1]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG).

3.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstande ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen sind, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 21. Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder Art. 24 TSchG erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).

Zweck der Massnahmen ist stets die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an. Als restitutorische Massnahmen sind sie nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet (BGr, 14.10.2019, 2C_7/2019, E. 3.1.1; 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).  

3.4 Laut Art. 25 Abs. 4 TSchV muss der Tierhalter, der Tiere züchtet, die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren. Art. 30 TSchV schreibt vor, dass jeder, der gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, eine Bestandeskontrolle führen muss. Hierfür sind bei der Züchtung von Katzen laut Abs. 2 lit. a der Bestimmung die folgenden Merkmale anzugeben: Name, Identifikation und Geburtsdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen und die Abgänge soweit bekannt mit Ursache. 

Unter Züchten wird das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden verstanden (Art. 2 Abs. 3 lit. i TSchV). Nicht vorausgesetzt ist die Ausrichtung darauf, eine planmässige oder zielgerichtete Veränderung von Merkmalen oder bestimmte Zuchtziele zu erreichen. Erfasst ist vielmehr jede vom Menschen beeinflusste Erzeugung von Nachkommen (Nora Flückiger, Tierschutzrechtliche Schranken der Tierzucht − Auslegung und Umsetzung von Art. 10 TSchG, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 70). Von Gewerbsmässigkeit ist sodann bereits auszugehen, wenn das Züchten mit der Absicht erfolgt, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen (Art. 2 Abs. 3 lit. a TSchV).

4.  

Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung begangen wurden oder die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen als unfähig erachtet werden muss, Katzen zu halten bzw. zu züchten, welche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin grundsätzlich rechtfertigen würden. 

4.1 Die Beschwerdeführerin züchtet gewerbsmässig Katzen der Rasse E und ist als Züchterin auch Mitglied eines Katzenzuchtvereins. Als gewerbsmässige Züchterin ist sie verpflichtet, zu verhindern, dass sich ihre Tiere übermässig vermehren. Sie hat ferner eine Bestandeskontrolle über ihre Katzen zu führen und diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren.

4.1.1 Die Vorinstanzen halten ihr vor, kein konkretes und gezieltes Zuchtmanagement zu betreiben. Sie wende keine taugliche Methode an, um unerwünschte Verpaarungen zu verhindern. Ausserdem führe sie keine ausreichende Bestandeskontrolle und habe keinen Überblick über ihren Katzenbestand.

4.1.2 Hinsichtlich ihres Zuchtmanagements hält die Beschwerdeführerin entgegen, ihren Katzen entweder die Pille zu verabreichen oder sie aber bei Rolligkeit vom unkastrierten Kater zu trennen. Sie kenne das Verhalten ihrer Katzen bei beginnender Rolligkeit. Dieses Konzept habe bisher immer zuverlässig funktioniert, sie führe eine kontrollierte Zucht.

4.1.3 Was den Bestand ihrer Katzen betrifft, hat die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach widersprüchliche Angaben zur Anzahl ihrer Katzen gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Namen und die Anzahl der Katzen im Moment der Befragung durch das VETA am 18. April 2023 aus Nervosität durcheinandergebracht, so mag dies zwar mitzuberücksichtigen sein. Doch fällt auf, dass sie während des Verfahrens wiederholt widersprüchliche und nachgewiesenermassen unrichtige Angaben über den Bestand ihrer Katzen gemacht hat. Nebst dem Umstand, dass sie gegenüber dem VETA am 18. April 2023 angegeben hat, dass sie acht adulte Katzen und sechs Welpen besitze, während sich ihr Bestand nachweislich aus elf adulten Katzen und zehn Welpen zusammensetzte (E. I.D. und I.E.), hat sie am 13. April 2025 gegenüber der behandelnden Tierärztin noch erklärt, keine weiteren Welpen mehr zuhause zu haben, am darauffolgenden Tag dann unterschiedliche Angaben über den Bestand gemacht und schliesslich drei weitere Welpen in die Praxis gebracht (E. I.A). Sodann enthält auch die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren letztlich beigebrachte handschriftliche Liste mit dem Titel "Katzenbestand!" ausschliesslich Angaben zu den am 10. Juni 2025 lebenden Katzen. Die Liste enthält Informationen über den Namen und das Geschlecht der Katzen sowie darüber, ob sie kastriert sind oder nicht. Demgegenüber ist der Liste nicht zu entnehmen, wann die Katzen geboren sind, welche Katzen wann und aufgrund welcher Ursachen aus ihrem Zuchtbestand abgegangen sind (mit einer Ausnahme), es werden keine Identifikationsmerkmale (wie etwa Rasse, Grösse, Fellzeichnung und -farbe) aufgeführt und es fehlen Angaben über die Herkunft (ehemalige Züchter) der Katzen, die Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnisse sind nicht ausgewiesen und es ist nicht ersichtlich, welche Katze welche Nachkommen hervorgebracht hat. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auch nicht geltend, in der Vergangenheit eine vollständigere Dokumentation geführt zu haben; vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, es sei nicht obligatorisch, ein Zuchtbuch zu führen, es sei ihr freigestellt, ob sie dies wolle oder nicht.

Damit erfüllt die gewerbsmässig züchtende Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine rechtskonforme Bestandeskontrolle nicht. Dadurch hat sie – wohl seit Anbeginn ihrer Züchtertätigkeit – gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung verstossen. Ob das Verhütungskonzept der Beschwerdeführerin den Standards entspricht, welche gewerbsmässige Züchter üblicherweise beachten, braucht unter diesen Umständen nicht abschliessend geklärt zu werden; jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie es versäumt hätte, eine übermässige Vermehrung ihrer Katzen im Sinne von Art. 25 Abs. 4 TSchV zu verhindern.

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin sodann vor, ihre Katzen in hoch tierschutzrelevante Situationen gebracht zu haben. So habe sie ihre kranken Welpen im April 2023 unnötigen Schmerzen und Leiden ausgesetzt, indem sie deren Weiterbehandlung oder sofortige Euthanasierung verweigert habe.

Ferner habe die Beschwerdeführerin trotz Wissens um einen möglichen Giardienbefall und eines offensichtlich nicht funktionierenden Hygienekonzepts weitergezüchtet und damit in Kauf genommen, dass neugeborene Welpen an Giardien erkranken und allenfalls sterben würden.

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ohne Fachwissen oder tierärztliche Anordnung ihre kranken Tiere mit einer Infusionslösung behandelt.

4.2.2 Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung oder Euthanasierung verweigert, so betont sie wiederholt und widerspruchsfrei, dass sie mit den Welpen 1 und 2 bereits seit Wochen bei ihrer Haustierärztin in Behandlung gewesen sei. Da sich ihr Zustand dennoch weiter verschlechtert habe, sei sie noch am Morgen des 13. April 2023 mit ihnen bei ihrer Haustierärztin gewesen, mit der Absicht, sie erlösen zu lassen. Am Nachmittag desselben Tages sei sie dann in die Praxis von Dr. D gekommen, erneut mit dem Wunsch, die Welpen einzuschläfern, weil sich deren Zustand noch weiter verschlechtert habe. Diese Darstellungen der Beschwerdeführerin decken sich im Wesentlichen mit den Akten, insbesondere lassen sie sich zumindest teilweise durch die tierärztliche Leistungsabrechnung, erstellt von der Haustierärztin Dr. F, plausibilisieren. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte mit der Behandlung bzw. der Euthanasierung zu lange zugewartet, lässt sich in Bezug auf die Welpen 1 und 2 nicht erhärten.

Hinsichtlich der Welpen 3–5 ergibt sich indes ein anderes Bild. Selbst auf explizite Nachfrage der Tierärztin Dr. D leugnete die Beschwerdeführerin deren Existenz am Donnerstag, 13. April 2023, gänzlich. Als sie sich dann nach längerem Zögern und auf Nachdruck von Dr. D am Freitag, 14. April 2023, davon überzeugen liess, die Welpen 3–5 in die Tierarztpraxis zu bringen, wurde festgestellt, dass diese stark untergewichtig, stark dehydriert und teilweise hypotherm waren und wie bereits die später verstorbenen Welpen 1 und 2 an wässrigem Durchfall litten. Trotz deren Zustands wollte die Beschwerdeführerin die Welpen 3–5 am Samstag, 15. April 2023, wieder aus der Praxis von Dr. D abholen. Dies konnte verhindert werden, indem Dr. D die provisorische Beschlagnahmung der Welpen in die Wege leitete. Wenn die Beschwerdeführerin ins Feld führt, sie hätte die Welpen 3–5 nur abholen wollen, um sie bei ihrer Haustierärztin Dr. F in Behandlung zu geben, da ihr Dr. D unsympathisch gewesen sei, so vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hatte Dr. D bereits am Donnerstag, 13. April 2023, kennengelernt. Dennoch hat sie sich am Freitag, 14. April 2023, dazu entschieden, die Welpen 3–5 zu ihr und nicht zur Haustierärztin in Behandlung zu geben. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Praxis der Haustierärztin am Wochenende geschlossen hatte und die Beschwerdeführerin die Welpen folglich nicht vor dem nachfolgenden Montag in Weiterbehandlung zur Haustierärztin hätte bringen können. Die schwerkranken Welpen wären somit das gesamte Wochenende ohne die erforderliche medizinische Behandlung verblieben. Unter den gegebenen Umständen und im Wissen um den lebensbedrohlichen Gesundheitszustand der Welpen 3–5 – umso mehr als die Welpen 1 und 2 bereits verstorben waren und der Beschwerdeführerin die massive Unterernährung der Welpen 3–5 bewusst war – verletzte sie insbesondere ihre Pflicht, Tiere unverzüglich behandeln zu lassen, als sie die Behandlung der Welpen 3–5 bei Dr. D zunächst gar nicht erst aufnehmen und danach vorzeitig abbrechen wollte.

4.2.3 Was den Giardienbefall und das bemängelte Hygienekonzept betrifft, so weist die Beschwerdeführerin die Vorwürfe zurück. Zwar räumt sie ein, dass ihr Katzenbestand von Giardien befallen war. Sie macht aber geltend, Giardien seien nicht die Ursache für die Erkrankung bzw. den Tod der Welpen im April 2023 gewesen. Das Giardienproblem in ihrem Bestand sei behoben worden. Sie habe ihre Katzen, als der Giardienbefall vorgelegen habe, sofort behandelt, und zur Vorbeugung eines neuen Befalls desinfiziere und wasche sie täglich alles. Zusätzlich habe sie sich ein Ozongerät besorgt, dass sie alle zehn Wochen laufen lasse. Ausserdem hätten 90 % aller Katzen schon mal Giardien gehabt. Der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ausserdem einen negativen Giardientest vom 27. Februar 2024 ein. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, alles Sinnvolle und Zumutbare unternommen zu haben und weiterhin zu unternehmen, um das Risiko eines Giardienbefalls zu minimeren.

Giardien sind eine weit verbreitete, äusserst ansteckende und hartnäckige Darmparasitenart. Sie verursachen Darmentzündungen, die unter anderem zu Durchfall, Erbrechen und Gewichtsverlust führen. Gerade für altersschwache Katzen und Jungtiere kann ein unbehandelter Befall mit Giardien lebensgefährlich werden (https://ch.zooexperte.com/giardien-bei-katzen?gad_source=1&gad_campaignid=13366823457, gesichtet am 28. Oktober 2025).

Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass bei den Welpen 1–5 kein Giardienbefall festgestellt wurde und somit keine Kausalität zwischen einem Giardienbefall und der Erkrankung bzw. dem Tod der Welpen ausgemacht werden kann. Sodann lässt sich dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Testergebnis vom 27. Februar 2024 entnehmen, dass sie auch knapp ein Jahr nach dem Vorfall zumindest eine Katze zuhause hatte, die frei von Giardien war. Allerdings haben die Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin zur Vorbeugung eines Giardienbefalls durchzuführen angibt, einen solchen zumindest in der Vergangenheit nicht zuverlässig verhindern können. Sie haben sich somit als unzureichend erwiesen. Indem die Beschwerdeführerin dennoch gezüchtet hat und damit Welpen in die Gefahr gebracht hat, sich mit Giardien zu infizieren, was für Jungtiere lebensbedrohlich werden kann, ist sie ihrer Verantwortung nicht hinreichend nachgekommen.

Die Vorinstanzen haben von der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund gefordert, ein Hygienekonzept einzuführen, das einen Giardienbefall auf ein kleinstmögliches Risiko reduziert; es sei ein solches schriftliches Hygienekonzept beizubringen sowie eine tierärztliche Bestätigung, aus der hervorgehe, dass das Sanierungskonzept erfolgreich gewesen sei und dass bei einer korrekten Einhaltung dadurch auch künftig das Risiko eines weiteren Befalls minimiert werde. Ein solches Konzept und einen solchen tierärztlichen Nachweis hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht eingereicht. Die allgemein gehaltenen und abstrakten Beschreibungen im Auszug aus einer Informationsbroschüre zum Thema Giardieninfektion, die sie vor der Vorinstanz eingereicht hat, genügen diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Dies umso mehr, als sie bis anhin nicht nachhaltig zum gewünschten Erfolg geführt haben.

4.2.4 Gravierend erscheint schliesslich insbesondere der letzte, von der Beschwerdeführerin anerkannte Vorwurf: Die Beschwerdeführerin räumt ein, sie habe zugestimmt, dass eine nicht tiermedizinisch ausgebildete Bekannte den kranken Welpen eine teilweise selbstgemischte Infusionslösung subkutan spritzte. Dies in der Meinung, damit zu deren Gesundung beizutragen.

Diese Information schockierte offenkundig nicht nur die Tierärztin Dr. D, sondern auch die Haustierärztin Dr. F: Sie informierte das VETA darüber, dass die von ihr einst der Beschwerdeführerin abgegebene Glucoselösung für die orale Verabreichung bestimmt gewesen sei. Sie hätte nie im Leben in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin die Infusionslösung selber herstellen, spritzen und dann auch noch immer dieselbe Spritze bzw. Nadel verwenden würde.

Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Bekannte verfügen über das erforderliche Fachwissen, um entscheiden zu können, ob eine Infusion bei kranken Tieren angezeigt ist und wenn ja, welche. Ebenso wenig verfügen sie über die notwendigen Kenntnisse über die korrekte Verabreichung als solches – die fehlende Fachkenntnis manifestierte sich bereits darin, dass die gleiche Nadel und Spritze unbestrittenermassen mehrfach verwendet wurde. Schliesslich fehlen der Beschwerdeführerin auch die Fachkenntnisse, die korrekte Lösung herzustellen. Durch eine invasive Behandlung kranker Welpen ohne jegliche Fachkenntnisse hat die Beschwerdeführerin die Gesundheit ihrer Tiere erheblich gefährdet und damit schwerwiegend gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung, namentlich gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG, verstossen (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 7.1). 

4.3 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin neben dem Verstoss gegen die Pflicht einer adäquaten Bestandeskontrolle (E. 4.1, Art. 30 TSchV) auch in mehrfacher, nicht unerheblicher Weise ihre Pflicht verletzt hat, kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, pflegen und behandeln zu lassen (E. 4.2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Das Einschreiten des VETA und der Erlass von Massnahmen waren daher gestützt auf Art. 23 f. TSchG gerechtfertigt.

5.  

5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die konkret verfügten Massnahmen – strittig sind noch das Zuchtverbot und die Kennzeichnungspflicht (Pflicht, allen Katzen einen Mikrochip zu implantieren) – rechtmässig sind.

Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu orientieren (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 514).

5.2 Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1, vgl. statt vieler BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 5.1; 1. November 2012, 2C_378/2012, E. 3.4.4). Sowohl das Zuchtverbot als auch die Kennzeichnungspflicht (Pflicht, allen Katzen einen Mikrochip zu implantieren) bezwecken, künftige Rechtsverletzungen durch die Beschwerdeführerin im Bereich des Tierschutzrechts gegenüber ihren Tieren zu vermeiden.

5.3 Zunächst ist die Verhältnismässigkeit des Zuchtverbots zu untersuchen.

5.3.1 Einer der Verstösse der Beschwerdeführerin gegen die Tierschutzgesetzgebung betrifft die unzureichende Bestandeskontrolle. Die Beschwerdeführerin scheint nicht bereit oder nicht in der Lage zu sein, eine Bestandeskontrolle vorzunehmen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da die Verpflichtung, eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 30 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 TSchV zu führen, sich nur an gewerbsmässige Züchter richtet, wird sie hinfällig, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des verfügten Zuchtverbots nicht mehr gewerbsmässig züchtet. Insoweit erweist sich das Zuchtverbot somit als geeignete Massnahme zur Verhinderung weiterer Verstösse.

Die anderen Verstösse der Beschwerdeführerin drehen sich um die Vorbeugung von und den Umgang mit Krankheiten bei Welpen: Zum einem geht es um die generellen Hygieneverhältnisse, zum anderen um die medizinische Behandlung in akuten Krankheitsfällen. Die Verabreichung von Medikamenten durch die Beschwerdeführerin wurde ihr unter Strafandrohung verboten und dieses Verbot ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen; es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin davon künftig Abstand nehmen wird. Das zusätzlich verhängte Zuchtverbot trägt dazu bei, dass die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr mit der Aufzucht und Pflege von Jungtieren, insbesondere nicht von mehreren gleichzeitig, befasst sein wird. Jungtiere sind nicht nur in Bezug auf Giardien, sondern hinsichtlich der meisten Erkrankungen anfälliger als adulte Tiere. Ihre Gesundheit ist aufgrund des unausgereiften Immunsystems fragiler und der Umgang mit Welpen ist entsprechend anspruchsvoller und herausfordernder. Fehlentscheidungen, insbesondere zu späte oder falsche Behandlungen, aber auch unzureichende Hygieneverhältnisse führen häufiger zu schwereren gesundheitlichen Schäden. Das Zuchtverbot reduziert vor dem Hintergrund der Geschehnisse das Risiko, dass weitere Tiere, insbesondere Katzenwelpen, gesundheitlich zu Schaden kommen oder gefährdet werden. 

Hinzu kommt, dass das VETA im Umgang mit der Beschwerdeführerin generelle Anzeichen von Überforderung im Zusammenhang mit ihren Katzen geschildert hat; ein deutliches Indiz dafür ist der fehlende Überblick über den Katzenbestand. Das Zuchtverbot reduziert auch die Fluktuation im Katzenbestand und dessen Vergrösserung, erhöht die Konstanz und erleichtert es der Beschwerdeführerin dadurch, den Überblick über ihre Katzen zu wahren, die erforderliche Hygiene aufrecht zu erhalten und damit schliesslich das Risiko weiterer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung zu reduzieren.

5.3.2 Im Vergleich zum Halteverbot stellt das Zuchtverbot die mildere Massnahme dar, die zur Wahrung des Tierwohls ausgesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie die tierschutzrechtlichen Pflichten bei der Pflege und Betreuung von Welpen nicht einzuhalten vermag. Deshalb ist auch eine jährliche Begrenzung der Anzahl der Würfe nicht ausreichend, um die Tierschutzinteressen zu wahren. Das Zuchtverbot erweist sich somit als erforderlich.

Zwar ist das Zuchtverbot ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochen worden. Bei tatsächlichen Änderungen der massgebenden Sachumstände kann eine Dauerverfügung wie ein Zuchtverbot auf unbestimmte Zeit aber wiedererwogen bzw. angepasst oder aufgehoben werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei einer veränderten Sachlage die Anpassung bzw. Aufhebung des Zuchtverbots zu beantragen (vgl. VGr, 6. Oktober 2011, VB.2011.00451, E. 5.4; 8. März 2019, VB.2018.00630, E. 5.4). Eine Überprüfung des Zuchtverbots könnte insbesondere in Betracht kommen, wenn die Beschwerdeführerin nachzuweisen vermag, dass sie das geforderte Hygienekonzept (E. 4.2.3: schriftliches Hygienekonzept sowie tierärztliche Bestätigung, wonach das Sanierungskonzept erfolgreich war und dass bei korrekter Einhaltung auch ein künftiges Risiko eines weiteren Befalls minimiert ist) nachhaltig umsetzen konnte.

5.3.3 Das Zuchtverbot mag die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht hart treffen. Es ist ihr aber zuzumuten: Die Tierhaltung wird ihr nicht untersagt. Sie macht sodann nicht geltend, dass sie mit der Zucht ihren Lebensunterhalt verdienen würde, weshalb insoweit keine wirtschaftlichen Interessen ins Gewicht fallen (vgl. VGr BE, 28. Februar 2022, 100 21 142, E. 5.3).

5.3.4 Zur Sicherstellung der Durchsetzung dieser Anordnung erscheint auch die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG bei Widerhandlung dagegen als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Kennzeichnungspflicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten vermag.

5.4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ablehnung gegen diese Massnahme damit, der Gesetzgeber habe keine solche Pflicht statuiert. Sie sei generell dagegen, Katzen zu chippen. Vor Vorinstanz hatte sie noch erklärt, sie würde sich zwar gegen das Chippen ihrer Katzen nicht wehren, allerdings sei sie nicht dazu bereit, die Kosten dafür zu tragen.

5.4.2 Explizit gesetzlich statuiert ist die Chippflicht für Katzen nicht – anders als für Hunde, für die eine allgemeine Kennzeichnungspflicht gilt (Art. 17 ff. der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV]). Grundsätzlich kommt die Kennzeichnungspflicht durch Implantierung eines Mikrochips bei Katzen aber durchaus als mildere Massnahme im Sinne von Art. 23 TSchG infrage (E. 3.3). Auch erscheint sie grundsätzlich als sinnvolle Massnahme, die insbesondere dazu beiträgt, die Bestandeskontrolle innerhalb einer Zucht sicherzustellen und damit der unkontrollierten Vermehrung entgegenzuwirken (E. 3.4). Die Kennzeichnung mittels Mikrochips gewährleistet, dass jede Katze stets zweifelsfrei identifiziert werden kann, was insbesondere bei Katzenarten wie bei der Rasse E, deren optische Unterscheidung anspruchsvoll ist, förderlich ist. Die Identifikation jedes einzelnen Tieres ist nicht nur bei Freigängern, sondern auch bei Hauskatzen geboten; namentlich setzt mit Blick auf das allgemeine Tierwohl die Rückverfolgung und Prävention hinsichtlich genetischer Mutationen, wie sie insbesondere auch bei Rassekatzen vorkommen, eine zweifelsfreie Identifikation jedes einzelnen Tieres voraus. Schliesslich unterstützt die Kennzeichnung mittels Mikrochips auch den Züchter beim gezielten Zuchtmanagement.

Zwar wird der Beschwerdeführerin das Züchten vorliegend verboten; sie hält jedoch weiterhin einen Bestand von gemäss letztem bekannten Stand vom 10. Juni 2025 neun Katzen der Rasse E, die einer gewerbsmässigen Rassekatzenzucht entstammen. Nachdem gewichtige Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Mühe hat, den Überblick über den Bestand ihrer Katzen zu behalten (E. 4.1.3), besteht der Bedarf, die Identifikation der einzelnen Tiere sicherzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit oder nicht in der Lage ist, eine Bestandesliste zu führen (E. 3.4 und 4.1.3), aus der die für eine zweifelsfreie Identifikation notwendigen Informationen entnommen werden können, erscheint die angeordnete Kennzeichnungspflicht als geeignete und erforderliche Massnahme und ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar.

Angemerkt sei hinsichtlich der Kostentragung für die Anbringung der Mikrochips das Folgende: Wurde die Anbringung einer Kennzeichnung durch Mikrochip rechtmässig angeordnet, ist die Beschwerdeführerin als Tierhalterin nicht nur dafür verantwortlich, diese Pflicht zu erfüllen, sondern sie hat auch die Kosten dafür zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV, BGE 151 II 254 E. 5 und 5.3).

6.  

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

VB.2025.00377 — Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2025 VB.2025.00377 — Swissrulings